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Document 02013R0231-20220801

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/231/2022-08-01

02013R0231 — DE — 01.08.2022 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 083 vom 22.3.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1618 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2018

  L 271

1

30.10.2018

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1255 DER KOMMISSION vom 21. April 2021

  L 277

11

2.8.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2013 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/61/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Investitionszusage“ ist die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfond (AIF) auf Verlangen des AIFM einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen.

2. 

„Relevante Person“ ist im Zusammenhang mit einem AIFM eine der folgenden Personen:

a) 

ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung des AIFM,

b) 

ein Angestellter des AIFM oder jede andere natürliche Person, deren Dienste dem AIFM zur Verfügung gestellt und von diesem kontrolliert werden und die an den vom AIFM erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdiensten beteiligt ist,

c) 

eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für den AIFM beteiligt ist, welche dem AIFM die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen.

3. 

„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte eines AIFM gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU tatsächlich führt/führen sowie gegebenenfalls das geschäftsführende Mitglied oder die geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsgremiums.

4. 

„Leitungsgremium“ ist das Gremium, das bei einem AIFM die ultimative Entscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt.

5. 

„Besondere Regelung“ eine Regelung, die sich unmittelbar aus der Illiquidität der Vermögenswerte eines AIF ergibt, sich auf die speziellen Rückgaberechte der Anleger bei einer bestimmten Art von AIF-Anteilen auswirkt und die maßgeschneidert oder von der Regelung der allgemeinen Rückgaberechte der Anleger abgetrennt ist.

▼M2

6. 

„Nachhaltigkeitsrisiko“ ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

7. 

„Nachhaltigkeitsfaktoren“ sind Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

▼B



KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



ABSCHNITT 1

Berechnung der verwalteten Vermögenswerte

(Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 2

Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte

(1)  

Um für die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehene Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, muss ein AIFM

a) 

alle AIF, für die er als externer AIFM bestellt ist, oder den AIF, dessen AIFM er ist, wenn die Rechtsform des AIF interne Verwaltung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/61/EU zulässt, ermitteln;

b) 

für jeden verwalteten AIF die Portfoliowerte feststellen und anhand der in den Rechtsvorschriften des AIF-Sitzlandes sowie gegebenenfalls in der Satzung des AIF festgelegten Bewertungsregeln den Wert der verwalteten Vermögenswerte (auch der durch Hebelfinanzierung erworbenen) bestimmen;

c) 

die auf diese Weise ermittelten Werte aller AIF aggregieren und den daraus resultierenden Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten maßgeblichen Schwelle vergleichen.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für die der AIFM im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG als Verwaltungsgesellschaft benannt ist, nicht in die Berechnung einbezogen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die von dem AIFM verwalteten AIF, für die der AIFM gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU Aufgaben übertragen hat, in die Berechnung einbezogen. Von der Berechnung ausgenommen werden allerdings die Portfolios von AIF, die im Rahmen einer Übertragung vom AIFM verwaltet werden.

(3)  
Für die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte wird jede Derivateposition, einschließlich aller in Wertpapiere eingebetteten Derivate nach den in Artikel 10 festgelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet. Der absolute Wert dieser äquivalenten Position fließt dann in die Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte ein.
(4)  
Wenn ein AIF in andere AIF investiert, die von demselben extern bestellten AIFM verwaltet werden, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
(5)  
Wenn ein Teilfonds eines intern oder extern verwalteten AIF in einen anderen Teilfonds dieses AIF investiert, kann diese Anlage von der Berechnung der von dem AIFM verwalteten Vermögenswerte ausgenommen werden.
(6)  
Der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte wird gemäß den Absätzen 1 bis 4 mindestens einmal jährlich und anhand der neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte berechnet. Die neuesten für die Vermögenswerte verfügbaren Werte werden für jeden AIF in den zwölf Monaten, die der Berechnung der Schwelle gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes vorangehen, ermittelt. Der AIFM bestimmt einen Termin für die Berechnung der Schwelle und hält diesen konsequent ein. Jede nachträgliche Änderung des gewählten Termins muss gegenüber der zuständigen Behörde gerechtfertigt werden. Bei der Wahl des Termins für die Berechnung der Schwelle trägt der AIFM der Dauer und Häufigkeit der Bewertung der verwalteten Vermögenswerte Rechnung.

Artikel 3

Laufende Überwachung der verwalteten Vermögenswerte

Für eine laufende Überwachung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte richten die AIFM Verfahren ein, setzen diese um und wenden sie an. Die Überwachung soll einen aktuellen Überblick über die verwalteten Vermögenswerte verschaffen und für jeden AIF die Beobachtung der Zeichnungen und Rücknahmen sowie gegebenenfalls der Kapitalabrufe, Kapitalausschüttungen und des Werts der Anlageobjekte ermöglichen.

Um die Notwendigkeit einer häufigeren Berechnung des Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte zu bewerten, sind die Nähe dieses Gesamtwerts zu der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Schwelle und die erwarteten Zeichnungen und Rücknahmen zu berücksichtigen.

Artikel 4

Gelegentliche Überschreitung der Schwelle

(1)  
Wenn der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle überschreitet, bewertet der AIFM die Situation um festzustellen, ob sie vorübergehend ist.
(2)  
Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle und hält der AIFM die Situation nicht für vorübergehend, teilt er dies der zuständigen Behörde umgehend mit und beantragt innerhalb von 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EU.
(3)  
Überschreitet der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle und hält der AIFM die Situation für vorübergehend, teilt er dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Diese Mitteilung hat Belege für die Einschätzung des AIFM zu enthalten, dass die Situation vorübergehend ist, sowie eine Situationsbeschreibung und eine Erläuterung der Gründe, aus denen die Situation als vorübergehend betrachtet wird.
(4)  
Eine Situation wird nicht als vorübergehend betrachtet, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauert.
(5)  
Drei Monate nach dem Datum, an dem der Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte die maßgebliche Schwelle überschreitet, berechnet der AIFM den Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte neu, um zu belegen, dass dieser unterhalb der maßgeblichen Schwelle liegt, oder um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass die Ursachen für die Überschreitung der Schwelle behoben sind und er keinen Antrag auf Zulassung stellen muss.

Artikel 5

Mit der Registrierung vorzulegende Informationen

(1)  
Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung teilen AIFM den zuständigen Behörden den nach dem Verfahren des Artikels 2 errechneten Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte mit.
(2)  

Als Teil der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderung legen AIFM für jeden AIF die Emissionsunterlage, einen maßgeblichen Auszug aus der Emissionsunterlage oder eine allgemeine Beschreibung der Anlagestrategie vor. Der maßgebliche Auszug aus der Emissionsunterlage und die Beschreibung der Anlagestrategie enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a) 

die wichtigsten Vermögenswertkategorien, in die der AIF investieren darf,

b) 

alle industriellen, geografischen oder sonstigen Marktsektoren oder speziellen Vermögenswertgattungen, die im Mittelpunkt der Anlagestrategie stehen,

c) 

eine Beschreibung der Grundsätze, die der AIF in Bezug auf Kreditaufnahme und Hebelfinanzierung anwendet.

(3)  
Die Angaben, die der AIFM gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu liefern hat, sind in Artikel 110 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführt. Sie werden mit Hilfe des in Anhang IV festgelegten Formblatts übermittelt.
(4)  
Die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU gesammelten Informationen tauschen die zuständigen Behörden der Union untereinander aus und leiten sie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) weiter, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(5)  
Die für die Registrierung vorgeschriebenen Informationen werden jährlich aktualisiert und übermittelt. Aus Gründen, die mit der Befugniswahrnehmung im Rahmen von Artikel 46 der Richtlinie 2011/61/EU zusammenhängen, können die zuständigen Behörden einen AIFM dazu verpflichten, die in Artikel 3 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben häufiger vorzulegen.



ABSCHNITT 2

Berechnung von Hebelfinanzierungen

(Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung von Hebelfinanzierungen

(1)  
Die Hebelkraft eines AIF bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Risiko eines AIF und seinem Nettoinventarwert.
(2)  
Das Risiko der verwalteten AIF berechnen die AIFM nach der in Artikel 7 dargelegten Brutto-Methode und der in Artikel 8 dargelegten Commitment-Methode.

Um zu entscheiden, ob die in Unterabsatz 1 genannten Methoden für alle Arten von AIF ausreichend und angemessen sind, oder ob für die Berechnung der Hebelfinanzierung eine zusätzliche optionale Methode entwickelt werden sollte, überprüft die Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Methoden bis zum 21. Juli 2015 unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen.

(3)  
Risiken, die in Finanz- oder Rechtsstrukturen enthalten sind, an denen Dritte beteiligt sind, werden in die Risikoberechnung einbezogen, wenn die genannten Strukturen eigens dafür geschaffen wurden, das Risiko auf Ebene des AIF direkt oder indirekt zu erhöhen. Bei AIF, deren Anlagestrategie im Wesentlichen darin besteht, die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen oder Emittenten zu erlangen, werden Risiken, die auf Ebene dieser nicht börsennotierten Unternehmen und Emittenten bestehen, vom AIFM nicht in die Berechnung der Hebelfinanzierung einbezogen, wenn der AIF oder der für ihn handelnde AIFM für potenzielle Verluste, die über seine Investition in das betreffende Unternehmen oder den betreffenden Emittenten hinausgehen, nicht aufkommen muss.
(4)  
Kreditvereinbarungen lassen die AIFM unberücksichtigt, wenn sie vorübergehend sind und in vollem Umfang durch vertragliche Investitionszusagen von Anlegern für den AIF abgedeckt werden.
(5)  
Ein AIFM verfügt über angemessen dokumentierte Verfahren, um das Risiko jedes von ihm verwalteten AIF nach der Brutto- und der Commitment-Methode zu berechnen. Die Berechnung erfolgt im Zeitverlauf kohärent.

Artikel 7

Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Brutto-Methode

Das nach der Brutto-Methode berechnete Risiko eines AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und allen nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte bewertet werden.

Zur Berechung des Risikos eines AIF nach der Brutto-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:

a) 

Den Wert aller Barmittel und Barmitteläquivalente, bei denen es sich um hochliquide, auf die Basiswährung des AIF lautende Finanzinvestitionen handelt, die jederzeit in festgelegte Barbeträge umgewandelt werden können, nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen und deren Rendite nicht über die einer erstklassigen Staatsanleihe mit dreimonatiger Laufzeit hinausgeht, nimmt er von der Berechnung aus;

b) 

Derivate rechnet er anhand der in Artikel 10 und in Anhang I Nummern 4 bis 9 und Nummer 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in die äquivalente Basiswert-Position um;

c) 

Barkredite, die Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Buchstabe a bleiben und bei denen die zahlbaren Beträge bekannt sind, nimmt er von der Berechnung aus;

d) 

das aus der Reinvestition von Barkrediten resultierende Risiko bezieht er in die Berechnung ein, wobei dieses Risiko gemäß Anhang I Nummern 1 und 2 ausgedrückt wird als der Marktwert der getätigten Investition oder der Gesamtbetrag des Barkredits, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist;

e) 

Positionen in Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften oder anderen Vereinbarungen bezieht er gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummern 10 bis 13 in die Berechnung ein.

Artikel 8

Berechnung des Risikos eines AIF anhand der Commitment-Methode

(1)  
Das nach der Commitment-Methode berechnete Risiko eines AIF ist vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 9 genannten Kriterien die Summe der absoluten Werte aller Positionen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und den dazugehörigen delegierten Rechtsakten bewertet werden.
(2)  

Zur Berechung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode verfährt ein AIFM wie folgt:

a) 

Alle Derivatepositionen rechnet er anhand der in Artikel 10 und in Anhang II Nummern 4 bis 9 und Nummer 14 dargelegten Umrechnungsmethoden in eine äquivalente Basiswert-Position um;

b) 

er wendet Netting- und Hedging-Vereinbarungen an;

c) 

wenn sich das Risiko des AIF nach in Anhang I Nummern 1 und 2 durch die Reinvestition von Krediten erhöht, berechnet er das durch diese Reinvestition entstandene Risiko;

d) 

andere Vereinbarungen bezieht er gemäß Anhang I Nummer 3 und Nummern 10 bis 13 in die Berechnung ein.

