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Document 32010R0856

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 856/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

ABl. L 254 vom 29.9.2010, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/856/oj

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 856/2010 DES RATES

vom 27. September 2010

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 4 sowie Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORGESCHICHTE

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/1995 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat („AN“) der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland ein. In einer weiteren Untersuchung nach Artikel 12 der Grundverordnung stellte sich heraus, dass der zu entrichtende Zoll von den Ausführern aufgefangen wurde; deshalb wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/1998 (3) geändert. Nach der Beantragung einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates (4) ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland eingeführt. Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (5) endgültige Antidumpingzölle zwischen 41,42 EUR und 47,07 EUR je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

(2)

Nach der Beantragung einer Auslaufüberprüfung („letzte Auslaufüberprüfung“) und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates (6) für weitere fünf Jahre ein endgültiger Antidumpingzoll zwischen 28,88 EUR und 47,07 EUR je Tonne eingeführt.

(3)

Nach der Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, mit der die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 teilweise für nichtig erklärt wurde, änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 (7) den endgültigen Antidumpingzoll für das Unternehmen JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat.

(4)

Mit dem Beschlusses 2008/577/EG vom 4. Juli 2008 (8) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote mehrerer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine an; dazu zählen auch die verbundenen russischen ausführenden Hersteller Joint Stock Company Acron und Joint Stock Company Dorogobuzh („Acron“ Holding Company).

B.   JETZIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(5)

Die Unternehmen JSC Acron, JSC Dorogobuzh und das mit ihnen verbundene Handelsunternehmen Agronova International Inc., Mitglieder der Acron-Holding („Antragsteller“), beantragten eine teilweise Interimsüberprüfung („jetzige Überprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung der Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Ausdehnung der Preisverpflichtung von JSC Acron und JSC Dorogobuzh auf Agronova International Inc.

(6)

Der Antragsteller gab an, dass sich die Voraussetzungen für die Preisverpflichtung geändert hätten, insbesondere dass Agronova International Inc., ein in den USA neu gegründetes Handelsunternehmen, in die Acron-Holding integriert worden sei. Diese Veränderung sei von Dauer.

2.   Einleitung einer Überprüfung

(7)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 („derzeit geltende Maßnahmen“) ein (9); diese Überprüfung beschränkte sich auf die Form der Maßnahmen, insbesondere auf die möglichen Auswirkungen der Ausdehnung der Preisverpflichtung von JSC Acron und JSC Dorogobuzh auf Agronova International Inc.

3.   Betroffene Ware

(8)

Von der jetzigen Überprüfung ist die gleiche Ware betroffen wie in der letzten Auslaufüberprüfung, nämlich feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von über 80 GHT mit Ursprung in Russland („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 eingereiht werden.

4.   Betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. Die Kommission holte ferner alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Außerdem führte sie einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten von Agronova International Inc., Hallandale, USA („Agronova“) durch.

5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(11)

Die Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung — „UZÜ“).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(12)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei Agronova um ein neugegründetes Unternehmen handelt, das zur Acron-Holding gehört.

1.   Praktikabilität der Verpflichtung

(13)

Die Hauptüberlegungen bei der Ausdehnung der derzeitigen Verpflichtung auf eine Handelsgesellschaft richteten sich auf die Praktikabilität der Verpflichtung, d. h. auf die Möglichkeit ihrer wirksamen Überwachung und vor allem die Einschätzung des Risikos von Ausgleichsgeschäften sowie des Risikos der Umgehung durch unterschiedliche Absatzkanäle und/oder durch die Bepreisung unterschiedlicher Waren für potenziell dieselben Kunden.

1.1.   Hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften über eine verdeckte Handelsgesellschaft

(14)

