EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997D0152

97/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 59 vom 28.2.1997, p. 50–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0547

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/152/oj

31997D0152

97/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/1997 S. 0050 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR) (97/152/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (Shift-Projekt), zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist eine Unterrichtungsregelung vorzusehen für den Fall, daß auf Veranlassung des amtlichen Tierarztes einer Grenzkontrollstelle eine Partie zurückgesendet wird.

Die betreffenden Behörden müssen in der Lage sein, gezielt eine informatisierte Kartei zu konsultieren, die Daten über die zurückgesendeten Tier- oder Erzeugnispartien enthält.

Infolgedessen ist festzulegen, welche Daten in diese Kartei einzugeben sind, damit die zurückgesendeten Partien und die Gründe der Rücksendung genau ermittelt werden können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Tier- oder Erzeugnispartien aus Drittländern einzugeben sind, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

ANHANG

DATEN, DIE IN DIE INFORMATISIERTE KARTEI FÜR ZURÜCKGESENDETE PARTIEN VON TIEREN ODER TIERISCHEN ERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN EINZUGEBEN SIND

1. Daten zur Identifizierung der Grenzkontrollstelle

a) Name und ANIMO-Code der Kontrollstelle

b) Name des zuständigen Tierarztes

2. Daten zur Identifizierung der Partie

a) Art und ANIMO-Code der Ware

b) Stückzahl/Menge/Einheiten

c) Veterinärbescheinigung

i) laufende Nummer

ii) Datum

iii) Name und Dienststelle des unterzeichneten Tierarztes

iv) übergeordnete Dienststelle des Tierarztes

v) Ursprungsland

d) laufende Nummer von Anhang B

3. Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsteilnehmer

a) Name und Anschrift des Haltungs- und/oder Herstellungsbetriebs (ggf. unter Angabe der Zulassungsnummer) im Ursprungsland

b) Name und Anschrift des Ausführers

c) Name und Anschrift des Einführers

4. Daten zum Transport ins Bestimmungsland

a) Ursprungsdrittland

b) Versanddrittland

c) (ggf.) Ursprungsregion

d) Bestimmungsmitgliedstaat/Bestimmungsland

e) Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort (ggf. mit Angabe der Zulassungsnummer)

f) Transportmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Daten zur Rücksendung

a) Datum und (falls möglich) Uhrzeit der Rücksendung

b) Versandort (sofern es sich nicht um die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft handelt)

c) (falls möglich) Bestimmung

d) Transportmittel

i) bei Luftfracht: Flugnummer

ii) bei Landfracht: - Zulassungsnummer des Fahrzeugs

- Zulassungsnummer des Eisenbahnwaggons

iii) bei Seefracht: - Schiffsname

iv) Containernummer

6. Begründung der Rücksendung

a) Dokumentenprüfung

i) nichtzuständige Kontrollstelle

ii) fehlende Bescheinigung

iii) nichtkonforme Bescheinigung

- Abschrift statt Original

- andere Formfehler

iv) Fehlangaben

- Drittland

- Region

- Betrieb

- zusätzliche Garantien

- Schutzklausel

b) Nämlichkeitskontrolle

i) nicht mit der Ware übereinstimmende Bescheinigungsangaben

ii) fehlendes obligatorisches Kennzeichen oder Amtssiegel

iii) Augenscheinnahme negativ

- Ware

- Transportmittel

- Wohlbefinden der Tiere

c) Beschau

Nichtkonformität der Ware

- tierärztliche Untersuchung

- Laboruntersuchungen

- Tierschutz

7. Anmerkungen

Top