(3)  

Für die Berechnung des Risikos eines AIF nach der Commitment-Methode gilt Folgendes:

a) 

Unter Netting-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich auf den gleichen Basiswert beziehen, wobei im Falle von Derivaten der Fälligkeitstermin des Derivats keine Rolle spielt, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel der Risikoeliminierung bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden;

b) 

unter Hedging-Vereinbarungen fallen Kombinationen von Geschäften mit Derivaten oder Wertpapierpositionen, die sich nicht zwangsläufig auf den gleichen Basiswert beziehen, wenn diese Geschäfte mit Derivaten oder Wertpapierpositionen mit dem alleinigen Ziel des Risikoausgleichs bei Positionen geschlossen wurden, die über die anderen Derivate oder Wertpapierpositionen eingegangen wurden.

(4)  

Abweichend von Absatz 2 wird ein Derivat nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es alle folgenden Merkmale aufweist:

a) 

Es tauscht den Ertrag finanzieller Vermögenswerte im AIF-Portfolio gegen den Ertrag anderer finanzieller Referenzvermögenswerte;

b) 

es gleicht die Risiken der getauschten Vermögenswerte im AIF-Portfolio vollständig aus, so dass der Ertrag des AIF nicht vom Ertrag der getauschten Vermögenswerte abhängt;

c) 

es enthält im Vergleich zum unmittelbaren Halten des finanziellen Referenzvermögenswerts weder zusätzliche optionale Merkmale noch Klauseln über eine Hebelfinanzierung noch andere zusätzliche Risiken.

(5)  

Abweichend von Absatz 2 wird ein Derivat bei der Risikoberechnung nach der Commitment-Methode nicht in eine äquivalente Basiswert-Position umgerechnet, wenn es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Das Derivat aus einem finanziellen Vermögenswert wird vom AIF in Kombination mit Barmitteln gehalten, die in Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a investiert werden, wobei dieses kombinierte Halten einer Long-Position in dem betreffenden finanziellen Vermögenswert entspricht;

b) 

das Derivat generiert keine zusätzliche Risikoposition, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und kein zusätzliches Risiko.

(6)  

Hedging-Vereinbarungen werden bei der Berechnung des Risikos eines AIF nur berücksichtigt, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Mit den an dem Absicherungsverhältnis beteiligten Positionen sollen keine Erträge erzielt werden und allgemeine und besondere Risiken werden ausgeglichen;

b) 

auf Ebene des AIF sinkt das Marktrisiko nachprüfbar;

c) 

soweit vorhanden, werden die mit Derivaten verbundenen allgemeinen und besonderen Risiken ausgeglichen;

d) 

die Hedging-Vereinbarungen beziehen sich auf ein und dieselbe Vermögenswertgattung;

e) 

sie sind auch bei angespannten Marktbedingungen wirksam.

(7)  
Vorbehaltlich des Absatzes 6 werden Derivate, die zur Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und keine zusätzlichen Risikopositionen, keine zusätzliche Hebelfinanzierung und keine sonstigen Risiken mit sich bringen, nicht in die Berechnung einbezogen.
(8)  

AIFM rechnen folgende Positionen gegeneinander auf:

a) 

Derivate mit gleichem Basiswert, auch wenn diese zu unterschiedlichen Terminen fällig werden;

b) 

Derivate, denen die in Anhang I Abschnitt C Nummern 1 bis 3 der Richtlinie 2004/39/EG genannten übertragbaren Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zugrunde liegen, werden gegen die zugrunde liegenden Vermögenswerte aufgerechnet.

(9)  
AIFM, die AIF verwalten, die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie hauptsächlich in Zinsderivate investieren, machen gemäß Artikel 11 von spezifischen Duration-Netting-Regelungen Gebrauch, um der Korrelation zwischen den Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Methoden zur Erhöhung des Risikos eines AIF

Bei der Berechnung des Risikos wenden die AIFM die in Anhang I dargelegten Methoden auf die dort angegebenen Fälle an.

Artikel 10

Umrechnungsmethoden für Derivate

AIFM wenden die in Anhang II dargelegten Umrechnungsmethoden auf die dort genanten Derivate an.

Artikel 11

Duration-Netting-Regelungen

(1)  
Duration-Netting-Regelungen werden von AIFM angewandt, wenn sie das Risiko eines AIF gemäß Artikel 8 Absatz 9 berechnen.
(2)  
Duration-Netting-Regelungen werden nicht angewandt, wenn sie eine Fehldarstellung des AIF-Risikoprofils zur Folge hätten. AIFM, die von solchen Netting-Regelungen Gebrauch machen, beziehen in ihre Zinsstrategie keine anderen Risikofaktoren ein, wie beispielsweise Volatilität. Zinsarbitrage-Strategien finden deshalb auf solche Netting-Regelungen keine Anwendung.
(3)  
Die Verwendung solcher Duration-Netting-Regelungen führt nicht dazu, dass durch Anlagen in Kurzfrist-Positionen die Hebelfinanzierung eine ungerechtfertigte Höhe erreicht. Kurzfristige Zinsderivate stellen für einen AIF mit mittlerer Laufzeit, der die Duration-Netting-Regelungen anwendet, nicht die Hauptertragsquelle dar.
(4)  
Zinsderivate werden gemäß Anhang III in eine äquivalente Basisposition umgerechnet und einem Netting unterzogen.
(5)  
AIF, die von den Duration-Netting-Regelungen Gebrauch machen, können nach wie vor den die Hedging-Regelung nutzen. Duration-Netting-Regelungen können ausschließlich auf die nicht unter die Hedging-Regelung fallenden Zinsderivate angewandt werden.



ABSCHNITT 3

Zusätzliche Eigenmittel und Berufshaftpflichtversicherung

(Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 12

Berufshaftungsrisiken

(1)  
Bei den nach Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU abzudeckenden Berufshaftungsrisiken handelt es sich um das Risiko eines Verlusts oder Schadens, der durch die Fahrlässigkeit einer relevanten Person bei der Ausübung von Tätigkeiten, für die der AIFM rechtlich verantwortlich ist, verursacht wird.
(2)  

Die in Absatz 1 definierten Berufshaftungsrisiken umfassen u. a.

a) 

das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen für das Eigentumsrecht des AIF an Vermögenswerten;

b) 

das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber dem AIF oder seinen Anlegern;

c) 

das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Auslassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:

i) 

gesetzliche Pflichten und Verwaltungsvorgaben;

ii) 

die Pflicht, dem AIF und seinen Anlegern gegenüber Sachkenntnis und Sorgfalt walten zu lassen;

iii) 

treuhänderische Pflichten;

iv) 

Pflicht zur vertraulichen Behandlung;

v) 

die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF;

vi) 

die Bedingungen, zu denen der AIFM vom AIF bestellt wurde;

d) 

das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder böswilliger Handlungen geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;

e) 

das Risiko einer nicht vorschriftsmäßigen Bewertung von Vermögenswerten oder Berechnung von Anteilspreisen;

f) 

das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.

(3)  
Berufshaftungsrisiken sind allzeit entweder durch zusätzliche, gemäß Artikel 14 bestimmte Eigenmittel in ausreichender Höhe oder durch einen ausreichenden, gemäß Artikel 15 bestimmten Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu decken.

Artikel 13

Qualitative Anforderungen im Zusammenhang mit Berufshaftpflichtrisiken

(1)  
Um die operationellen Risiken, einschließlich Berufshaftungsrisiken, denen der AIFM ausgesetzt ist oder nach billigem Ermessen ausgesetzt sein könnte, angemessen zu ermitteln, zu messen, zu steuern und zu überwachen, wendet ein AIFM wirksame interne Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos an. Die mit der Steuerung des operationellen Risikos zusammenhängenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Risikomanagement-Grundsätze unabhängig ausgeführt.
(2)  
Ein AIFM richtet eine historische Verlustdatenbank ein, in der sämtliche Fälle von operationellem Versagen sowie alle erlittenen Verluste und eingetretenen Schäden erfasst werden. Diese Datenbank erfasst alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten, eingetretenen Berufshaftungsrisiken, ist aber nicht auf diese beschränkt.
(3)  
Der AIFM macht innerhalb des Risikomanagement-Rahmens von seinen internen historischen Verlustdaten sowie — wo angemessen — von externen Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Unternehmensumfeld und die internen Kontrollsysteme widerspiegeln, Gebrauch.
(4)  
Operationelle Risiken und erlittene Verluste werden laufend überwacht und sind Gegenstand einer regelmäßigen internen Berichterstattung.
(5)  
Die Grundsätze und Verfahren des AIFM zur Steuerung des operationellen Risikos werden genau dokumentiert. Ein AIFM hat Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung seiner Grundsätze für die Steuerung des operationellen Risikos sowie wirksame Maßnahmen für den Umgang mit der Nichteinhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Ein AIFM verfügt über Verfahren, die die Einleitung angemessener Korrektivmaßnahmen ermöglichen.
(6)  
Die Grundsätze und Verfahren zur Steuerung des operationellen Risikos und die Messsysteme werden regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, überprüft
(7)  
Ein AIFM verfügt stets über finanzielle Mittel, die dem für ihn ermittelten Risikoprofil angemessen sind.

Artikel 14

Zusätzliche Eigenmittel

(1)  
Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch zusätzliche Eigenmittel abzudecken.
(2)  
Zur Deckung von Berufshaftungsrisiken, die auf berufliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, hält der AIFM zusätzliche Eigenmittel von mindestens 0,01 % des Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF vor.

Der Wert der Portfolios der verwalteten AIF ist die Summe der absoluten Werte aller Vermögenswerte aller vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich solcher, die mit Hilfe von Hebelfinanzierungen erworben wurden, wobei Derivate zu ihrem Marktwert bewertet werden.

(3)  
Am Ende jedes Geschäftsjahres wird das in Absatz 2 vorgeschriebene zusätzliche Eigenkapital neu berechnet und der Betrag der zusätzlichen Eigenmittel entsprechend angepasst.

Zur laufenden Überwachung des nach Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von ihm verwalteten AIF richtet der AIFM Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an. Sollten die Portfolios der verwalteten AIF vor der in Unterabsatz 1 erwähnten jährlichen Neuberechnung einen erheblichen Wertzuwachs verzeichnen, berechnet der AIFM die erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel umgehend neu und passt die zusätzlichen Eigenmittel entsprechend an.

(4)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM kann dem AIFM nur dann gestatten, weniger zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten als in Absatz 2 verlangt, wenn sie sich anhand der in einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren vor der Bewertung erfassten historischen Verlustdaten des AIFM davon überzeugt hat, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken ausreichen. Bei einer autorisierten Unterschreitung des vorgeschriebenen Werts müssen die zusätzlichen Eigenmittel mindestens 0,008 % des Werts der Portfolios der vom AIFM verwalteten AIF betragen.
(5)  
Ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht davon überzeugt, dass die von diesem vorgehaltenen zusätzlichen Eigenmittel für eine angemessene Deckung seiner Berufshaftpflichtrisiken ausreichen, kann sie den AIFM auffordern, seine zusätzlichen Eigenmittel über den in Absatz 2 vorgeschrieben Betrag hinaus aufzustocken. Die zuständige Behörde begründet, warum sie die zusätzlichen Eigenmittel des AIFM für unzureichend hält.

Artikel 15

Berufshaftpflichtversicherung

(1)  
Dieser Artikel gilt für AIFM, die sich dafür entscheiden, Berufshaftungsrisiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken.
(2)  

Der AIFM schließt und verfügt allzeit über eine Berufshaftpflichtversicherung,

a) 

deren Anfangslaufzeit mindestens ein Jahr beträgt;

b) 

deren Kündigungsfrist mindestens 90 Tage beträgt;

c) 

die die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 definierten Berufshaftungsrisiken abdeckt;

d) 

die bei einem EU- oder Drittlandsunternehmen geschlossen wurde, das nach dem Unions- oder dem nationalen Recht für die Berufshaftpflichtversicherung zugelassen ist;

e) 

die von einem Drittunternehmen gestellt wird.

Jede vereinbarte, festgelegte Überschreitung ist in vollem Umfang durch Eigenmittel gedeckt, die zusätzlich zu den in Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Eigenmitteln vorzuhalten sind.

(3)  
Der Versicherungsschutz für eine Einzelforderung entspricht mindestens 0.7 % des nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
(4)  
Der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen eines Jahres entspricht mindestens 0,9 % des nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 berechneten Werts der Portfolios der von dem AIFM verwalteten AIF.
(5)  
Der AIFM überprüft die Berufshaftpflichtversicherungspolice und deren Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen mindestens einmal jährlich sowie bei jeder Änderung, die sich auf die Übereinstimmung der Police mit den Anforderungen dieses Artikels auswirkt.



KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON AIFM



ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

(Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 16

Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden

Wenn die zuständigen Behörden bewerten, ob der AIFM Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU einhält, legen sie zumindest die im vorliegenden Abschnitt festgelegten Kriterien zugrunde.

Artikel 17

Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger des AIF und der Integrität des Marktes zu handeln

(1)  
Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken an, einschließlich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
(2)  
Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Artikel 18

Gebotene Sorgfalt

(1)  
Die AIFM lassen bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen große Sorgfalt walten.
(2)  
Die AIFM gewährleisten, dass sie hinsichtlich der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, über ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis verfügen.
(3)  
Die AIFM legen in Bezug auf Sorgfaltspflichten schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, setzen diese um und wenden sie an und treffen wirksame Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die AIF getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und gegebenenfalls Risikolimits übereinstimmen.
(4)  
Die in Absatz 3 genannten Grundsätze und Verfahren in Bezug auf Sorgfaltspflichten werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.

▼M2

(5)  
Die AIFM berücksichtigen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken.
(6)  
Wenn AIFM die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, so tragen diese AIFM den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung.

▼B

Artikel 19

Gebotene Sorgfalt bei Anlagen in eingeschränkt liquide Vermögenswerte

(1)  

Wenn AIFM in eingeschränkt liquide Vermögenswerte investieren und dieser Anlage eine Verhandlungsphase vorangeht, halten sie zusätzlich zu den in Artikel 18 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Verhandlungsphase die folgenden Anforderungen ein:

a) 

Sie stellen einen mit der Laufzeit des AIF und den Marktbedingungen in Einklang stehenden Geschäftsplan auf und aktualisieren diesen regelmäßig;

b) 

sie suchen nach möglichen, mit dem unter Buchstabe a genannten Geschäftsplan in Einklang stehende Transaktionen und wählen diese aus;

c) 

sie bewerten die ausgewählten Transaktionen unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Gelegenheiten und damit insgesamt verbundener Risiken, aller relevanten rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen den Wert beeinflussenden Faktoren, Human- und Materialressourcen und Strategien, einschließlich Ausstiegsstrategien;

d) 

bevor sie die Ausführung der Transaktionen veranlassen, prüfen sie diese mit der gebotenen Sorgfalt;

e) 

sie überwachen die Wertentwicklung des AIF unter Berücksichtigung des unter Buchstabe a genannten Geschäftsplans.

(2)  
Die Aufzeichnungen für die gemäß Absatz 1 ausgeführten Tätigkeiten bewahren die AIFM mindestens fünf Jahre lang auf.

Artikel 20

Gebotene Sorgfalt bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern

(1)  
Bei der Auswahl und Bestellung von Gegenparteien und Primebrokern verfahren die AIFM sowohl vor Abschluss einer Vereinbarung als auch im Anschluss daran stets mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, wobei sie dem gesamten Spektrum und der Qualität der angebotenen Dienste Rechnung tragen.
(2)  

Bei der Auswahl von Primebrokern oder Gegenparteien eines AIFM oder AIF bei einem OTC-Derivatgeschäft, einem Wertpapierleih- oder einem Wertpapierpensionsgeschäft stellen die AIFM sicher, dass diese Primebroker und Gegenparteien alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie unterliegen der laufenden Aufsicht einer öffentlichen Stelle;

b) 

sie sind finanziell solide;

c) 

sie verfügen über die Organisationsstruktur und die Ressourcen, die sie für die für den AIFM oder AIF zu erbringenden Leistungen benötigen.

(3)  
Bei der Bewertung der in Absatz 2 Buchstabe b erwähnten finanziellen Solidität berücksichtigt der AIFM, ob der Primebroker oder die Gegenpartei aufsichtsrechtlichen Vorschriften, wie ausreichenden Eigenkapitalanforderungen, und einer wirksamen Aufsicht unterliegen.
(4)  
Die Liste der ausgewählten Primebroker wird von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt. In Ausnahmefällen können auch nicht auf der Liste geführte Primebroker bestellt werden, wenn sie die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und die Geschäftsleitung ihrer Bestellung zustimmt. Der AIFM muss eine solche Wahl begründen und nachweisen können, dass er bei der Auswahl und Überwachung der nicht auf der Liste geführten Primebroker mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

Artikel 21

Ehrlichkeit, Redlichkeit und gebotene Sachkenntnis

Um festzustellen, ob ein AIFM seinen Tätigkeiten ehrlich, redlich und mit der gebotenen Sachkenntnis nachgeht, bewerten die zuständigen Behörden zumindest, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Leitungsgremium des AIFM verfügt kollektiv über die Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen, die für das Verständnis der Tätigkeiten des AIFM erforderlich sind, was insbesondere für die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Hauptrisiken und die Vermögenswerte, in die der AIF investiert, gilt;

b) 

die Mitglieder des Leitungsgremiums widmen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim AIFM genügend Zeit;

c) 

jedes Mitglied des Leitungsgremiums handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen;

d) 

der AIFM wendet für die Einführung der Mitglieder des Leitungsgremiums in ihr Amt und deren Schulung ausreichende Ressourcen auf.

Artikel 22

Ressourcen

(1)  
AIFM beschäftigen eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über die Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Pflichten erforderlich sind.
(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 tragen AIFM der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.

▼M2

(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die AIFM über die Ressourcen und Fachkenntnisse, die zur wirksamen Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.

▼B

Artikel 23

Faire Behandlung der AIF-Anleger

(1)  
Der AIFM sorgt dafür, dass seine in Artikel 57 erwähnten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen eine faire Behandlung der Anleger gewährleisten.
(2)  
Sollte ein AIFM einem oder mehreren Anlegern eine Vorzugsbehandlung gewähren, bringt dies für die anderen Anleger insgesamt keine wesentliche Benachteiligung mit sich.

Artikel 24

Anreize

(1)  

AIFM können nicht als ehrlich, redlich und im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder deren Anlegern handelnd betrachtet werden, wenn sie bei der Wahrnehmung der in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU genannten Funktionen für ausgeführte Tätigkeiten eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder erhalten, es sei denn, es handelt sich um:

a) 

eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem AIF oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. vom AIF oder einer für ihn handelnden Person gewährt wird;

b) 

eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer für ihn handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, wenn der AIF nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder — wenn der Betrag nicht feststellbar ist — die Art und Weise seiner Berechnung werden den AIF-Anlegern vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt;

ii) 

die Zahlung der Gebühr oder Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung sind darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und den AIFM nicht daran zu hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln;

c) 

sachgerechte Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind — einschließlich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung des AIFM hervorrufen, ehrlich, redlich und im besten Interesse des von ihm verwalteten AIF oder dessen Anlegern zu handeln.

(2)  
Eine Offenlegung der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über die Gebühr, die Provision oder die nicht in Geldform angebotene Zuwendung in zusammengefasster Form wird für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als ausreichend angesehen, sofern sich der AIFM verpflichtet, auf Wunsch des Anlegers des von ihm verwalteten Fonds weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.

Artikel 25

Wirkungsvoller Einsatz von Ressourcen und Verfahren — Bearbeitung von Aufträgen

(1)  
Die AIFM legen Verfahren und Regelungen fest, die für die umgehende, faire und zügige Ausführung von Aufträgen für den AIF sorgen, setzen diese um und wenden sie an.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Verfahren und Regelungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie stellen sicher, dass für AIF ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;

b) 

sie stellen sicher, dass ansonsten vergleichbare AIF-Aufträge der Reihe nach umgehend ausgeführt werden, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des AIF oder seiner Anleger verlangen etwas anderes.

(3)  
Die Finanzinstrumente, Geldbeträge oder sonstigen Vermögenswerte, die im Zuge der Abrechnung der ausgeführten Aufträge entgegengenommen werden, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW eingeliefert oder verbucht.
(4)  
AIFM dürfen Informationen im Zusammenhang mit anstehenden AIF-Aufträgen nicht missbrauchen und treffen alle angemessenen Maßnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

Artikel 26

Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)  
Hat ein AIFM einen Zeichnungs- oder — falls relevant — einen Rücknahmeauftrag eines Anlegers ausgeführt, stellt er diesem unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger alle wesentlichen Informationen zur Ausführung dieses Auftrags oder — sollte dies der Fall sein — zur Annahme des Zeichnungsangebots zur Verfügung.
(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Dritter dem Anleger eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags vorlegen muss und diese Bestätigung die wesentlichen Informationen enthält.

Die AIFM stellen sicher, dass dieser Dritte seinen Pflichten nachkommt.

(3)  

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten wesentlichen Informationen umfassen Folgendes:

a) 

Angabe des AIFM;

b) 

Angabe des Anlegers;

c) 

Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs;

d) 

Datum der Ausführung;

e) 

Angabe des AIF;

f) 

Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(4)  
AIFM legen dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Stand des Auftrags oder der Annahme des Zeichnungsangebots oder gegebenenfalls beides vor.

Artikel 27

Ausführung von Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF

(1)  
Wenn AIFM im Rahmen der Portfolioverwaltung Handelsentscheidungen für den verwalteten AIF ausführen, handeln sie im besten Interesse der AIF oder der Anleger der von ihnen verwalteten AIF.
(2)  

Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, trifft ein AIFM für die Zwecke des Absatzes 1 alle angemessenen Maßnahmen, um für die von ihm verwalteten AIF oder deren Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, wobei er dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung trägt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

a) 

Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des AIF, wie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF, dem Prospekt oder den AIF-Emissionsunterlagen dargelegt;

b) 

Merkmale des Auftrags;

c) 

Merkmale der Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;

d) 

Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

(3)  
Um den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen, schaffen die AIFM wirksame Regelungen und setzen diese um. AIFM legen insbesondere schriftliche Grundsätze für die Auftragsausführung fest, die den AIF und deren Anlegern bei AIF-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Absatz 2 gestatten, und setzen diese um.
(4)  
Die AIFM überwachen die Wirksamkeit ihrer Regelungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmäßig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben.
(5)  
Die AIFM überprüfen ihre Grundsätze für die Auftragsausführung jährlich. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des AIFM beeinträchtigt, für die verwalteten AIF auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
(6)  
Die AIFM können nachweisen, dass sie Aufträge für den AIF gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt haben.
(7)  
Wenn nicht zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen gewählt werden kann, finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung. Allerdings müssen die AIFM nachweisen können, dass keine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen besteht.

Artikel 28

Platzierung von AIF-Handelsaufträgen bei anderen Ausführungseinrichtungen

(1)  
Bei jedem Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten, bei denen die bestmögliche Ausführung von Bedeutung ist, handelt der AIFM, wenn er im Rahmen der Portfolioverwaltung Handelsaufträge für die verwalteten AIF bei anderen Ausführungseinrichtungen platziert, im besten Interesse der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF.
(2)  
Die AIFM treffen alle angemessenen Maßnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für den AIF oder dessen Anleger zu erzielen, wobei sie dem Kurs, den Kosten, der Geschwindigkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, dem Umfang und der Art des Auftrags sowie allen sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekten Rechnung tragen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand der in Artikel 27 Absatz 2 festgelegten Kriterien bestimmt.

Die AIFM legen Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung gestatten, setzen diese um wenden sie an. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Der AIFM geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Der AIFM stellt den Anlegern der von ihm verwalteten AIF angemessene Informationen über die gemäß diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.

(3)  
Die AIFM überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen, regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.

Außerdem unterziehen die AIFM ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit des AIFM beeinträchtigt, für die verwalteten AIF auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(4)  
Die AIFM können nachweisen, dass sie Aufträge für den AIF gemäß den nach Absatz 2 festgelegten Grundsätzen platziert haben.
(5)  
Wenn nicht zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen gewählt werden kann, finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung. Allerdings müssen die AIFM nachweisen können, dass keine Wahl zwischen verschiedenen Ausführungsplätzen besteht.

Artikel 29

Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

(1)  

Die AIFM können einen AIF-Auftrag nur dann zusammen mit dem Auftrag eines anderen AIF, eines OGAW oder eines Kunden oder mit einem bei Anlage ihrer Eigenmittel veranlassten Auftrag ausführen, wenn

a) 

nach billigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für keinen der AIF, OGAW oder Kunden, deren Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, insgesamt von Nachteil ist;

b) 

Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt sind und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist.

