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Document 32010D0367

2010/367/: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4190) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 166 vom 1.7.2010, p. 22–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0689 Siehe 32021R0881 Art. 1

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/367/oj

1.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2010

über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4190)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/367/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza ist eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form bewirkt im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelzuchtbetrieben haben.

(2)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält die Maßnahmen, mit denen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza (HPAI) und der durch Viren der Subtypen H5 und H7 verursachten niedrig pathogenen aviären Influenza (NPAI), wie in der genannten Richtlinie definiert, zu bekämpfen sind. Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2005/94/EG bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der aviären Influenza vor.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2005/94/EG haben die Mitgliedstaaten obligatorische Überwachungsprogramme durchzuführen. Anhand dieser Überwachungsprogramme soll die Zirkulation von NPAI-Viren bei Geflügel, insbesondere Wasservogelarten, untersucht werden, bevor diese eine starke Ausbreitung in der Geflügelpopulation erreichen, damit Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können, um eine mögliche Mutation zu einem HPAI-Virus zu verhindern, der sich verheerend auswirken könnte.

(4)

Die Richtlinie 2005/94/EG sieht zudem vor, dass Überwachungsprogramme für Wildvögel durchgeführt werden, damit man auf der Grundlage einer regelmäßig aktualisierten Risikobewertung neue Erkenntnisse über die Gefährdung gewinnen kann, die Wildvögel in Bezug auf Influenzaviren aviären Ursprungs für Vögel darstellen.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission vom 13. April 2007 über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Entscheidung 2004/450/EG (3) wurden Leitlinien für die Durchführung solcher Überwachungsprogramme festgelegt.

(6)

Die seit der Annahme dieser Entscheidung in den Mitgliedstaaten gewonnene Erfahrung mit der Durchführung von Überwachungsprogrammen sowie die Fortschritte in Wissenschaft und Forschung haben zu der Erkenntnis geführt, dass bestimmte Geflügelarten und Geflügelproduktionskategorien ein höheres Risiko einer Infektion mit aviärer Influenza tragen als andere; dabei wurden auch die Lage des Betriebs und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

(7)

Aufgrund der Gefahr einer Einschleppung des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 aus Südostasien nach Europa infolge seiner Ausbreitung nach Westen im Jahr 2005 wurden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung und Früherkennung dieses Virustyps bei Geflügel und Wildvögeln ergriffen.

(8)

Die Entscheidung 2005/731/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 mit zusätzlichen Vorschriften für die Überwachung von Wildvögeln auf Geflügelpest (aviäre Influenza) (4) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten jede anomal hohe Sterblichkeit sowie signifikante Seuchenausbrüche in Wildvogelbeständen, vor allem in Beständen wild lebender Wasservögel, den zuständigen Behörden melden. Des Weiteren sind Probenahmen und Laboruntersuchungen in Bezug auf die aviäre Influenza durchzuführen.

(9)

Die in der Entscheidung 2005/731/EG festgelegten Vorschriften sollten in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden.

(10)

Im Zeitraum 2006-2009 wurden mehr als 350 000 Wildvögel einer Probenahme unterzogen und auf aviäre Influenza getestet. Die Überwachung in den Mitgliedstaaten erfolgte durchschnittlich zu 75 % durch Probenahmen von lebenden Vögeln und zu 25 % durch Probenahmen von kranken oder verendeten Vögeln.

(11)

Im genannten Vierjahreszeitraum wurden mehr als 1 000 dieser kranken bzw. verendeten Vögel positiv auf das HPAI-Virus des Subtyps H5N1 getestet, wohingegen nur etwa fünf der gesunden lebenden Vögel, die einer Probenahme unterzogen wurden, einen positiven Befund aufwiesen. NPAI-Subtypen wurden fast ausschließlich aus Proben von lebenden Vögeln isoliert.

