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Document 22003A1021(01)

Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan

OJ L 269, 21.10.2003, p. 9–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 048 P. 68 - 77
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 032 P. 249 - 258
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 032 P. 249 - 258

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/744/oj

Related Council decision

22003A1021(01)

Kooperationsabkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan

Amtsblatt Nr. L 269 vom 21/10/2003 S. 0009 - 0017


Kooperationsabkommen

im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Republik Usbekistan

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (Euratom), nachstehend "die Gemeinschaft" genannt, und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK USBEKISTAN, nachstehend "Usbekistan" genannt,

beide nachstehend auch als "die Partei" bzw. "die Parteien" bezeichnet,

IN ANBETRACHT dessen, dass gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Usbekistan, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, der Nuklearhandel Gegenstand eines eigenen, zwischen Euratom und Usbekistan noch abzuschließenden Abkommens sein soll;

IN DER ERWAEGUNG, dass alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Usbekistan Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind (nachstehend "Nichtverbreitungsvertrag" genannt);

IN DER ERWAEGUNG, dass sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Usbekistan verpflichtet haben, Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken im Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags durchzuführen;

IN DER ERWAEGUNG, dass die nukleare Sicherheitsüberwachung in der Gemeinschaft sowohl nach Kapitel VII Euratom-Vertrag als auch gemäß dem Sicherungsübereinkommen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation (nachstehend "IAEO" genannt) durchgeführt wird;

IN DER ERWAEGUNG, dass die nukleare Sicherheitsüberwachung in Usbekistan gemäß einem Sicherungsabkommen zwischen Usbekistan und der IAEO durchgeführt wird;

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Usbekistan erneut ihre Unterstützung für die IAEO und deren strengere Sicherheitsüberwachung zum Ausdruck bringen;

IN DER ERWAEGUNG, dass die Basis für eine Zusammenarbeit der Parteien im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie durch ein Rahmenabkommen verstärkt werden sollte,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel des Abkommens ist die Bereitstellung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Parteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, um die gesamte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Usbekistan gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und der Reziprozität ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Befugnisse der Parteien zu stärken.

Artikel 2

(1) Die Parteien können gemäß den Artikeln 3 bis 7 bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in folgenden Bereichen zusammenarbeiten:

a) nukleare Sicherheit (Artikel 3),

b) Kernforschung und Entwicklung in anderen Bereichen als denen, die in Buchstabe a) vorgesehen sind (Artikel 6),

c) Nuklearhandel und Dienstleistungen im Bereich des Kernbrennstoffzyklus (Artikel 7),

d) sonstige einschlägige Bereiche von beiderseitigem Interesse (Artikel 8).

(2) Die in diesem Artikel genannte Zusammenarbeit kann sowohl zwischen den Parteien als auch zwischen in der Gemeinschaft und Usbekistan ansässigen autorisierten Personen und Unternehmen erfolgen.

KAPITEL II NUKLEARE SICHERHEIT

Artikel 3

(1) Die Zusammenarbeit fördert die nukleare Sicherheit und leistet einen Beitrag zu ihrer Verbesserung einschließlich der Festlegung und Anwendung wissenschaftlich gesicherter und international anerkannter Leitlinien für die nukleare Sicherheit, sowie zur Umsetzung des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, soweit die Parteien betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit ist so breit wie möglich angelegt und umfasst unter anderem folgende Bereiche:

a) Strahlenschutz:

Forschung, Ausarbeitung von Vorschriften, Entwicklung von Sicherheitsnormen, Schulung und Ausbildung. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Auswirkungen niedriger Strahlendosen, der Strahlenbelastung am Arbeitsplatz, der Vorausschätzung der Strahlenbelastung des Personals und Maßnahmen nach Unfällen;

b) Entsorgung radioaktiver Abfälle:

Bewertung und Optimierung der geologischen Endlagerung, wissenschaftliche Aspekte der Entsorgung von Nuklearabfällen;

c) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial:

Entwicklung und Bewertung von Messverfahren für Kernmaterial sowie Charakterisierung von Referenzmaterialien für Sicherungsmaßnahmen, Entwicklung von Systemen für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle;

d) Verhütung des illegalen Handels mit Kern- und radioaktivem Material:

Die Zusammenarbeit betrifft die Förderung von Methoden und Techniken der Kontrolle von Kern- und radioaktivem Material.

(3) Weitere Bereiche der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel können im Einvernehmen der Parteien aufgenommen werden, soweit sie nach den entsprechenden Rechtsvorschriften umgesetzt werden können.