(2)  
Legt ein AIFM einen AIF-Auftrag mit einem oder mehreren Aufträgen anderer AIF, OGAW oder Kunden zusammen und führt den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so weist er die zugehörigen Geschäfte gemäß seinen Grundsätzen für die Auftragszuweisung zu.
(3)  
Legt ein AIFM Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren AIF-, OGAW- oder Kundenaufträgen zusammen, so weist er die zugehörigen Geschäfte nicht in einer Weise zu, die für den AIF, den OGAW oder einen Kunden von Nachteil ist.
(4)  
Legt ein AIFM den Auftrag eines AIF, eines OGAW oder eines sonstigen Kunden mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammen und führt den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, so räumt er bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem AIF, dem OGAW oder den Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang ein.

Kann der AIFM dem AIF oder Kunden gegenüber jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grundsätzen anteilsmäßig zuweisen.



ABSCHNITT 2

Interessenkonflikte

(Artikel 14 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 30

Arten von Interessenkonflikten

Zur Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Verwaltung eines AIF auftreten, berücksichtigen AIFM insbesondere, ob der AIFM, eine relevante Person oder eine direkt oder indirekt über ein Kontrollverhältnis mit dem AIFM verbundene Person

a) 

voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet, was zu Lasten des AIF oder seiner Anleger geht;

b) 

am Ergebnis einer für den AIF oder seine Anleger oder einen Kunden erbrachten Dienstleistung oder Tätigkeit oder eines für den AIF oder einen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse hat, das sich nicht mit dem Interesse des AIF an diesem Ergebnis deckt;

c) 

einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat,

— 
die Interessen eines OGAW, eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden oder eines anderen AIF über die Interessen des AIF zu stellen;
— 
die Interessen eines Anlegers über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern desselben AIF zu stellen;
d) 

für den AIF und für einen anderen AIF, einen OGAW oder Kunden dieselben Leistungen erbringt;

e) 

aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIF oder seinen Anlegern in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.

▼M2

Die AIFM stellen sicher, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, solche berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.

▼B

Artikel 31

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

(1)  
Der AIFM legt wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten fest, setzt sie um und wendet sie an. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation des AIFM sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäfte angemessen sein.

Gehört der AIFM einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die dem AIFM bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten.

(2)  

In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird

a) 

im Hinblick auf die Leistungen, die vom oder im Auftrag des AIFM erbracht werden, einschließlich der Tätigkeiten seiner Beauftragten, Unterbeauftragten, externen Bewerter oder Gegenparteien, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des AIF oder seiner Anleger erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;

b) 

festgelegt, welche Verfahren für die Prävention, Steuerung und Überwachung dieser Konflikte einzuhalten und welche Maßnahmen zu treffen sind.

Artikel 32

Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anlagen

Im Einklang mit seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU ermittelt, steuert und überwacht ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, Interessenkonflikte, die zwischen Anlegern, die ihre Anlagen zurücknehmen wollen, und Anlegern, die ihre Anlagen im AIF aufrechterhalten wollen, auftreten, sowie Konflikte im Zusammenhang mit der Zielsetzung des AIFM, in illiquide Vermögenswerte zu investieren, und den Rücknahmegrundsätzen des AIF.

Artikel 33

Verfahren und Maßnahmen zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten

(1)  
Die zur Prävention und Steuerung von Interessenkonflikten festgelegten Verfahren und Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass relevante Personen, die verschiedene Geschäftstätigkeiten ausführen, die das Risiko eines Interessenkonflikts nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld des AIFM und der Gruppe, der er angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen des AIF oder seiner Anleger geschädigt werden, angemessen ist.
(2)  

Sofern es für den AIFM zur Gewährleistung des geforderten Grads an Unabhängigkeit erforderlich und angemessen ist, schließen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b einzuhaltenden bzw. zu treffenden Verfahren und Maßnahmen Folgendes ein:

a) 

wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind oder deren Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer AIF oder deren Anlegern schaden könnte;

b) 

die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen des AIFM einschließt;

c) 

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d) 

Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken;

e) 

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder anschließende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung oder anderen Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2011/61/EU verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einer einwandfreien Steuerung von Interessenkonflikten im Wege stehen könnte.

Sollte die Annahme oder die Anwendung einer oder mehrerer dieser Maßnahmen und Verfahren nicht den erforderlichen Grad an Unabhängigkeit gewährleisten, legt der AIFM die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen und Verfahren fest.

Artikel 34

Steuerung von Interessenkonflikten

In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen des AIFM nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des AIF oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, wird die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle des AIFM umgehend informiert, damit sie die notwendigen Entscheidungen oder Maßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass der AIFM stets im besten Interesse des AIF oder seiner Anleger handelt.

Artikel 35

Überwachung von Interessenkonflikten

(1)  
Der AIFM führt Aufzeichnungen darüber, bei welchen Arten der vom AIFM oder in seinem Auftrag erbrachten Tätigkeiten ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Tätigkeit noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer AIF oder seiner Anleger Schaden nehmen, erheblich ist, und aktualisiert diese Aufzeichnungen regelmäßig.
(2)  
Die Geschäftsleitung erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die in Absatz 1 erläuterten Tätigkeiten.

Artikel 36

Offenlegung von Interessenkonflikten

(1)  
Die den Anlegern gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen werden den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website zur Verfügung gestellt.
(2)  

Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen auf einer Website zur Verfügung gestellt und nicht persönlich an den Anleger adressiert, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) 

Der Anleger wurde über die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, informiert und hat der Bereitstellung der Informationen in dieser Form zugestimmt;

b) 

die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;

c) 

die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können, und zwar so lange, wie sie für den Anleger nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.

Artikel 37

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

(1)  
Ein AIFM arbeitet wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf aus, wann und wie die Stimmrechte in den Portfolios der von ihm verwalteten AIF ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden AIF und seiner Anleger ist.
(2)  

Die in Absatz 1 vorgesehene Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die

a) 

eine Verfolgung maßgeblicher Kapitalmaßnahmen ermöglichen;

b) 

sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen AIF in Einklang steht;

c) 

Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

(3)  
Den Anlegern wird auf Wunsch eine zusammenfassende Beschreibung der Strategien und der Einzelheiten zu den auf der Grundlage dieser Strategien ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung gestellt.



ABSCHNITT 3

Risikomanagement

(Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 38

Risikomanagement-Systeme

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter Risikomanagement-Systemen Systeme zu verstehen, die aus relevanten Elementen der Organisationsstruktur des AIFM bestehen und in deren Rahmen einer ständigen Risikomanagement-Funktion eine zentrale Rolle zukommt, und die die im Zusammenhang mit der Steuerung der Anlagestrategie sämtlicher AIF relevanten Strategien und Verfahren, Vorkehrungen, Prozesse sowie mit der Risikomessung und dem Risikomanagement verbundene Verfahren umfassen, die der AIFM bei allen von ihm verwalteten AIF verwendet.

Artikel 39

Ständige Risikomanagement-Funktion

(1)  

Ein AIFM ist zur Einrichtung und Aufrechterhaltung einer ständigen Risikomanagement-Funktion gehalten, die

a) 

wirksame Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement umsetzt, um alle Risiken, die für die jeweilige Anlagestrategie eines jeden AIF wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, zu ermitteln, messen, steuern und zu überwachen;

b) 

gewährleistet, dass das gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU gegenüber den Anlegern offengelegte Risikoprofil des AIF im Einklang mit den gemäß Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits steht;

c) 

die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits überwacht und das Leitungsgremium des AIFM sowie gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — rechtzeitig unterrichtet, wenn das Risikoprofil des AIF ihrer Auffassung nach nicht mit diesen Limits im Einklang steht oder ein wesentliches Risiko besteht, dass das Risikoprofil künftig nicht im Einklang mit den Limits stehen könnte;

d) 

dem Leitungsgremium des AIFM und gegebenenfalls der Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — regelmäßig in Abständen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF oder der Geschäfte des AIFM entsprechen, Aktualisierungen zu folgenden Aspekten bereitstellt:

i) 

Kohärenz zwischen den im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits und dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF und die Einhaltung der Risikolimits;

ii) 

Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei tatsächlichen oder zu erwartenden Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen eingeleitet wurden oder werden;

e) 

der Geschäftsleitung regelmäßig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten AIF und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der im Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits Bericht erstattet, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden können.

(2)  
Die Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 40

Grundsätze für das Risikomanagement

(1)  
Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener und dokumentierter Grundsätze für das Risikomanagement, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihm verwalteten AIF ausgesetzt sind oder sein könnten.

▼M2

(2)  
Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit der AIFM bei jedem von ihm verwalteten AIF dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen relevanten Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihm verwalteten AIF wesentlich sein könnten.

▼B

(3)  

Der AIFM muss mindestens folgende Elemente in den Grundsätzen für das Risikomanagement behandeln:

a) 

die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die eine Einhaltung von Artikel 45 ermöglichen;

b) 

die Verfahren, Instrumente und Vorkehrungen, die ermöglichen, dass Liquiditätsrisiken des AIF unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen bewertet und überwacht werden können, einschließlich durch die Verwendung regelmäßig durchgeführter Stresstests gemäß Artikel 48;

c) 

die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des AIFM in Bezug auf das Risikomanagement;

d) 

die im Einklang mit Artikel 44 dieser Verordnung festgelegten Risikolimits und eine Begründung, wie diese an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU den Anlegern offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet werden;

e) 

die Modalitäten, Inhalte, die Häufigkeit und Adressaten der in Artikel 39 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion.

(4)  

Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen eine Beschreibung der in Artikel 43 vorgesehenen Schutzvorkehrungen, insbesondere:

a) 

die Art potenzieller Interessenkonflikte;

b) 

die bestehenden Abhilfemaßnahmen;

c) 

die Gründe, weshalb diese Maßnahmen normalerweise für eine unabhängige Ausübung der Risikomanagement-Funktion sorgen dürften;

d) 

wie der AIFM sicherstellen will, dass die Schutzvorkehrungen stets wirksam sind.

(5)  
Die Grundsätze für das Risikomanagement gemäß Absatz 1 entsprechen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.

Artikel 41

Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Systeme

(1)  

AIFM bewerten, überwachen und überprüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, folgende Aspekte:

a) 

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren;

b) 

die Einhaltung der Grundsätze für das Risikomanagement sowie der in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch den AIFM;

c) 

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel in der Funktionsweise des Risikomanagement-Prozesses;

d) 

die Ausübung der Risikomanagement-Funktion;

e) 

die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Sicherstellung der funktionalen und hierarchischen Trennung der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 41.

Über die in Unterabsatz 1 vorgesehene Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung entscheidet die Geschäftsleitung im Einklang mit den Verhältnismäßigkeitsprinzipien unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des AIFM und des von ihm verwalteten AIF.

(2)  

Abgesehen von der in Absatz 1 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung wird das Risikomanagement-System überprüft, wenn

a) 

wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement sowie den in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren vorgenommen werden;

b) 

interne oder externe Ereignisse darauf hinweisen, dass eine zusätzliche Überprüfung notwendig ist;

c) 

wesentliche Änderungen an der Anlagestrategie und den Zielen eines von dem AIFM verwalteten AIF vorgenommen werden.

(3)  
Der AIFM aktualisiert die Risikomanagement-Systeme auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Überprüfung.
(4)  
Der AIFM unterrichtet die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen an den Grundsätzen für das Risikomanagement und den in Artikel 45 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozessen und Verfahren.

Artikel 42

Funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion

(1)  

Die Risikomanagement-Funktion wird nur dann als funktional und hierarchisch getrennt von den operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, betrachtet, wenn die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sind:

a) 

Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, unterstehen nicht Personen, die für die Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, des AIFM verantwortlich zeichnen;

b) 

Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, üben keine Tätigkeiten innerhalb der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung, aus;

c) 

Personen, die mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betraut sind, werden entsprechend der Erreichung der mit dieser Funktion verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Tätigkeiten der operativen Einheiten, einschließlich der Funktion Portfolioverwaltung;

d) 

die Vergütung höherer Führungskräfte in der Risikomanagement-Funktion wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss überprüft, sofern ein solcher Ausschuss eingerichtet wurde.

