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Dokumentas 32007D0674

2007/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe N 575/04, die Frankreich Ernault gewährt hat, sowie die Maßnahme C 32/05 (ex N 250/05), die Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1405) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 277 vom 20.10.2007, p. 25—28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Galioja

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/674/oj

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. April 2007

über die Staatliche Beihilfe N 575/04, die Frankreich Ernault gewährt hat, sowie die Maßnahme C 32/05 (ex N 250/05), die Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1405)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/674/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung vom 20. Januar 2005 (2) gestattete die Kommission Frankreich, dem Unternehmen Ernault eine Rettungsbeihilfe zu gewähren. Die Beihilfe bestand aus einem Darlehen in Höhe von 2 Mio. EUR, das zu einem Zinssatz von 4,43 % und für eine Dauer von nicht mehr als sechs Monaten ab der ersten Überweisung von Darlehensgeldern gewährt wurde. Nach Angaben der französischen Behörden wurde die Beihilfe am 14. Februar 2005 bereitgestellt.

(2)

Mit Schreiben vom 19. Mai 2005, das am 23. Mai 2005 bei der Kommission registriert wurde, teilte Frankreich der Europäischen Kommission seine Absicht mit, dem Unternehmen Ernault eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 2 Mio. EUR zu gewähren. Die Sache wurde unter der Nummer N 250/05 registriert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 stellte die Kommission weitere Fragen zu der Anmeldung, auf welche Frankreich mit Schreiben vom 12. Juli 2005 antwortete.

(3)

Mit Schreiben vom 6. September 2005 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, in Bezug auf die in Erwägungsgrund 2 genannte Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, eine Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe abzugeben.

(4)

Die französischen Behörden übermittelten der Kommission Stellungnahmen, die am 16. November 2005, 16. Mai 2006, 29. Juni 2006, 24. Juli 2006 und 21. September 2006 registriert wurden. Am 3. Juli 2006 und 26. Oktober 2006 fanden gemeinsame Sitzungen der französischen Behörden und der Kommissionsdienststellen statt.

(5)

Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2006, die am 14. Dezember 2006 bei der Kommission registriert wurde, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass bei dem Unternehmen Ernault ein gerichtliches Sanierungsverfahren eingeleitet wurde und die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurückgenommen werde.

(6)

Mit Mitteilung vom 2. März 2007, die am 5. März 2007 bei der Kommission registriert wurde, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie dem für die Sache Ernault zuständigen gerichtlichen Verwalter am 13. September 2006 die Forderung bezüglich der Rettungsbeihilfe zur Kenntnis gebracht hatten.

2.   ZUR RETTUNGSBEIHILFE

(7)

In der oben genannten Entscheidung vom 20. Januar 2005 erachtete die Kommission das Darlehen von 2 Mio. EUR als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend die „Leitlinien“). Diese Einstufung beruhte auf der Annahme, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere auf der Zusage der französischen Behörden, der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Liquidationsplan oder einen Umstrukturierungsplan oder den Nachweis vorzulegen, dass das Darlehen in vollem Umfang zurückgezahlt wurde.

(8)

Die französischen Behörden haben der Kommission zwar am 19. Mai 2005 und somit innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung der Kommission einen Umstrukturierungsplan übermittelt, doch nahmen sie anschließend die Anmeldung zurück.

(9)

Die Übermittlung eines Umstrukturierungsplans an die Kommission ist zwingende Voraussetzung für eine Verlängerung der Frist für die Rückzahlung des Darlehens nach Nummer 26 der Leitlinien. Wenn ein übermittelter Plan zurückgenommen wird, gilt die Verlängerung der Frist folglich nicht über das Rücknahmedatum hinaus, so dass das Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen ist.

(10)

Ferner merkt die Kommission an, dass die französischen Behörden weder den Nachweis der Rückzahlung erbracht noch einen Plan für die Liquidation des Unternehmens vorgelegt haben. Folglich ist keine der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist nach Nummer 26 der Leitlinien erfüllt.