(12)

In den Schlussfolgerungen der Jahresberichte zur Überwachung der aviären Influenza (5) in der Union, erstellt vom Referenzlabor der EU für aviäre Influenza (EURL), in den wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (6), (7), (8) und in den Arbeiten der kürzlich eingerichteten Task Force „Tierseuchenüberwachung“ wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Verbesserungen an der derzeitigen Strategie zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln vorgenommen werden sollten, um einen risikobasierten Ansatz weiter zu stärken, der als die am besten geeignete Überwachungsstrategie zur Information der zuständigen Behörden für die Zwecke der Seuchenprävention und -bekämpfung gilt, die auf den Schutz von Betrieben für Geflügelzucht und für die Zucht von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies abzielt.

(13)

Die risikobasierte Überwachung sollte die Systeme zur Früherkennung einer Infektion mit aviärer Influenza bei Geflügel ergänzen, etwa die Systeme, die bereits in Artikel 2 der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (9) und in Kapitel II Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (10) vorgesehen wurden.

(14)

Die in der Entscheidung 2007/268/EG festgelegten Leitlinien für die Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza sollten daher im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse überarbeitet und durch die im vorliegenden Beschluss niedergelegten Leitlinien ersetzt werden.

(15)

Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten Probenahmen und Laboruntersuchungen nach den Verfahren gemäß der Entscheidung 2006/437/EG erfolgen, solange nichts anderes bestimmt wird.

(16)

Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten bei der Durchführung der Programme zur Überwachung von Wildvögeln die Anforderungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (11) umfassend berücksichtigt werden, insbesondere was das Überwachungskonzept und die Probenahmeverfahren anbelangt, die in Anhang II Teil 1 Abschnitte 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses beschrieben sind.

(17)

Die Entscheidungen 2005/731/EG und 2007/268/EG sollten aufgehoben werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden geeignete Vereinbarungen mit Organisationen für die Beobachtung und Beringung von Wildvögeln, mit Jagdorganisationen und mit sonstigen einschlägigen Organisationen treffen, um zu gewährleisten, dass diese Organisationen verpflichtet sind, jede anomal hohe Sterblichkeit sowie signifikante Seuchenausbrüche in Wildvogelbeständen, vor allem in Beständen wild lebender Wasservögel, unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, sobald sie gemäß Artikel 1 unterrichtet wurde und wenn als Seuchenursache nur aviäre Influenza in Frage kommt, dafür Sorge trägt, dass

a)

von verendeten Vögeln und, falls möglich, von anderen Vögeln, die mit den verendeten Vögeln Kontakt hatten, geeignete Proben genommen werden;

b)

diese Proben im Labor auf das Virus der aviären Influenza untersucht werden.

(2)   Die Probenahmen und die Testverfahren werden gemäß den Kapiteln II bis VIII des durch die Entscheidung 2006/437/EG genehmigten Handbuchs zur Diagnose der aviären Influenza durchgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Laboruntersuchungen einen positiven Befund in Bezug auf das Virus der hoch pathogenen aviären Influenza (HPAI) erbracht haben.

Artikel 3

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführenden Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza haben den Leitlinien in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses zu entsprechen.

Artikel 4

Unbeschadet der in den Unionsvorschriften enthaltenen Anforderungen trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle positiven und negativen Befunde sowohl der serologischen als auch der virologischen Untersuchungen auf aviäre Influenza, die im Rahmen der Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel gewonnen wurden, der Kommission alle sechs Monate mitgeteilt werden. Sie sind alljährlich bis zum 31. Juli für die vorangegangenen sechs Monate (1. Januar bis 30. Juni) und bis zum 31. Januar ebenfalls für die vorangegangenen sechs Monate (1. Juli bis 31. Dezember) über das Online-System der Kommission zu übermitteln.

Artikel 5

Die Entscheidungen 2005/731/EG und 2007/268/EG werden aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.

(4)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 93.

(5)  Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/controlmeasures/avian/eu_resp_surveillance_en.htm

(6)  The EFSA Journal (2005) 266, 1-21; wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der aviären Influenza.

(7)  The EFSA Journal (2008) 715, 1-161; wissenschaftliches Gutachten über Tiergesundheits- und Tierschutzaspekte der aviären Influenza und das Risiko ihrer Einschleppung in Geflügelbetriebe in der EU.

(8)  The EFSA Journal (2006) 357, 1-46; Gutachten über Zugvögel und ihre potenzielle Rolle bei der Verbreitung der hoch pathogenen Vogelgrippe.

