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Document 32005L0008

Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der TierernährungText von Bedeutung für den EWR

ABl. L 27 vom 29.1.2005, p. 44–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 124–125 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/8/oj

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/44


RICHTLINIE 2005/8/EG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten ist.

(2)

Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstwerte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.

(3)

Bevor eine umfassende Überprüfung auf der Grundlage einer aktualisierten wissenschaftlichen Risikobewertung durchgeführt werden kann, sind angesichts der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik bestimmte Änderungen vorzunehmen.

(4)

Der Begriff „Grünfutter“ ist zu klären.

(5)

Da die Versorgung mit Kalziumkarbonat, einem essenziellen und wertvollen Futtermittelausgangserzeugnis, gefährdet sein könnte, weil der Gehalt an Gesamtquecksilber aufgrund der normalen Hintergrundkontamination um den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt liegt oder diesen überschreitet, sollte dieser Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Tatsache geändert werden, dass Quecksilber in Kalziumkarbonat in seiner anorganischen Form vorkommt und dass der wissenschaftliche Ausschuss für Tierernährung bestätigt, dass Quecksilber in anorganischer Form deutlich weniger toxisch ist als organisches Quecksilber, insbesondere Methylquecksilber.

(6)

Der Höchstgehalt an Fluor in anderen Ergänzungsfuttermitteln beträgt 125 mg/kg je 1 % Phospor. Aus Umweltschutzgründen ist der Gehalt an Phosphor in Futtermitteln beschränkt und die Verdaulichkeit und Bioverfügbarkeit von Phosphor werden durch den Einsatz eines Enzyms, wie z. B. Phytase, verbessert. Deshalb ist es nicht mehr angezeigt, den Höchstgehalt je 1 % Phosphor anzugeben, sondern der Höchstgehalt für Ergänzungsfuttermittel sollte bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % festgelegt werden.

(7)

Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird hiermit gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/100/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 33).


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Zeile 2 Spalte 2, Blei, wird nach dem Begriff „Grünfutter“ folgende Fußnote eingefügt:

„(*)

Als Grünfutter gelten auch zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse, wie z. B. Heu, Silage, frisches Gras usw.“.

2.

Zeile 3, Fluor, wird wie folgt geändert:

a)

Die Fußnoten (1) und (2) werden gestrichen.

b)

Der Wortlaut „Mineralmischungen für Rinder, Schafe und Ziegen — 2 000 (1)“ und „sonstige Ergänzungsfuttermittel — 125 (2)“ wird ersetzt durch den Wortlaut „Ergänzungsfuttermittel mit ≤ 4 % Phosphor — 500“ und „Ergänzungsfuttermittel mit > 4 % Phosphor — 125 je 1 % Phosphor“.

3.

Zeile 4, Quecksilber, wird wie folgt ersetzt:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„4.

Quecksilber

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

0,1

Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren

0,5

Calciumcarbonat

0,3

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

0,1

Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen

0,4

Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:

Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen

0,2“


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