(2)  
Die funktionale und hierarchische Trennung der Risikomanagement-Funktion gemäß Absatz 1 wird durch die gesamte hierarchische Struktur des AIFM, bis zum Leitungsgremium, sichergestellt. Sie wird vom Leitungsgremium und von der Aufsichtsfunktion des AIFM — falls vorhanden — überprüft.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM überprüfen, in welcher Form der AIFM die Absätze 1 und 2 auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Kriterien angewandt hat.

Artikel 43

Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte

(1)  

Die Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU gewährleisten mindestens, dass

a) 

Entscheidungen der Risikomanagement-Funktion auf zuverlässigen Daten basieren, die einem angemessenen Maß an Überwachung durch die Risikomanagement-Funktion unterliegen;

b) 

die Vergütung der mit der Ausübung der Risikomanagement-Funktion betrauten Personen die Erreichung der mit der Risikomanagement-Funktion verbundenen Ziele widerspiegelt, und zwar unabhängig von den Leistungen der Geschäftsbereiche, in denen sie tätig sind;

c) 

die Risikomanagement-Funktion einer angemessenen unabhängigen Überprüfung unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungsfindung unabhängig verläuft;

d) 

die Risikomanagement-Funktion im Leitungsgremium oder in der Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — mindestens mit denselben Befugnissen wie die Funktion Portfolioverwaltung vertreten ist;

e) 

kollidierende Aufgaben ordnungsgemäß voneinander getrennt werden.

(2)  

In Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des AIFM verhältnismäßig ist, gewährleisten die Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 außerdem, dass

a) 

die Ausübung der Risikomanagement-Funktion regelmäßig von der Innenrevisionsfunktion oder, falls eine solche nicht eingerichtet wurde, vom Leitungsgremium beauftragten externen Dritten überprüft wird;

b) 

der Risikoausschuss — falls vorhanden — über angemessene Mittel verfügt und seine nicht unabhängigen Mitglieder keinen unzulässigen Einfluss auf die Ausübung der Risikomanagement-Funktion haben.

(3)  
Das Leitungsgremium des AIFM und die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — richten Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte gemäß den Absätzen 1 und 2 ein, überprüfen regelmäßig deren Wirksamkeit und ergreifen zeitnah Abhilfemaßnahmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

Artikel 44

Risikolimits

(1)  
Ein AIFM richtet für jeden von ihm verwalteten AIF unter Berücksichtigung aller einschlägigen Risiken quantitative oder qualitative Risikolimits oder beides ein und setzt diese um. Werden lediglich qualitative Limits festgelegt, so muss der AIFM diesen Ansatz vor der zuständigen Behörde rechtfertigen können.
(2)  

Die qualitativen und quantitativen Risikolimits für jeden AIF decken mindestens folgende Risiken ab:

a) 

Marktrisiken;

b) 

Kreditrisiken;

c) 

Liquiditätsrisiken;

d) 

Gegenparteirisiken;

e) 

operationelle Risiken.

(3)  
Bei der Festlegung der Risikolimits berücksichtigt der AIFM die Strategien und Vermögenswerte im Hinblick auf jeden von ihm verwalteten AIF sowie die auf diese AIF anwendbaren nationalen Vorschriften. Die Risikolimits werden an dem den Anlegern im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU offengelegten Risikoprofil des AIF ausgerichtet und vom Leitungsgremium genehmigt.

Artikel 45

Risikomessung und -management

(1)  

AIFM nehmen angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren an, um

a) 

die Risiken, denen die von ihnen verwalteten AIF ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit ermitteln, messen, steuern und überwachen zu können;

b) 

die Einhaltung der in Einklang mit Artikel 44 festgelegten Risikolimits zu gewährleisten.

(2)  
Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren nach Absatz 1 sind angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität des Geschäfts des AIFM und sämtlicher von ihm verwalteten AIF verhältnismäßig und stehen im Einklang mit dem den Anlegern gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU offengelegten Risikoprofil.
(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Maßnahmen:

a) 

Einführung der notwendigen Risikomessvorkehrungen, -prozesse und -verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomessvorkehrungen, -prozesse und -verfahren adäquat dokumentiert werden;

b) 

Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören;

c) 

Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den AIF auswirken könnten;

d) 

Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand mit den gemäß Artikel 44 festgelegten Risikolimits in Einklang steht;

e) 

Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstößen gegen die Risikolimits des AIF zu zeitnahen Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger führen;

f) 

Gewährleistung, dass im Einklang mit den in Artikel 46 vorgesehenen Anforderungen angemessene Systeme und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für jeden AIF vorhanden sind.



ABSCHNITT 4

Liquiditätsmanagement

(Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 46

Liquiditätsmanagementsystem und -verfahren

AIFM müssen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gegenüber nachweisen können, dass ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und wirksame Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU bestehen und diese der Anlagestrategie, dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen eines jeden AIF Rechnung tragen.

Artikel 47

Liquiditätsrisikoüberwachung und -steuerung

(1)  

Das Liquiditätsmanagementsystem und die Verfahren gemäß Artikel 46 stellen mindestens sicher, dass

a) 

der AIFM in Bezug auf den AIF eine den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten angemessene Liquiditätshöhe beibehält, die auf einer Bewertung der relativen Liquidität der Vermögenswerte des AIF am Markt basiert und der für die Liquidierung erforderlichen Zeit und dem Preis oder Wert, zu dem die Vermögenswerte liquidiert werden können, sowie deren Sensitivität hinsichtlich anderer Marktrisiken oder Faktoren Rechnung trägt;

b) 

der AIFM das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des AIF im Hinblick auf den marginalen Beitrag einzelner Vermögenswerte, die wesentliche Auswirkungen auf die Liquidität haben könnten, und die wesentlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, auch Eventualverbindlichkeiten und -verpflichtungen, die der AIF bezüglich seiner zugrunde liegenden Verbindlichkeiten eingegangen sein könnte, überwacht. Für diese Zwecke berücksichtigt der AIFM das Profil der Anlegerbasis des AIF, darunter die Art der Anleger, den relativen Umfang der Anlagen und die Rücknahmebedingungen, die für diese Anlagen gelten;

c) 

der AIFM bei Anlagen des AIF in andere Organismen für gemeinsame Anlagen den von den Vermögensverwaltern dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatz beim Liquiditätsmanagement überwacht, einschließlich durch die Durchführung regelmäßiger Prüfungen, um Änderungen der Rücknahmebestimmungen für die zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der AIF investiert, zu überwachen. Vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU findet diese Verpflichtung keine Anwendung, wenn die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der AIF investiert, aktiv auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlands gehandelt werden;

d) 

der AIFM angemessene Liquiditätsmessvorkehrungen und -verfahren umsetzt und aufrechterhält, um die quantitativen und qualitativen Risiken von Positionen und beabsichtigten Investitionen zu bewerten, die wesentliche Auswirkungen auf das Liquiditätsprofil des Vermögenswertportfolios des AIF haben, damit deren Auswirkungen auf das Gesamtliquiditätsprofil angemessen gemessen werden können. Die eingesetzten Verfahren sorgen dafür, dass der AIFM über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Liquidität der Vermögenswerte verfügt, in die der AIF investiert hat oder zu investieren beabsichtigt, einschließlich gegebenenfalls in Bezug auf das Handelsvolumen und die Preissensitivität und je nach Fall auf die Spreads einzelner Vermögenswerte unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen;

e) 

der AIFM die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos jedes von ihm verwalteten AIF erforderlichen Instrumente und Vorkehrungen, auch besondere Vorkehrungen, berücksichtigt und umsetzt. Der AIFM ermittelt die Umstände, unter denen diese Instrumente und Vorkehrungen sowohl unter normalen als auch unter außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden können und berücksichtigt dabei die faire Behandlung aller AIF-Anleger in Bezug auf jeden von ihm verwalteten AIF. Der AIFM darf derartige Instrumente und Vorkehrungen nur unter diesen Umständen einsetzen und falls im Einklang mit Artikel 108 angemessene Offenlegungen vorgenommen wurden.

(2)  
AIFM dokumentieren ihre Grundsätze und Verfahren für das Liquiditätsmanagement gemäß Absatz 1, überprüfen sie mindestens einmal jährlich und aktualisieren sie bei Änderungen oder neuen Vorkehrungen.
(3)  
AIFM berücksichtigen in ihrem Liquiditätsmanagementsystem und den betreffenden Verfahren im Sinne von Absatz 1 angemessene Eskalationsmaßnahmen, um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Notsituationen des AIF zu bewältigen.
(4)  
Verwaltet der AIFM einen AIF, bei dem es sich um einen mit zu geringem Fremdkapital ausgestatteten AIF des geschlossenen Typs handelt, so findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

Artikel 48

Liquiditätsmanagement-Limits und -Stresstests

(1)  
AIFM setzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihnen verwalteten AIF im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in Artikel 44 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität des AIF um und erhalten diese aufrecht.

AIFM überwachen die Einhaltung dieser Limits und legen das erforderliche (oder notwendige) Verfahren bei einer Überschreitung oder möglichen Überschreitung der Limits fest. Bei der Festlegung des angemessenen Vorgehens berücksichtigen AIFM die Adäquatheit der Grundsätze und Verfahren für das Liquiditätsmanagement, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF und die Auswirkung von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.

(2)  

AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests

a) 

werden auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durchgeführt;

b) 

simulieren gegebenenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im AIF sowie atypische Rücknahmeforderungen;

c) 

decken Marktrisiken und deren Auswirkungen, einschließlich auf Nachschussforderungen, Besicherungsanforderungen oder Kreditlinien, ab;

d) 

tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung;

e) 

werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des AIF in einer der Art des AIF angemessenen Häufigkeit mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(3)  
AIFM handeln im Hinblick auf das Ergebnis von Stresstests im besten Interesse der Anleger.

Artikel 49

Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU werden die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze aller von einem AIFM verwalteten AIF als kohärent angesehen, wenn die Anleger die Möglichkeit haben, ihre Anlagen in einer der fairen Behandlung aller AIF-Anleger entsprechenden Art und im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen des AIF und seinen Verpflichtungen zurückzunehmen.
(2)  
Bei der Bewertung der Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen berücksichtigt der AIFM außerdem die Auswirkungen, die Rücknahmen auf die zugrunde liegenden Preise oder Spreads der einzelnen Vermögenswerte des AIF haben könnten.



ABSCHNITT 5

Anlagen in Verbriefungspositionen

(Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 50

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Verbriefung“ Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG;

b) 

„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne von Artikel 4 Nummer 40 der Richtlinie 2006/48/EG;

c) 

„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;

d) 

„Tranche“ eine Tranche im Sinne von Artikel 4 Nummer 39 der Richtlinie 2006/48/EG.

Artikel 51

Vorschriften über den Selbstbehalt

(1)  
AIFM übernehmen das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer der von ihnen verwalteten AIF nur dann, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditnehmer dem AIFM ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil behält, der in jedem Fall mindestens 5 % beträgt.

Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:

a) 

das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;

b) 

bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;

c) 

das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn diese Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Forderungen bei der Origination mindestens 100 beträgt;

d) 

das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht;

e) 

das Halten einer Erstverlust-Risikoposition von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Forderung bei der Verbriefung.

Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschließlich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Forderungen, wird nicht für die Kreditrisikominderung, für Verkaufspositionen oder sonstige Absicherungen berücksichtigt und nicht veräußert. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.

Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.

(2)  
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber den in Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, und findet keine Anwendung auf die in Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Transaktionen.

Artikel 52

Qualitative Anforderungen an Sponsoren und Originatoren

Bevor ein AIFM das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag eines oder mehrerer AIF übernimmt, stellt er sicher, dass der Sponsor und der Originator

a) 

sich bei der Kreditvergabe auf solide und klar definierte Kriterien stützen und für eine klare Regelung des Verfahrens für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten in Bezug auf zu verbriefende Forderungen sorgen, wie es auch auf die von ihnen gehaltenen Forderungen angewandt wird;

b) 

über wirksame Systeme für die laufende Verwaltung und Überwachung ihrer kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen verfügen, einschließlich zur Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie zur Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, und diese einsetzen;

c) 

jedes Kreditportfolio auf der Grundlage des Zielmarktes und der allgemeinen Kreditstrategie angemessen diversifizieren;

d) 

über schriftliche Grundsätze in Bezug auf Kreditrisiken verfügen, in denen auch ihre Risikotoleranzschwellen und Rückstellungsgrundsätze erläutert werden und beschrieben wird, wie diese Risiken gemessen, überwacht und kontrolliert werden;

e) 

problemlos Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, zu den Cashflows und zu den Sicherheiten, mit denen eine Verbriefungsposition unterlegt ist, und zu Informationen gewähren, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrunde liegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die wesentlichen einschlägigen Daten zum Zeitpunkt der Verbriefung oder, wenn die Art der Verbriefung dies erfordert, zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt.

f) 

problemlos Zugang zu allen anderen einschlägigen Daten gewähren, die der AIFM benötigt, um die in Artikel 53 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;

g) 

die Höhe des von ihnen gehaltenen Nettoanteils im Sinne von Artikel 51 sowie jegliche Aspekte, die das kontinuierliche Halten des gemäß jenem Artikel mindestens erforderlichen Nettoanteils offenlegen.

