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Document 31989D0410
89/410/EEC: Council Decision of 20 June 1989 on a specific programme for the completion of a machine translation system of advanced design (Eurotra)
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs- systems modernster Konzeption (EUROTRA) (89/410/EWG)
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs- systems modernster Konzeption (EUROTRA) (89/410/EWG)
ABl. L 200 vom 13.7.1989, p. 15–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1990
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs- systems modernster Konzeption (EUROTRA) (89/410/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 200 vom 13/07/1989 S. 0015 - 0017
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20 . Juni 1989 betreffend ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungs - systems modernster Konzeption ( EUROTRA ) ( 89/410/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 q Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialaus - schusses (2 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 130 k des Vertrages erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden . Mit dem Beschluß 87/516/Euratom, EWG ( 3 ), in der Fassung des Beschlusses 88/193/EWG, Euratom ( 4 ), verabschiedete der Rat ein gemeinschaftliches Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung ( 1987-1991 ) und erkannte an, daß ein Interesse an einer Aktion zum Thema Sprachprobleme im Rahmen der Aktionslinie 8.4 - Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung - besteht . Mit dem Beschluß 82/752/EWG ( 5 ), in der Fassung des Beschlusses 86/591/EWG ( 6 ), hat der Rat ein Forschungs - und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschafts - gemeinschaft für ein maschinelles Übersetzungssystem modernster Konzeption ( EUROTRA ) angenommen . Das EUROTRA-Programm wurde einer Bewertung durch ein Gremium unabhängiger Sachverständiger unterzogen; dessen Empfehlungen wurden von der Kommission bei der Festschreibung der Leitlinien für die dritte Phase berücksichtigt . Mit dem Beschluß 88/445/EWG ( 7 ) beschloß der Rat, daß das EUROTRA-Programm am 1 . Juli 1988 in die dritte Phase eintreten soll . Der Beratende Verwaltungs - und Koordinierungsausschuß "Sprachprobleme" ( BVKA-12 ) hat seine Stellungnahme abgegeben . Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung ( CREST ) ist angehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ein spezifisches Programm zur Fertigstellung eines maschinellen Übersetzungssystems modernster Konzeption ( EUROTRA ) wird für den Zeitraum bis zum 30 . Juni 1990 angenommen . Artikel 2 Der allgemeine Inhalt und die allgemeinen Ziele des Programms sind in dem Beschluß 82/752/EWG festgelegt . Artikel 3 Die für die Fertigstellung des Programms, wie es in dem Beschluß 82/752/EWG vorgesehen ist, für erforderlich gehaltenen Mittel werden hiermit um 7 Millionen ECU auf 12,5 Millionen ECU erhöht . Artikel 4 Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms . Die ausführlichen Regelungen zur Durchführung dieses Programms sind im Anhang zu dieser Entscheidung dargelegt . Artikel 5 Eine Bewertung der erzielten Ergebnisse wird von unabhängigen Sachverständigen vorgenommen und in Form eines Berichts an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht . Der genannte Bericht wird unter Berücksichtigung der Ziele gemäß dem Beschluß 82/752/EWG sowie gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 87/516/Euratom, EWG erstellt . Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident J . SOLANA MADARIAGA ( 1 ) ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989, S . 83, und ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 . ( 2 ) ABl . Nr . C 23 vom 30. 1 . 1989, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 302 vom 24 . 10 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 89 vom 6 . 