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Document 31999R1251

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

ABl. L 160 vom 26.6.1999, p. 1–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1251/oj

31999R1251

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1999 S. 0001 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgabe der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die in Artikel 33 des Vertrags genannten Ziele unter Berücksichtigung der Marktlage zu verwirklichen.

(2) Zur Gewährleistung eines besseren Marktgleichgewichts wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(6) eine neue Stützungsregelung geschaffen.

(3) Nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 hat sich das Marktgleichgewicht wesentlich verbessert.

(4) Die Flächenstillegung, die 1992 im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt wurde, hat zusammen mit einer Interventionspreissenkung dazu beigetragen, die Produktion einzudämmen, während die größere preisliche Wettbewerbsfähigkeit bewirkte, daß auf dem Binnenmarkt erhebliche weitere Mengen Getreide - hauptsächlich als Futtermittel - Verwendung fanden.

(5) Die Stützung auf Basis der 1992 eingeführten Regelung sollte fortgesetzt werden, wobei jedoch den Marktentwicklungen und den bei der Anwendung der geltenden Regelung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen ist.

(6) Unter bestimmten Bedingungen kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Flächenzahlungen nach dieser Regelung auf Grassilage anzuwenden.

(7) Bei der Reform der Stützungsregelung ist den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(8) Der beste Weg zur Herstellung des Marktgleichgewichts besteht darin, die gemeinschaftlichen Getreidepreise an die Weltmarktpreise anzunähern und Flächenzahlungen vorzusehen, die nicht erzeugnisgebunden sind.

(9) Die Flächenzahlungen sollten überprüft werden, falls sich die Marktbedingungen anders als derzeit erwartet entwickeln.

(10) Ein Anspruch auf die Flächenzahlung sollte nur für Flächen bestehen, die in der Vergangenheit mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt waren oder im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurden.

(11) Übersteigt die Summe der Flächen, für die im Rahmen dieser Regelung eine Zahlung beantragt wird, die Grundfläche, so sollte eine Verringerung der für die Flächenzahlung in Betracht kommenden Fläche je Betrieb vorgesehen werden, um das Marktgleichgewicht sicherzustellen.

(12) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere nationale Grundflächen anwenden. Es erscheint angebracht, den Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, zu gestatten, die nationale Grundfläche in Teilgrundflächen zu unterteilen. Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche sollte der betroffene Mitgliedstaat die Anwendung der zu treffenden Maßnahmen ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren können, deren Überschreitung festgestellt wurde.

(13) Die Flächenzahlungen sollten den spezifischen strukturellen Ertragsfaktoren Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit der Aufstellung eines Regionalisierungsplans nach objektiven Kriterien betraut werden. In den Regionalisierungsplänen sollten einheitliche Durchschnittserträge festgelegt werden. Die Pläne sollten mit den in einem bestimmten Zeitraum in den einzelnen Regionen erzielten Durchschnittserträgen in Einklang stehen, wobei den strukturellen Unterschieden zwischen den Erzeugungsregionen Rechnung zu tragen ist. Für die Prüfung dieser Pläne auf Gemeinschaftsebene sollte ein besonderes Verfahren vorgesehen werden.

(14) Die Festsetzung unterschiedlicher Erträge für bewässerte und nicht bewässerte Anbauflächen ist zulässig, sofern für bewässerte Kulturen eine gesonderte Grundfläche festgelegt und die Gesamtgrundfläche nicht ausgedehnt wird.

(15) Mais hat einen anderen Ertrag als die anderen Getreidearten, weshalb eine gesonderte Behandlung gerechtfertigt sein könnte.

(16) Zur Berechnung der Flächenzahlung sollte ein Grundbetrag je Tonne mit dem für die betreffende Region festgesetzten Getreide-Durchschnittsertrag multipliziert werden. Werden unterschiedliche Erträge für Mais und die anderen Getreidearten festgelegt, sind gesonderte Grundflächen für Mais auszuweisen.

(17) Für die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sollte ein einheitlicher Grundbetrag festgesetzt werden. Die Grundbeträge je Tonne sollten unter Berücksichtigung der Senkung des Interventionspreises für Getreide in mehreren Stufen angehoben werden. Für Eiweißpflanzen sollte eine besondere Beihilfe eingeführt werden, damit diese weiterhin gegenüber Getreide wettbewerbsfähig sind.

(18) Im Fall einer letzten Senkung des Interventionspreises ist der Grundbetrag unter Anwendung derselben Ausgleichssätze wie in den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und 2001/2002 anzuheben.