Artikel 53

Qualitative Anforderungen an AIFM mit Risiken aus Verbriefungen

(1)  

AIFM sind — bevor sie das Kreditrisiko einer Verbriefung im Auftrag einer oder mehrerer AIF übernehmen und gegebenenfalls anschließend — in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und bezüglich des Risikoprofils der einschlägigen Investitionen des AIF in verbriefte Positionen förmliche Grundsätze und Verfahren umgesetzt haben, um Folgendes zu analysieren und zu erfassen:

a) 

nach Artikel 51 offengelegte Informationen der Originatoren oder Sponsoren zur Spezifizierung des Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;

b) 

Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen;

c) 

Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d) 

Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

e) 

Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen;

f) 

gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat;

g) 

alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls.

(2)  
Hat ein AIFM im Auftrag eines oder mehrerer AIF einen wesentlichen Wert des Kreditrisikos einer Verbriefung übernommen, so führt er regelmäßig Stresstests durch, die derartigen Verbriefungspositionen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU angemessen sind. Der Stresstest ist der Art, dem Umfang und der Komplexität des mit den Verbriefungspositionen verbundenen Risikos angemessen.

AIFM legen im Einklang mit den in Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Grundsätzen formale Überwachungsverfahren fest, die dem Risikoprofil des betreffenden AIF in Verbindung mit dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition angemessen sind, um kontinuierlich und zeitnah Wertentwicklungsinformationen über die derartigen Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen zu überwachen. Derartige Informationen umfassen (falls sie für diese spezifische Art der Verbriefung relevant sind und nicht auf die genauer beschriebenen Arten von Informationen beschränkt sind) die Art der Forderung, den Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, die Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, die Art der Sicherheit und Belegung, die Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, die sektorale und geografische Diversifizierung und die Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die AIFM nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz erläuterten Informationen, z. B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.

AIFM wenden dieselben Analysestandards auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben wurden.

(3)  
Für die Zwecke eines angemessenen Risiko- und Liquiditätsmanagements ermitteln, messen, überwachen, steuern und kontrollieren AIFM, die im Auftrag eines oder mehrerer AIF ein Kreditrisiko einer Verbriefung übernehmen, die Risiken, die aufgrund von Inkongruenzen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des betreffenden AIF entstehen können, sowie das im Zusammenhang mit diesen Instrumenten entstehende Konzentrationsrisiko oder Anlagerisiko und erstatten darüber Bericht. Der AIFM gewährleistet, dass die Risikoprofile derartiger Verbriefungspositionen der Größe, der allgemeinen Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen des betreffenden AIF, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AIF festgelegt sind, entsprechen.
(4)  
AIFM gewährleisten im Einklang mit den in Artikel 18 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen eine angemessene interne Berichterstattung an die Geschäftsleitung, damit die Geschäftsleitung über wesentliche Übernahmen von Verbriefungsengagements in vollem Umfang informiert ist und die daraus entstehenden Risiken angemessen gesteuert werden.
(5)  
AIFM stellen in den im Einklang mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermittelnden Berichten und Offenlegungen angemessene Informationen über das eingegangene Kreditrisiko einer Verbriefung und ihre Risikomanagement-Verfahren in diesem Bereich zur Verfügung.

Artikel 54

Korrektivmaßnahmen

(1)  
Stellen AIFM nach der Übernahme eines Kreditrisikos einer Verbriefung fest, dass die Festlegung und Offenlegung bezüglich des Selbstbehalts nicht die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfüllt, so ergreifen sie Korrektivmaßnahmen, die im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF sind.
(2)  
Falls der gehaltene Anteil zu einem Zeitpunkt nach der Übernahme des Risikos unter 5 % fällt und dies nicht auf den natürlichen Zahlungsmechanismus der Transaktion zurückzuführen ist, ergreifen AIFM Korrektivmaßnahmen, die im besten Interesse der Anleger des betreffenden AIF sind.

Artikel 55

Besitzstandsklausel

Die Artikel 51 bis 54 finden in Verbindung mit neuen Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2011 emittiert wurden, Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2014 gelten die Artikel 51 bis 54 für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrunde liegende Forderungen nach diesem Datum neu hinzukommen oder andere ersetzen.

Artikel 56

Auslegung

Da keine spezifische Auslegung der ESMA oder des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vorliegt, werden die Bestimmungen dieses Abschnitts im Einklang mit den betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG und den vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden veröffentlichten Leitlinien zu Artikel 122a der Eigenkapitalrichtlinie vom 31. Dezember 2010 ( 2 ) und ihren Änderungen ausgelegt.



ABSCHNITT 6

Organisatorische Anforderungen — allgemeine Grundsätze

(Artikel 12 und 18 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 57

Allgemeine Anforderungen

(1)  

AIFM sind gehalten,

a) 

Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

b) 

sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;

c) 

angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen des AIFM sicherstellen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

d) 

eine wirksame interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen des AIFM sowie einen wirksamen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten;

e) 

angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.

AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.

▼M2

AIFM tragen bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung.

▼B

(2)  
AIFM richten Systeme und Verfahren ein, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, wobei der Art der besagten Informationen Rechnung zu tragen ist, setzen diese um und erhalten sie aufrecht.
(3)  
AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.
(4)  
AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -verfahren und Bewertungsregeln, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.
(5)  
AIFM setzen angemessene Grundsätze und Verfahren um, um sicherzustellen, dass die für den AIF geltenden Rücknahmebestimmungen gegenüber den Anlegern mit hinreichender Ausführlichkeit offengelegt werden, bevor diese in den AIF investieren sowie wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
(6)  
AIFM überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 5 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen und ergreifen die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 58

Elektronische Datenverarbeitung

(1)  
AIFM treffen angemessene und ausreichende Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungsauftrags oder gegebenenfalls Rücknahmeauftrags zu ermöglichen.
(2)  
AIFM gewährleisten bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit und sorgen gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten.

Artikel 59

Rechnungslegungsverfahren

(1)  
AIFM wenden Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 an, um den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AIF jederzeit direkt ermittelt werden können. Hat ein AIF mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.
(2)  
AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätzen, um sicherzustellen, dass der Nettoinventarwert jedes AIF auf der Grundlage der geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften genau berechnet wird.

Artikel 60

Kontrolle durch das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung und die Aufsichtsfunktion

(1)  
Bei der internen Aufgabenverteilung stellen AIFM sicher, dass das Leitungsgremium, die Geschäftsleitung oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — die Verantwortung dafür tragen, dass der AIFM seine Pflichten aus der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt.
(2)  

Ein AIFM stellt sicher, dass die Geschäftsleitung

a) 

die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen, der Satzung, dem Prospekt oder in den Emissionsunterlagen festgelegt ist, bei jedem verwalteten AIF umgesetzt wird;

b) 

für jeden verwalteten AIF die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht;

c) 

die Verantwortung dafür trägt, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt und umgesetzt werden;

d) 

die Verantwortung dafür trägt, dass der AIFM über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;

e) 

dafür sorgt und sich regelmäßig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten AIF ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, selbst wenn die Risikomanagement-Funktion von einem Dritten ausgeübt wird;

f) 

die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten AIF die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;

g) 

die Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmäßig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten AIF betrifft;

h) 

die Verantwortung für die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik im Einklang mit Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU trägt;

▼M2

i) 

die Verantwortung für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten trägt.

▼B

(3)  

Ein AIFM stellt außerdem sicher, dass die Geschäftsleitung und das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden —

a) 

die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmäßig überprüfen;

b) 

angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(4)  
Ein AIFM stellt sicher, dass seine Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(5)  
Ein AIFM gewährleistet, dass seine Geschäftsleitung regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält.
(6)  
Ein AIFM stellt sicher, dass das Leitungsgremium oder die Aufsichtsfunktion — falls vorhanden — regelmäßig schriftliche Berichte zu den in Absatz 4 genannten Aspekten erhält.

Artikel 61

Ständige Compliance-Funktion

(1)  
AIFM legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Pflichten durch den betreffenden AIFM sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, setzen diese um und erhalten sie aufrecht, und führen angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.

Die AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.

(2)  

Ein AIFM richtet eine permanente und wirksame unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein, erhält diese aufrecht und betraut sie mit folgenden Aufgaben:

a) 

Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite des AIFM bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen unternommen wurden;

b) 

Beratung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen und deren Unterstützung im Hinblick auf die Erfüllung der in der Richtlinie 2011/61/EU für AIFM festgelegten Pflichten.

(3)  

Damit die Compliance-Funktion gemäß Absatz 2 ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt der AIFM sicher, dass

a) 

die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat;

b) 

ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

c) 

Personen, die in die Compliance-Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;

d) 

das Verfahren, nach dem die Bezüge eines Compliance-Beauftragten und anderer in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen bestimmt werden, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.

Kann der AIFM jedoch nachweisen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d vorgesehene Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Geschäfte sowie die Art und das Spektrum seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist er von dieser Anforderung befreit.

Artikel 62

Ständige Innenrevisionsfunktion

(1)  
AIFM richten — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten des AIFM getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion ein und erhalten diese aufrecht.
(2)  

Die Innenrevisionsfunktion nach Absatz 1 hat folgende Aufgaben:

a) 

Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;

b) 

Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;

c) 

Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Buchstabe b;

d) 

Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.

Artikel 63

Persönliche Geschäfte

(1)  

Ein AIFM sorgt für die Festlegung, Umsetzung und Aufrecherhaltung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ( 3 ) oder zu anderen vertraulichen Informationen über einen AIF oder über die mit oder für einen AIF getätigten Geschäfte haben, und diese relevanten Personen daran hindern sollen,

a) 

ein persönliches Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten einzugehen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i) 

das Geschäft fällt unter Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG;

ii) 

das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher;

iii) 

das Geschäft kollidiert mit einer Pflicht, die dem AIFM aus der Richtlinie 2011/61/EU erwächst, oder könnte damit kollidieren;

b) 

außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags eine andere Person hinsichtlich der Tätigung eines persönlichen Geschäfts im Sinne von Buchstabe a Ziffern i) und ii) zu beraten oder sie dazu zu veranlassen oder sie im Hinblick auf die Tätigung eines persönlichen Geschäfts, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, zu beraten oder zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;

c) 

außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,

i) 

ein persönliches Geschäft im Sinne von Buchstabe a Ziffern i) und ii) im Hinblick auf Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte einzugehen oder ein persönliches Geschäft einzugehen, das einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;

ii) 

eine weitere Person hinsichtlich der Tätigung eines derartigen persönlichen Geschäfts zu beraten oder sie dazu zu veranlassen.

(2)  

Die in Absatz 1 beschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass

a) 

jede relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften gemäß Absatz 1 und die Maßnahmen, die der AIFM im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;

b) 

der AIFM unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person in Sinne von Absatz 1 unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem AIFM die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen;

c) 

ein bei dem AIFM gemeldetes oder von diesem festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

Werden bestimmte Tätigkeiten des AIFM von Dritten ausgeführt, stellt der AIFM für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen im Sinne von Absatz 1 festhält und dem AIFM diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(3)  

Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind

a) 

persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;

b) 

persönliche Geschäfte mit OGAW oder AIF, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.

(4)  

Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein persönliches Geschäft auch ein Geschäft mit Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten im Auftrag von oder für Rechnung

a) 

einer relevanten Person;

b) 

einer Person, mit der die relevante Person familiäre oder enge Verbindungen unterhält;

c) 

einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.

