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Document 32005R1974

Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 317 vom 3.12.2005, p. 4–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 312–316 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1974/oj

3.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2005 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2005

zur Änderung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Referenzlaboratorien und spezifizierten Risikomaterials

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält ein Verzeichnis benannter nationaler Referenzlaboratorien für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE).

(2)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Namen oder Anschriften ihrer nationalen Referenzlaboratorien gemeldet; daher sollte das Verzeichnis dieser Laboratorien aktualisiert werden.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden bestimmte Rindergewebe als spezifizierte Risikomaterialien benannt und die Regeln für deren Entfernung festgelegt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von spezifischen Risikomaterialien verboten ist, jedoch zum Zweck ihrer endgültigen Vernichtung genehmigt werden kann. Nach den in Anhang XI der genannten Verordnung aufgeführten Übergangsmaßnahmen dürfen Schlachtkörper, Schlachthälften oder -viertel, die kein anderes spezifiziertes Risikomaterial als die Wirbelsäule enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, wo die Wirbelsäule gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zu entfernen ist. Bei Ausfuhren in Drittländer ist eine solche Entfernung nicht gewiss. Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit sollte eine derartige Ausnahme für Ausfuhren spezifizierten Risikomaterials in Drittländer nicht gestattet werden.

(5)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) schlug in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1997 ein Verzeichnis spezifizierter Risikomaterialien (SRM) von Rindern vor, die auf der Grundlage der relativen Gewebeinfektiosität, der Tierart und des Alters vom menschlichen Verzehr und der Verfütterung ausgeschlossen werden sollten. Diese Stellungnahme wurde durch WLA-Stellungnahmen über das BSE-Risiko (bovine spongiforme Enzephalopathie) vom Februar 1998, über das Risiko der Exposition des Menschen gegenüber BSE durch Lebensmittel vom Dezember 1999, über die orale Exposition des Menschen gegenüber dem BSE-Erreger vom April 2000 und über die Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergewebe vom Januar 2002 überarbeitet und aktualisiert.

(6)

Der WLA hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass das Zentralnervensystem von Rindern unter 30 Monaten messbar infiziert sein könnte, selbst bei Tieren, die als Kälber dem Infektionserreger ausgesetzt waren. Die außergewöhnliche Ermittlung junger Tiere mit klinischen Zeichen von BSE veranlasste jedoch zu Vorsicht, und daher empfahl der WLA die Entfernung verschiedener SRM bei Rindern ab dem Alter von 12 Monaten. Diese Empfehlung führte zu der verwaltungstechnischen Entscheidung, die Altersgrenze für die Entfernung bestimmter SRM bei Rindern auf 12 Monate festzulegen.

(7)

Verschiedene Faktoren lassen aufgrund der geltenden Risikominderungsmaßnahmen, vor allem des völligen Verfütterungsverbots und der Entfernung und Vernichtung von SRM, einen günstigen Trend bei der BSE-Epidemie und eine deutliche Verbesserung der Lage in den letzten Jahren erkennen. Darüber hinaus ist aus Berichten über Inspektionsbesuche ersichtlich, dass die Durchführung der BSE-Vorschriften in den Mitgliedstaaten verbessert wurde. Unter Berücksichtigung des günstigen Verlaufs der BSE-Epidemie und neuer Erkenntnisse aus Studien zur Krankheitsentstehung beauftragte die Europäische Kommission im Oktober 2004 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erneut mit einer Bewertung der Altersgrenze für die Entfernung von SRM bei Rindern.

(8)

Zwischen 2001 und 2004 stieg das durchschnittliche Alter von in der EU gemeldeten BSE-positiven Rindern von 86 auf 108 Monate. Von insgesamt 6 520 BSE-Fällen aus einer Gesamtheit von annähernd 41 Millionen seit 2001 getesteter Tiere wurden nur 4 Fälle von BSE bei unter 35 Monate alten Tieren gemeldet.

