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Document 31968L0366

Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI- Hauptgruppen 20 und 21)

ABl. L 260 vom 22.10.1968, p. 12–16 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 509 - 512

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/366/oj

31968L0366

Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI- Hauptgruppen 20 und 21)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 22/10/1968 S. 0012 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0076
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0500
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0076
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0509
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0100
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0097
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0097


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (68/366/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2, Artikel 57, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 66,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze 2 und 3, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) ABl. Nr. 23 vom 5.2.1966, S. 349/66.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist ; gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

Im Bereich der Berufstätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgestellt worden ; die Definition des Handwerks und damit dessen Abgrenzung gegenüber der Industrie ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ; darüber hinaus gelten gerade für die handwerklichen Tätigkeiten teils Gewerbefreiheit, teils strenge, von einem Befähigungsnachweis abhängige Zulassungsvorschriften.

Bei der Genehmigung der Allgemeinen Programme hat der Rat festgestellt, daß sich beim Handwerk in bezug auf eine Koordinierung oder Anerkennung Probleme ergeben, deren Lösung eine gründliche Vorbereitung erfordert.

Es ist daher nicht möglich, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen.

Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind ; damit soll in erster Linie vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Berufe von keinen Bedingungen abhängig gemacht wird.

Um einer solchen Auswirkung vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmeländer, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung des Berufs in einem anderen Land der Gemeinschaft als dem Aufnahmeland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für diese Aufnahme anerkennen, falls eine vorherige Ausbildung nicht erforderlich ist ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden ; zugleich können die Übergangsmaßnahmen für genau bezeichnete Tätigkeiten vorsehen, daß die Mitgliedstaaten in Erwartung einer späteren Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise bereits jetzt die Eintragung in ein Berufsregister eines anderen Mitgliedstaats als ausreichenden Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten anerkennen.

Der Rat hat für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) bereits eine Richtlinie über Übergangsmaßnahmen (2) erlassen ; mit den genannten Übergangsmaßnahmen muß diese Richtlinie abgestimmt werden.

Da bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (3) fallen, in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuweilen unterschiedlich beurteilt werden, kann beispielsweise das, was in einem Mitgliedstaat als Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung gilt, in einem anderen Mitgliedstaat als Einzelhandel oder persönliche Dienste betrachtet werden ; um die durch eine solche unterschiedliche Beurteilung bedingten Schwierigkeiten zu beheben, ist bei der Wahl der anzuwendenden Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen jeweils auf die in den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes enthaltenen Definitionen Bezug zu nehmen.

Ausserdem wäre vorzusehen, daß die Staaten, die die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten nicht geregelt haben, gegebenenfalls ermächtigt werden können, bei einer oder bei mehreren Berufstätigkeiten von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Nachweis darüber zu verlangen, daß sie zur Ausübung dieser Berufstätigkeit im Herkunftsland befähigt sind ; damit soll in diesen Staaten vor allem ein unverhältnismässig grosser Zustrom von Personen verhindert werden, die nicht imstande gewesen wären, die in ihren Herkunftsländern bestehenden Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Berufstätigkeiten zu erfuellen. (1) ABl. Nr. 14 vom 25.1.1966, S. 206/66. (2) ABl. Nr. 117 vom 23.7.1964, S. 1863/64. (3) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

Solche Ermächtigungen dürfen jedoch nur mit grosser Vorsicht erteilt werden, da sie bei allzu allgemeiner Anwendung den freien Verkehr behindern könnten ; sie sollten daher nach Zeit und Anwendungsbereich beschränkt werden ; die Kommission sollte damit betraut werden, die Anwendung der betreffenden Maßnahmen zu genehmigen, wie dies vom Vertrag allgemein für die Handhabung der Schutzmaßnahmen vorgesehen ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den nachstehend angegebenen Bedingungen folgende Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften - nachstehend Begünstigte genannt - in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung.