(9)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105.

(10)  ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.


ANHANG I

Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Geflügel auf aviäre Influenza

1.   Ziele der Überwachungsprogramme

Ziel der Programme zur Überwachung von Geflügel auf aviäre Influenza ist die Information der zuständigen Behörde über die Zirkulation des Virus der aviären Influenza mit Blick auf die Bekämpfung der Seuche gemäß der Richtlinie 2005/94/EG mittels jährlicher Feststellung durch eine aktive Überwachung auf

a)

die niedrig pathogene aviäre Influenza (NPAI) der Subtypen H5 und H7 bei Hühnervögeln (d. h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Fasane, Rebhühner und Wachteln) sowie Laufvögeln, wodurch andere, bereits vorhandene Früherkennungssysteme ergänzt werden;

b)

die NPAI der Subtypen H5 und H7 sowie die hoch pathogene aviäre Influenza (HPAI) bei nicht wild lebenden Wasservögeln (d. h. Enten, Gänse und Stockenten für die Wiederaufstockung von Wildbeständen).

2.   Überwachungskonzept

In Geflügelzuchtbetrieben werden Probenahmen und serologische Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen die aviäre Influenza durchgeführt, wie in der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

Diese aktive Überwachung ergänzt die in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Früherkennungssysteme, die in der Entscheidung 2005/734/EG und in Kapitel II des mit der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission genehmigten Handbuchs zur Diagnose der aviären Influenza (im Folgenden „Diagnosehandbuch“) festgelegt wurden, und insbesondere die Früherkennungssysteme in Geflügelzuchtbetrieben, bei denen von einem höheren Risiko der Einschleppung der aviären Influenza ausgegangen wird.

Zur Überwachung von Tierseuchen gibt es zwei zentrale international anerkannte Methoden: a) die risikobasierte Überwachung und b) die Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen.

2.1.   Risikobasierte Überwachung

Die risikobasierte Überwachung ist die bevorzugte Methode zur gezielten und effizienten Überwachung auf aviäre Influenza.

Mitgliedstaaten, die diese Methode wählen, spezifizieren die einschlägigen Risikopfade für eine Infektion von Geflügelbeständen und den Beprobungsrahmen für Geflügelzuchtbetriebe, bei denen von einem höheren Risiko einer Infektion mit aviärer Influenza ausgegangen wird.

Die in Abschnitt 4.1 aufgeführten Kriterien und Risikofaktoren sind nicht erschöpfend, geben aber Hinweise darauf, wie die Probenahmen und Untersuchungen bei Geflügelarten und Geflügelproduktionskategorien in verschiedenen Haltungssystemen vorzunehmen sind. Abhängig von der individuellen Tiergesundheitslage in dem betreffenden Mitgliedstaat müssen sie möglicherweise unterschiedlich gewichtet werden.

2.2.   Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen

Kann ein Mitgliedstaat keine ausreichend evidenzbasierte Bewertung der Risikopfade einer Infektion von Geflügelbeständen in seinem Hoheitsgebiet vornehmen, führt er eine Überwachung auf der Basis repräsentativer Probenahmen durch. Die Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe muss den Angaben in den Tabellen 1 und 2 entsprechen, abhängig von der Geflügelart.

Die Proben für die serologische Untersuchung auf aviäre Influenza werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für das ganze Land gelten können.

3.   Zielpopulationen

Die Beprobung folgender Geflügelarten und Produktionskategorien wird in das Überwachungsprogramm aufgenommen:

a)

Legehennen,

b)

Legehennen in Freilandhaltung,

c)

Zuchthähnchen,

d)

Zuchttruthühner,

e)

Zuchtenten,

f)

Zuchtgänse,

g)

Masttruthühner,

h)

Mastenten,

i)

Mastgänse,

j)

Zuchtfederwild (Hühnervögel) mit Schwerpunkt auf ausgewachsenen Vögeln, wie zum Beispiel Zuchtvögel,

k)

Zuchtfederwild (Wasservögel),

l)

Laufvögel.