Artikel 4

(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels wird insbesondere auf folgende Weise umgesetzt:

- Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachtagungen usw.;

- Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen beider Seiten, einschließlich zu Ausbildungszwecken;

- Austausch von Proben, Werkstoffen, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken;

- ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen.

(2) Soweit erforderlich können von den Parteien und/oder von Stellen, die von den Parteien mit der Durchführung der genannten Maßnahmen betraut werden, zur Umsetzung spezifischer Kooperationsmaßnahmen Umsetzungsvereinbarungen über Gegenstand, Inhalt und Bedingungen getroffen werden. Solche Umsetzungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum umfassen.

(3) Zur Reduzierung von Überschneidungen bemühen sich die Parteien um eine Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens mit anderen internationalen Tätigkeiten, die sich auf die nukleare Sicherheit beziehen und an denen sie beteiligt sind.

Artikel 5

(1) Die Verpflichtungen der Parteien nach diesem Kapitel sind von der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel abhängig.

(2) Sämtliche Kosten, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstehen, werden von der Partei getragen, die sie verursacht.

KAPITEL III SONSTIGE BEREICHE DER KERNTECHNISCHEN FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Artikel 6

(1) Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel erstreckt sich auf andere als die in Artikel 3 vorgesehenen Tätigkeiten der kerntechnischen Forschung und Entwicklung im beiderseitigen Interesse der Parteien, sofern die Parteien entsprechende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen.

(2) Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

a) Anwendungen nuklearer Energie in Medizin und Industrie, einschließlich Stromgewinnung;

b) Wechselwirkungen zwischen nuklearer Energie und Umwelt;

c) sonstige von den Parteien vereinbarte kerntechnische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, soweit sie nach den entsprechenden Rechtsvorschriften umgesetzt werden können.

(3) Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgende Weise umgesetzt:

- Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachtagungen usw.;

- Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen beider Seiten, einschließlich zu Ausbildungszwecken;

- Austausch von Proben, Materialien, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken;

- ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen.

(4) a) Soweit erforderlich werden Gegenstand, Inhalt und Bedingungen der Zusammenarbeit an konkreten Projekten in Umsetzungsvereinbarungen festgelegt, die von den Parteien über ihre zuständigen Stellen unter Einhaltung ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschlossen werden.

b) Solche Umsetzungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

c) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten, die bei Kooperationsmaßnahmen entstehen, von der Partei getragen, die sie verursacht.

d) Bei jedem Transfer von Kernmaterial und -ausrüstungen im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Kapitel sind die entsprechenden internationalen und multilateralen Verpflichtungen zu beachten, welche die Parteien und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie (Artikel 7 Absatz 5) eingegangen sind.

KAPITEL IV HANDEL MIT KERNMATERIAL UND ERBRINGUNG ENTSPRECHENDER DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 7

(1) Kernmaterial, das von einer Partei unmittelbar oder über ein Drittland zur anderen verbracht wird, unterliegt diesem Abkommen mit seinem Eintritt in das Hoheitsgebiet der empfangenden Partei, wenn die liefernde Partei die empfangende Partei vor bzw. gleichzeitig mit dem Transport entsprechend den in der von den zuständigen Behörden der Parteien zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegten Verfahren schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Das in Absatz 1 genannte Kernmaterial unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens, bis

- gemäß den Bestimmungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen nach der einschlägigen Vereinbarung im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe e) festgestellt wird, dass es für kerntechnische Aktivitäten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung relevant sind, nicht mehr nutzbar bzw. praktisch nicht mehr rückgewinnbar ist;

- es gemäß Absatz 5 Buchstabe e) aus dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei verbracht wurde, oder

- sich die Parteien darauf einigen, dass es nicht mehr unter das Abkommen fällt.

(3) Beim Handel mit Kernmaterial und der Erbringung entsprechender Dienstleistungen zwischen den Parteien werden marktbezogene Preise zugrunde gelegt.

(4) a) Die Parteien bemühen sich, Konfliktsituationen zu vermeiden, die beim beiderseitigen Handel mit Kernmaterial Sicherungsmaßnahmen erfordern. Treten beim beiderseitigen Handel mit Kernmaterial trotzdem Probleme auf, die die Lebensfähigkeit der Kernindustrie einschließlich des Uranabbaus der Gemeinschaft oder Usbekistans ernsthaft gefährden würden, so kann jede Partei um Konsultationen bitten, die so früh wie möglich in einem Ad-hoc-Ausschuss geführt werden.

b) Kann im Rahmen der Konsultationen keine für beide Seiten akzeptable Lösung für diese Probleme gefunden werden, so kann die Partei, die um die Konsultationen ersucht hat, gemäß ihren internen Rechtsvorschriften und den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts die zweckdienlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, mit denen sie gelöst oder ihre Folgen begrenzt werden können.

c) Die Umsetzung der Buchstaben a) und b) erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags, des davon abgeleiteten Rechts sowie des usbekischen Rechts.

