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Document 32005D0692

2005/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3704) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 263 vom 8.10.2005, p. 20–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 424–425 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 09/05/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/692/oj

8.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2005

über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3704)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/692/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geflügelpest (Aviäre Influenza) ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/122/EG der Kommission vom 6. Februar 2004 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in bestimmten Drittländern (3) wurden bestimmte Einfuhren von Geflügel und Geflügelerzeugnissen aus den betroffenen Drittländern ausgesetzt.

(3)

Die Mongolei fällt zwar nicht unter die Entscheidung 2004/122/EG, hat aber einen Ausbruch der Aviären Influenza bei Wildvögeln gemeldet. Die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel, einschließlich gefangener Wildvögel, aus diesem Drittland in die Gemeinschaft sollte daher ausgesetzt werden.

(4)

Die Entscheidung 2004/122/EG gilt bis zum 30. September 2005. Die Seuche ist jedoch noch immer in den in der Entscheidung 2004/122/EG genannten Drittländern und in der Mongolei präsent. Angesichts der weiterhin beunruhigenden Lage in diesen Drittländern sind für Einfuhren aus diesen Ländern weiterhin Schutzmaßnahmen erforderlich.

(5)

Es ist angezeigt, in einem gesonderten Rechtsakt spezifische Vorschriften für die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel, von Heimvögeln und unbehandelten Federn aus Russland festzulegen.

(6)

Die Entscheidung 2004/122/EG ist wiederholt geändert worden, um der Seuchenentwicklung in Bezug auf die Aviäre Influenza in Drittländern Rechnung zu tragen.

(7)

Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Entscheidung 2004/122/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Thailand aus:

a)

frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtwildvögeln und Wildvögeln,

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der unter Buchstabe a genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden,

c)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art der genannten Arten enthalten,

d)

Konsumeier und

e)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

(2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unter diesen Artikel fallenden Erzeugnissen, die von Vögeln stammen, die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden.

(3)   Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Absatz 2 begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

„Frisches Geflügelfleisch/Frisches Fleisch von Laufvögeln/Frisches Fleisch von Wildvögeln/Frisches Fleisch von Zuchtwildvögeln/Fleischerzeugnis, das Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Rohes Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält (4), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission, die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch der betreffenden Tierarten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2005/432/EG der Kommission (5) unterzogen wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus China aus:

a)

frisches Geflügelfleisch,

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Geflügelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden,

c)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Geflügelteile jeglicher Art enthalten,

d)

Konsumeier und

e)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Malaysia aus:

a)

rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Geflügelteile jeglicher Art enthalten,

b)

Konsumeier und

c)

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, der Volksrepublik China, einschließlich Hong Kong, Indonesien, Kasachstan, Laos, Malaysia, der Mongolei, Nordkorea, Pakistan, Thailand und Vietnam aus:

a)

unbehandelte Federn und Federteile und

b)

„andere lebende Vögel als Geflügel“ im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (6), einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern mitgeführt werden (Heimvögel).

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbehandelten Federn und Federteilen aus der Mongolei.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass behandelte Federn oder Federteile bei der Einfuhr von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass sie einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

Für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden, ist dieses Handelspapier jedoch nicht erforderlich.

Artikel 5

Die Entscheidung 2004/122/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 59. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/619/EG (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 66).

(5)  ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 3.

(6)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.


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