(19) Es ist angezeigt, eine Sonderregelung für Hartweizen einzuführen, um die Hartweizenerzeugung auf einer Höhe zu halten, die die Versorgung der Verarbeitungsindustrie sicherstellt und zugleich die Haushaltsausgaben nicht übermäßig ansteigen läßt. Zu diesem Zweck sollte ein Zuschlag eingeführt werden, der in jedem Erzeugermitgliedstaat nur für eine Hartweizenhöchstfläche gewährt wird. Bei Überschreitung dieser Flächen sollten die eingereichten Anträge entsprechend angepaßt werden.

(20) In einigen Mitgliedstaaten ist die Hartweizenerzeugung in Regionen außerhalb der traditionellen Anbaugebiete üblich. In diesen Regionen sollte mittels einer Sonderbeihilfe ein bestimmtes Produktionsniveau aufrechterhalten werden.

(21) Anspruch auf die Flächenzahlung sollten nur Erzeuger haben, die einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stillgelegt haben. Um ein Mindestmaß an Umweltschutz zu verwirklichen, sollten die stillgelegten Flächen gepflegt werden müssen. Sie sollten auch für Nichtnahrungsmittelzwecke genutzt werden dürfen, sofern eine effiziente Kontrolle gewährleistet ist.

(22) In der derzeitigen Marktsituation sollte die Stillegungsquote für den Zeitraum 2000-2006 auf 10 % begrenzt werden. Dieser Prozentsatz sollte unter Berücksichtigung der Produktions- und Marktentwicklung überprüft werden.

(23) Für die Stillegungsverpflichtung sollte ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Der Ausgleich sollte den Flächenzahlungen für Getreide entsprechen.

(24) Kleinerzeuger, deren Anspruch auf Flächenzahlungen unter einer bestimmten Grenze liegt, sollten von der Flächenstillegungspflicht befreit werden. Diese Grenze sollte festgesetzt werden.

(25) Im Rahmen der freiwilligen Flächenstillegung können den Erzeugern Stillegungszahlungen für zusätzlich stillgelegte Flächen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dabei eine Hoechstfläche festlegen.

(26) Die Flächenzahlungen sollten einmal jährlich für eine bestimmte Fläche gewährleistet werden. Für Flächen, die unmittelbar vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eingeführten Regelung nicht bestellt worden sind, sollte kein Anspruch auf Zahlung bestehen. Um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, in denen diese Bestimmung zu unnötigen Härten führen würde, sollten gewisse Abweichungen zugelassen werden, die von den Mitgliedstaaten zu regeln sind.

(27) Es müssen bestimmte Bedingungen für die Beantragung der Flächenzahlung festgelegt werden, und es muß angegeben werden, wann die Zahlung an die Erzeuger erfolgen sollte.

(28) Es sollten Termine für die Zahlung festgesetzt werden, um zu gewährleisten, daß sich die Verkäufe landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gleichmäßig über das Wirtschaftsjahr verteilen.

(29) Die Aussaattermine sollten an die natürlichen Bedingungen in den einzelnen Erzeugungsregionen angepaßt werden.

(30) Es sind Übergangsregeln für die Abschaffung der erzeugnisgebundenen Zahlungen für Ölsaaten ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 vorzusehen. Einige der in diesem Sektor bestehenden Bestimmungen müssen unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aufrechterhalten werden.

(31) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund der Verpflichtung aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(7) übernommen werden.

(32) Es sind Übergangsmaßnamen vorzusehen, und die Kommission muß ermächtigt werden, erforderlichenfalls zusätzliche Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(33) Die Anpassungen der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sollten ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 gelten.

(34) Der Klarheit halber sollte angesichts der vorliegenden Anpassungen und der früheren Änderungen der geltenden Regelung die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 durch eine neue Verordnung ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt die Flächenzahlungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung

- beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres;

- sind "landwirtschaftliche Kulturpflanzen" die in Anhang I angeführten Arten.

(3) Die Mitgliedstaaten, in denen Mais keine traditionelle Kulturpflanze ist, können gestatten, daß für Grassilage unter denselben Bedingungen wie für landwirtschaftliche Kulturpflanzen die entsprechenden Flächenzahlungen gewährt werden.

KAPITEL I

Artikel 2

(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft können eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen.