Die Untersuchung ergab, dass Agronova mit mindestens einer anderen verdeckten Handels- und Marketinggesellschaft für Düngemittel personell und operativ eng verflochten war. Es zeigte sich, dass dieselben Personen, die Agronova betrieben, de facto auch an den Tätigkeiten dieser Handelsgesellschaft beteiligt waren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen waren insbesondere ein Manager sowie ein Mitarbeiter fast im ganzen UZÜ in beiden Unternehmen gleichzeitig tätig; darüber hinaus besorgte eine dritte Person (die sich auch als Geschäftsführer der besagten Handelsgesellschaft erwies) die unternehmerischen Tagesgeschäfte, obwohl sie formell nicht bei Agronova angestellt war; diese Person übernahm für Agronova sogar die Abwicklung des Kontrollbesuchs, bei dem sie als Berater von Agronova vorgestellt wurde. Abgesehen von der starken personellen Verflechtung stellte sich weiter heraus, dass beide Unternehmen fast im ganzen UZÜ vom selben Büro aus operierten und nicht nur dieselbe Sekretariatskraft beschäftigten, sondern auch dieselbe Datenverarbeitungsanlage und Büroausstattung nutzten. Agronova hatte die Existenz und die Tätigkeit dieser anderen Handelsgesellschaft weder in ihrem Fragebogen noch beim Kontrollbesuch erwähnt. Der Antragsteller kam dem Ersuchen der Kommission um klärende Auskünfte nur eingeschränkt nach, denn er verschwieg unter anderem, wem genau diese Handelsgesellschaft gehörte und worin ihre genaue Tätigkeit bestand. Die Auskünfte wurden daher als unzureichend angesehen.

(15)

Aufgrund dieser Sachlage kam die Kommission zum Schluss, dass die obengenannte Handelsgesellschaft im Sinne des Artikels 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) („Zollkodex-Durchführungsverordnung“) mit Agronova verbunden war und deshalb vom Antragssteller im Fragebogen hätte angegeben werden müssen. Dementsprechend teilte die Kommission dem Antragsteller nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung mit, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen beabsichtige; gleichzeitig verwies sie den Antragsteller nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Möglichkeit, weitere Erläuterungen zu geben.

(16)

Der Antragsteller bestritt, dass Agronova mit der obengenannten oder irgendeiner anderen Handelsgesellschaft verbunden sei. Im Übrigen versäumte er es, dem weiteren Ersuchen der Kommission nachzukommen, ihr innerhalb der gesetzten Frist genaue nachprüfbare Auskünfte zu erteilen, wem die besagte Handelsgesellschaft gehörte und worin ihre genaue Tätigkeit bestand.

(17)

Im Anschluss an die Mitteilung, dass die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen beabsichtige, bestritt der Antragsteller weiter jede Verbindung im Sinne des Artikels 143 der Zollkodex-Durchführungsverordnung zwischen Agronova und der besagten Handelsgesellschaft. Bezüglich der genauen Funktion der in beiden Unternehmen beschäftigten Personen bestritt der Antragsteller, dass sich die beiden Unternehmen Führungskräfte oder Mitarbeiter teilen würden. Der Antragsteller widerrief sogar zuvor gegebene Auskünfte unter dem Vorwand, sie seien falsch und ungenau. Die neuen Auskünfte wurden indessen nicht hinreichend belegt. Alles in allem waren die diesbezüglichen Auskünfte und Belege des Antragstellers undurchsichtig und streckenweise widersprüchlich und ließen daher insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit der vorgelegten Informationen aufkommen.

(18)

So gab der Antragsteller z. B. zunächst an, dass der Geschäftsführer von Agronova auch die besagte Handelsgesellschaft leite, schränkte diese Aussage später aber dahingehend ein, dass die vom Geschäftsführer von Agronova in der Handelsgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben keinerlei Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten würden. In ähnlicher Weise ergab sich aus den eingereichten Belegen (Jahresabschlüsse), dass eine andere Person in beiden Unternehmen als „Mitarbeiter“ geführt wurde, wohingegen später behauptet wurde, diese Person erfülle eigentlich die Aufgaben eines „Legal Secretary“.

(19)

Fazit: Der Antragsteller konnte mit seinen Auskünften und Belegen nicht mit hinreichender Verlässlichkeit zeigen, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Akteure so definiert waren und so ausgeübt wurden, dass die Existenz einer Beziehung ausgeschlossen war.

(20)

Der Antragsteller bestritt ferner, dass die besagte Handelsgesellschaft überhaupt als Handelsgesellschaft angesehen werden könne, da sie hauptsächlich mit der Vermarktung anstatt mit dem Verkauf von Düngemitteln befasst sei. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Behauptung nicht bewiesen wurde, hatte die Gesellschaft mehrfach angegeben, tatsächlich mit Düngemitteln zu handeln, wenngleich nur in geringen Mengen für außereuropäische Märkte. Die Gesellschaft musste folglich als Händler angesehen und das Argument damit zurückgewiesen werden.

