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Document 32007R1228

Verordnung (EG) Nr. 1228/2007 der Kommission vom 19. Oktober 2007 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführt wurden

ABl. L 277 vom 20.10.2007, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/09/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1228/oj

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1228/2007 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2007

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführt wurden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen

(1)

Nach parallel geführten Antidumping- und Antisubventionsverfahren führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) („ursprüngliche Verordnung“) auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien folgende endgültige Ausgleichszölle ein: 15,7 % für das Unternehmen Graphite India Limited, 7,0 % für das Unternehmen HEG Limited und 15,7 % für alle übrigen Unternehmen.

2.   Antrag

(2)

Am 15. Januar 2007 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichsmaßnahmen. Der Antrag wurde von der European Carbon and Graphite Association („ECGA“) im Namen von in der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellern bestimmter Grafitelektrodensysteme eingereicht.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass sich nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien das Handelsgefüge verändert hatte; so nahmen die Einfuhren von künstlichem Grafit aus Indien („untersuchte Ware“) deutlich zu, während die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme aus Indien („betroffene Ware“) im selben Zeitraum stark zurückgingen.

(4)

Dem Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Zölle zufolge führte ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien nach der Einführung der Zölle die untersuchte Ware an das mit ihm verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft aus. In diesem Unternehmen in der Gemeinschaft erfolgte dann die Weiterverarbeitung der untersuchten Ware zu der betroffenen Ware.

(5)

Des Weiteren wurde geltend gemacht, dass es für diese Veränderung außer der Einführung der Ausgleichszölle auf bestimmte Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe.

(6)

Schließlich sei nach Auffassung des Antragstellers die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware durch die Mengen untergraben worden und die eingeführte Ware werde nach wie vor subventioniert.

3.   Einleitung

(7)

Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 (3) („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung ein und wies gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollbehörden an, ab dem 2. März 2007 die Einfuhren der untersuchten Ware, d. h. Stäbe aus künstlichem Grafit mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm des KN-Codes ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801100010) mit Ursprung in Indien, zollamtlich zu erfassen.

4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission unterrichtete die indischen Behörden über die Einleitung der Untersuchung. Den ausführenden Herstellern in Indien sowie den im Antrag genannten oder der Kommission aus der früheren Untersuchung bekannten Einführern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Zwei ausführende Hersteller in Indien beantworteten den Fragebogen vollständig. Ferner ging noch eine Antwort von einem Einführer in der Gemeinschaft ein.

(10)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

Graphite India Limited, Durgapur und Bangalore, Indien („GIL“),

Graphite COVA GmbH, Rothenbach, Deutschland („COVA“).

5.   Untersuchungszeitraum

(11)

Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

(12)

Zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware und der untersuchten Ware arbeiteten bei der Untersuchung mit. Ein Abgleich der von den beiden Unternehmen übermittelten Daten mit den bereits vorliegenden Angaben über die Einfuhren der untersuchten Ware ergab, dass die beiden Unternehmen, Graphite India Limited und HEG Limited, im UZ als einzige die untersuchte Ware in die Gemeinschaft ausführten.

2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(13)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ·m des KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und die für diese Elektroden verwendeten Nippel des KN-Codes ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010), gemeinsam oder unabhängig voneinander eingeführt, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“).

(14)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Stäbe aus künstlichem Grafit mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm mit Ursprung in Indien, die in der Regel unter dem KN-Code ex 3801 10 00 (TARIC-Code 3801100010) eingereiht werden („untersuchte Ware“). Die untersuchte Ware ist ein Zwischenprodukt bei der Herstellung der betroffenen Ware, das bereits deren grundlegende Eigenschaften aufweist.

3.   Veränderung des Handelsgefüges

(15)

Eurostat-Daten zufolge sanken die Einfuhren unter den KN-Codes 8545 11 00 und 8545 90 90 aus Indien von 11 866 Tonnen im Jahr 2004 auf 3 244 Tonnen im Jahr 2006. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren unter KN-Code ex 3801 10 00 von 1 348 Tonnen auf 10 289 Tonnen.

(16)

Wie unter Randnummer 3 bereits erwähnt, ist die Veränderung des Handelsgefüges angeblich darauf zurückzuführen, dass statt fertiger Grafitelektrodensysteme in Indien hergestellte Stäbe aus künstlichem Grafit eingeführt wurden.

(17)

Bei dem Kontrollbesuch bei Graphite COVA, dem verbundenen Unternehmen in Deutschland, wurde jedoch deutlich, dass es sich bei dem Teil der Einfuhren aus Indien, die als künstliches Grafit angemeldet wurden, tatsächlich um Einfuhren von zweimal gebrannten Elektroden in Form von Kohlenstoffstäben handelte, die noch nicht grafitiert worden waren. Diese Elektroden wurden vor dem Weiterverkauf in Deutschland grafitiert und bearbeitet.