(2) Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt. Sie wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Artikel 6 stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Die regionale Grundfläche ist die durchschnittliche Hektarfläche einer Region, die 1989, 1990 und 1991 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut wurde, sowie gegebenenfalls diejenige, die 1989, 1990 und 1991 im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurde. Als Region in diesem Sinne gilt nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats ein Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats.

(3) Erzeuger, die die Flächenzahlung beantragen, müssen einen Teil ihrer Betriebsfläche stillegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.

(4) Übersteigt die Summe der Flächen, für die nach der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen eine Zahlung beantragt wird - einschließlich der nach dieser Regelung stillgelegten Flächen -, die Grundfläche, so wird die einzelbetriebliche Fläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht, für alle nach dieser Verordnung in der betreffenden Region und in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewährten Zahlungen proportional gekürzt.

Flächen, für die keine Zahlung nach dieser Verordnung beantragt wird, die aber zur Begründung eines Beihilfeantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(8) herangezogen werden, werden bei der Berechnung der Flächen, für die eine Zahlung beantragt wird, ebenfalls berücksichtigt.

(5) Bezieht ein Mitgliedstaat die Grassilage in die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen ein, so wird eine gesonderte Grundfläche festgelegt. Wird die Grundfläche für landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder für Grassilage in einem bestimmten Wirtschaftsjahr nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr der entsprechenden Grundfläche neu zugeteilt.

(6) Ein Mitgliedstaat, der sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere nationale Grundflächen festzulegen, kann jede nationale Grundfläche nach von ihm festgelegten objektiven Kriterien in Teilgrundflächen unterteilen.

Für die Anwendung dieses Absatzes werden die Grundflächen "Secano" und "Regardío" als nationale Grundflächen verstanden.

Bei Überschreitung einer nationalen Grundfläche kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 4 anwendbare Maßnahme anhand objektiver Kriterien ganz oder teilweise auf diejenigen Teilgrundflächen konzentrieren, deren Überschreitung festgestellt wurde.

Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeiten dieses Absatzes in Anspruch nehmen wollen, müssen die Erzeuger und die Kommission bis 15. September über die von ihnen getroffene Wahl und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen unterrichten.

Artikel 3

(1) Zur Festsetzung der Durchschnittserträge für die Berechnung der Flächenzahlung erstellt jeder Mitgliedstaat einen Regionalisierungsplan, in dem er die objektiven Kriterien für die Ausweisung der einzelnen Erzeugungsregionen festlegt, damit unterscheidbare homogene Regionen geschaffen werden.

In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Regionalisierungspläne besonderen Situationen gebührend Rechnung. Sie können insbesondere die Durchschnittserträge anpassen, um etwaige strukturelle Unterschiede zwischen den Erzeugungsregionen zu berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren Regionalisierungsplänen für Mais einen anderen Hektarertrag anwenden als für die anderen Getreidearten.

a) Liegt der Hektarertrag für Mais über dem der anderen Getreidearten, so ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 eine gesonderte Grundfläche für Mais auszuweisen, die nach Wahl des Mitgliedstaates eine oder mehrere Maiserzeugungsregionen abdeckt.

Die Mitgliedstaaten können ferner in den betreffenden Regionen gesonderte Grundflächen für andere Kulturpflanzen als Mais bestimmen. Wird in diesem Fall die Grundfläche für Mais während eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr den entsprechenden Grundflächen für andere Kulturpflanzen als Mais neu zugeteilt.

b) Entspricht der Hektarbetrag für Mais dem der anderen Getreidearten oder liegt er darunter, so kann ebenfalls gemäß Buchstabe a) für Mais eine gesonderte Grundfläche ausgewiesen werden. In solchen Fällen und sofern der Mitgliedstaat beschließt, eine Grundfläche für andere Kulturpflanzen als Mais auszuweisen, können,

- falls die Grundfläche für Mais während eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeschöpft wird, die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr den entsprechenden Grundflächen für andere Kulturpflanzen neu zugeteilt werden;

- falls die Grundfläche für andere Kulturpflanzen als Mais während eines Wirtschaftsjahres nicht ausgeschöpft wird, die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr der betreffenden Grundfläche für Mais neu zugeteilt werden.

Bei Überschreitung der Grundflächen findet Artikel 2 Absatz 4 Anwendung.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren Regionalisierungsplänen unterschiedliche Erträge für bewässerte und nicht bewässerte Anbauflächen vorsehen. In diesem Fall setzen die Mitgliedstaaten für die bewässerten Anbauflächen eine gesonderte Grundfläche fest.