(21)

Die Kommission gelangte zur Auffassung, dass der Auftraggeber die Untersuchung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung behinderte, weil er bedeutsame Informationen nur schrittweise auf Nachfrage vorlegte und seine Auskünfte in den meisten Fällen nachträglich korrigierte, änderte oder widerrief. Aufgrund der unbefriedigenden Mitarbeit von Agronova konnte kein Vertrauensverhältnis zwischen der Kommission und dem Unternehmen entstehen; ein solches Vertrauensverhältnis gilt indessen als notwendige Grundvoraussetzung für die Annahme einer Verpflichtung.

(22)

Es sei daran erinnert, dass Erkenntnisse über unterschiedliche Absatzkanäle und den Warenfluss durch diese Kanäle unverzichtbar für die Einschätzung des Risikos von Ausgleichsgeschäften sind. Angesichts der sehr engen personellen und operativen Verflechtungen zwischen Agronova und der anderen Handelsgesellschaft kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften und das Umgehungsrisiko aufgrund unterschiedlicher Absatzkanäle zu hoch war und die derzeitige Verpflichtung deshalb nicht auf Agronova ausgedehnt werden sollte.

(23)

Nach der Unterrichtung des Antragstellers brachte dieser vor, ein Risiko von Ausgleichsgeschäften würde nur bestehen, wenn Unternehmen aktienrechtlich miteinander verbunden wären. Darauf ist zum einen zu erwidern, dass sich das Risiko von Ausgleichsgeschäften nicht auf Fälle beschränkt, in denen Unternehmen aktienrechtlich miteinander verbunden sind, da Ausgleichsgeschäfte auf unterschiedliche Weise abgewickelt werden können. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften im vorliegenden Fall aus den vorausgehend dargelegten Gründen hoch ist, selbst wenn der Antragsteller und Agronova nicht aktienrechtlich miteinander verbunden sind. Zum anderen lieferte der Antragsteller weder rechtliche oder faktische Gründe noch etwaige Beweise für seine Behauptung. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

1.2.   Beträchtliches Risiko von Ausgleichsgeschäften durch die Gestaltung der Preise für unterschiedliche Waren

(24)

Die derzeitige Verpflichtung gilt nicht nur für Ammoniumnitrat, sondern beinhaltet auch eine Preisregelung für andere von der Gruppe gehandelte Waren; damit soll das Risiko von Ausgleichsgeschäften ausgeschlossen werden. Der Antragsteller gab in seinem Fragebogen an, dass er beabsichtige, über Agronova unter anderem auch Waren abzusetzen, die nicht von der Preisregelung betroffen sind, darüber hinaus sogar Düngemittel anderer Hersteller aus Russland und anderen Ländern. Aus diesem Grund wurde das Risiko von Ausgleichsgeschäften durch die Ausfuhr unterschiedlicher Waren an dieselben Kunden als hoch eingestuft.

(25)

Für einige der Waren, die Agronova abzusetzen beabsichtigte, gibt es keine notierten Marktpreise, die als Bezugsgröße für Überwachungszwecke dienen könnten. Aus diesem Grund könnte die Einhaltung der Verpflichtung auch nicht kontrolliert werden.

(26)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe seinem Angebot nicht Rechnung getragen, seine Geschäftspläne hinsichtlich der Mischung von Düngemitteln und hinsichtlich anderer Waren aufzugeben, sofern die Kommission dies für notwendig erachtete. Dazu ist anzumerken, dass der Kommission die geänderten Angebote erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt vorgelegt wurden. Die Kommission war der Ansicht, dass der Antragsteller mit der fortlaufenden Anpassung seines Geschäftsplans an die vermeintlichen Erwartungen der Kommission Zweifel an der Seriosität seines Angebots nährte. In diesem Zusammenhang gelangte die Kommission ferner zu der Auffassung, dass aufgrund der unzureichenden Mitarbeit von Agronova bei der Untersuchung kein Vertrauensverhältnis zwischen der Kommission und Agronova entstehen konnte. Folglich war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine diesbezügliche Zusage auch wirklich eingehalten würde.

(27)

Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Einbindung von Agronova in die Absatzkanäle der Acron-Holding das Risiko von Ausgleichsgeschäften und das Umgehungsrisiko erheblich vergrößern und außerdem die Praktikabilität und die wirksame Überwachung der Verpflichtung beeinträchtigen würde.