(2) Die genannten Tätigkeiten entsprechen denen, auf welche die Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Hauptgruppen 20 und 21 CITI) Anwendung findet.

Artikel 2

Sofern gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmte Tätigkeiten nicht zu den Nahrungs- und Genußmittelgewerben und zur Getränkeherstellung, sondern vielmehr zum Einzelhandel oder zu den persönlichen Diensten gehören, ist in dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Tätigkeiten die Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem jeweiligen Gebiet anzuwenden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, in denen für die Aufnahme und die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten gewisse Bedingungen in bezug auf die Qualifikation erfuellt sein müssen, sorgen dafür, daß einem Begünstigten noch vor der Niederlassung oder der Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit auf Anfrage mitgeteilt wird, unter welche Regelung die von ihm beabsichtigte Tätigkeit fallen würde.

Artikel 4

(1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;

b) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen kann;

d) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Fällen darf diese Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 5 Absatz 3 an gerechnet, nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein. Wenn in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen jedoch eine kürzere Frist festgesetzt ist, kann diese auch gegenüber den Begünstigten angewendet werden.

(2) Für die Zulassung zur Tätigkeit oder für die Ausübung der Tätigkeit eines verantwortlichen technischen Leiters einer Molkerei oder eines Unternehmens der Milchverarbeitung erkennt die Bundesrepublik Deutschland als ausreichenden Nachweis die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an:

a) bei ununterbrochener achtjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn diese Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 5 Absatz 3 an gerechnet, nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden ist;

b) bei ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder aber bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(3) Der Nachweis der beruflichen Eignung als technischer Leiter eines Unternehmens der Säuglings- und Kindernahrung sowie diätetische Nahrungsmittel herstellenden Industrie in Italien kann von dem Betreffenden durch Vorlage eines Diploms eines anderen Mitgliedstaats erbracht werden, das in bezug auf Niveau und Berufsausbildung dem auf Grund der italienischen Rechtsvorschriften erforderlichen Diplom entspricht und es dem Betreffenden somit ermöglicht, ausschließlich für diese Tätigkeit in ein besonderes Berufsregister eingetragen zu werden. Der Betreffende muß gleichzeitig nachweisen, daß er in einem anderen Mitgliedstaat während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder als technischer Leiter auf dem betreffenden Gebiet ausgeuebt hat.

Artikel 5

Für die Anwendung von Artikel 4 gilt folgendes: 1. Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, unterrichten mit Hilfe der Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser Berufe).

2. Die vom Herkunftsland zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Stelle bestätigt, welche Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeuebt hat und wie lange er sie ausgeuebt hat. Diese Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist.

3. Das Aufnahmeland erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit, wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Absatz 1 mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften des Aufnahmelandes vorgesehene Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 6

(1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so kann dieser Mitgliedstaat, sofern sich durch die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinie des Rates ernsthafte Schwierigkeiten ergeben, bei der Kommission eine Ermächtigung dafür beantragen, für einen befristeten Zeitraum und für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet ausüben wollen, den Nachweis darüber zu verlangen, daß sie die erforderliche Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Herkunftsland besitzen.

Von dieser Ermächtigung kann weder gegenüber Personen, in deren Herkunftsland für die Aufnahme der genannten Tätigkeiten kein Nachweis bestimmter Kenntnisse erforderlich ist, noch gegenüber Personen Gebrauch gemacht werden, die ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren im Aufnahmeland haben.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt die Kommission unverzueglich, unter welchen Bedingungen und nach welchen Anwendungsmodalitäten die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ermächtigung erteilt wird.

(3) Sofern sich aus der Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinie ernsthafte Schwierigkeiten ergeben, kann das Großherzogtum Luxemburg von der Kommission für einen von dieser festzusetzenden Zeitraum und unter von ihr bestimmten Bedingungen ermächtigt werden, die Anwendung der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten auszusetzen.

Artikel 7

Diese Richtlinie bleibt gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung in Kraft treten.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 9 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der vorstehend bezeichneten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SEDATI

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