(5) Transfers von Kernmaterial unterliegen folgenden Bedingungen:

a) Das Kernmaterial wird für friedliche Zwecke verwendet und keinesfalls für Kernsprengkörper bzw. deren Entwicklung oder für Forschung in diesem Zusammenhang.

b) Das Kernmaterial unterliegt

i) in der Gemeinschaft der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag und den Sicherungsmaßnahmen der IAEO gemäß dem jeweils anwendbaren der nachstehenden Sicherungsübereinkommen in ihrer möglicherweise geänderten oder neuen Fassung, soweit eine Regelung wie vom Nichtverbreitungsvertrag verlangt vorgesehen ist:

- Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, Euratom und der IAEO, das am 21. Februar 1977 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/193);

- Übereinkommen zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/290);

- Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO, das am 14. August 1978 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/263);

rechtzeitig ergänzt durch Zusatzprotokolle, die auf der Grundlage des als INFCIRC/540 (Modellprotokoll im Zusatz zu dem/den Abkommen zwischen dem/den Staat(en) und der IAEO zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen) veröffentlichten Dokuments am 22. September 1998 unterzeichnet wurden;

ii) in Usbekistan dem Sicherungsabkommen, das mit der IAEO in Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des NVV geschlossen wurde und am 8. Oktober 1994 in Kraft getreten ist (veröffentlicht als INFCIRC/508), ergänzt durch ein Zusatzprotokoll, das am 22. September 1998 unterzeichnet wurde und sich auf das als INFCIRC/540 (Modellprotokoll im Zusatz zu dem/den Abkommen zwischen dem/den Staat(en) und der IAEO zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen) veröffentlichte Dokument stützt, sowie das usbekische Recht.

c) Wird die Anwendung eines der in Buchstabe b) genannten Abkommen mit der IAEO aus irgendeinem Grund in der Gemeinschaft oder Usbekistan ausgesetzt oder beendet, so trifft die jeweilige Partei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Sicherungsabkommen oder, wenn dies nicht möglich ist,

wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b) Ziffer i) an, oder, wenn dies nicht möglich ist,

treffen die Parteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die Sicherungsabkommen gemäß Buchstabe b) Ziffern i) und ii).

d) Anwendung von physischen Schutzmaßnahmen, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.5/Part 1 (Guidelines for Nuclear Transfers: Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung genügen; in Ergänzung zu diesem Dokument greifen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder die Europäische Kommission und Usbekistan bei Anwendung von physischen Schutzmaßnahmen auf die Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.4 (Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities: Physischer Schutz von Kernmaterial und Kerneinrichtungen) in seiner möglicherweise geänderten Fassung zurück. Der internationale Transport unterliegt dem Internationalen Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (IAEO-Dokument INFCIRC/274/Rev.1) in seiner möglicherweise geänderten und von den Parteien und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angenommenen Fassung und den IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series TS-R-1/ST-1, geändert) in ihrer möglicherweise geänderten Fassung.

e) Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien außerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien erfolgen nur unter den Bedingungen der Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (Guidelines for Nuclear Transfers) im IAEO-Dokument INFCIRC/254/Rev.5/Part 1 in seiner möglicherweise geänderten Fassung.

(6) a) Die Parteien erleichtern im beiderseitigen Interesse der Produzenten, der für den Kernbrennstoffzyklus arbeitenden Industrie, der Versorgungsunternehmen und der Verbraucher den Handel mit Kernmaterial untereinander oder zwischen ermächtigten Personen oder Unternehmen, die in den entsprechenden Hoheitsgebieten der Parteien ansässig sind.

b) Genehmigungen, einschließlich Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Genehmigungen oder Bewilligungen für Dritte, die den Handel, Industriebetrieb oder Kernmaterialbewegungen auf dem Hoheitsgebiet der Parteien betreffen, dürfen nicht dazu verwendet werden, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie international und im eigenen Gebiet den Handel zu beschränken oder den kommerziellen Interessen einer der Parteien zu schädigen. Die zuständige Behörde beantwortet Genehmigungsanträge so rasch wie möglich und ohne unnötigen Aufwand. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch geeignete Verwaltungsvorschriften sichergestellt.

c) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, den freien Verkehr von Kernmaterial im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu behindern.

