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Document 31966L0162

Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC)

ABl. 42 vom 8.6.1966, p. 584–588 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 93 - 96

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/162/oj

31966L0162

Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC)

Amtsblatt Nr. 042 vom 08/03/1966 S. 0584 - 0588
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0043
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0043
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0093
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0060
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0065
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0065


RICHTLINIE DES RATES vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (66/162/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3) und Artikel 63 Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen die Abschaffung einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr auf den Gebieten Elektrizität, Gas, Dampf, Wasser und sanitäre Dienste vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe vor.

Diese Richtlinie findet ebenfalls auf die Tätigkeiten Anwendung, die die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zum Gegenstand haben, ohne jedoch der Anwendung des Artikels 90 des Vertrages auf Unternehmen, die mit derartigen Dienstleistungen betraut sind, vorzugreifen.

Um eine einwandfreie Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, ist ihr (1) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) AB Nr. 96 vom 2.6.1965, S. 1682/65. (4) AB Nr. 103 vom 12.6.1965, S. 1798/65. Anwendungsbereich durch eine genaue Beschreibung der selbständigen Berufstätigkeiten auf den genannten Gebieten zu bestimmen.

Die auf die Erzeugung und Verteilung gerichteten Tätigkeiten umfassen alle Arbeitsvorgänge, die dazu bestimmt sind, Elektrizität, Gas und Wasser in für den Verbraucher verwendbarer Form bereitzuhalten ; folglich fallen die mit der Erzeugung, Gewinnung, Weiterleitung und Verteilung verbundenen Tätigkeiten der Verarbeitung unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Bei der Anwendung der Richtlinie ist den verschiedenen modernen Techniken Rechnung zu tragen, wie etwa dadurch, daß der Begriff "Gaswerk" in technisch weitem Sinne zu verstehen ist. In die Erzeugung und Verteilung von Dampf ist auch die Erzeugung und Verteilung von Warmwasser für Heizzwecke einbezogen.

Die Gruppe "sanitäre Dienste" umfasst insbesondere Strassenreinigungsdienste, Abfuhr und Verwertung von gewerblichem und Haushalts-Müll und Abfall, ohne die Hilfstätigkeiten des Heilwesens einzubeziehen, die Teil der Gruppe 822 ISIC sind.

Gewisse in den Bereich der Energie- oder Wasserversorgung fallende Tätigkeiten werden von dieser Richtlinie nicht betroffen, sondern gehören zu anderen Gruppen der Nomenklatur, die bei der Aufstellung des Zeitplans für das Allgemeine Liberalisierungsprogramm zugrunde gelegt wurde ; es handelt sich hierbei vor allem um die Erdgasgewinnung, die Erzeugung von Gas in Kokereien, soweit diese nicht unter die Gruppe 512 der UN-Nomenklatur (ISIC) fallen, die Erzeugung von Gas in Erdölraffinerien. Nach dem Allgemeinen Programm ist für diese verschiedenen Tätigkeiten derselbe Liberalisierungszeitpunkt bestimmt, folglich müssen alle auf die Erzeugung von Gas gerichteten Tätigkeiten normalerweise zur gleichen Zeit liberalisiert werden.

Das ISIC-Verzeichnis (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige) des Statistischen Amtes der Vereinten Nationen, Serie M, Nr. 4 Rev. 1, New York, 1958, schließt die Beförderung von Erdgas als selbständigen Dienst von dem Gebiet der Energieversorgungstätigkeiten (Hauptgruppe 51) dadurch aus, daß es diese Tätigkeit unter die Tätigkeiten der "Sonstigen Beförderungen" (Gruppe 719) einordnet ; die Beförderung von Erdgas als selbständiger Dienst, wie auch diejenige von Gas jeder anderen Art, ist jedoch eng mit den von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten der CITI-Gruppe 512 verknüpft, so daß es erforderlich ist, sie in die vorliegende Richtlinie einzubeziehen. Der Zeitpunkt ihrer Liberalisierung bleibt innerhalb der im Zeitplan des Allgemeinen Programms bestimmten Etappe.

Hierbei ist zu bemerken, daß auf dem Gebiet der Beförderung von Gas, Elektrizität und Wasser in Leitungen nur die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in Betracht gezogen ist.

Es wurden oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten (1) und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutze der Gesellschafter sowie Dritter bestehen.

