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Document 32010D0602

2010/602/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich des Eintrags für Serbien in der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6748) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 264 vom 7.10.2010, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0626

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/602/oj

7.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich des Eintrags für Serbien in der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6748)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/602/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer Liste gemäß dieser Verordnung geführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu berücksichtigen sind.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass die Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden, die in den Unionsvorschriften festgelegten Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Drittlandgebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind. In dieser Liste sind auch die Beschränkungen für solche Einfuhren aus bestimmten Drittländern aufgeführt.

(4)

Serbien wird derzeit in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG als ein Drittland geführt, aus dem Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind; diese Einfuhren sind jedoch beschränkt auf ganze frische Meerwasserfische aus Wildfang.

(5)

Die Kontrollen der Union zur Bewertung des in Serbien vorhandenen Systems zur Kontrolle der Produktion von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Fischereierzeugnissen und die Garantien der zuständigen Behörde Serbiens deuten darauf hin, dass die Bedingungen, die in diesem Drittland für von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Fischereierzeugnissen gelten, den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Folglich sollte Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG dahingehend geändert werden, dass Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr aus Serbien ohne die derzeit geltende Beschränkung zulässig sind.

(6)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG erhält der Eintrag für Serbien folgende Fassung:

„RS

SERBIEN

Ausschließlich Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.


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