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Document 31978L1027

Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes

ABl. L 362 vom 23.12.1978, p. 7–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007; Aufgehoben durch 32005L0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/1027/oj

31978L1027

Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes

Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1978 S. 0007 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0017
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0052
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0055
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0055


RICHTLINIE DES RATES vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (78/1027/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes im Sinne der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (4) kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge in den Mitgliedstaaten auf die Forderung der Erfuellung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung der Bedingungen für die Berufsausübung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Tierärzte. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Tierärzten im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Tierärzten. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizuegigkeit der Berufsangehörigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Tierärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes vom Besitz eines tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen tierärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 78/1026/EWG abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat: a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen;

b) angemessene Kenntnisse in bezug auf die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im allgemeinen sowie die Ernährung einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen;

c) angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere;

d) angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv ; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten;

e) angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin;

f) angemessene Kenntnisse in bezug auf die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft;

g) angemessene Kenntnisse in bezug auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete;

h) angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

(2) Eine solche tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität, das mindestens die im Anhang aufgeführten Fächer umfasst. (1)ABl. Nr. C 92 vom 20.7.1970, S. 18. (2)ABl. Nr. C 19 vom 28.2.1972, S. 10. (3)ABl. Nr. C 60 vom 14.6.1971, S. 3. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder Hochschulinstituten mit anerkannt gleichem Niveau ermöglicht.

(4) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) die Tätigkeiten des Tierarztes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 78/1026/EWG im Angestelltenverhältnis ausüben oder ausüben werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-D. GENSCHER (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

ANHANG STUDIENPROGRAMM FÜR TIERÄRZTE

Das Programm der Studien, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis des Tierarztes führen, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden. A. Grundfächer - Physik

- Chemie

- Zoologie

- Botanik

- Biomathematik

B. Spezifische Fächer

Erste Gruppe : Grundlegende Fächer - Anatomie (einschließlich Histologie und Embryologie)

- Physiologie

- Biochemie

- Genetik

- Pharmakologie

- Pharmazeutik

- Toxikologie

- Mikrobiologie

- Immunologie

- Epidemiologie

- Berufskunde

Zweite Gruppe : Klinische Fächer - Geburtshilfe

- Pathologie (einschließlich pathologischer Anatomie)

- Parasitologie

- Klinische Medizin und Chirurgie (einschließlich Anästhesiologie)

- Klinische Ausbildung betreffend Haustiere, Gefluegel und andere Tierarten

- Präventivmedizin

- Radiologie

- Fortpflanzung und Fortpflanzungsstörungen

- Tierseuchenrechtliche Vorschriften

- Gerichtliche Veterinärmedizin und Veterinärrecht

- Therapeutik

- Propädeutik

Dritte Gruppe : Tierproduktion - Tierproduktion

- Ernährung

- Agronomie

- Agrarwirtschaft

- Tierzucht und Tiergesundheit

- Tierhygiene

- Tierschutz und Verhaltenslehre

Vierte Gruppe : Lebensmittelhygiene - Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

- Lebensmittelhygiene und -technologie

- Praktische Arbeiten (einschließlich praktischer Tätigkeit im Schlachthof und der Lebensmittelverarbeitung)

Die praktische Ausbildung kann in Form eines Praktikums erfolgen, wenn dieses unter der unmittelbaren Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung auf Vollzeitbasis abgeleistet wird und innerhalb der Gesamtdauer der Hochschulausbildung von fünf Jahren nicht mehr als sechs Monate beträgt.

Die Aufteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts auf die einzelnen Fächergruppen muß so ausgewogen und koordiniert sein, daß die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie aufgeführten Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können und der Tierarzt damit die Möglichkeit erhält, allen seinen Aufgaben nachzukommen.

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