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Document 32010R0494

Verordnung (EU) Nr. 494/2010 der Kommission vom 25. Mai 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 140 vom 8.6.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/494/oj

8.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 494/2010 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2010

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Dezember 2009 hat die Europäische Union das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela paraphiert, das die Struktur und die Funktionsweise der EU-Handelsregelung für Bananen des KN-Codes 0803 00 19 betrifft (das „Übereinkommen“). Das Übereinkommen enthält die Bedingungen für die endgültige Beilegung von in der WTO anhängigen Streitsachen und Forderungen hinsichtlich der Regelung für die Bananeneinfuhr in die Union.

(2)

Gemäß Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird die Union ihren Zollsatz für Bananen schrittweise von 176 EUR/1 000 kg Nettogewicht auf 114 EUR/1 000 kg Nettogewicht senken.

(3)

Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens sind diese Zollsenkungen gemäß Absatz 8 Buchstabe b des Übereinkommens vorläufig und rückwirkend ab dem Tag der Unterzeichnung des Übereinkommens anzuwenden, sofern die anderen Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen einhalten.

(4)

Der Rat hat am 10. Mai 2010 seinen Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übereinkommens erlassen.

(5)

Somit ist es erforderlich, die erste im Übereinkommen vorgesehene Zollsenkung anzuwenden, die darin besteht, den Zollsatz auf 148 EUR/1 000 kg Nettogewicht zu senken, und vorzuschreiben, dass dieser Zollsatz rückwirkend vom 15. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gilt.

(6)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (2) und der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (3) ist daher ab Unterzeichnung des Übereinkommens entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 wird in der Zeile des KN-Codes 0803 00 19„Bananen, andere als Mehlbananen, frisch“ der Eintrag in Spalte 3 (Vertragsmäßiger Zollsatz) durch „148 EUR/1 000 kg/net“ ersetzt.

Artikel 2

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 wird in der Zeile des KN-Codes 0803 00 19„Bananen, andere als Mehlbananen, frisch“ der Eintrag in Spalte 3 (Vertragsmäßiger Zollsatz) durch „148 EUR/1 000 kg/net“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 15. Dezember 2009.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1.


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