Die bewässerte Grundfläche entspricht dem Durchschnitt der von 1989 bis 1991 für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen bewässerten Fläche, einschließlich deren Aufstockung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92. Die bewässerte Grundfläche in Portugal wird jedoch für die Flächen, bei denen die Bewässerungsinvestitionen nachgewiesenermaßen nach dem 1. August 1992 begonnen haben, stufenweise um bis zu 60000 ha aufgestockt. Diese Aufstockung kann teilweise oder ganz der bewässerten Maisgrundfläche nach Absatz 2 hinzugerechnet werden.

Durch die Festlegung einer bewässerten Grundfläche darf sich die Gesamtgrundfläche des betreffenden Mitgliedstaats nicht vergrößern. Bei Überschreitung der bewässerten Grundfläche findet Artikel 2 Absatz 4 Anwendung.

Wird die bewässerte Grundfläche in einem Wirtschaftsjahr nicht ausgeschöpft, so werden die überschüssigen Hektarwerte für dasselbe Wirtschaftsjahr der entsprechenden nicht bewässerten Grundfläche neu zugeteilt.

(4) Der Regionalisierungsplan gewährleistet in allen Fällen, daß der für den Zeitraum und nach den Kriterien des Absatzes 5 bestimmte Durchschnittsertrag des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.

(5) Der Mitgliedstaat macht für jede Erzeugungsregion genaue Angaben zu den im Fünfjahreszeitraum 1986/87 bis 1990/91 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellten Flächen und den entsprechenden Erträgen. Für jede Region wird gesondert ein durchschnittlicher Gretreideertrag berechnet, wobei das in diesen Zeitraum fallende Jahr mit dem höchsten und das Jahr mit dem niedrigsten Ertrag unberücksichtigt bleiben.

Dieser Verpflichtung kann jedoch

- im Fall portugiesischen Getreides dadurch nachgekommen werden, daß das nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung von Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal(9) übermittelte Datenmaterial verwendet wird,

- im Fall der fünf neuen deutschen Bundesländer dadurch nachgekommen werden, daß der in den alten Bundesländern ermittelte durchschnittliche Ernteertrag übernommen wird,

- im Falle Italiens und Spaniens dadurch nachgekommen werden, daß ein Bezugsertrag von 3,9 t/ha bzw. 2,9 t/ha festgesetzt wird.

Beschließt ein Mitgliedstaat,

- Mais getrennt von den anderen Getreidearten auszuweisen, so werden die durchschnittlichen Getreideerträge, die nicht verändert werden dürfen, nach Mais und anderen Getreidearten aufgeschlüsselt,

- die bewässerten Anbauflächen getrennt von den unbewässerten Anbauflächen auszuweisen, so ist der entsprechende Durchschnittsertrag, der nicht verändert werden darf, nach den beiden Flächenarten aufzuschlüsseln.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Regionalisierungspläne nebst allen notwendigen Angaben bis spätestens 1. August 1999. Dieser Verpflichtung können sie dadurch nachkommen, daß sie auf ihre Regionalisierungspläne verweisen, die sie der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 übermittelt haben.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Regionalisierungspläne und stellt sicher, daß jeder Plan auf geeigneten, objektiven Kriterien basiert und mit den vorliegenden Erfahrungswerten übereinstimmt. Pläne, die mit den vorgenannten Kriterien und insbesondere mit dem Durchschnittsertrag des Mitgliedstaats nicht in Einklang stehen, können von der Kommission beanstandet werden. Die beanstandeten Pläne sind von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission zu ändern.

Die Regionalisierungspläne können von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative dieses Mitgliedstaats nach dem Verfahren dieses Artikels geändert werden.

(7) Beschließt ein Mitgliedstaat in Anwendung von Absatz 1, Erzeugungsregionen auszuweisen, deren Abgrenzung nicht derjenigen der regionalen Grundfläche entspricht, so übermittelt er der Kommission eine summarische Aufstellung aller Zahlungsanträge und der darin genannten Erträge. Geht aus diesen Angaben hervor, daß im Falle eines Mitgliedstaats der sich aus dem 1993 geltenden Regionalisierungsplan ergebende Durchschnittsertrag oder im Falle von Österreich, Finnland und Schweden der sich aus dem 1995 geltenden Plan ergebende Durchschnittsertrag oder im Falle Italiens und Spaniens der in Absatz 5 festgesetzte Ertrag überschritten wird, so werden alle in diesem Mitgliedstaat für das folgende Wirtschaftsjahr zu leistenden Zahlungen proportional zu der festgestellten Überschreitung gekürzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die in Tonnen Getreide ausgedrückte Menge, für die Anträge gestellt wurden, die Menge nicht überschreitet, die sich aus der Multiplikation der gesamten Grundflächen des Mitgliedstaats mit dem obengenannten Durchschnittsertrag ergibt.