In den nachstehend beschriebenen Ausnahmefällen können darüber hinaus folgende Geflügelkategorien einbezogen werden:

m)

Masthähnchen, doch nur dann, wenn sie i) in signifikanter Zahl im Freiland gehalten werden und ii) als höheres Risiko einer Infektion mit der aviären Influenza eingestuft werden;

n)

Bestände in Hinterhofhaltung; diese spielen in der Regel eine geringere Rolle bei der Viruszirkulation und -verbreitung, und eine entsprechende Beprobung erfordert einen hohen Einsatz an Ressourcen. Dennoch bedeuten Bestände in Hinterhofhaltung in bestimmten Mitgliedstaaten unter Umständen ein höheres Risiko in Bezug auf die aviäre Influenza aufgrund ihrer großen Zahl, ihrer Nähe zu gewerblichen Geflügelzuchtbetrieben, ihrer Einbindung in den lokalen/regionalen Handel sowie sonstiger in Abschnitt 4.1 genannter Kriterien und Risikofaktoren, insbesondere was die Zusammensetzung der Arten angeht.

Liegt jedoch für eine Geflügelproduktionskategorie (beispielsweise unter strengen Biosicherheitsbedingungen gehaltene Zuchthähnchen) eine fundierte Begründung hinsichtlich des Risikograds vor, so kann hier die Beprobung auch entfallen.

4.   Risikobasierte Überwachung

Die Entscheidung für die risikobasierte Überwachungsmethode muss anhand einer Bewertung auf mitgliedstaatlicher Ebene getroffen werden, die mindestens folgende Kriterien und Risikofaktoren berücksichtigt:

4.1.   Kriterien und Risikofaktoren

4.1.1.   Kriterien und Risikofaktoren für die Einschleppung des Virus in Geflügelzuchtbetriebe durch unmittelbare oder mittelbare Exposition gegenüber Wildvögeln, insbesondere solcher Vögel, die als „Zielart“ gelten

a)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in der Nähe von Feuchtgebieten, Teichen, Sümpfen, Seen, Flüssen oder Küsten, wo sich Wasserzugvögel sammeln können;

b)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in Gebieten mit einer hohen Dichte an Zugvögeln, insbesondere solchen Vögeln, die als „Zielart“ für den Nachweis des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 gelten und in Anhang II Teil 2 aufgelistet sind;

c)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in der Nähe von Rast- und Brutplätzen von Wasserzugvögeln, vor allem wenn diese Gebiete durch die Zugvogelbewegungen mit Gebieten in Zusammenhang stehen, in denen das Vorkommen des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln oder Geflügel bekannt ist;

d)

Geflügelzuchtbetriebe mit Freilandhaltung oder Geflügelzuchtbetriebe, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Freien in einem Gelände gehalten wird bzw. werden, in dem der Kontakt mit Wildvögeln nicht in ausreichendem Maße verhindert werden kann;

e)

niedriges Biosicherheitsniveau in dem Geflügelzuchtbetrieb, einschließlich Art der Futtermittellagerung und Nutzung von Oberflächenwasser.

4.1.2.   Kriterien und Risikofaktoren für die Virusausbreitung innerhalb des Geflügelzuchtbetriebs und zwischen Geflügelzuchtbetrieben sowie Folgen der Verbreitung der aviären Influenza von Vogel zu Vogel und zwischen Geflügelzuchtbetrieben

a)

Haltung von mehr als einer Geflügelart im selben Geflügelzuchtbetrieb, insbesondere Haltung von Hausenten und -gänsen zusammen mit anderen Geflügelarten;

b)

Geflügelproduktionskategorie und Geflügelart im Betrieb, für die die Überwachungsdaten eine erhöhte Nachweisrate der aviären Influenza in dem Mitgliedstaat ergeben haben, zum Beispiel Zuchtbetriebe für Enten und für Geflügel, das zur Wiederaufstockung von Wildtierbeständen bestimmt ist (vor allem Zuchtstockenten);

c)

Lage des Geflügelzuchtbetriebs in Gebieten mit einer hohen Dichte an solchen Betrieben;

d)

Handelsströme, einschließlich Einfuhren, und die damit zusammenhängende Bewegungsintensität — sowohl direkt als auch indirekt — von Geflügel sowie andere Faktoren, darunter Fahrzeuge, Ausrüstung und Personen;

e)

Haltung von langlebigen Geflügelkategorien und von Tieren mehrerer Altersgruppen in dem Betrieb (zum Beispiel Legebestände).

