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Document 32004R2112

Verordnung (EG) Nr. 2112/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

ABl. L 366 vom 11.12.2004, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 27–29 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2112/oj

11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2112/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) sollten in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1) kommen können.

(2)

Die gemeinschaftliche Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gründet sich auf Verträge zwischen anerkannten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2) vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und Verarbeitern.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission (3) sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (4) festgelegt worden.

(4)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 setzen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, spätestens 20 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.

(5)

Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt bzw. vorläufig anerkannt werden, um diesen Behörden ihren Wunsch mitteilen zu können, die Beihilfe innerhalb der Frist von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 in Anspruch zu nehmen.

(6)

Um solchen Erzeugerorganisationen so weit wie möglich zu erlauben, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zu kommen, wobei gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung gewährleistet wird, sind für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Vorschriften hinsichtlich der Frist vorzusehen, die die Erzeugerorganisationen bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden über ihren Wunsch zur Inanspruchnahme der Beihilfe einhalten müssen.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer bestimmten, in dem Artikel festgesetzten Frist den Zeitpunkt/die Zeitpunkte festlegen, bis zu dem/denen Erzeugerorganisationen mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Kurzzeitverträge schließen können. Damit Erzeugerorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen über ihren Wunsch unterrichten können, die Beihilfe später in Anspruch zu nehmen, muss der Termin für den Abschluss der Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, jedoch entsprechend neu festgesetzt werden. Eine Neufestsetzung dieses Termins sollte jedoch nicht die erforderlichen Kontrollen gefährden, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Da das Wirtschaftsjahr 2004/05 am 1. Oktober 2004 begonnen hat und bereits Verträge zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern vereinbart worden sind, sollten die Änderungen mit Wirkung vom 10. September 2004 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt:

„Artikel 3a

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen wollen, setzen spätestens 120 Tage, nachdem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 (5) anerkannt bzw. vorläufig anerkannt worden sind, jedoch spätestens am 21. Januar 2005, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.

Artikel 3b

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, müssen spätestens am 1. Februar 2005 geschlossen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 10. September 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2003.

(2)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(3)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 19.

(4)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

(5)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.


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