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Document 32010D0438

2010/438/EU: Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5434) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 210 vom 11.8.2010, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/438/oj

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

über die Verlängerung der Ausnahmeregelung, aufgrund deren Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen Einwände gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben kann

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5434)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/438/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 kann Bulgarien bis zum 31. Dezember 2009 gegen Verbringungen gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle Einwände erheben.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 beantragte Bulgarien die Verlängerung dieses Zeitraums bis zum 31. Dezember 2012.

(3)

Das EU-weit gleichbleibend hohe Niveau des Umweltschutzes muss insbesondere dann gewährleistet sein, wenn die Verwertung bestimmter verbrachter Abfälle noch immer nicht in Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht des Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Deswegen sollte Bulgarien weiterhin gegen die geplante unerwünschte Verbringung gewisser zur Verwertung bestimmter Abfälle in sein Hoheitsgebiet Einwände erheben können. Folglich ist es notwendig, die Ausnahmeregelung für Bulgarien bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

(4)

Um weiterhin ein hohes Niveau des Umweltschutzes zu gewährleisten und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechtsvorschriften über die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nach Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu wahren, sollten die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2010 gelten. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und gemäß der in Artikel 11 der Verordnung festgelegten Gründe für Einwände wird der Zeitraum, in dem die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten, in Artikel 63 Absatz 4 Unterabsatz 2 der besagten Verordnung aufgeführten Abfällen nach Bulgarien erheben können, bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2010.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


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