4.2.   Festlegung gefährdeter Populationen als Zielgruppe

Die Festlegung der Zielgruppen muss die Zahl und die lokale Gewichtung der in dem Geflügelbetrieb vorhandenen Risikofaktoren widerspiegeln.

Die zuständige Behörde kann bei ihrer Bewertung zur Erstellung ihres Überwachungskonzepts weitere Risikofaktoren berücksichtigen, die in ihrem Überwachungsprogramm anzugeben und zu begründen sind.

4.3.   Ermittlung der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe

Für die Ermittlung der Zahl der pro Risikopopulation zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe können die Tabellen 1 und 2 zugrunde gelegt werden.

5.   Repräsentative Probenahmen

Erfolgt eine repräsentative Probenahme wie in Abschnitt 2.2 beschrieben, wird die Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe anhand der Zahlen in den Tabellen 1 und 2 entsprechend der in dem Betrieb gehaltenen Geflügelart berechnet.

5.1.   Zahl der für die serologische Untersuchung auf aviäre Influenza zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe

5.1.1.   Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe (ausgenommen Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe)

Für jede Geflügelproduktionskategorie, ausgenommen die Kategorien Enten, Gänse und Stockenten, wird die Zahl der zu beprobenden Geflügelzuchtbetriebe so festgelegt, dass bei einer Prävalenz infizierter Betriebe von mindestens 5 % mit einem Konfidenzintervall von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann.

Die Probenahme erfolgt gemäß Tabelle 1:

Tabelle 1

Zahl der für jede Geflügelproduktionskategorie zu beprobenden Betriebe (ausgenommen Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe)

Anzahl Betriebe pro Geflügelproduktionskategorie je Mitgliedstaat

Zahl der zu beprobenden Betriebe

Bis zu 34

Insgesamt

35-50

35

51-80

42

81-250

53

> 250

60

5.1.2.   Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe  (1)

Die Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenbetriebe wird so festgelegt, dass bei einer Prävalenz infizierter Betriebe von mindestens 5 % mit einem Konfidenzintervall von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann.

Die Probenahme erfolgt gemäß Tabelle 2:

Tabelle 2

Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe

Zahl der Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe je Mitgliedstaat

Zahl der zu beprobenden Enten-, Gänse- und Stockentenzuchtbetriebe

Bis zu 46

Insgesamt

47-60

47

61-100

59

101-350

80

> 350

90

5.2.   Zahl der in dem Geflügelzuchtbetrieb zu beprobenden Vögel

Die in den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 genannten Zahlen gelten sowohl für Geflügelzuchtbetriebe, die einer risikobasierten Überwachung unterliegen, als auch für Betriebe, die repräsentativen Probenahmen unterzogen werden.

5.2.1.   Zahl der in dem Geflügelzuchtbetrieb zu beprobenden Vögel (ausgenommen Enten, Gänse und Stockenten)

Die Zahl der im Betrieb zu beprobenden Vögel wird so festgelegt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Geflügelproduktionskategorien und Geflügelarten von mindestens 5 bis 10 Vögeln (ausgenommen Enten, Gänse und Stockenten) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen.

Sind mehrere Stallungen vorhanden, werden je Stallung von mindestens fünf Vögeln Proben genommen.

5.2.2.   Zahl der in dem Betrieb zu beprobenden Enten, Gänse und Stockenten

Die Zahl der in dem Geflügelzuchtbetrieb zu beprobenden Enten, Gänse und Stockenten wird so festgelegt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

In jedem ausgewählten Betrieb werden für die serologische Untersuchung 20 Blutproben (2) entnommen.