Die Mitgliedstaaten können überprüfen, ob der Durchschnittsertrag auf der Ebene der Grundfläche überschritten wurde. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Absatzes auf die für jede dieser Grundflächen zu leistenden Zahlungen anzuwenden.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 10 wird zur Berechnung der Flächenzahlung der Grundbetrag je Tonne mit dem in dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region genannten Durchschnittsertrag für Getreide multipliziert.

(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 wird der Durchschnittsertrag für Getreide zugrundegelegt. Wird Mais jedoch getrennt ausgewiesen, so wird für Mais der Maisertrag und für Getreide, Ölsaaten und Leinsamen der Ertrag für anderes Getreide als Mais zugrundegelegt.

(3) Der Grundbetrag wird wie folgt festgesetzt:

Für Eiweißpflanzen:

- 72,50 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001,

für Getreide, Grassilage und die Flächenstillegung:

- 58,67 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2001/2002,

für Leinsamen:

- 88,26 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 75,63 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2001/2002,

- 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003,

für Ölsaaten:

- 63,00 EUR/t ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003.

Der Betrag von 63 EUR/t kann ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Lichte einer letzten Senkung des Interventionspreises für Getreide nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 angehoben werden.

Eine solche Anhebung der Flächenzahlungen wird im selben Verhältnis zur Kürzung des Interventionspreises stehen wie in den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und 2001/2002.

(4) In Finnland und in Schweden nördlich von 62° nördlicher Breite sowie einigen angrenzenden Gebieten mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maß erschweren, wird für Getreide und Ölsaaten ein Zuschlag zu der Flächenzahlung in Höhe von 19 EUR/t, multipliziert mit dem für die Flächenzahlungen zugrundegelegten Ertrag, gewährt.

Artikel 5

Für die mit Hartweizen bestellten Flächen in den in Anhang II angeführten traditionellen Anbaugebieten wird unter Einhaltung der in Anhang III festgelegten Hoechstgrenzen auf die Flächenzahlung ein Zuschlag von 344,50 EUR je Hektar gewährt.

Überschreitet in einem Wirtschaftsjahr die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die betreffende Hoechstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Erzeuger proportional gekürzt.

Unter Einhaltung der in Anhang III für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Hoechstgrenzen können die Mitgliedstaaten jedoch die in diesem Anhang angegebenen Flächen nach dem jeweiligen Anteil des Hartweizenanbaus in den Jahren 1993 bis 1997 auf die in Anhang II genannten Anbaugebiete oder gegebenenfalls auf die Erzeugungsregionen gemäß Artikel 3 übertragen. Übersteigt danach in einem Wirtschaftsjahr innerhalb einer Region die Summe der Flächen, für die ein Zuschlag zur Flächenzahlung beantragt wird, die entsprechende regionale Hoechstgrenze, so wird die zuschlagsfähige Fläche je Erzeuger in der betreffenden Erzeugungsregion proportional gekürzt. Diese Kürzung wird erst vorgenommen, nachdem in einem Mitgliedstaat die Flächen von den Regionen, die ihre regionalen Plafonds nicht ausgeschöpft haben, auf die Regionen, die ihre Hoechstgrenzen überschritten haben, übertragen worden sind.

In Regionen, in denen der Hartweizenanbau üblich ist und die nicht in Anhang II angeführt sind, wird unter Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Hektarzahl eine Sonderbeihilfe von 138,90 EUR je Hektar gewährt.

Artikel 6

(1) Für jeden Erzeuger, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stillegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß dieser Verordnung stillgelegt.

Der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Umweltschutzmaßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen.

(3) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten zu gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf den stillgelegten Flächen entstehen.

(4) Werden für bewässerte und nicht bewässerte Flächen unterschiedliche Erträge festgesetzt, so kommt der Stillegungsausgleich für nicht bewässerte Flächen zur Anwendung. Im Fall Portugals trägt die Zahlung der Beihilferegelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 Rechnung.

(5) Die Erzeuger können den Stillegungsausgleich für Flächen erhalten, die sie über ihre Quote hinaus freiwillig stillgelegt haben. Die Mitgliedstaaten gestatten den Landwirten, mindestens 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche stillzulegen, für die eine Zahlung beantragt wird und die gemäß dieser Verordnung stillgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können höhere Prozentsätze festlegen, die den besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleisten.

