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Document 32007D0673

2007/673/EG: Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken

ABl. L 277 vom 20.10.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0371

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/673/oj

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Oktober 2007

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(2007/673/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zur Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf die Initiative der Republik Finnland,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

gestützt auf den vom Verwaltungsrat von Europol erstellten Entwurf,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europol-Übereinkommen sieht in Titel III Arbeitsdateien zu Analysezwecken vor; Änderungen dazu wurden durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens eingefügt; insbesondere wurden die Artikel 10, 12, 16 und 21 des Europol-Übereinkommens geändert, die den Rahmen für die Errichtung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken und die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Löschung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten bilden.

(2)

Mit dem Rechtsakt des Rates (1999/C 26/01) vom 3. November 1998 über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsdateien zu Analysezwecken angenommen. Als Folge der Änderungen, die durch das genannte Protokoll am Europol-Übereinkommen vorgenommen wurden, ist es notwendig, diese Durchführungsbestimmungen zu ändern. Der Rechtsakt sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Nach Anhörung der Gemeinsamen Kontrollinstanz —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Rechtsakt des Rates (1999/C 26/01) über die Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach Eingang der Daten wird so bald wie möglich festgestellt, in welchem Umfang die Daten in eine bestimmte Datei aufgenommen werden können.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in dem vorliegenden Artikel genannten Anordnungen, einschließlich späterer Änderungen, werden nach dem in Artikel 12 des Europol-Übereinkommens genannten Verfahren errichtet.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Überprüfung der Notwendigkeit der Fortführung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken nach Artikel 12 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens wird von den Teilnehmern der Analyse durchgeführt. Der Direktor trifft auf der Grundlage dieser Überprüfung eine Entscheidung über die Fortführung bzw. die Schließung der Datei. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von seiner Entscheidung in Kenntnis.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Dauer der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten darf die in Artikel 12 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens genannte Dauer nicht überschreiten. Werden infolge der Fortführung der Analysedatei Daten über Personen nach Artikel 6 Absätze 3 bis 6 länger als 5 Jahre in einer Datei gespeichert, so ist die Gemeinsame Kontrollinstanz entsprechend zu unterrichten.“

4.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen und dem Text des Unterabsatzes 2 wird die Nummer „(2)“ vorangestellt.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Analysetätigkeiten und die Verbreitung der Analyseergebnisse können unmittelbar im Anschluss an die Errichtung der Analysedatei nach Artikel 12 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens beginnen. Weist der Verwaltungsrat den Direktor von Europol an, eine Änderung an der Errichtungsanordnung vorzunehmen oder die Datei zu schließen, so werden Daten, die nicht in der Datei enthalten sein dürfen, bzw. im Falle der Schließung der Datei alle Daten in dieser Datei, unverzüglich gelöscht.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Teilnehmern des Analyseprojekts im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens wird der Abruf von Daten nur gestattet, wenn sie von Europol akkreditiert wurden und eine Schulung zu ihren spezifischen Verpflichtungen nach Maßgabe des Europol-Rechtsrahmens absolviert haben.“

6.

Artikel 15 Absätze 4 und 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2. Übereinkommen zuletzt geändert durch das Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3).

(2)  Stellungnahme vom 4. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 1. Rechtsakt zuletzt geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol (ABl. C 24 vom 31.1.2003, S. 1).


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