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Document 32002R1249

Verordnung (EG) Nr. 1249/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04

OJ L 183, 12.7.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 036 P. 185 - 186
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 036 P. 185 - 186
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Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1249/oj

32002R1249

Verordnung (EG) Nr. 1249/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04

Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1249/2002 der Kommission

vom 11. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(4), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(6), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 wird für Ölbaumbestände, die nach dem 1. Mai 1998 zusätzlich gepflanzt oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gemeldet worden sind, keine Beihilfe an die Olivenerzeuger gezahlt. In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/2001(8), ist näher festgelegt, dass keine Beihilfe für die Erzeugung von Ölbäumen gewährt wird, die nach dem 1. Mai 1998 zusätzlich gepflanzt wurden, oder für die bis zum 1. April 1999 keine Anbaumeldung vorlag, wenn die Pflanzung nach dem 1. November 1995 erfolgte. Die Beihilfe ist jedoch zulässig für Neuanpflanzungen zur Umstellung alter Bestände oder im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms.

(2) In den ersten drei Jahren nach ihrer Pflanzung war die Erzeugung der zusätzlichen Ölbäume im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 nicht von Bedeutung. Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 jedoch wird diese Erzeugung signifikant und muss im Hinblick auf den Ausschluss von der Erzeugungsbeihilferegelung berücksichtigt werden. Daher ist ein Berechnungssystem vorzusehen, das sich auf die erzeugte Menge natives Olivenöl, die Zahl der vor und nach dem 1. Mai 1998 angepflanzten ertragsfähigen Ölbäume und auf Koeffizienten stützt, anhand derer die nicht beihilfefähige Ölerzeugung der zusätzlich gepflanzten Ölbäume von der Gesamterzeugung abgezogen werden kann. Diese Koeffizienten werden aufgrund einer Schätzung der Entwicklung der Erträge im Verhältnis zum Alter der Pflanzungen festgesetzt.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 12a wird eingefügt: "Artikel 12a

Auf der Grundlage der Meldungen nach Artikel 2 und 5 und der Beihilfeanträge nach Artikel 12 bestimmen die Erzeugermitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2002/03 die Erzeugung an nativem Olivenöl von zusätzlichen Ölbäumen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98, indem der Durchschnittsertrag je ausgewachsenem Ölbaum multipliziert wird mit der Summe

- der Zahl der zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober 1998 angepflanzten zusätzlichen Ölbäume, multipliziert mit 0,70, und

- der Zahl der zwischen dem 1. November 1998 und dem 31. Oktober 1999 angepflanzten zusätzlichen Ölbäume, multipliziert mit 0,35.

Der Durchschnittsertrag je ausgewachsenem Ölbaum wird berechnet, indem die Menge des erzeugten nativen Olivenöls der zusätzlichen Ölbäume nach Absatz 1 dividiert wird durch die Summe

- der Zahl der vor dem 1. Mai 1998 angepflanzten ertragsfähigen Ölbäume,

- der Zahl der zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober 1998 angepflanzten ertragsfähigen Ölbäume, multipliziert mit 0,70, und

- der Zahl der zwischen dem 1. November 1998 und dem 31. Oktober 1999 angepflanzten ertragsfähigen Ölbäume, multipliziert mit 0,35."

2. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für jeden Olivenbauern ist die beihilfefähige Menge gleich der tatsächlich erzeugten Menge an nativem Olivenöl, abzüglich der Erzeugung zusätzlicher Ölbäume im Sinne von Artikel 12a Absatz 1 und zuzüglich der pauschalen Menge an Tresteröl nach Absatz 2."

3. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die beihilfefähige Menge Tresteröl entspricht 8 % der Menge nativen Olivenöls, die aus den Oliven gewonnen wurde, von denen der Trester stammt, und gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 als beihilfefähig anerkannt worden ist, nach Abzug der Erzeugung zusätzlicher Ölbäume im Sinne von Artikel 12a."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

(4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

(5) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(6) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(7) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

(8) ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 3.

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