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Document 32003R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung

ABl. L 245 vom 29.9.2003, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2009; Aufgehoben durch 32008R1339

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1648/oj

32003R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Amtsblatt Nr. L 245 vom 29/09/2003 S. 0022 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates

vom 18. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(4) sind mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) und insbesondere mit dem Artikel 185 dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

(2) Die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen, die für das in Artikel 255 EG-Vertrag festgeschriebene Recht auf Zugang zu Dokumenten gelten, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt(6).

(3) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtungen Vorschriften erlassen sollten, die mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

(4) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf die Europäische Stiftung für Berufsbildung zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 aufgenommen werden; außerdem ist eine Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 sollte daher dementsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

Zugang zu den Dokumenten

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(7) findet Anwendung auf die Dokumente der Stiftung.

(2) Der Vorstand erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(8) die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen die Entscheidungen der Stiftung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag erhoben werden."

2. Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Der Vorstand nimmt den Jahresbericht der Stiftung an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und - zur Unterrichtung - den in Betracht kommenden Ländern zugeleitet.

(10) Die Stiftung übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren."

3. Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;".

4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Haushaltsverfahren

(1) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: 'Haushaltsbehörde').

(3) Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der Berufsbildungsprioritäten der in Betracht kommenden Länder und der insgesamt geltenden finanziellen Leitlinien für die Wirtschaftshilfe zugunsten dieser Länder. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

Auf dieser Grundlage setzt sie im Rahmen des vorgeschlagenen, für die Wirtschaftshilfe zugunsten der in Betracht kommenden Länder erforderlichen Gesamtbetrags den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Stiftung fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union einzusetzen ist.

(4) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.

(5) Der Haushaltsplan der Stiftung wird vom Vorstand festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(6) Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben."

5. Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(2) Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Vorstand zur Stellungnahme vor.

(5) Der Vorstand der Stiftung gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.

(6) Der Direktor der Stiftung leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Vorstands spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Vorstand zu.

(9) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n."

6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Finanzvorschriften

Der Vorstand erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(9) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 63.

(2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4.

(4) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.

(6) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(7) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(8) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22.

(9) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

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