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Document 32007D0740

2007/740/EG: Entscheidung des Rates vom 13. November 2007 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

ABl. L 300 vom 17.11.2007, p. 71–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/740/oj

17.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/71


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. November 2007

zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2007/740/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 24. November 2006 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben beantragte das Königreich der Niederlande eine Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor, wie sie zuvor durch die Entscheidung 1998/20/EG des Rates (2) für einen befristeten Zeitraum genehmigt worden war.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juli 2007 von dem Antrag des Königreichs der Niederlande in Kenntnis. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Kommission dem Königreich der Niederlande mit, dass ihr sämtliche Informationen vorlägen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachte.

(3)

Mit der Entscheidung würde das Königreich der Niederlande ermächtigt, im Bekleidungssektor eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

(4)

Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit als eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor erwiesen, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist. Die beantragte Maßnahme würde daher dazu dienen, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung und -umgehung im Bekleidungssektor vorzubeugen.

(5)

Da jedoch die Standorte für die Herstellung von Bekleidung von niedrigen Lohnkosten beeinflusst werden und Zulieferer ohne Weiteres den Standort von einem Land in ein anderes verlegen, sollte das Königreich der Niederlande überwachen und bewerten, wie sich diese Faktoren auf die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung auswirken, und die Kommission darüber unterrichten.

(6)

Die Maßnahme ist zeitlich zu befristen, damit sie von der Kommission anhand des vom Königreich der Niederlande vorzulegenden Berichts bewertet werden kann.

(7)

Diese Maßnahme hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuereigenmittel der Gemeinschaften und wirkt sich auch nicht auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuer aus —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird das Königreich der Niederlande ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 im Bekleidungssektor eine Regelung anzuwenden, wonach die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

Artikel 2

Das Königreich der Niederlande legt der Kommission bis zum 31. Juli 2009 einen Bericht über die Gesamtbewertung der Durchführung der betreffenden Maßnahme vor, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahme und nachweisliche Standortwechsel von Zulieferern des Bekleidungssektors in andere Länder.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/516/EG (ABl. L 221 vom 22.6.2004, S. 17).


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