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Document 31997D0152
97/152/EC: Commission Decision of 10 February 1997 concerning the information to be entered in the computerized file of consignments of animals or animal products from third countries which are re-dispatched (Text with EEA relevance)
97/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR)
97/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 59 vom 28.2.1997, p. 50–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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97/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 28/02/1997 S. 0050 - 0052
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (Text von Bedeutung für den EWR) (97/152/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (Shift-Projekt), zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist eine Unterrichtungsregelung vorzusehen für den Fall, daß auf Veranlassung des amtlichen Tierarztes einer Grenzkontrollstelle eine Partie zurückgesendet wird. Die betreffenden Behörden müssen in der Lage sein, gezielt eine informatisierte Kartei zu konsultieren, die Daten über die zurückgesendeten Tier- oder Erzeugnispartien enthält. Infolgedessen ist festzulegen, welche Daten in diese Kartei einzugeben sind, damit die zurückgesendeten Partien und die Gründe der Rücksendung genau ermittelt werden können. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Tier- oder Erzeugnispartien aus Drittländern einzugeben sind, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. ANHANG DATEN, DIE IN DIE INFORMATISIERTE KARTEI FÜR ZURÜCKGESENDETE PARTIEN VON TIEREN ODER TIERISCHEN ERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN EINZUGEBEN SIND 1. Daten zur Identifizierung der Grenzkontrollstelle a) Name und ANIMO-Code der Kontrollstelle b) Name des zuständigen Tierarztes 2. Daten zur Identifizierung der Partie a) Art und ANIMO-Code der Ware b) Stückzahl/Menge/Einheiten c) Veterinärbescheinigung i) laufende Nummer ii) Datum iii) Name und Dienststelle des unterzeichneten Tierarztes iv) übergeordnete Dienststelle des Tierarztes v) Ursprungsland d) laufende Nummer von Anhang B 3. Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsteilnehmer a) Name und Anschrift des Haltungs- und/oder Herstellungsbetriebs (ggf. unter Angabe der Zulassungsnummer) im Ursprungsland b) Name und Anschrift des Ausführers c) Name und Anschrift des Einführers 4. Daten zum Transport ins Bestimmungsland a) Ursprungsdrittland b) Versanddrittland c) (ggf.) Ursprungsregion d) Bestimmungsmitgliedstaat/Bestimmungsland e) Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort (ggf. mit Angabe der Zulassungsnummer) f) Transportmittel >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5. Daten zur Rücksendung a) Datum und (falls möglich) Uhrzeit der Rücksendung b) Versandort (sofern es sich nicht um die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Gemeinschaft handelt) c) (falls möglich) Bestimmung d) Transportmittel i) bei Luftfracht: Flugnummer ii) bei Landfracht: - Zulassungsnummer des Fahrzeugs - Zulassungsnummer des Eisenbahnwaggons iii) bei Seefracht: - Schiffsname iv) Containernummer 6. Begründung der Rücksendung a) Dokumentenprüfung i) nichtzuständige Kontrollstelle ii) fehlende Bescheinigung iii) nichtkonforme Bescheinigung - Abschrift statt Original - andere Formfehler iv) Fehlangaben - Drittland - Region - Betrieb - zusätzliche Garantien - Schutzklausel b) Nämlichkeitskontrolle i) nicht mit der Ware übereinstimmende Bescheinigungsangaben ii) fehlendes obligatorisches Kennzeichen oder Amtssiegel iii) Augenscheinnahme negativ - Ware - Transportmittel - Wohlbefinden der Tiere c) Beschau Nichtkonformität der Ware - tierärztliche Untersuchung - Laboruntersuchungen - Tierschutz 7. Anmerkungen