(18)

Die vorliegenden Daten bestätigen daher die vom Antragsteller beschriebene Veränderung des Handelsgefüges, da die Einfuhren unter den KN-Codes 8545 11 00 und 8545 90 90 offensichtlich teilweise durch gestiegene Einfuhren unter dem KN-Code ex 3801 10 00 ersetzt wurden.

(19)

Diese Einfuhren umfassten im Wesentlichen Kohlenstoffstäbe zur Herstellung von Elektroden mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm sowie Stäbe aus künstlichem Grafit zur Herstellung von Elektrodennippeln und wurden von COVA von seinem Mutterunternehmen GIL in Indien eingeführt.

(20)

Bei HEG hatte keine Veränderung des Handelsgefüges stattgefunden.

4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

(21)

Die Kommissionsdienststellen untersuchten aufgrund der Vermutung des Antragstellers, ob der Erwerb von COVA durch GIL im Jahr 2004 und die darauf folgenden Änderungen des Handelsgefüges eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung erlauben als die 2004 eingeführten Maßnahmen.

(22)

Es wurden insbesondere folgende Punkte analysiert:

die Art der Produktionstätigkeit von COVA vor und nach dem Erwerb durch GIL,

die Höhe der von GIL bei COVA getätigten Investitionen und das gesamte Geschäftsvolumen in Bezug auf Elektroden und andere Waren,

die derzeitigen und früheren technischen Sachzwänge von COVA bei der Herstellung von Nippeln und Elektroden mit großem Durchmesser,

die Kapazitätsbeschränkungen bei COVA in den einzelnen Produktionsphasen,

die Unterschiede zwischen COVA und GIL bei den Kosten, wie Arbeit, Energie und Herstellgemeinkosten in den einzelnen Produktionsphasen und

technische und Marketingvorteile der Endfertigung von Elektroden und Elektrodennippeln in Deutschland gegenüber einer Endfertigung in Indien.

(23)

Die Prüfung dieser Fragen sowohl bei den deutschen als auch bei den indischen Herstellern ergab:

Es gibt eine Reihe von Gründen, und zwar sowohl hinsichtlich der Kapazitätsbeschränkungen als auch der technischen Zwänge, die erklären, weshalb COVA bis jetzt noch nicht die volle Produktion von Nippeln und Elektroden mit großen Durchmessern aufgenommen hat. In der Vergangenheit stellte COVA keine Elektroden mit sehr großem Durchmesser her, die Produktion dieser Elektroden wurde normalerweise an andere Hersteller vergeben. Elektrodennippel wurden in der Regel in einem Betrieb hergestellt, der nicht mehr zu der Unternehmensgruppe gehört. Es ist daher durchaus nachzuvollziehen, dass COVA nunmehr diese Waren von seinem Mutterunternehmen GIL bezieht.

Der Unterschied bei den Gesamtherstellkosten zwischen Deutschland und Indien ist nicht sehr groß und der geringe Kostenvorteil, der entstünde, wenn die Ware vollständig in Indien hergestellt würde, wird u. a. durch die Vorteile ausgeglichen, die sich aus der Fertigstellung der Ware in Deutschland, der Vermarktung unter dem Firmennamen COVA und der Möglichkeit ergeben, dass die gesamte Produktpalette von der Anlage in Deutschland aus in den Verkauf gehen kann.

Es wurde geltend gemacht, dass der Erwerb von COVA durch GIL allein auf die Einführung der Maßnahmen zurückzuführen ist. GIL hat jedoch so viel in COVA investiert, dass es unwahrscheinlich ist, dass die auf die fraglichen Einfuhren zu zahlenden Zölle der Hauptgrund für diese Investition gewesen sind.

(24)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass es neben der Einführung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien plausible wirtschaftliche Gründe für die unter Randnummer 3 beschriebene Veränderung des Handelsgefüges gab.

C.   EINSTELLUNG

(25)

Angesichts der Feststellungen unter Randnummer 24 erscheint es angemessen, die laufende Anti-Umgehungsuntersuchung einzustellen. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von bestimmtem künstlichem Grafit mit Ursprung in Indien sollte beendet und die Verordnung aufgehoben werden.

(26)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die Untersuchung einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 eingeleitete Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien durch Einfuhren von bestimmtem künstlichem Grafit mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 217/2007 der Kommission zu beenden.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 217/2007 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4.

(3)  ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 19.


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