EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31977L0094

Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

ABl. L 26 vom 31.1.1977, p. 55–58 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/05/1989; Aufgehoben und ersetzt durch 31989L0398

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/94/oj

31977L0094

Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1977 S. 0055 - 0058
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0038
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 21 . Dezember 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

( 77/94/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , behindern den freien Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher notwendig .

Eine solche Angleichung erfordert in einem ersten Stadium die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition , die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Tauschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse .

In einem zweiten Stadium hat der Rat die Definitionen und die spezifischen Bedingungen für bestimmte Gruppen dieser Erzeugnisse festzulegen .

Die Bezeichnung " diätetisch " hat nicht in allen Mitgliedstaaten die gleiche Bedeutung , und daher müssen diese in den Stand versetzt werden , bei der Durchführung dieser Richtlinie den bestehenden Gebräuchen Rechnung zu tragen .

Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel , deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen , damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen , für den sie in erster Linie bestimmt sind . Es kann sich daher als notwendig erweisen , Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen , um diesem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen .

Bei der Festlegung der Art und Weise der Probenahme und der Analysemethoden zum Nachweis der Zusatzstoffe und der Zusammensetzung sowie zur Nachprüfung der Herstellungsmerkmale der einzelnen Gruppen von Lebensmitteln , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , handelt es sich um eine technische Durchführungsmaßnahme , die der Kommission zu übertragen ist , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen .

In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung der im Lebensmittelbereich aufgestellten Regeln überträgt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf diejenigen Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind .

( 2 ) a ) Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , sind Lebensmittel , die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden , die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden , daß sie für diesen Zweck geeignet sind .

b ) Eine besondere Ernährung muß den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen :

i ) bestimmter Gruppen von Personen , deren Verdauungs - bzw . Resorptionsprozeß oder Stoffwechsel ges * ört ist , oder

ii ) bestimmter Gruppen von Personen , die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können , oder

iii ) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder .

( 3 ) Der Rat erlässt gemäß dem in Artikel 100 des Vertrages vorgesehenen Verfahren im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften , die auf bestimmte in diesem Artikel definierte Gruppen von Erzeugnissen anwendbar * nd ( Einzelrichtlinien ) .

Artikel 2

( 1 ) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein .

( 2 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können durch das Wort " diätetisch " gekennzeichnet werden .

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung dieses Wortes auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer i ) oder Buchstabe b ) Ziffern i ) und ii ) genannten Erzeugnisse beschränken .

( 3 ) Beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie in der Werbung für diese Lebensmittel untersagen die Mitgliedstaaten

a ) die Verwendung des Wortes " diätetisch " , allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern , zur Bezeichnung dieser Lebensmittel ;

b ) alle sonstigen Hinweise bzw . jegliche Aufmachung , die den Eindruck erwecken könnten , daß es sich um eines der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse handelt .

( 4 ) In den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - kann jedoch bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs , die für eine besondere Ernährung geeignet sind , ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden .

In den genannten Vorschriften können die Modalitäten festgelegt werden , nach denen dieser Hinweis erfolgen kann .

Artikel 3

Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs , abgesehen von solchen Änderungen , die vorgenommen worden sind , um den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen zu entsprechen , und sofern diese Änderungen auf Grund der Bestimmungen der Einzelrichtlinien oder - bei deren Fehlen - auf Grund der einzelstaatlichen Vorschriften zulässig sind .

Artikel 4

( 1 ) Die Kennzeichnung eines in Artikel 1 definierten Erzeugnisses und die Einzelheiten dieser Kennzeichnung , die Aufmachung und die Werbung dürfen diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung , zur Behandlung und zur Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen .

In den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - können in genau festgelegten Sonderfällen Ausnahmen von Unterabsatz 1 vorgesehen werden .

( 2 ) In den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - wird festgelegt , in welcher Form die Kennzeichnung , die Aufmachung und die Werbung eine Diät oder eine Personengruppe andeuten dürfen , für die ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis bestimmt ist .

( 3 ) Absatz 1 steht zweckdienlichen Angaben oder Empfehlungen , die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin , der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind , nicht entgegen .

Artikel 5

( 1 ) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung der Lebensmittel im allgemeinen oder bestimmter Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs gelten für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse .

( 2 ) Die Kennzeichnung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse umfasst ausserdem die folgenden Angaben

a ) die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen nutritiven Eigenschaften ; bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer iii ) genannten Erzeugnissen können diese Angaben jedoch durch die Angabe der Verbrauchergruppe , für die sie bestimmt sind , ersetzt werden ;

b ) die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozeß , durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält ;

c ) den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten , Fetten und Eiweißstoffen auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen , sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird .

Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses , so können die Angaben durch die Hinweise " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g " oder " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 ml " ersetzt werden ;

d ) die Nettomenge ;

e ) die Angaben , die gegebenenfalls in den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - vorgesehen sind .

( 3 ) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über die Angabe :

- der Bestandteile einschließlich der Zusatzstoffe ,

- des Datums .

Artikel 6

( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden , wobei die Verpackung das Erzeugnis vollständig umschließen muß .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmevorschriften für den Einzelhandel vorsehen ; in diesem Fall muß das Erzeugnis bei seiner Abgabe an den Verbraucher mit den in Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben versehen sein .

Artikel 7

( 1 ) Unbeschadet der Artikel 3 , 5 und 12 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird .

( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der öffentlichen Gesundheit ,

- vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb .

Artikel 8

( 1 ) Soweit erforderlich , legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Reinheitskriterien der Stoffe mit besonderem Ernährungszweck und der Zusatzstoffe fest , deren Verwendung für jede Gruppe der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zugelassen ist .

( 2 ) Nach dem Verfahren des Artikels 9 werden bestimmt :

a ) die Art und Weise der Probenahme und die zur Nachprüfung der in Absatz 1 genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden ;

b ) die Art und Weise der Probenahme sowie die Analysemethoden zum Nachweis der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der einzelnen Gruppen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einschließlich der Definition der Fehler und der Fehlereinheiten .

Artikel 9

( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden , so wird der durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 eingesetzte Ständige Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von seinem Vorsitzenden bef * sst ; dieser ergreift die Initiative hierzu selbst oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 10

Artikel 9 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , an dem der Ausschuß erstmals gemäß Artikel 9 Absatz 1 befasst wird .

Artikel 11

Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse , die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind .

Artikel 12

Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewendet , daß

- zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , zugelassen wird , jedoch unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen , die bis zum Erlaß der Einzelrichtlinien gelten ;

- drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , verboten wird .

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . P . L . M . M . van der STEE

( 1 ) ABl . Nr . C 139 vom 28 . 10 . 1969 , S . 39 .

( 2 ) ABl . Nr . C 10 vom 27 . 1 . 1970 , S . 27 .

Top