(11)

Daher muss die Kommission feststellen, dass das Darlehen, das die französischen Behörden dem Unternehmen Ernault als Rettungsbeihilfe gewährt haben, aufgrund der Bestimmungen der Leitlinien seit der Rücknahme der Anmeldung des Umstrukturierungsvorhabens am 14. Dezember 2006 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe auch nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten ist. Daher ist das als Rettungsbeihilfe gewährte Darlehen insofern als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, als es über den 14. Dezember 2006 hinaus aufrechterhalten wurde; folglich muss Frankreich es von dem begünstigen Unternehmen Ernault zurückfordern.

(12)

Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die die Rettungsbeihilfe betreffende Forderung dem für das gerichtliche Sanierungsverfahren zu Ernault zuständigen gerichtlichen Verwalter zur Kenntnis gebracht haben.

3.   ZUR UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

(13)

Die Kommission stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) seine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, zurücknehmen kann. In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, wird dieses eingestellt.

(14)

Folglich ist das förmliche Prüfverfahren bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Ernault, das durch die oben genannte Entscheidung vom 6. September 2005 eröffnet wurde und durch die Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden ist, einzustellen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Rettungsbeihilfe zugunsten von Ernault, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2005 war, ist insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als sie über den 14. Dezember 2006 hinaus aufrechterhalten wurde.

Artikel 2

(1)   Frankreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 bezeichnete Beihilfe, die dem begünstigten Unternehmen unrechtmäßigerweise gewährt wurde, zurückzufordern.

(2)   Rückforderung der Beihilfe hat unverzüglich und im Einklang mit den nationalen Verfahren zu erfolgen, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die Rückforderungssumme schließt die Zinsen vom Tag der Überweisung an das begünstigte Unternehmen bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung ein. Die Zinsen für den Zeitraum von der Rücknahme der Anmeldung des Umstrukturierungsplans am 14. Dezember 2006 bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (6) berechnet.

Artikel 3

Das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das durch die Entscheidung der Kommission vom 6. September 2006 eröffnet wurde (Maßnahme C 32/05), wird infolge der Rücknahme der Anmeldung vom 23. Mai 2005 eingestellt.

Artikel 4

Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Erhalt der vorliegenden Entscheidung, welche Maßnahmen es ergriffen hat bzw. zu ergreifen gedenkt, um Artikel 1 und 2 nachzukommen. Frankreich erteilt diese Informationen durch Ausfüllen des beigefügten Fragebogens.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. April 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 324 vom 21.12.2005, S. 23.

(2)  ABl. C 16 vom 21.1.2006, S. 21. Beihilfe N 575/04 — Rettungsbeihilfe für die Firma Ernault.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen über die Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die staatliche Beihilfe N 575/04, die Frankreich Ernault gewährt hat, sowie die Maßnahme C 32/05 (ex N 250/05), die Gegenstand eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1.

Bitte machen Sie folgende Angaben zu der unrechtmäßigerweise gewährten Beihilfe:

Zahlungsdatum (1)

Höhe der Beihilfe (2)

Währung

Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2.

Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu erhebenden Zinsen berechnet werden.

2.   Erfolgte und geplante Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1.

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen, um die Beihilfe tatsächlich und unverzüglich zurückzufordern. Geben Sie gegebenenfalls die Rechtsgrundlage der erfolgten und geplanten Maßnahmen an.

2.2.

Wann wird die Rückzahlung der Beihilfe abgeschlossen sein?

3.   Bereits erfolgte Rückzahlungen

3.1.

Bitte machen Sie folgende Angaben zu etwaigen bereits vom Begünstigten zurückgezahlten Beihilfebeträgen:

Datum (3)

Höhe der Rückzahlung

Währung

Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Bitte legen Sie für die in der Tabelle in Abschnitt 3.1 gemachten Angaben zur Rückzahlung von Beihilfebeträgen eindeutige Nachweise vor.


(1)  

(°)

Datum (Daten), an dem (denen) der Beihilfebetrag (die einzelnen Teilbeträge der Beihilfe) an den Begünstigten überwiesen wurde (wurden) (wenn die untersuchte Maßnahme in mehreren Teilbeträgen überwiesen wurde, sind die einzelnen Überweisungen in verschiedenen Zeilen anzugeben).

(2)  Höhe der Beihilfe, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde (in Brutto-Beihilfenäquivalenten).

(3)  

(°)

Datum (Daten), an dem (denen) Beihilfebeträge zurückgezahlt wurden.


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