(7) Ungeachtet der Aussetzung oder Beendigung dieses Abkommens aus irgendeinem Grund gilt Absatz 5 so lange weiter, wie sich Kernmaterial, das unter diese Bestimmungen fällt, in der Hoheitsgewalt einer der Parteien befindet, oder bis eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen wurde.

KAPITEL V SONSTIGE BEREICHE VON BEIDERSEITIGEM INTERESSE

Artikel 8

(1) Die Parteien können im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit bei anderen Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie vereinbaren.

(2) Auf Gemeinschaftsseite müssten diese Tätigkeiten unter entsprechende Aktionsprogramme fallen und die einschlägigen Voraussetzungen erfuellen, beispielsweise in Bereichen wie dem sicheren Transport von Kernmaterial, der Sicherheitsüberwachung oder industriellen Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Aspekte der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

(3) Ferner gelten die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 4.

KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft und Usbekistan geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit internationalen Übereinkommen statt, die die Parteien unterzeichnet haben. Im Falle der Gemeinschaft umfasst das geltende Recht auch den Euratom-Vertrag und das davon abgeleitete Recht.

Artikel 10

Die Nutzung und Verbreitung von Informationen und Rechten an geistigem Eigentum, Patenten und Urheberrechten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens findet im Einklang mit den Anhängen statt, die vollgültiger Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 11

(1) Die Parteien halten im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens regelmäßige Konsultationen zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ab, es sei denn, die Parteien sehen spezielle Konsultationsmechanismen vor.

(2) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können gemäß Artikel 90 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beigelegt werden.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Parteien durch diplomatischen Notenwechsel festlegen, und gilt zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren.

(2) Danach wird das Abkommen automatisch für jeweils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich beantragt, das Abkommen zu beenden oder neu auszuhandeln.

(3) Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen des Abkommens durch eine Partei oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann die jeweils andere Partei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden. Bevor eine der Parteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Parteien statt, um zu einer Einigung über Korrekturmaßnahmen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen zu gelangen. Maßnahmen zur Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit werden nur ergriffen, wenn die vereinbarten Maßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums durchgeführt wurden oder wenn keine Einigung im Sinne des vorstehenden Absatzes erzielt wurde; dies erfolgt nach einem angesichts der Art und Schwere der Verletzung vernünftigen Zeitraum.

Artikel 13

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

a) "Kernmaterial": Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material gemäß der Definition des Artikels XX der IAEO-Satzung;

b) "Gemeinschaft":

i) sowohl die Rechtsperson, die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurde, Partei dieses Abkommens,

ii) als auch die Hoheitsgebiete, für die der genannte Vertrag gilt;

c) "zuständige Behörden der Parteien":

i) für die Gemeinschaft: die Europäische Kommission;

ii) für Usbekistan: das Kabinett der Minister der Republik Usbekistan

oder sonstige Behörden, die die Parteien der jeweils anderen Partei jederzeit mitteilen können.

Artikel 14

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und usbekischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el seis de octubre de dos mil tres./Udfærdiget i Bruxelles, den sjette oktober to tusind og tre./Geschehen zu Brüssel am sechsten Oktober zweitausendunddrei./Έγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τρία./Done at Brussels on the sixth day of October in the year two thousand and three./Fait à Bruxelles, le six octobre deux mille trois./Fatto a Bruxelles, addì sei ottobre duemilatre./Gedaan te Brussel, de zesde oktober tweeduizenddrie./Feito em Bruxelas, em seis de Outubro de dois mil e três./Tehty Brysselissä kuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakolme./Som skedde i Bryssel den sjätte oktober tjugohundratre.

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Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica/På vegne af Det Europæiske Atomenergifællesskab/Für die Europäische Atomgemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας/For the European Atomic Energy Community/Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique/Per la Comunità europea dell'energia atomica/Voor de Europese Gemeenschap voor atoomenergie/Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica/Euroopan atomienergiayhteisön puolesta/För Europeiska atomenergigemenskapen

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Por el Gobierno de la República de Uzbekistán/På vegne af Republikken Usbekistans regering/Für die Regierung der Republik Usbekistan/Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας του Ουζμπεκιστάν/For the Government of the Republic of Uzbekistan/Pour le gouvernement de l'Ouzbékistan/Per il governo della Repubblica di Uzbekistan/Voor de regering van de Republiek Oezbekistan/Pelo Governo da República do Usbequistão/Uzbekistanin tasavallan hallituksen puolesta/För Republiken Uzbekistans regering

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ANHANG I

Leitlinien für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum(1) aus gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Usbekistan

I. AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG DER RECHTE

1. Alle Forschungsarbeiten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, sind "gemeinsame Forschungsarbeiten". Die Mitwirkenden erarbeiten zusammen gemeinsame Technologiemanagementpläne (TMP)(2) betreffend die Inhaberschaft an und die Nutzung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgeht. Diese Pläne müssen von der für die Finanzierung zuständigen Behörde oder Abteilung der Partei, die die Forschungsarbeiten finanziert, vor dem Abschluss von spezifischen Verträgen über Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschungsarbeiten, die jeweiligen Beiträge der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt.