6.   Probenahmeverfahren für die serologische Untersuchung

Der Zeitraum für die Probenahme in dem Geflügelzuchtbetrieb muss bei jeder Geflügelproduktionskategorie mit dem saisonalen Produktionszyklus zusammenfallen; die Probenahme kann auch im Schlachthof erfolgen. Dieses Probenahmeverfahren darf den risikoorientierten Ansatz auf der Basis der in Abschnitt 4.1 aufgeführten Kriterien und Risikofaktoren nicht beeinträchtigen.

Um die Effizienz zu optimieren und außerdem ein unnötiges Begehen der Geflügelzuchtbetriebe zu vermeiden, wird die Probenahme so weit als möglich mit Probenahmen zu anderen Zwecken verknüpft, etwa im Rahmen der Salmonellen- oder Mycoplasmabekämpfung. Eine solche Verknüpfung darf jedoch die Anforderungen an eine risikobasierte Überwachung nicht in Frage stellen.

7.   Probenahme für die virologische Untersuchung

Die Probenahme für die virologische Untersuchung auf aviäre Influenza wird nicht als Alternative zur serologischen Untersuchung eingesetzt und darf ausschließlich im Rahmen von Untersuchungen erfolgen, die zum Follow-up nach positiven Befunden der serologischen Untersuchung auf aviäre Influenza angesetzt wurden.

8.   Untersuchungshäufigkeit und -zeitraum

Die Beprobung von Geflügelzuchtbetrieben erfolgt jährlich. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Risikobewertung beschließen, häufiger Probenahmen und Untersuchungen durchzuführen. Dies ist im Überwachungsprogramm ausführlich zu begründen.

Die Probenahme erfolgt gemäß dem genehmigten Überwachungsprogramm vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres der Programmdurchführung.

9.   Laboruntersuchung

Die Proben werden in nationalen Referenzlabors der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NRL) oder in anderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen und den NRL unterstehenden Labors untersucht.

Die Laboruntersuchungen werden gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt, in dem die Verfahren zum Nachweis und zur Differenzialdiagnose der aviären Influenza festgelegt sind.

Möchte ein Mitgliedstaat jedoch Laboruntersuchungen durchführen, die weder im Diagnosehandbuch noch in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) beschrieben sind, so müssen diese Untersuchungen vorher vom EURL auf der Basis validierter Daten als zweckgemäß eingestuft werden.

Alle positiven serologischen Befunde werden von den NRL durch Hämagglutinationshemmungstest unter Verwendung der vom EURL bereitgestellten Virusstämme bestätigt

a)

für den Subtyp H5:

i)

Ersttest mit Teal/England/7894/06 (H5N3),

ii)

Testung aller Positivproben mit Chicken/Scotland/59 (H5N1) zum Ausschluss N3-kreuzreaktiver Antikörper;

b)

für den Subtyp H7:

i)

Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7),

ii)

Testung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1) zum Ausschluss N7-kreuzreaktiver Antikörper.

Alle serologischen Positivbefunde müssen in dem Geflügelzuchtbetrieb mittels epidemiologischer Untersuchungen und zusätzlicher Probenahmen für die Untersuchung mit virologischen Methoden weiterverfolgt werden, um festzustellen, ob in dem Betrieb eine aktive Infektion mit dem Virus der aviären Influenza vorliegt. Die Schlussfolgerungen aus all diesen Untersuchungen werden der Kommission mitgeteilt.

Sämtliche AI-Virusisolate werden gemäß den Unionsvorschriften entsprechend den Befugnissen und Aufgaben der NRL nach Anhang VIII der Richtlinie 2005/94/EG dem EURL übermittelt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß Kapitel V Absatz 4 Buchstabe d des Diagnosehandbuchs gewährt wurde. Viren des H5/H7-Subtyps werden dem EURL unverzüglich übermittelt und nach dem im Diagnosehandbuch beschriebenen Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) charakterisiert.

Zur Übermittlung der Proben und des Diagnosematerials sind die vom EURL erstellten speziellen Protokolle zu verwenden. Die zuständigen Behörden gewährleisten einen guten Informationsaustausch zwischen dem EURL und den NRL.


(1)  Für Enten- und Gänsezuchtbetriebe wird ein höheres Konfidenzniveau festgelegt, da den Erkenntnissen zufolge die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Enten- und Gänsezuchtbetriebe durch passive Überwachung oder Früherkennungssysteme ermittelt werden, geringer ist als bei Betrieben mit Hühnervögeln.