Artikel 64

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

(1)  
AIFM sorgen dafür, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit von ihnen verwalteten AIF unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft oder die Vereinbarung im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2)  

Hinsichtlich der auf einem Ausführungsplatz stattfindenden Portfoliogeschäfte enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:

a) 

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF und der Person, die für Rechnung des AIF handelt;

b) 

den Vermögenswert;

c) 

gegebenenfalls die Menge;

d) 

die Art des Auftrags oder des Geschäfts;

e) 

den Preis;

f) 

bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;

g) 

gegebenenfalls den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;

h) 

gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;

i) 

bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

(3)  

Hinsichtlich der außerhalb eines Ausführungsplatzes stattfindenden Portfoliogeschäfte des AIF enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:

a) 

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF;

b) 

die Rechts- und sonstige Dokumentation, die die Grundlage des Portfoliogeschäfts darstellt, einschließlich insbesondere die Vereinbarung in ihrer ausgeführten Form;

c) 

den Preis.

(4)  
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst ein Ausführungsplatz einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2004/39/EG, einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der genannten Richtlinie, einen Market-maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der genannten Richtlinie oder einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.

Artikel 65

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)  
AIFM ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.
(2)  

Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:

a) 

Name des betreffenden AIF;

b) 

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

c) 

Person, die den Auftrag erhält;

d) 

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

e) 

Zahlungsbedingungen und -mittel;

f) 

Art des Auftrags;

g) 

Datum der Auftragsausführung;

h) 

Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;

i) 

Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;

j) 

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;

k) 

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.

Artikel 66

Aufzeichnungspflichten

(1)  
AIFM stellen sicher, dass alle in den Artikeln 64 und 65 aufgeführten erforderlichen Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahrt werden.

Die zuständigen Behörden können von AIFM jedoch verlangen, die Aufbewahrung aller oder einiger dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Vermögenswerts oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum sicherzustellen, wenn dies notwendig ist, um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zu ermöglichen.

(2)  
Ist die Zulassung eines AIFM abgelaufen, sind die Aufzeichnungen zumindest für die verbleibende Zeit des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums aufzubewahren. Die zuständigen Behörden können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung verlangen.

Überträgt der AIFM seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem AIF auf einen anderen AIFM, stellt er sicher, dass der AIFM Zugang zu den Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 hat.

(3)  

Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die zuständigen Behörden auch künftig auf sie zugreifen können und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zuständigen Behörden müssen ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können;

b) 

jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;

c) 

es ist keine sonstige Manipulation oder Änderung möglich.



ABSCHNITT 7

Bewertung

(Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 67

Grundsätze und Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten des AIF

(1)  
AIFM legen für jeden von ihnen verwalteten AIF schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, die einen soliden, transparenten, umfassenden und angemessen dokumentierten Bewertungsprozess gewährleisten, setzen diese um und überprüfen sie. Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren decken alle wesentlichen Aspekte des Bewertungsprozesses, der Bewertungsverfahren und der Kontrollen im Hinblick auf den betreffenden AIF ab.

Unbeschadet der in den nationalen Vorschriften und den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF enthaltenen Bestimmungen stellt der AIFM die Anwendung fairer, angemessener und transparenter Bewertungsmethoden auf die von ihm verwalteten AIF sicher. In den Bewertungsgrundsätzen werden die Bewertungsmethoden, die für jede Art von Vermögenswert verwendet werden, in die der AIF im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften, den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF investieren darf, ermittelt und im Rahmen der Verfahren für die Bewertung umgesetzt. Bevor der AIFM zum ersten Mal in eine bestimmte Art von Vermögenswert investiert, müssen eine oder verschiedene angemessene Bewertungsmethoden für diese spezifische Art von Vermögenswert ermittelt worden sein.

In den Grundsätzen und Verfahren bezüglich der Bewertungsmethoden werden Inputs, Modelle und die Auswahlkriterien für die Preisfindung und Quellen für Marktdaten behandelt. Sie müssen sicherstellen, dass die Preise — soweit dies möglich und angemessen ist — aus unabhängigen Quellen stammen. Der Auswahlprozess einer bestimmten Methode umfasst eine Bewertung der zur Verfügung stehenden einschlägigen Methoden unter Berücksichtigung ihrer Sensitivität bei Änderungen von Variablen und der Art und Weise, wie spezifische Strategien den relativen Wert der Vermögenswerte im Portfolio bestimmen.

(2)  
In den Bewertungsgrundsätzen sind die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten aller in den Bewertungsprozess eingebundenen Parteien, einschließlich der Geschäftsleitung des AIFM, beschrieben. Die Verfahren spiegeln die in den Bewertungsgrundsätzen festgelegten Organisationsstrukturen wider.

In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird mindestens Folgendes behandelt:

a) 

Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Personals, das effektiv die Bewertung der Vermögenswerte vornimmt;

b) 

die spezifischen Anlagestrategien des AIF und die Vermögenswerte, in die der AIF investieren könnte;

c) 

Kontrollen über die Auswahl von Inputs, Quellen und Methoden für die Bewertung;

d) 

Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich des Werts von Vermögenswerten;

e) 

Bewertung von Anpassungen, die mit dem Umfang und der Liquidität von Positionen oder gegebenenfalls mit Änderungen der Marktbedingungen im Zusammenhang stehen;

f) 

angemessener Zeitpunkt für den Stichtag für Bewertungszwecke;

g) 

angemessene Häufigkeit für die Bewertung von Vermögenswerten.

(3)  
Wird ein externer Bewerter ernannt, so ist in den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen dem AIFM und dem externen Bewerter festzulegen, um sicherzustellen, dass alle für die Bewertung erforderlichen Informationen bereitgestellt werden.

Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren gewährleisten, dass der AIFM im Hinblick auf Dritte, die mit der Erbringung von Bewertungsdienstleistungen betraut wurden, in der Anfangsphase sowie regelmäßig seinen Sorgfaltspflichten nachkommt.

(4)  
Nimmt der AIFM die Bewertung selbst vor, so enthalten die Grundsätze eine Beschreibung der Schutzvorkehrungen für die funktional unabhängige Durchführung der Bewertungsaufgabe im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU. Derartige Schutzvorkehrungen umfassen Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Bewertungsaufgaben ausführt, verhindern oder einschränken.

Artikel 68

Verwendung von Modellen zur Bewertung von Vermögenswerten

(1)  
Wird ein Modell zur Bewertung der Vermögenswerte eines AIF verwendet, so werden das Modell und seine Hauptmerkmale in den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren erläutert und begründet. Die Gründe für die Wahl des Modells, die zugrunde liegenden Daten, die im Rahmen des Modells verwendeten Annahmen und die Gründe für deren Verwendung sowie die Grenzen der modellbasierten Bewertung werden angemessen dokumentiert.
(2)  
Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren stellen sicher, dass ein Modell vor seiner Verwendung von einer Person mit hinreichender Fachkenntnis, die nicht an der Entwicklung des Modells beteiligt war, bewertet wird. Das Bewertungsverfahren wird angemessen dokumentiert.
(3)  
Das Modell bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Geschäftsleitung des AIFM. Wird das Modell von einem AIFM eingesetzt, der die Bewertungsfunktion selbst ausübt, erfolgt die Genehmigung durch die Geschäftsleitung unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu verlangen, dass das Modell von einem externen Bewerter oder Rechnungsprüfer überprüft wird.

Artikel 69

Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

(1)  
Ein AIFM gewährleistet, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden kohärent angewandt werden.
(2)  
Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Methoden werden auf sämtliche Vermögenswerte eines AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Art des Vermögenswerts und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.
(3)  
Ist keine Aktualisierung erforderlich, so werden die Grundsätze und Verfahren kohärent im Zeitverlauf angewandt, und die Quellen und Regeln für die Bewertung bleiben im Zeitverlauf kohärent.
(4)  
Die Bewertungsverfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden werden auf alle von einem AIFM verwalteten AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategien, der Art der von den AIF gehaltenen Vermögenswerte und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.

Artikel 70

Regelmäßige Überprüfung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

(1)  
In den Bewertungsgrundsätzen ist eine regelmäßige Überprüfung der Grundsätze und Verfahren, einschließlich der Bewertungsmethoden, vorgesehen. Die Überprüfung wird mindestens jährlich sowie bevor der AIF eine neue Anlagestrategie verfolgt oder in eine neue Art von Vermögenswert investiert, die nicht von den geltenden Grundsätzen der Bewertung abgedeckt wird, durchgeführt.
(2)  
In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird dargelegt, wie eine Änderung an den Bewertungsgrundsätzen, einschließlich an einer Methode, vorgenommen werden kann und unter welchen Umständen dies angemessen wäre. Empfehlungen für Änderungen an den Grundsätzen und Verfahren werden der Geschäftsleitung vorgelegt, die jegliche Änderungen prüft und annimmt.
(3)  
Die in Artikel 38 vorgesehene Risikomanagement-Funktion überprüft die für die Bewertung der Vermögenswerte angenommenen Grundsätze und Verfahren und bietet gegebenenfalls angemessene Unterstützung.

Artikel 71

Überprüfung des Werts der einzelnen Vermögenswerte

(1)  
Ein AIFM gewährleistet, dass alle von einem AIF gehaltenen Vermögenswerte fair und angemessen bewertet werden. Der AIFM dokumentiert, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, wie die Angemessenheit und Fairness des Werts der einzelnen Vermögenswerte bewertet wird. Der AIFM kann jederzeit nachweisen, dass die Portfolios der von ihm verwalteten AIF ordnungsgemäß bewertet werden.
(2)  

In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird ein Überprüfungsverfahren für den Wert der einzelnen Vermögenswerte festgelegt, bei denen ein wesentliches Risiko einer nicht angemessenen Bewertung besteht, z. B. in folgenden Fällen:

a) 

Die Bewertung basiert auf Preisen, die von lediglich einer einzigen Gegenpartei oder einem Broker stammen;

b) 

die Bewertung basiert auf einer Handelsplattform illiquide gewordenen Vermögenswerten;

c) 

die Bewertung wird von Parteien beeinflusst, die mit dem AIFM verbunden sind;

d) 

die Bewertung wird von anderen Einrichtungen beeinflusst, die ein finanzielles Interesse an der Entwicklung des AIF haben könnten;

e) 

die Bewertung basiert auf Preisen einer Gegenpartei, die Originator eines Instruments ist, insbesondere falls der Originator auch die Position des AIF in dem Instrument finanziert;

f) 

die Bewertung wird von einer oder mehreren Einzelpersonen innerhalb des AIFM beeinflusst.

(3)  

In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird das Überprüfungsverfahren beschrieben, einschließlich hinreichender und angemessener Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Plausibilität des Werts der einzelnen Vermögenswerte. Die Plausibilität wird danach beurteilt, ob ein angemessenes Maß an Objektivität vorliegt. Derartige Prüfungen und Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:

a) 

Überprüfung der Werte durch einen Vergleich mit von der Gegenpartei stammenden Preisen im Zeitverlauf;

b) 

Validierung von Werten durch Vergleich der erzielten Preise mit den jüngsten Buchwerten;

c) 

Berücksichtigung des Leumunds, der Kohärenz und der Qualität der Quelle der Bewertung;

d) 

Vergleich mit von Dritten generierten Werten;

e) 

Untersuchung und Dokumentation von Ausnahmen;

f) 

Hervorhebung und Untersuchung von ungewöhnlich erscheinenden Differenzen oder von Differenzen, die je nach der für die betreffende Art von Vermögenswert festgelegten Bewertungsbenchmark variieren;

g) 

Tests in Bezug auf veraltete Preise und implizierte Parameter;

h) 

Vergleich mit den Preisen verbundener Vermögenswerte oder deren Absicherungen;

i) 

Überprüfung der in der modellbasierten Preisfindung verwendeten Inputs, insbesondere derjenigen, in Bezug auf die der anhand des Modells ermittelte Preis eine erhebliche Sensitivität aufweist.

(4)  
Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren umfassen angemessene Eskalationsmaßnahmen, um Differenzen oder andere Schwierigkeiten bei der Bewertung von Vermögenswerten zu beseitigen.

Artikel 72

Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil

(1)  
Ein AIFM gewährleistet, dass bei allen von ihm verwalteten AIF der Nettoinventarwert je Anteil bei jeder Ausgabe oder Zeichnung oder Rücknahme oder Annullierung von Anteilen berechnet wird, mindestens aber einmal jährlich.
(2)  
Ein AIFM gewährleistet, dass die Verfahren und die Methode für die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil vollständig dokumentiert werden. Die Verfahren und Methoden für die Berechnung und ihre Anwendung werden regelmäßig vom AIFM geprüft und die Dokumentation wird gegebenenfalls angepasst.
(3)  
Ein AIFM gewährleistet, dass für den Fall einer nicht korrekten Berechnung des Nettoinventarwerts Abhilfemaßnahmen existieren.
(4)  
Ein AIFM gewährleistet, dass die Anzahl der ausgegebenen Anteile regelmäßig überprüft wird, und zwar mindestens ebenso häufig, wie der Preis des Anteils berechnet wird.