2. Wissen oder geistiges Eigentum, das aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgeht und im TMP nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Parteien nach den Grundsätzen des TMP aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört dieses Wissen oder geistige Eigentum allen Mitwirkenden gemeinsam, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde, mitgewirkt haben. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für eigene gewerbliche Zwecke ohne geografische Begrenzung nutzen.

3. Jede Partei stellt sicher, dass die andere Partei und ihre Mitwirkenden die ihnen nach diesen Leitlinien zugeteilten Rechte erhalten.

4. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Partei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens erworben, offenbart oder auf andere Art zur Verfügung gestellt wurde,

ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

II. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

Im Rahmen dieses Abkommens sind Urheberrechte, die den Parteien oder ihren Mitwirkenden gehören, im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

III. WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Unbeschadet des Abschnitts IV werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes geregelt wird, von den an den gemeinsamen Forschungsarbeiten beteiligten Parteien oder Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gelten folgende Verfahren:

1. Werden von einer Partei oder öffentlichen Stellen dieser Partei wissenschaftliche und technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, so hat die andere Partei Anspruch auf eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Parteien sorgen dafür, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, soweit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werks, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den/die Namen des/der Verfasser(s) des Werks aufweisen, es sei denn, dass der (die) Verfasser die Erwähnung seines (ihres) Namens ausdrücklich ablehnt (ablehnen). Außerdem müssen sie eine deutlich sichtbare Bestätigung der Kooperationsunterstützung durch die Parteien enthalten.

IV. NICHT OFFENBARTES WISSEN

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Jede Partei bzw. ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen des Abkommens nicht offenbart werden soll, wobei unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden:

- Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

- tatsächlicher oder potenzieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

- früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Parteien und die Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das Wissen oder Teile davon, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt, ausgetauscht oder erarbeitet wurde, nicht offenbart werden darf.

2. Jede Partei trägt dafür Sorge, dass das im Rahmen des Abkommens nicht offenbarte Wissen und dessen entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Partei ohne weiteres als solches zu erkennen ist, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe dieses Wissens.

Eine Partei, die aufgrund des Abkommens nicht offenbartes Wissen erhält, beachtet dessen schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen den Sachverständigen des Gebiets uneingeschränkt offenbart.

3. Eine Partei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Partei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Partei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten haben, weitergeben, sofern dies im Rahmen einer Vereinbarung über die Vertraulichkeit geschieht und das nicht offenbarte Wissen wie geregelt ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Partei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens weitergibt, kann die empfangende Partei dieses Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 3 zulässig wäre. Die Parteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Partei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Politiken, Gesetze und sonstige Regelungen dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen mit nichtdokumentarischem Charakter

Nicht offenbartes Wissen mit nicht dokumentarischem Charakter oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Parteien oder ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern dem Empfänger des nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des mitgeteilten Wissens zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Partei stellt sicher, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Parteien fest oder ist aus begründetem Anlass davon auszugehen, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Partei. Die Parteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

(1) Die in diesen Leitlinien verwendeten Begriffe werden in Anhang II definiert.

(2) Anhang III enthält die Hauptmerkmale solcher TMP.

ANHANG II

Begriffsbestimmungen

1. "Geistiges Eigentum": hat die Bedeutung des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

2. "Mitwirkender": eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Parteien selbst, die an einem Projekt im Rahmen des Abkommens mitwirkt.

3. "Gemeinsame Forschungsarbeiten": Forschung, die durch gemeinsame Beiträge der Parteien und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Mitwirkenden beider Parteien betrieben und/oder finanziert wird.

4. "Wissen": wissenschaftliche oder technische Daten, Forschungsergebnisse oder -verfahren aus den Gemeinsamen Forschungsarbeiten und anderes Wissen, das nach Ansicht der Parteien und/oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens oder der darauf beruhenden Forschungsarbeiten bereitzustellen oder auszutauschen ist.

ANHANG III

Hauptmerkmale eines Technologiemanagementplans (TMP)

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Mitwirkenden über die Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden. In Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum wird im TMP normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschaftsschutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Schlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primärem und sekundärem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

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