Für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr unterliegt die Gleichstellung der Gesellschaften mit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, lediglich den Bedingungen des Artikels 58 und gegebenenfalls der Bedingung einer tatsächlichen und fortdauernden Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats ; es darf daher keine zusätzliche Bedingung, insbesondere keine Sondergenehmigung, die nicht auch von den inländischen Gesellschaften für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt würde, gefordert werden, damit ihnen die Rechtsvorteile dieser Bestimmungen zugute kommen. Diese Gleichstellung steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Kapitalgesellschaften in ihrem Land unter der Bezeichnung auftreten, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, nach denen sie gegründet wurden, und auf den im Aufnahme-Mitgliedstaat verwendeten Geschäftspapieren die Höhe des gezeichneten Kapitals angeben.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört. (1) AB Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 845/64.

Die Behandlung der im Lohn- und Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.

Maßnahmen zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften in diesem Gewerbezweig oder Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen brauchen nicht vor oder gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen getroffen zu werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten auf. Hinsichtlich der Beförderung von Elektrizität, Gas, Dampf und Wasser durch Leitungen gilt die Richtlinie nur für die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit.

Artikel 2

(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in den Hauptgruppen 51-52 und in Anlage III dieses Programms in Gruppe aus 719 aufgeführten selbständigen Tätigkeiten, welche die Erzeugung, Verteilung und Weiterleitung von Elektrizität, Gas, Dampf und Wasser sowie die sanitären Dienste zum Gegenstand haben.

(2) Diese Tätigkeiten umfassen: a) die Erzeugung, die Weiterleitung und die Verteilung von Elektrizität;

b) die Erzeugung von Gas in Gaswerken und die Verteilung aller Arten von Gas an die Abnehmer sowie den Transport aller Arten von Gas durch Leitungen als selbständigen Dienst;

c) die Erzeugung und Verteilung von Dampf als Heizdampf und Dampfkraft;

d) die Wasserversorgung, d.h. die Gewinnung, die Reinigung und die Verteilung des Wassers an die Verbraucher;

e) die Abfuhr, die Vernichtung oder die Verwertung von Müll und Abfällen aller Art (sanitäre Dienste).

Artikel 3

Entsprechend den Allgemeinen Programmen findet diese Richtlinie keine Anwendung: a) auf die Erdgasgewinnung (einschließlich Schürfung und Bohrung);

b) auf die von privaten Unternehmen oder von der öffentlichen Hand durchgeführten Bauarbeiten, wie den Bau von Anlagen zur Stromerzeugung oder Gasgewinnung, die Arbeiten zur Gewinnung von Wasser, zur Bewässerung und zur Regulierung von Wasserläufen, die Einrichtung der sanitären Dienste sowie die Verlegung von Strom-, Gas-, Wasserleitungen usw.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren;

c) welche die Begünstigten auf Grund von Vorschriften oder Verwaltungspraktiken bei der Gewährung von Konzessionen oder Genehmigungen ausschließen oder bestimmten Beschränkungen oder Bedingungen unterwerfen, die nur für sie allein gelten;

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien : durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965);

b) in Frankreich: - durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Gesetzesdekret vom 12. November 1938, Dekret vom 2. Februar 1939, Gesetz vom 8. Oktober 1940);

- durch das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für : Konzessionäre und Inhaber eines Erlaubnisscheins für die Ausbeutung von Wasserkraft (Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Oktober 1919) und Wärmeenergie (Dekret vom 30. Juli 1935) ; alle Konzessionäre oder Inhaber von Erlaubnisscheinen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (Gesetzesdekret vom 12. November 1938) ; wenn es sich dabei um eine Gesellschaft handelt, gilt dieses Erfordernis für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, für die mit der Geschäftsführung beauftragten Verwaltungsmitglieder, die Geschäftsführer, die Direktoren mit Zeichnungsbefugnis, die commissaires aux comptes (Rechnungsprüfer mit Aufsichtsratsaufgaben) und zwei Drittel der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder der Verwaltungsratsmitglieder oder der Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats;

- wenn es sich bei dem Konzessionär oder Erlaubnisscheininhaber um eine Gesellschaft handelt, muß sie französischem Recht unterstehen, sofern nicht durch Dekret etwas anderes bestimmt wird (Gesetz vom 16. Oktober 1919, Artikel 26);

c) in Italien : durch das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit für die Erlangung der Genehmigung zur Eintragung im Register (Raccolta, trasporto e smaltimento dei rifluti solidi urbani) (Artikel 31 des Gesetzes Nr. 366 vom 20. März 1941);

d) in Luxemburg : durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern nach Artikel 21 des luxemburgischen Gesetzes vom 2 . Juni 1962 erteilten Genehmigungen (Memorial A Nr. 31 vom 19. Juni 1962).

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die von dieser Richtlinie Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

(2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt.

(3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zu der Handelskammer und zu der Handwerkskammer den von dieser Richtlinie Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten.

Artikel 7

(1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind.

(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Rechts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat.

(3) Die gemäß den Absätzen (1) und (2) ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(5) Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WERNER

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