EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989D0410

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs- systems modernster Konzeption (EUROTRA) (89/410/EWG)

ABl. L 200 vom 13.7.1989, p. 15–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/410/oj

31989D0410

ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs- systems modernster Konzeption (EUROTRA) (89/410/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 200 vom 13/07/1989 S. 0015 - 0017


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20 . Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs - systems modernster Konzeption ( EUROTRA ) ( 89/410/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q

Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialaus -

schusses (2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 130 k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden .

Mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG ( 3 ), in der Fassung des Beschlusses 88/193/EWG, Euratom ( 4 ), verabschiedete der Rat ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1987-1991 ) und erkannte an, daß ein Interesse an einer Aktion zum Thema Sprachprobleme im Rahmen der Aktionslinie 8.4 - Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung - besteht .

Mit dem Beschluß 82/752/EWG ( 5 ), in der Fassung des Beschlusses 86/591/EWG ( 6 ), hat der Rat ein Forschungs - und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschafts -

gemeinschaft für ein maschinelles Übersetzungssystem modernster Konzeption ( EUROTRA ) angenommen .

Das EUROTRA-Programm wurde einer Bewertung durch ein Gremium unabhängiger Sachverständiger unterzogen; dessen Empfehlungen wurden von der Kommission bei der Festschreibung der Leitlinien für die dritte Phase berücksichtigt .

Mit dem Beschluß 88/445/EWG ( 7 ) beschloß der Rat, daß das EUROTRA-Programm am 1 . Juli 1988 in die dritte Phase eintreten soll .

Der Beratende Verwaltungs - und Koordinierungsausschuß

"Sprachprobleme" ( BVKA-12 ) hat seine Stellungnahme abgegeben .

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST ) ist angehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungssystems modernster Konzeption ( EUROTRA ) wird für den Zeitraum bis zum 30 . Juni 1990 angenommen .

Artikel 2 Der allgemeine Inhalt und die allgemeinen Ziele des Programms sind in dem Beschluß 82/752/EWG festgelegt .

Artikel 3 Die für die Fertigstellung des Programms, wie es in dem Beschluß 82/752/EWG vorgesehen ist, für erforderlich gehaltenen Mittel werden hiermit um 7 Millionen ECU auf 12,5 Millionen ECU erhöht .

Artikel 4 Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms .

Die ausführlichen Regelungen zur Durchführung dieses Programms sind im Anhang zu dieser Entscheidung dargelegt .

Artikel 5 Eine Bewertung der erzielten Ergebnisse wird von unabhängigen Sachverständigen vorgenommen und in Form eines

Berichts an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht .

Der genannte Bericht wird unter Berücksichtigung der Ziele gemäß dem Beschluß 82/752/EWG sowie gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 87/516/Euratom, EWG erstellt .

Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . SOLANA MADARIAGA

( 1 ) ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989, S . 83, und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 .

( 2 ) ABl . Nr . C 23 vom 30. 1 . 1989, S . 16 .

( 3 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 89 vom 6 . 4 . 1988, S . 35 .

( 5 ) ABl . Nr . L 317 vom 13 . 11 . 1982, S . 19 .

( 6 ) ABl . Nr . L 341 vom 4 . 12 . 1986, S . 39.(7 ) ABl . Nr . L 222 vom 12 . 8 . 1988, S . 1 . ANHANG DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND ZIELSETZUNG Ziel dieses spezifischen Programms ist die Fertigstellung eines automatischen Übersetzungssystems modernster Konzeption für alle Amtssprachen der Gemeinschaft, wie es in Anhang I des Beschlusses 82/752/EWG dargelegt ist .

Auf die Empfehlung des unabhängigen Bewertungsgremiums hin erfolgt eine Neuorientierung der spezifischen Ziele und Prioritäten . Diese Neuorientierung betrifft insbesondere folgendes :

a )

Implementierung eines einsatzfähigen Prototypsystems

Die Grundparameter bleiben erhalten, d . h . Schaffung eines einsatzfähigen Prototypsystems für einen begrenzten Fachbereich und eine begrenzte Anzahl von Textarten mit einem Vokabular von ca.

20 000 Einträgen .

Besonderes Augenmerk ist auf folgende Aspekte zu richten :

- Terminologie : Methoden für die Terminologiekontrolle maschineller Übersetzungen und Nutzung bestehender Terminologiequellen ( z . B . Eurodicautom ) werden erprobt .

- Lexikographie : Methoden für die Erstellung grosser maschineller Wörterbücher werden erforscht, soweit möglich in Zusammenarbeit mit Herstellern ein - und zweisprachiger Wörterbücher .

b )

Basis-Software

Untersucht werden fortgeschrittene Software-Architekturen im Hinblick auf eine effiziente Implementierung der Basis-Software für EUROTRA und insbesondere für den Regelinterpretierer .

c )

Linguistische Spezifikationen

Besonderes Augenmerk ist auf die Aspekte der Ausbaufähigkeit zu richten, um eine schrittweise Verbesserung des Systems über das Ende des vorliegenden Programms hinaus zu gewährleisten .

d )

Schulung

Um zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Fachkenntnissen im Bereich der maschinellen Übersetzung und der Sprachdatenverarbeitung zu gelangen, werden die Schulungsaspekte des Programms verstärkt .

e )

Vorbereitung der industriellen Entwicklung von EUROTRA

Um einen reibungslosen Übergang zur Phase der industriellen Entwicklung des Systems zu gewährleisten, werden die folgenden vorbereitenden Maßnahmen durchgeführt :

- Spezifikation eines praxistauglichen EUROTRA-Systems und möglicher Neben - und Folgeprodukte;

- Definition einer Entwicklungsstrategie;

- Vorbereitung auf die Beteiligung industrieller Partner ( technisch und finanziell );

- Klärung organisatorischer und rechtlicher Aspekte, insbesondere in bezug auf die Eigentumsrechte .

f )

Bewertungsziele und -kriterien für EUROTRA

Ziel von EUROTRA ist - wie in dem Beschluß 82/752/EWG vorgesehen - die Schaffung eines Prototypsystems, das die Grundlage für eine industrielle Entwicklung in dem sich an das Programm anschließenden Zeitraum bildet .

Daher besteht das Hauptziel der Bewertung darin, zu beurteilen, ob die Ergebnisse des Programms als Markstein in der gemäß Buchstabe e ) festzulegenden Entwicklungsstrategie dienen können . Dementsprechend wird sich die Bewertung auf folgende Punkte konzentrieren :

- Architektur und Leistungsfähigkeit des Systems insgesamt und insbesondere seine Modularität, seine Ausbaufähigkeit und seine Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf verschiedene Anwendungen;

- Qualität der Übersetzungen;

- geistige, bildungspolitische und allgemein-politische Auswirkungen des Programms;

- Eignung der Organisationsstrukturen für Anschlussprogramme .

g )

Der für die Fertigstellung des EUROTRA-Programms für erforderlich gehaltene Mittelbedarf von

7 Millionen ECU verteilt sich wie folgt :

in Millionen Ecu

a )

Beiträge der Gemeinschaft an die nationalen Forschungsgruppen4,3

b )

Basis-Software1,1

c )

Linguistische Spezifikationen0,2

d )

Schulung, Workshops, Materialbedarf usw.0,3

e )

Vorbereitung auf die industrielle Entwicklung1,0

f )

Bewertung0,1

INSGESAMT 7,0

Top