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Document 32003R1811

Verordnung (EG) Nr. 1811/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/285/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Ungarn

ABl. L 265 vom 16.10.2003, p. 15–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1811/oj

32003R1811

Verordnung (EG) Nr. 1811/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/285/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Ungarn

Amtsblatt Nr. L 265 vom 16/10/2003 S. 0015 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 1811/2003 der Kommission

vom 15. Oktober 2003

mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/285/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Ungarn

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2003/285/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 2003/285/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz "Null" für Weizen und Mengkorn, Mehl von Weizen oder Mengkorn, Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen, Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Pellets von Weizen, Mais, Saatgut von Mais, Mehl von Mais, Grobgrieß und Feingrieß von Mais und Pellets von Mais mit Ursprung in der Republik Ungarn zu eröffnen.

(2) Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter diese Zollkontingente fallenden Erzeugnisse sicherzustellen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.

(3) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten müssen.

(4) Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats gelten.

(5) Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Kontingente sind Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(3), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranzen bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.

(6) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es erforderlich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4) auf einen relativ hohen Betrag festzusetzen.

(7) Es muss gewährleistet sein, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(8) Da die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 des Rates vom 29. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(5) durch den Beschluss 2003/285/EG aufgehoben wurde, muss die Verordnung (EG) Nr. 1447/2002 der Kommission(6) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 aufgehoben werden.

(9) Da das mit dem Beschluss 2003/285/EG genehmigte Anpassungsprotokoll am 1. Juni 2003 in Kraft getreten ist, muss die Verordnung mit den Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss umgehend in Kraft treten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von Weizen und Mengkorn des KN-Codes 1001, von Mehl von Weizen oder Mengkorn des KN-Codes 1101, von Grobgrieß und Feingrieß von Hartweizen des KN-Codes 1103 11 10, von Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen des KN-Codes 1103 11 90 und von Pellets von Weizen des KN-Codes 1103 20 60 gemäß Anhang I mit Ursprung in der Republik Ungarn zum Einfuhrzoll "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4779, gemäß dem Beschluss 2003/285/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(2) Die Einfuhr von Saatgut von Mais des KN-Codes 1005 10 90, von Mais des KN-Codes 1005 90 00, von Mehl von Mais des KN-Codes 1102 20, von Grobgrieß und Feingrieß von Mais des KN-Codes 1103 13 und von Pellets von Mais des KN-Codes 1103 20 40 gemäß Anhang I mit Ursprung in der Republik Ungarn zum Einfuhrzoll "Null" im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4780, gemäß dem Beschluss 2003/285/EG, unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse werden auf Vorlage eines der folgenden Dokumente zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt:

a) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen mit dem betreffenden Land erteilen;

b) einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

Artikel 2

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission am selben Tag spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 nach dem Muster in Anhang II die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt.

Diese Mitteilung muss getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide erfolgen.

(3) Überschreiten die Gesamtmengen jedes betreffenden Erzeugnisses seit Beginn des Wirtschaftsjahres und die Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Lizenzerteilung teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.

Artikel 3

Für die Verbuchung der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 eingeführten Mengen wendet die Kommission die in Anhang III aufgeführten Äquivalenzkoeffizienten an. Die Menge in allen Lizenzanträgen für ein bestimmtes Erzeugnis wird mit dem Koeffizienten des jeweiligen Erzeugnisses multipliziert.

Artikel 4

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Lizenzerteilung folgt.

Artikel 5

Die Rechte aus den Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge darf die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 7

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslands;

b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 1811/2003

- Forordning (EF) nr. 1811/2003

- Verordnung (EG) Nr. 1811/2003

- Kανονισμός (EK) αριθ. 1811/2003

- Regulation (EC) No 1811/2003

- Règlement (CE) n° 1811/2003

- Regolamento (CE) n. 1811/2003

- Verordening (EG) nr. 1811/2003

- Regulamento (CE) n.o 1811/2003

- Asetus (EY) N:o 1811/2003

- Förordning (EG) nr 1811/2003

c) in Feld 24 die Angabe "Zollsatz Null".

Artikel 8

Die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen beläuft sich auf 30 EUR/t.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 1447/2002 wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 32.

(2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(4) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(5) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9.

(6) ABl. L 202 vom 9.8.2000, S. 8.

ANHANG I

Liste der Erzeugnisse aus der Republik Ungarn gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

MUSTER DER MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2

Mit dem Beschluss 2003/285/EG eröffnete Einfuhrkontingente für Weizen und Verarbeitungserzeugnisse und für Mais und Verarbeitungserzeugnisse aus der Republik Ungarn

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ÄQUIVALENZKOEFFIZIENTEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Mit dem Beschluss 2003/285/EG eröffnete Einfuhrkontingente für Weizen und Verarbeitungserzeugnisse und für Mais und Verarbeitungserzeugnisse aus der Republik Ungarn

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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