(9)

Die EFSA kam in ihrem Gutachten vom 28. April 2005 zu dem Schluss, dass nach derzeitigem Wissensstand eine messbare Infektiosität nach etwa 3/4 der Inkubationszeit auftreten kann.

(10)

Somit existiert eine wissenschaftliche Grundlage für die Überprüfung der Altersgrenze für das Entfernen bestimmter SRM bei Rindern, vor allem hinsichtlich der Wirbelsäule. Angesichts der Entwicklung der Infektiosität im Zentralnervensystem während der Inkubationszeit, der Altersstruktur von Rindern mit positivem BSE-Befund und der geringeren Exposition von nach dem 1. Januar 2001 geborenen Rindern kann die Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule, einschließlich der Spinalganglien, von Rindern als spezifiziertes Risikomaterial auf 24 Monate erhöht werden. Diese Altersgrenze kann vor dem Hintergrund des Seuchenverlaufs überprüft werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang X erhält Kapitel A Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Nationale Referenzlabors:

Österreich:

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling

Robert Koch Gasse 17

A-2340 Mödling

Belgien:

CERVA -CODA-VAR

Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques

Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie

Veterinary and Agrochemical Research Centre

Groeselenberg 99

B-1180 Bruxelles

Zypern:

State Veterinary Laboratories

Veterinary Services

CY-1417 Athalassa

Nicosia

Tschechische Republik:

Státní veterinární ústav Jihlava

Rantířovská 93

586 05 Jihlava

Dänemark:

Danmarks Fødevareforskning

Bülowsvej 27

DK-1790 København V

Estland:

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Kreutzwaldi 30

Tartu 51006

Finnland:

Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos

Hämeentie 57

FIN-00550 Helsinki

Frankreich:

Agence française de sécurité sanitaire des aliments

Laboratoire de pathologie bovine

31, avenue Tony Garnier

69 364 LYON CEDEX 07

Deutschland:

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Anstaltsteil Insel Riems Boddenblick 5A

D-17498 Insel Riems

Griechenland:

Ministry of Agriculture — Veterinary Laboratory of Larisa

7th km of Larisa — Trikala Highway

GR-411 10 Larisa

Ungarn:

Országos Állategészségügyi Intézet (OÁI)

Pf. 2.

Tábornok u. 2.

H-1581 Budapest

Irland:

Central Veterinary Research Laboratory

Young's Cross

Celbridge

Co. Kildare

Italien:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d’Aosta — CEA

Via Bologna, 148

I-10154 Torino

Lettland:

State Veterinary Medicine Diagnostic Centre

Lejupes Str. 3

Riga LV 1076

Litauen:

Nacionalinė veterinarijos laboratorija

J. Kairiūkščio g. 10

LT-08409 Vilnius

Luxemburg:

CERVA -CODA-VAR

Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques

Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie

Veterinary and Agrochemical Research Centre

Groeselenberg 99

B-1180 Bruxelles

Malta:

National Veterinary Laboratory

Albert Town Marsa

Niederlande:

Centraal Instituut voor Dierziektecontrole-Lelystad

Houtribweg 3g

8221 RA Lelystad

Postbus 2004

8203 AA Lelystad

Polen:

Państwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet)

24-100 Puławy

al. Partyzantów 57

Portugal:

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária Estrada de Benfica

701 P-1500 Lisboa

Slowakei:

State Veterinary Institute Zvolen

Pod dráhami 918

SK-960 86, Zvolen

Slowenien:

National Veterinary Institute

Gerbičeva 60

1000 Ljubljana

Spanien:

Laboratorio Central de Veterinaria (Algete)

Ctra. de Algete km. 8

28110 Algete (Madrid)

Schweden:

National Veterinary Institute

S-751 89 Uppsala

Vereinigtes Königreich:

Veterinary Laboratories Agency

Woodham Lane

New Haw Addlestone Surrey KT15 3NB“

2.

Anhang XI Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;“

b)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von ungespalteten Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat erst zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.

Allerdings können in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorherige Zustimmung versandt werden.

Ausfuhren von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von frischem Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch aus der Gemeinschaft sind verboten.“


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