(2)  Der im Vergleich zum Abschnitt 5.2.1 größere Probenumfang ist bei Wasservögeln wegen der geringeren Sensitivität des Diagnosetests erforderlich.


ANHANG II

TEIL 1

Leitlinien für die Durchführung von Programmen zur Überwachung von Wildvögeln auf aviäre Influenza

1.   Ziele der Überwachung

Ziel des Programms zur Überwachung von Wildvögeln auf aviäre Influenza ist der frühzeitige Nachweis von HPAI des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln, um die Tiere in Geflügelzuchtbetrieben sowie die öffentliche Gesundheit in Bezug auf Veterinäraspekte zu schützen.

2.   Überwachungskonzept

a)

Eine risikobasierte Überwachung wird als „passives“ Überwachungssystem in Form von Laboruntersuchungen verendender oder tot aufgefundener Wildvögel durchgeführt; sie zielt speziell auf Wasservogelarten ab.

b)

Wildvögel, vor allem Wasserzugvögel, die nachweislich ein höheres Risiko haben, mit dem HPAI-Virus des Subtyps H5N1 infiziert zu werden und dieses zu übertragen („Zielart“), stehen ganz besonders im Fokus.

c)

Küsten- und Ufergebiete an stehenden und fließenden Gewässern, in denen verendete Vögel aufgefunden wurden, vor allem wenn sich diese Gebiete in der Nähe von Geflügelzuchtbetrieben befinden, speziell in Gebieten mit einer hohen Dichte an Geflügelzuchtbetrieben, stehen ganz besonders im Fokus.

d)

Bei der Planung des Überwachungsprogramms, bei der Artenbestimmung und bei der Optimierung der Probenahme unter Berücksichtigung der nationalen Situation wird auf eine enge Zusammenarbeit mit Epidemiologen und Ornithologen sowie der zuständigen Naturschutzbehörde geachtet.

e)

Falls es die epidemiologische Situation in Bezug auf das HPAI-Virus des Subtyps H5N1 erfordert, werden die Überwachungsaktivitäten durch Sensibilisierungsmaßnahmen sowie aktives Suchen und Monitoring toter oder verendender Wildvögel verstärkt, vor allem solcher Vögel, die zur Zielgruppe gehören. Angestoßen werden könnte dies durch den Nachweis des HPAI-Virus des Subtyps H5N1 bei Geflügel und/oder Wildvögeln in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern oder in Ländern, die durch die Bewegung von Zugvögeln, vor allem solcher Vögel, die zur Zielgruppe gehören, mit dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft sind. In diesem Fall ist den spezifischen Zugmustern und Wildvogelarten, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden können, Rechnung zu tragen.

3.   Probenahmeverfahren

a)

Probenahmeverfahren werden gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt.

b)

Kloakenabstriche und Luftröhren-/Oropharynxabstriche und/oder Gewebeproben von tot aufgefundenen oder verendenden Wildvögeln sind zum molekularen Nachweis (PCR) und/oder zur Virusisolierung zu untersuchen.

c)

Besondere Sorgfalt ist bei der Lagerung von Proben und deren Beförderung gemäß Kapitel IV Absätze 5 und 6 des Diagnosehandbuchs geboten. Sämtliche AI-Virusisolate von Fällen bei Wildvögeln werden dem EURL übermittelt, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß Kapitel V Absatz 4 Buchstabe d des Diagnosehandbuchs gewährt wurde. Viren des H5/H7-Subtyps werden dem EURL unverzüglich übermittelt und nach dem im Diagnosehandbuch beschriebenen Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) charakterisiert.

d)

Die Probenahme dauert höchstens bis zum 31. Dezember des Jahres der Durchführung des Überwachungsprogramms.

4.   Laboruntersuchung

Laboruntersuchungen werden gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt.

Die Proben werden in den NRL der Mitgliedstaaten oder in anderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen und den NRL unterstehenden Labors untersucht.