2.   Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände

(28)

Im Verlauf der Untersuchung gründete die Acron-Holding eine weitere Handelsgesellschaft, Agronova Europe AG („Agronova Europe“), die angeblich den Großteil des Handelsgeschäfts mit europäischen Kunden übernehmen und nach und nach an die Stelle von Agronova treten würde. An einem bestimmten Punkt des Verfahrens ersuchte der Antragsteller um die Einbeziehung dieses neuen Händlers in die laufende Überprüfung in der Absicht, die bestehende Preisverpflichtung auf beide Händler ausdehnen zu lassen; ersatzweise ersuchte er um die Einleitung einer neuen Überprüfung in der Absicht, den Absatzkanal, für den diese Verpflichtung gilt, auch auf diesen neuen Händler auszudehnen. Dies zeigt, dass die geänderten Umstände, die den Anlass zur jetzigen Überprüfung gaben, nicht dauerhaft sind.

(29)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Frage der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände, die den Anlass zur jetzigen Untersuchung gegeben hatten, sei für die jetzige, auf die Form der Maßnahmen beschränkte Interimsüberprüfung irrelevant. Eine diesbezügliche Analyse sei nur erforderlich, wenn es um die Bewertung eines Dumping- und/oder Schädigungssachverhalts gehe.

(30)

Im Übrigen beabsichtige er auch nicht mehr, Ammoniumnitrat über Agronova Europe abzusetzen.

(31)

Der Antragsteller versäumte es indessen, sein Argument, dass die Frage der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände in der jetzigen Untersuchung irrelevant sei, in seinem Sinne rechtlich zu begründen. Die Kommission ging in der jetzigen Überprüfung davon aus, dass die Stabilität des Absatzkanals (der Absatzkanäle) bei der Entscheidung über die Ausdehnung einer Verpflichtung auf einen neu gegründeten Händler von erheblicher Bedeutung ist, da das Risiko von Ausgleichsgeschäften und das Umgehungsrisiko mit jedem zusätzlich eingebundenen Händler steigt. Dieser Gefahr muss außerdem mit einer angemessenen Überwachung begegnet werden. Aufgrund dieser Sachlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände sehr wohl von Belang ist und das Argument des Antragstellers somit zurückzuweisen ist.

(32)

Die Zusicherung, Ammoniumnitrat werde letztlich doch nicht über Agronova Europe auf dem EU-Markt vertrieben, wurde erst ganz am Ende der Untersuchung gegeben (nach der endgültigen Unterrichtung) und widersprach den zuvor erteilten Auskünften. Der Antragsteller konnte zudem nicht glaubhaft versichern, dass er diese Zusage einhalten werde. Die Kommission war auch hier der Ansicht, dass der Antragsteller mit der fortlaufenden Anpassung seines Geschäftsplans an die vermeintlichen Erwartungen der Kommission Zweifel an der Seriosität seines Angebots nährte. Wie bereits unter Randnummer 26 dargelegt, kam die Kommission im Übrigen zu dem Schluss, dass das unkooperative Verhalten von Agronova verhinderte, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien der Verpflichtung entstehen konnte. Das Argument des Antragstellers musste daher zurückgewiesen werden.

D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(33)

Aufgrund der Schlussfolgerungen zur Praktikabilität der Verpflichtung und der Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände sollte die Überprüfung ohne Änderung der geltenden Verpflichtung des Antragstellers eingestellt werden.

E.   UNTERRICHTUNG

(34)

Der Antragsteller und die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren die Kommission beabsichtigt, das Verfahren einzustellen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(35)

Der Antragsteller erklärte, seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf eine faire Anhörung seien im Verfahren missachtet worden. Dem Antragsteller wurden hingegen sehr wohl zahlreiche Gelegenheiten eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben, wovon dieser auch tatsächlich Gebrauch machte; ihm wurde außerdem genügend Zeit zugestanden, im Laufe des Verfahren Informationen und Nachweise vorzulegen. Dem Antragsteller wurde zudem mehrfach die Möglichkeit gegeben, sich Gehör zu verschaffen. Daher sind seine diesbezüglichen Einsprüche unbegründet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Ammoniumnitratgehalt von über 80 GHT der KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 mit Ursprung in Russland und hergestellt von Joint Stock Company Acron und Joint Stock Company Dorogobuzh wird ohne Änderung der Form der Maßnahme eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.

(9)  ABl. C 152 vom 4.7.2009, S. 40.

(10)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


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