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Document 32005D0067

2005/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 148)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 27 vom 29.1.2005, p. 55–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 318–321 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/67(1)/oj

29.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/55


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/67/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Die Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

(2)

Mit Schreiben vom 20. April 2004 hat Zypern die Genehmigung des Programms beantragt, das im gesamten zyprischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG, und das Programm sollte daher genehmigt werden.

(3)

Die Programme für die Zona Val Brembana und den Betrieb Azienda Troticultura S Cristina in Italien wurden abgeschlossen und sollten daher aus den Anhängen I und II der Entscheidung 2003/634/EG gestrichen werden.

(4)

Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/634/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/328/EG (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 129).


ANHANG I

„ANHANG I

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   DÄNEMARK

DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å

ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup å, Gudenåen und Grejs å

Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN.

2.   DEUTSCHLAND

DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

Gebiet im Wassereinzugsgebiet ‚OBERE NAGOLD‘.

3.   ITALIEN

3.1.

DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE AUTONOME PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003:

 

Provincia autonoma di Bolzano

Dieses Gebiet umfasst alle Wasserläufe in der Provinz Bozen.

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets VAL DELL’ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(NB: Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.

3.2.

DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:

 

Zona Val di Sole e di Non

Wassereinzugsgebiet des Bachs Noce von der Quelle bis zum Stauwehr von S. Giustina.

 

Zona Val dell’Adige — unterer Teil

Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient befindlichen Quellen von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk).

(NB: Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

 

Zona Torrente Arnò

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca.

 

Zona Val Banale

Wassereinzugsgebiet des Bachs Ambies bis zum Stauwehr eines Wasserkraftwerks.

 

Zona Varone

Wassereinzugsgebiet des Bachs Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall.

 

Zona Alto e Basso Chiese

Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico.

 

Zona Torrente Palvico

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Palvico bis zu einer Sperranlage aus Beton und Steinen.

3.3.

DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN:

 

Zona Torrente Astico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza.

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen.

3.4.

DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION UMBRIEN:

Zona Fosso de Monterivoso: Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den undurchdringlichen Sperranlagen bei Ferentillo.

3.5.

DAS VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION LOMBARDEI:

 

Zona Valle de Torrente Venina: Wassereinzugsgebiet des Flusses Venina von den Quellen bis zu folgenden Grenzen:

Westen: Livrio-Tal

Süden: Orobie-Alpen vom Publino-Pass bis zum Pizzo Redorta

Osten: das Armisa- und das Armisola-Tal.

4.   FINNLAND

4.1.

DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE:

alle Festland- und Küstengebiete FINNLANDS mit Ausnahme

der Provinz Åland

des Sperrgebiets in Pyhtää

des Sperrgebiets, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

4.2.

DAS VON FINNLAND AM 29. MAI 1995 VORGELEGTE PROGRAMM MIT SPEZIFISCHEN TILGUNGSMASSNAHMEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2002, 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ 2003, 12. JUNI 2003 UND 20. OKTOBER 2003 , FÜR FOLGENDE GEBIETE:

die gesamte Provinz Åland

das Sperrgebiet in Pyhtää

das Sperrgebiet, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

5.   ZYPERN

DAS VON ZYPERN AM 20. APRIL 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE:

das gesamte zyprische Hoheitsgebiet.“


ANHANG II

„ANHANG II

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   ITALIEN

1.1.

DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDE BETRIEBE:

 

Betriebe im Einzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio.

1.2.

DAS VON ITALIEN AM 21. DEZEMBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION VENETIEN FÜR FOLGENDEN BETRIEB:

 

Betrieb:

Azienda agricola Bassan Antonio.

1.3.

DAS VON ITALIEN AM 5. SEPTEMBER 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION PIEMONT FÜR FOLGENDEN BETRIEB:

 

Betrieb:

Incubatoio ittico di valle — Loc Cascina Prelle — Traversella (TO).“


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