(6) Der Stillegungsausgleich kann über mehrere Jahre für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden.

(7) Erzeuger, die eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragen, die bei Zugrundelegung der für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittserträge höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche entspricht, sind von der Stillegungsverpflichtung befreit. Die Absätze 5 und 6 finden auf diese Erzeuger Anwendung.

(8) Unbeschadet von Artikel 7 können

- Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(10) stillgelegt wurden und weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

- im Rahmen von Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) aufgeforstete Flächen,

aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags auf die in Absatz 1 genannte Stillegungsverpflichtung bis zu einer Hoechstgrenze je Betrieb, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt werden kann, angerechnet werden. Solche Hoechstgrenzen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als dies erforderlich ist, um zu vermeiden, daß sich ein unverhältnismäßig hoher Anteil der für die betreffende Regelung verfügbaren Mittel auf nur einige wenige Betriebe konzentriert.

Für diese Flächen wird jedoch die Flächenzahlung nach Artikel 4 nicht geleistet und werden die Beihilfen nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf einen Hoechstbetrag beschränkt, der der Flächenzahlung für die Stillegung gemäß Artikel 4 Absatz 3 entspricht.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die im vorliegenden Absatz vorgesehene Regelung nicht für neu hinzukommende Antragsteller in Regionen gilt, in denen die regionale Grundfläche ständig in bedeutendem Umfang überschritten zu werden droht.

Artikel 7

Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

Die Mitgliedstaaten können unter noch festzulegenden Bedingungen von Absatz 1 abweichen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn Flächen in ein Umstrukturierungsprogramm eingebunden oder mit mehrjährigen Kulturen bestellt sind, die normalerweise mit den in Anhang I genannten Kulturen im Fruchtwechsel stehen. In diesem Fall treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß diese Abweichungen zu einer nennenswerten Ausweitung der Agrarfläche führen, für die insgesamt Anspruch auf Zahlung besteht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, für Flächen, für die bisher ein Anspruch auf Zahlung bestand, keine Zahlung mehr zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können ferner von Absatz 1 abweichen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen, die mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, wenn diese Maßnahmen dazu führen, daß ein Landwirt, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Flächen bebaut, für die er zuvor keine Zahlung beanspruchen konnte, während gleichzeitig für Flächen, für die die Zahlung ursprünglich gewährt werden konnte, kein Anspruch mehr erhoben werden kann, so daß die Gesamtfläche, für die ein Zahlungsanspruch besteht, nicht nennenswert erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten können außerdem in nicht durch die Absätze 2 und 3 abgedeckten Fällen von Absatz 1 abweichen, wenn sie in einem der Kommission vorgelegten Plan nachweisen, daß die Gesamtmenge der Flächen, für die ein Zahlungsanspruch besteht, unverändert bleibt.

Artikel 8

(1) Die Zahlungen werden zwischen dem auf die Ernte folgenden 16. November und 31. Januar geleistet. Kommt jedoch Artikel 6 Absatz 3 zur Anwendung, so werden die Flächenzahlungen für die stillgelegten Flächen zwischen dem 16. November und dem 31. März geleistet.

(2) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai die Aussaat vorgenommen und bis spätestens 15. Mai einen Antrag gestellt haben.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die geltenden Umweltschutzauflagen einzuhalten sind.

Artikel 9

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(11) erlassen; diese betreffen insbesondere

- die Festsetzung und Verwaltung der Grundflächen,

- die Erstellung von Regionalisierungsplänen für die Erzeugung,

- die Grassilage,

- die Gewährung der Flächenzahlung,

- die Mindestfläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht; dabei ist den Kontrollerfordernissen und der angestrebten Effizienz der Regelung besonders Rechnung zu tragen,

- die Anspruchsvoraussetzungen für den Hartweizenzuschlag zur Flächenzahlung gemäß Artikel 5 sowie für die im selben Artikel genannte Sonderbeihilfe, und insbesondere die Ausweisung der zu berücksichtigenden Regionen,

- die Vorschriften über die Flächenstillegung, insbesondere die Vorschriften in bezug auf Artikel 6, Absatz 3; diese Vorschriften können die Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, für die kein Anspruch auf Ausgleich besteht,

- die Vorschriften über die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7; diese Bedingungen betreffen die Umstände, unter denen die Abweichungen nach Artikel 7 zulässig sind, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die geplanten Maßnahmen der Kommission zur Genehmigung vorzulegen,

- die Einhaltung des mit dem Beschluß 93/355/EWG(12) gebilligten erläuternden Vermerks über Ölsaaten zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT.

