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Document 31977D0455

77/455/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1977 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

ABl. L 176 vom 15.7.1977, p. 13–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/1978; Stillschweigend aufgehoben durch 31978D0689

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/455/oj

31977D0455

77/455/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1977 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen

Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/1977 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0209
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0182
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0209
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0014
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0014


BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1977 zur Änderung des Beschlusses 75/365/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen (77/455/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch seinen Beschluß 75/365/EWG (1) hat der Rat einen Ausschuß Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen zu dem Zweck eingesetzt, die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs der Ärzte ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren, alle zweckdienlichen Informationen über die Bestimmungen der ärztlichen Behandlung von den Mitgliedstaaten zu sammeln und Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können.

Die Anwendung der Maßnahmen, die der Rat im Bereich der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeiten der Krankenpfleger und Krankenschwestern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, genehmigt hat, kann Probleme aufwerfen, die ebenfalls gemeinsam geprüft werden müssten.

In diesem Zusammenhang sind auch die Probleme zu berücksichtigen, die sich für andere Kategorien von Personal für die Krankenpflege ergeben könnten.

Es ist zweckmässig, mit dieser Aufgabe den durch den Beschluß 75/365/EWG eingesetzten Ausschuß Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen zu betrauen.

Dementsprechend ist die Aufgabe dieses Ausschusses zu erweitern -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Artikel 2 des Beschlusses 75/365/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, - die Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Richtlinien 75/362/EWG (2), 75/363/EWG (3), 77/452/EWG (4) und 77/453/EWG (5) ergeben könnten, festzustellen und zu analysieren;

- alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der allgemeinen und fachärztlichen Behandlung in den Mitgliedstaaten zu sammeln;

- alle zweckdienlichen Informationen über die Bedingungen der Krankenpflege zu sammeln, die in den Mitgliedstaaten von den Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, geleistet wird;

- Stellungnahmen abzugeben, die als Leitlinien für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der genannten Richtlinien dienen können."

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (2)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 14. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (5)Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

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