Möchte ein Mitgliedstaat jedoch Laboruntersuchungen durchführen, die weder im Diagnosehandbuch noch in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE beschrieben sind, so müssen diese Untersuchungen vorher vom EURL auf der Basis validierter Daten als zweckgemäß eingestuft werden.

Eine Erstuntersuchung mittels M-Gen-PCR wird durchgeführt, gefolgt von einem Schnelltest der positiven H5-Befunde innerhalb von höchstens zwei Wochen. Bei einem positiven H5-Befund ist schnellstmöglich der Spaltbereich zu analysieren, um festzustellen, ob ein Motiv eines hoch pathogenen AI-Stamms (HPAI) oder eines niedrig pathogenen AI-Stamms (NPAI) vorliegt. Bei Nachweis von HPAI des Typs H5 muss unverzüglich eine weitere Analyse zur Bestimmung des N-Typs erfolgen, wenngleich damit nur der Ausschluss von N1 möglich ist.

5.   Folgemaßnahmen

Bei Positivbefunden von HPAI H5 (N1) (1) gelten die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (2).

Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchungen ist es wichtig, mit diesen Fällen verknüpfte Gebiete zu identifizieren, damit möglicherweise die weitere Einschleppung des Virus der aviären Influenza prognostiziert werden kann, insbesondere in Gebieten mit Relevanz für die Geflügelzucht, etwa Gebiete mit einer hohen Dichte an Geflügelzuchtbetrieben.

TEIL 2

Liste der Wildvogelarten, die Probenahmen und Untersuchungen im Hinblick auf die aviäre Influenza zu unterziehen sind („Zielgruppe“)

Nr.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

1.

Accipiter gentilis

Habicht

2.

Accipiter nisus

Sperber

3.

Anas acuta

Spießente

4.

Anas clypeata

Löffelente

5.

Anas crecca

Krickente

6.

Anas penelope

Pfeifente

7.

Anas platyrhynchos

Stockente

8.

Anas querquedula

Knäkente

9.

Anas strepera

Schnatterente

10.

Anser albifrons albifrons

Blessgans (europäische Rasse)

11.

Anser anser

Graugans

12.

Anser brachyrhynchus

Kurzschnabelgans

13.

Anser erythropus

Zwerggans

14.

Anser fabalis

Saatgans

15.

Ardea cinerea

Graureiher

16.

Aythya ferina

Tafelente

17.

Aythya fuligula

Reiherente

18.

Branta bernicla

Ringelgans

19.

Branta canadensis

Kanadagans

20.

Branta leucopsis

Nonnengans

21.

Branta ruficollis

Rothalsgans

22.

Bubo bubo

Uhu

23.

Buteo buteo

Mäusebussard

24.

Buteo lagopus

Raufußbussard

25.

Cairina moschata

Moschusente

26.

Ciconia ciconia

Weißstorch

27.

Circus aeruginosus

Rohrweihe

28.

Cygnus columbianus

Zwergschwan

29.

Cygnus cygnus

Singschwan

30.

Cygnus olor

Höckerschwan

31.

Falco peregrinus

Wanderfalke

32.

Falco tinnunculus

Turmfalke

33.

Fulica atra

Blässhuhn

34.

Larus canus

Sturmmöwe

35.

Larus ridibundus

Lachmöwe

36.

Limosa limosa

Uferschnepfe

37.

Marmaronetta angustirostris

Marmelente

38.

Mergus albellus

Zwergsäger

39.

Milvus migrans

Schwarzmilan

40.

Milvus milvus

Rotmilan

41.

Netta rufina

Kolbenente

42.

Phalacrocorax carbo

Kormoran

43.

Philomachus pugnax

Kampfläufer

44.

Pica pica

Elster

45.

Pluvialis apricaria

Goldregenpfeifer

46.

Podiceps cristatus

Haubentaucher

47.

Podiceps nigricollis

Schwarzhalstaucher

48.

Porphyrio porphyrio

Purpurhuhn

49.

Tachybaptus ruficollis

Zwergtaucher

50.

Vanellus vanellus

Kiebitz


(1)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sind durchzuführen bei Nachweis von HPAI H5 und Verdacht auf N1.

(2)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11.


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