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Document 31977L0094
Council Directive 77/94/EEC of 21 December 1976 on the approximation of the laws of the Member States relating to foodstuffs for particular nutritional uses
Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
ABl. L 26 vom 31.1.1977, p. 55–58
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 16/05/1989; Aufgehoben und ersetzt durch 31989L0398
Richtlinie 77/94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1977 S. 0055 - 0058
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0038
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 21 . Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind ( 77/94/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Anhörung des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Anhörung des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , behindern den freien Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen hervorrufen ; sie wirken sich deshalb unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher notwendig . Eine solche Angleichung erfordert in einem ersten Stadium die Ausarbeitung einer gemeinsamen Definition , die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers gegen Tauschungen über die Art der betreffenden Erzeugnisse sowie die Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse . In einem zweiten Stadium hat der Rat die Definitionen und die spezifischen Bedingungen für bestimmte Gruppen dieser Erzeugnisse festzulegen . Die Bezeichnung " diätetisch " hat nicht in allen Mitgliedstaaten die gleiche Bedeutung , und daher müssen diese in den Stand versetzt werden , bei der Durchführung dieser Richtlinie den bestehenden Gebräuchen Rechnung zu tragen . Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel , deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen , damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen , für den sie in erster Linie bestimmt sind . Es kann sich daher als notwendig erweisen , Abweichungen von den allgemeinen oder besonderen Bestimmungen für Lebensmittel vorzusehen , um diesem spezifischen Ernährungszweck zu entsprechen . Bei der Festlegung der Art und Weise der Probenahme und der Analysemethoden zum Nachweis der Zusatzstoffe und der Zusammensetzung sowie zur Nachprüfung der Herstellungsmerkmale der einzelnen Gruppen von Lebensmitteln , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , handelt es sich um eine technische Durchführungsmaßnahme , die der Kommission zu übertragen ist , um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen . In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung der im Lebensmittelbereich aufgestellten Regeln überträgt , ist ein Verfahren vorzusehen , durch das im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf diejenigen Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind . ( 2 ) a ) Lebensmittel , die für eine besondere Ernährung bestimmt sind , sind Lebensmittel , die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden , die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden , daß sie für diesen Zweck geeignet sind . b ) Eine besondere Ernährung muß den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen : i ) bestimmter Gruppen von Personen , deren Verdauungs - bzw . Resorptionsprozeß oder Stoffwechsel ges * ört ist , oder ii ) bestimmter Gruppen von Personen , die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können , oder iii ) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder . ( 3 ) Der Rat erlässt gemäß dem in Artikel 100 des Vertrages vorgesehenen Verfahren im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften , die auf bestimmte in diesem Artikel definierte Gruppen von Erzeugnissen anwendbar * nd ( Einzelrichtlinien ) . Artikel 2 ( 1 ) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein . ( 2 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können durch das Wort " diätetisch " gekennzeichnet werden . Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung dieses Wortes auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer i ) oder Buchstabe b ) Ziffern i ) und ii ) genannten Erzeugnisse beschränken . ( 3 ) Beim gewerbsmässigen Inverkehrbringen von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie in der Werbung für diese Lebensmittel untersagen die Mitgliedstaaten a ) die Verwendung des Wortes " diätetisch " , allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern , zur Bezeichnung dieser Lebensmittel ; b ) alle sonstigen Hinweise bzw . jegliche Aufmachung , die den Eindruck erwecken könnten , daß es sich um eines der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse handelt . ( 4 ) In den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - kann jedoch bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs , die für eine besondere Ernährung geeignet sind , ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden . In den genannten Vorschriften können die Modalitäten festgelegt werden , nach denen dieser Hinweis erfolgen kann . Artikel 3 Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs , abgesehen von solchen Änderungen , die vorgenommen worden sind , um den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen zu entsprechen , und sofern diese Änderungen auf Grund der Bestimmungen der Einzelrichtlinien oder - bei deren Fehlen - auf Grund der einzelstaatlichen Vorschriften zulässig sind . Artikel 4 ( 1 ) Die Kennzeichnung eines in Artikel 1 definierten Erzeugnisses und die Einzelheiten dieser Kennzeichnung , die Aufmachung und die Werbung dürfen diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung , zur Behandlung und zur Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen . In den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - können in genau festgelegten Sonderfällen Ausnahmen von Unterabsatz 1 vorgesehen werden . ( 2 ) In den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - wird festgelegt , in welcher Form die Kennzeichnung , die Aufmachung und die Werbung eine Diät oder eine Personengruppe andeuten dürfen , für die ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis bestimmt ist . ( 3 ) Absatz 1 steht zweckdienlichen Angaben oder Empfehlungen , die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin , der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind , nicht entgegen . Artikel 5 ( 1 ) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung der Lebensmittel im allgemeinen oder bestimmter Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs gelten für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse . ( 2 ) Die Kennzeichnung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse umfasst ausserdem die folgenden Angaben a ) die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen nutritiven Eigenschaften ; bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) Ziffer iii ) genannten Erzeugnissen können diese Angaben jedoch durch die Angabe der Verbrauchergruppe , für die sie bestimmt sind , ersetzt werden ; b ) die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozeß , durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält ; c ) den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten , Fetten und Eiweißstoffen auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen , sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird . Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses , so können die Angaben durch die Hinweise " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 g " oder " Brennwert unter 50 kJ ( 12 kcal ) in 100 ml " ersetzt werden ; d ) die Nettomenge ; e ) die Angaben , die gegebenenfalls in den Bestimmungen der Einzelrichtlinien - oder , bei deren Fehlen , in den einzelstaatlichen Vorschriften - vorgesehen sind . ( 3 ) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über die Angabe : - der Bestandteile einschließlich der Zusatzstoffe , - des Datums . Artikel 6 ( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden , wobei die Verpackung das Erzeugnis vollständig umschließen muß . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmevorschriften für den Einzelhandel vorsehen ; in diesem Fall muß das Erzeugnis bei seiner Abgabe an den Verbraucher mit den in Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben versehen sein . Artikel 7 ( 1 ) Unbeschadet der Artikel 3 , 5 und 12 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen , die den in dieser Richtlinie oder in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung , die Herstellungsmerkmale , die Aufmachung oder die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw . der Lebensmittel im allgemeinen nicht behindert wird . ( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutz - der öffentlichen Gesundheit , - vor Täuschung , sofern diese nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird , - des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb . Artikel 8 ( 1 ) Soweit erforderlich , legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Reinheitskriterien der Stoffe mit besonderem Ernährungszweck und der Zusatzstoffe fest , deren Verwendung für jede Gruppe der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zugelassen ist . ( 2 ) Nach dem Verfahren des Artikels 9 werden bestimmt : a ) die Art und Weise der Probenahme und die zur Nachprüfung der in Absatz 1 genannten Reinheitskriterien erforderlichen Analysemethoden ; b ) die Art und Weise der Probenahme sowie die Analysemethoden zum Nachweis der Zusammensetzung und der Herstellungsmerkmale der einzelnen Gruppen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einschließlich der Definition der Fehler und der Fehlereinheiten . Artikel 9 ( 1 ) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden , so wird der durch Beschluß des Rates vom 13 . November 1969 eingesetzte Ständige Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von seinem Vorsitzenden bef * sst ; dieser ergreift die Initiative hierzu selbst oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats . ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen . b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen . Artikel 10 Artikel 9 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , an dem der Ausschuß erstmals gemäß Artikel 9 Absatz 1 befasst wird . Artikel 11 Diese Richtlinie gilt nicht für Erzeugnisse , die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind . Artikel 12 Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und teilen dies unverzueglich der Kommission mit . Die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewendet , daß - zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie entsprechen , zugelassen wird , jedoch unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen , die bis zum Erlaß der Einzelrichtlinien gelten ; - drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Erzeugnissen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen , verboten wird . Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident A . P . L . M . M . van der STEE ( 1 ) ABl . Nr . C 139 vom 28 . 10 . 1969 , S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . C 10 vom 27 . 1 . 1970 , S . 27 .