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Document 32007L0064R(01)

Berichtigung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ( ABl. L 319 vom 5.12.2007 )

ABl. L 187 vom 18.7.2009, p. 5–5 (BG, CS, DA, DE, ET, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/64/corrigendum/2009-07-18/1/oj

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/5


Berichtigung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 5. Dezember 2007 )

Seite 26 Artikel 51 Absatz 1, erster Satz:

anstatt:

„Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden.“

muss es heißen:

„Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass Artikel 52 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3 sowie die Artikel 59, 61, 62, 63, 66 und 75 ganz oder teilweise nicht angewandt werden.“

Seite 26 Artikel 51 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 89 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 83 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.“

Seite 34 Artikel 88 Absatz 2 Satz 2:

anstatt:

„Jedoch müssen diese Finanzinstitute den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2007 anzeigen.“

muss es heißen:

„Jedoch müssen diese Finanzinstitute den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen.“


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