Nach dem selben Verfahren kann die Kommission

- entweder die Gewährung der Zahlungen davon abhängig machen, daß bestimmtes Saatgut, nämlich zertifiziertes Saatgut im Falle von Hartweizen bzw. Saatgut bestimmter Sorten im Falle von Ölsaaten, Hartweizen und Leinsamen, verwendet wird, oder den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Gewährung der Zahlungen von diesen Voraussetzungen abhängig zu machen,

- eine Verschiebung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Termine für die Gebiete zulassen, in denen außergewöhnliche Witterungsverhältnisse die Einhaltung der normalen Termine nicht gestatten,

- den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Haushaltslage gestatten, daß in Jahren, in denen außergewöhnliche Witterungsbedingungen zu so hohen Ertragseinbußen geführt haben, daß die Erzeuger mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert sind, in den betreffenden Regionen abweichend von Artikel 8 Absatz 1 bis zu 50 % der Flächenzahlungen und des Stillegungsausgleichs vor dem 16. November gezahlt werden können.

KAPITEL II

Artikel 10

(1) In den Wirtschaftsjahren 2000/2001 und 2001/2002 werden zur Berechnung der Flächenzahlungen für Ölsaaten folgende Beträge mit dem durchschnittlichen Getreideertrag entsprechend dem Regionalisierungsplan für die betreffende Region multipliziert:

- 81,74 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 72,37 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2001/2002.

Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Zahlungen für Ölsaaten weiterhin auf der Grundlage des historischen regionalen Ertrags bei Ölsaaten festzusetzen. In diesem Fall wird der Ertrag mit 1,95 multipliziert.

(2) Für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 wird eine Garantiehöchstfläche für die spezifischen Flächenzahlungen für Ölsaaten von 5482000 ha, reduziert um die geltende Quote der für das betreffende Wirtschaftsjahr vorgeschriebenen Flächenstillegung, mindestens jedoch um 10 %, festgelegt. Wird die Garantiehöchstfläche nach der Anwendung von Artikel 2 überschritten, so kürzt die Kommission die in Absatz 1 genannten Beträge nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

(3) Überschreitet die für die Gewährung der spezifischen Flächenzahlungen für Ölsaaten bereits festgelegte Ölsaatenfläche in einem Jahr die Garantiehöchstfläche, so kürzt die Kommission den Grundbetrag im betreffenden Jahr um den jeweiligen Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche. Es gelten besondere Bestimmungen, wenn die Garantiehöchstfläche um mehr als einen Schwellensatz überschritten wird. Bis zu dem Schwellensatz wird der Betrag in allen Mitgliedstaaten um den gleichen Prozentsatz gekürzt. Über den Schwellensatz hinaus werden entsprechende zusätzliche Kürzungen in den Mitgliedstaaten vorgenommen, die die einzelstaatlichen Bezugsflächen im Sinne des Anhangs V nach Abzug der in Absatz 4 genannten Quote überschritten haben. In Deutschland kann jedoch die entsprechende zusätzliche Kürzung auf Antrag ganz oder teilweise nach Maßgabe der regionalen Grundfläche differenziert werden; macht Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch, so unterrichtet es unverzüglich die Kommission über die Kriterien für die Berechnung der anzuwendenden Kürzungen.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 die Höhe und Verteilung der entsprechenden Kürzungen fest, wobei die gewichtete Durchschnittskürzung für die Gemeinschaft als ganze dem Prozentsatz der Überschreitung der Garantiehöchstfläche entsprechen muß.

(4) Der Schwellensatz gemäß Absatz 3 sollte 0 % betragen.

(5) Im Fall der Kürzung der Flächenzahlung für Ölsaaten gemäß den Absätzen 3 und 4 kürzt die Kommission die entsprechenden Grundbeträge für das folgende Wirtschaftsjahr um den gleichen Prozentsatz; wird jedoch die Garantiehöchstfläche in dem betreffenden Jahr nicht überschritten, so kann die Kommission auf die Kürzung verzichten.

(6) Wird die Garantiehöchstfläche für die Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2000/2001 überschritten, so wendet die Kommission den im Wirtschaftsjahr 1999/2000 angewandten Prozentsatz für die Kürzung der regionalen Bezugsbeträge auch auf die Kürzung des entsprechenden Grundbetrags für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 an.