4 . 1988, S . 35 . ( 5 ) ABl . Nr . L 317 vom 13 . 11 . 1982, S . 19 . ( 6 ) ABl . Nr . L 341 vom 4 . 12 . 1986, S . 39.(7 ) ABl . Nr . L 222 vom 12 . 8 . 1988, S . 1 . ANHANG DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND ZIELSETZUNG Ziel dieses spezifischen Programms ist die Fertigstellung eines automatischen Übersetzungssystems modernster Konzeption für alle Amtssprachen der Gemeinschaft, wie es in Anhang I des Beschlusses 82/752/EWG dargelegt ist . Auf die Empfehlung des unabhängigen Bewertungsgremiums hin erfolgt eine Neuorientierung der spezifischen Ziele und Prioritäten . Diese Neuorientierung betrifft insbesondere folgendes : a ) Implementierung eines einsatzfähigen Prototypsystems Die Grundparameter bleiben erhalten, d . h . Schaffung eines einsatzfähigen Prototypsystems für einen begrenzten Fachbereich und eine begrenzte Anzahl von Textarten mit einem Vokabular von ca. 20 000 Einträgen . Besonderes Augenmerk ist auf folgende Aspekte zu richten : - Terminologie : Methoden für die Terminologiekontrolle maschineller Übersetzungen und Nutzung bestehender Terminologiequellen ( z . B . Eurodicautom ) werden erprobt . - Lexikographie : Methoden für die Erstellung grosser maschineller Wörterbücher werden erforscht, soweit möglich in Zusammenarbeit mit Herstellern ein - und zweisprachiger Wörterbücher . b ) Basis-Software Untersucht werden fortgeschrittene Software-Architekturen im Hinblick auf eine effiziente Implementierung der Basis-Software für EUROTRA und insbesondere für den Regelinterpretierer . c ) Linguistische Spezifikationen Besonderes Augenmerk ist auf die Aspekte der Ausbaufähigkeit zu richten, um eine schrittweise Verbesserung des Systems über das Ende des vorliegenden Programms hinaus zu gewährleisten . d ) Schulung Um zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Fachkenntnissen im Bereich der maschinellen Übersetzung und der Sprachdatenverarbeitung zu gelangen, werden die Schulungsaspekte des Programms verstärkt . e ) Vorbereitung der industriellen Entwicklung von EUROTRA Um einen reibungslosen Übergang zur Phase der industriellen Entwicklung des Systems zu gewährleisten, werden die folgenden vorbereitenden Maßnahmen durchgeführt : - Spezifikation eines praxistauglichen EUROTRA-Systems und möglicher Neben - und Folgeprodukte; - Definition einer Entwicklungsstrategie; - Vorbereitung auf die Beteiligung industrieller Partner ( technisch und finanziell ); - Klärung organisatorischer und rechtlicher Aspekte, insbesondere in bezug auf die Eigentumsrechte . f ) Bewertungsziele und -kriterien für EUROTRA Ziel von EUROTRA ist - wie in dem Beschluß 82/752/EWG vorgesehen - die Schaffung eines Prototypsystems, das die Grundlage für eine industrielle Entwicklung in dem sich an das Programm anschließenden Zeitraum bildet . Daher besteht das Hauptziel der Bewertung darin, zu beurteilen, ob die Ergebnisse des Programms als Markstein in der gemäß Buchstabe e ) festzulegenden Entwicklungsstrategie dienen können . Dementsprechend wird sich die Bewertung auf folgende Punkte konzentrieren : - Architektur und Leistungsfähigkeit des Systems insgesamt und insbesondere seine Modularität, seine Ausbaufähigkeit und seine Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf verschiedene Anwendungen; - Qualität der Übersetzungen; - geistige, bildungspolitische und allgemein-politische Auswirkungen des Programms; - Eignung der Organisationsstrukturen für Anschlussprogramme . g ) Der für die Fertigstellung des EUROTRA-Programms für erforderlich gehaltene Mittelbedarf von 7 Millionen ECU verteilt sich wie folgt : in Millionen Ecu a ) Beiträge der Gemeinschaft an die nationalen Forschungsgruppen4,3 b ) Basis-Software1,1 c ) Linguistische Spezifikationen0,2 d ) Schulung, Workshops, Materialbedarf usw.0,3 e ) Vorbereitung auf die industrielle Entwicklung1,0 f ) Bewertung0,1 INSGESAMT 7,0