(7) Ungeachtet dieses Artikels können die Mitgliedstaaten, in denen die in Anhang V festgelegte Bezugsfläche während des folgenden Wirtschaftsjahres wesentlich überschritten werden könnte, die Anbaufläche begrenzen, für die ein Einzelerzeuger Flächenzahlungen für Ölsaaten nach diesem Artikel erhalten kann. Diese Hoechstgrenze ist als Prozentsatz der Anbaufläche zu berechnen, für die die Flächenzahlungen gemäß dieser Verordnung gewährt werden können, und zwar entweder der Anbaufläche des Mitgliedstaats oder einer regionalen Grundfläche; die Hoechstgrenze ist auf die beihilfefähige Anbaufläche des Erzeugers anzuwenden. Die Hoechstgrenze kann anhand objektiver Kriterien für die einzelnen regionalen Grundflächen oder Teilgrundflächen unterschiedlich festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Hoechstgrenze spätestens bis zum 1. August des Wirtschaftsjahres mitteilen, das dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, für das die Flächenzahlung beantragt wird; im Falle eines Mitgliedstaats oder von Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, in denen die Bestellung für das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem 1. August erfolgt, ist die Hoechstgrenze zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen.

(8) Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Kürzung aufgrund einer Überschreitung der Garantiehöchstfläche darf nicht zu einem niedrigeren Betrag führen als

- 58,67 EUR/t für das Wirtschaftsjahr 2000/2001,

- 63,00 EUR/t für das Wirtschaftsjahr 2001/2002.

(9) Erzeuger von Konfektionssonnenblumen zur Aussaat sind von der Gewährung der Zahlungen im Sinne dieses Artikels ausgeschlossen.

(10) Binnen zwei Jahren nach der Anwendung dieses Artikels unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Ölsaaten. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt, wenn das Produktionspotential ernsthaft Schaden nehmen sollte.

Artikel 11

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beträge für die Flächenzahlung und den Stillegungsausgleich sowie die Stillegungsquote können gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags nach Maßgabe der Produktions-, der Produktivitäts- und der Marktentwicklung geändert werden.

Artikel 12

Spezifische Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erlassen.

Artikel 13

Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten als Interventionsmaßnahmen zur Stabilisierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(13).

Artikel 14

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 1872/94 werden aufgehoben.

Artikel 15

(1) Diese Verordnung tritt sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 1872/94 gelten noch in bezug auf die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. FUNKE

(1) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 284 vom 14.9.1998, S. 55.

(4) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 3).

(7) Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

(8) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 362 vom 27.12.1990, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/98 der Kommission (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 13).

(10) Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

(11) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37).

(12) ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 25.

(13) Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

DEFINITION DER ERZEUGNISSE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

TRADITIONELLE HARTWEIZENANBAUGEBIETE

GRIECHENLAND

Nomoi (Verwaltungsbezirke) der folgenden Regionen:

Mittelgriechenland

Peloponnes

Ionische Inseln

Thessalien

Makedonien

Ägäische Inseln

Thrakien

SPANIEN

Provinzen

Almería

Badajoz

Burgos

Cádiz

Córdoba

Granada

Huelva

Jaén

Málaga

Navarra

Salamanca

Sevilla

Toledo

Zamora

Saragossa

ÖSTERREICH

Pannonien

FRANKREICH

Regionen

Midi-Pyrénées

Provence-Alpes-Côte d'Azur

Languedoc-Roussillon

Departements(1)

Ardèche

Drôme

ITALIEN

Regionen

Abruzzen

Basilicata

Kalabrien

Kampanien

Latium

Marken

Molise

Umbrien

Apulien

Sardinien

Sizilien

Toskana

PORTUGAL

Bezirke

Santarém

Lissabon

Setúbal

Portalegre

Évora

Beja

Faro

(1) Jedes Departement kann in eine der vorgenannten Regionen einbezogen werden.

ANHANG III

GARANTIERTE HÖCHSTFLÄCHEN, FÜR DIE DER ZUSCHLAG ZUR FLÄCHENZAHLUNG FÜR HARTWEIZEN GEWÄHRT WIRD

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

GARANTIERTE HÖCHSTFLÄCHEN, FÜR DIE DIE SONDERBEIHILFE FÜR HARTWEIZEN GEWÄHRT WIRD

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

EINZELSTAATLICHE BEZUGSFLÄCHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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