Artikel 73

Berufliche Garantien

(1)  
Externe Bewerter legen auf Verlangen berufliche Garantien vor, um nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Bewertungsfunktion auszuüben. Die von externen Bewertern vorzulegenden beruflichen Garantien bedürfen der Schriftform.
(2)  

Die beruflichen Garantien enthalten Belege für die Qualifikation des externen Bewerters und für dessen Fähigkeit, ordnungsgemäße und unabhängige Bewertungen vorzunehmen, einschließlich Belege, die mindestens Folgendes bestätigen:

a) 

ausreichende Personal- und technische Ressourcen;

b) 

adäquate Verfahren zur Wahrung einer ordnungsgemäßen und unabhängigen Bewertung;

c) 

adäquates Wissen und Verständnis in Bezug auf die Anlagestrategie des AIF und die Vermögenswerte, mit deren Bewertung der externe Bewerter betraut ist;

d) 

ausreichend guter Leumund und ausreichende Erfahrung bei der Bewertung.

(3)  
Ist der externe Bewerter zur obligatorischen berufsmäßigen Registrierung bei der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, verpflichtet, so enthält die berufliche Garantie die Bezeichnung dieser Behörde oder Stelle sowie die einschlägigen Kontaktangaben. Die berufliche Garantie enthält klare Angaben zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln, denen der externe Bewerter unterliegt.

Artikel 74

Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF

(1)  
Die Bewertung der von offenen AIF gehaltenen Finanzinstrumente erfolgt jedes Mal, wenn der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 72 Absatz 1 berechnet wird.
(2)  
Die Bewertung anderer Vermögenswerte, die von offenen AIF gehalten werden, erfolgt mindestens jährlich sowie jedes Mal, wenn Belege vorliegen, dass die zuletzt vorgenommene Bewertung nicht mehr fair und oder ordnungsgemäß ist.



ABSCHNITT 8

Übertragung von Funktionen des AIFM

(Artikel 20 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 75

Allgemeine Grundsätze

Bei der Übertragung von einer oder mehrer ihrer Funktionen sind von den AIFM insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a) 

Die Struktur der Aufgabenübertragung schließt eine Umgehung der Verantwortung oder der Haftung des AIFM aus;

b) 

die Übertragung führt nicht dazu, dass sich die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern ändern;

c) 

die Bedingungen, die der AIFM erfüllen muss, um gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen zu werden und Tätigkeiten auszuüben, dürfen nicht unterlaufen werden;

d) 

die Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AIFM und dem Beauftragten;

e) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, und schafft Methoden und Verfahren für eine laufende Überprüfung der vom Beauftragten erbrachten Dienstleistungen. Der AIFM leitet angemessene Schritte ein, falls sich zeigt, dass der Beauftragte seine Aufgaben nicht wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführen kann;

f) 

der AIFM überwacht die übertragenen Aufgaben wirkungsvoll und steuert die mit der Übertragung verbundenen Risiken. Der AIFM verfügt zu diesem Zweck jederzeit über die für die Überwachung der übertragenen Funktionen erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen. Der AIFM lässt sich in der Vereinbarung Rechte auf Information, Ermittlung, Zulassung und Zugang sowie Anweisungs- und Überwachungsrechte gegenüber dem Beauftragten zusichern. Der AIFM stellt ferner sicher, dass der Beauftragte die Ausführung der übertragenen Funktionen ordnungsgemäß überwacht und die mit der Übertragung verbundenen Risiken angemessen steuert;

g) 

der AIFM stellt sicher, dass die Kontinuität und Qualität der übertragenen Funktionen oder der übertragenen Aufgabe der Ausübung von Funktionen auch im Falle der Beendigung der Übertragung gewährleistet sind, indem er entweder die übertragenen Funktionen oder die übertragene Aufgabe der Ausübung von Funktionen einem anderen Dritten überträgt oder sie selbst ausübt;

h) 

die jeweiligen Rechte und Pflichten des AIFM und des Beauftragten werden in der Vereinbarung eindeutig zugeteilt und festgelegt. Der AIFM lässt sich insbesondere seine Anweisungs- und Kündigungsrechte, seine Informationsrechte und seine Ermittlungs- und Zugangsrechte in Bezug auf Bücher und Geschäftsräume vertraglich zusichern. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass eine Unterbeauftragung nur mit Zustimmung des AIFM erfolgen kann;

i) 

in Bezug auf die Portfolioverwaltung erfolgt die Übertragung im Einklang mit der Anlagepolitik des AIF. Der Beauftragte wird vom AIFM angewiesen, wie die Anlagepolitik umzusetzen ist, und der AIFM überwacht kontinuierlich die Befolgung dieser Anweisungen durch den Beauftragten;

j) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte ihm jegliche Entwicklung offenlegt, die sich wesentlich auf die Fähigkeit des Beauftragten, die übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, auswirken kann;

k) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte alle vertraulichen Informationen über den AIFM, den von der Übertragung betroffenen AIF und die Anleger dieses AIF schützt;

l) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte unter Berücksichtigung der Art der übertragenen Funktionen einen Notfallplan festlegt, umsetzt und kontinuierlich einhält, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht.

Artikel 76

Objektive Gründe für die Übertragung

(1)  

Der AIFM legt den zuständigen Behörden eine detaillierte Beschreibung, Erläuterung und Nachweise der objektiven Gründe für die Übertragung vor. Bei der Prüfung, ob die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU gerechtfertigt ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) 

Optimierung von Geschäftsfunktionen- und -verfahren;

b) 

Kosteneinsparungen;

c) 

Fachkenntnisse des Beauftragten im Bereich der Verwaltung oder auf bestimmten Märkten oder mit bestimmten Anlagen;

d) 

Zugang des Beauftragten zu den globalen Handelsmöglichkeiten.

(2)  
Der AIFM liefert auf Verlangen der zuständigen Behörden weitere Erläuterungen und Dokumente, die belegen, dass die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.

Artikel 77

Merkmale des Beauftragten

(1)  
Der Beauftragte muss ausreichende Ressourcen vorhalten, Mitarbeiter mit Kompetenzen, Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind, in ausreichender Stärke beschäftigen und über eine für die Ausführung der übertragenen Aufgaben geeignete Organisationsstruktur verfügen.
(2)  
Personen, die die vom AIFM übertragenen Tätigkeiten tatsächlich ausführen, verfügen über ausreichende Erfahrung, angemessene theoretische Kenntnisse und geeignete praktische Erfahrungen in der Ausübung der betreffenden Ausgaben. Ihre berufliche Ausbildung und die Art der von ihnen in der Vergangenheit ausgeübten Funktionen sind der Art der geführten Geschäfte angemessen.
(3)  
Personen, die die Geschäfte des Beauftragten tatsächlich führen, gelten nicht als ausreichend gut beleumdet, wenn sie in Fragen, die sowohl für ihr Leumundszeugnis als auch die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben relevant sind, negativ bewertet wurden oder wenn andere relevante Informationen vorliegen, die sich negativ auf ihren Leumund auswirken. Als negative Bewertung gelten unter anderem strafbare Handlungen sowie gerichtliche Verfahren oder Verwaltungssanktionen mit Bezug auf die Ausführung der übertragenen Aufgaben. Besondere Aufmerksamkeit gilt Finanzvergehen, u. a. Verstößen gegen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche, Unredlichkeit, Betrug oder Finanzkriminalität, Konkurs oder Insolvenz. Andere relevante Informationen sind beispielsweise solche, die darauf schließen lassen, dass eine Person nicht vertrauenswürdig oder ehrlich ist.

Unterliegt der Beauftragte im Hinblick auf seine beruflichen Dienstleistungen Regulierungsvorschriften der Union, so gelten die in Unterabsatz 1 genannten Faktoren als gegeben, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde das Kriterium des „guten Leumunds“ im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüft hat und solange keine gegenteilige Nachweise vorliegen.

Artikel 78

Übertragung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements

(1)  
Dieser Artikel gilt, wenn sich die Übertragung auf die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement bezieht.
(2)  

Bei folgenden Stellen wird davon ausgegangen, dass sie gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen:

a) 

gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaften;

b) 

gemäß der Richtlinie 2004/39/EG für die Portfolioverwaltung zugelassene Wertpapierfirmen;

c) 

gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG für die Portfolioverwaltung zugelassen sind;

d) 

externe AIFM, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;

e) 

Stellen eines Drittlands, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und in den betreffenden Ländern von einer zuständigen Behörde wirksam beaufsichtigt werden.

(3)  

Erfolgt die Übertragung an ein Drittlandsunternehmen, sind gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU folgende Bedingungen zu erfüllen:

a) 

Es besteht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt;

b) 

die unter Buchstabe a genannte Vereinbarung ermöglicht den zuständigen Behörden im Hinblick auf das Unternehmen, an das die Übertragung erfolgt:

i) 

auf Verlangen alle relevanten Informationen zu erhalten, die sie zur Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Richtlinie 2011/61/EU benötigen;

ii) 

Zugang zu im Drittland vorhandenen Unterlagen zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten relevant sind;

iii) 

in den Geschäftsräumen des Unternehmens, an das Funktionen übertragen wurden, Ermittlungen vor Ort durchzuführen. Die praktischen Verfahren für Ermittlungen vor Ort werden in der schriftlichen Vereinbarung konkretisiert;

iv) 

für die Zwecke der Ermittlung über augenscheinliche Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen von der Aufsichtsbehörde des Drittlands so zeitnah wie möglich Informationen zu erhalten;

v) 

im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Einklang mit den für die Aufsichtsbehörde des Drittlands und die zuständigen EU-Behörden geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen die Durchsetzung in Zusammenarbeit anzugehen.

Artikel 79

Wirksame Beaufsichtigung

Eine Übertragung wird als Beeinträchtigung der wirksamen Beaufsichtigung des AIFM betrachtet, wenn

a) 

der AIFM, seine Abschlussprüfer und die zuständigen Behörden keinen tatsächlichen Zugang zu den mit den übertragenen Funktionen zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Beauftragten haben oder die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, von diesen Zugangsrechten Gebrauch zu machen;

b) 

der Beauftragte im Zusammenhang mit den übertragenen Funktionen nicht mit den zuständigen Behörden des AIFM zusammenarbeitet;

c) 

der AIFM den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um zu überwachen, ob bei der Ausübung der übertragenen Funktionen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen eingehalten werden.

Artikel 80

Interessenkonflikte

(1)  

Die Frage, ob eine Übertragung im Konflikt mit den Interessen des AIFM oder der Anleger des AIF im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU steht, wird anhand mindestens folgender Kriterien bewertet:

a) 

wenn der AIFM und der Beauftragte ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem der Beauftragte den AIFM kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;

b) 

wenn der Beauftragte und ein Anleger des betreffenden AIF ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem dieser Anleger den Beauftragten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;

c) 

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte zu Lasten des AIF oder der Anleger des AIF einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

d) 

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte ein Interesse am Ergebnis einer für den AIFM oder den AIF erbrachten Dienstleistung oder eines für den AIFM oder den AIF getätigten Geschäfts hat;

e) 

die Wahrscheinlichkeit, dass für den Beauftragten ein finanzieller oder sonstiger Anreiz besteht, die Interessen eines anderen Kunden über die Interessen des AIF oder der Anleger des AIF zu stellen;

f) 

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIFM in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIFM und den von ihm verwalteten AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.

(2)  

Eine funktionale und hierarchische Trennung der Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements von anderen dazu potenziell im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben gilt nur dann als gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Personen mit Aufgaben der Portfolioverwaltung nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z. B. Kontrollaufgaben wahr;

b) 

Personen mit Aufgaben des Risikomanagements nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z. B. operative Aufgaben wahr;

c) 

Personen, die Funktionen des Risikomanagements wahrnehmen, unterstehen nicht Personen mit operativen Aufgaben;

d) 

die Trennung ist über die gesamte hierarchische Struktur des Beauftragten einschließlich des Leitungsgremiums zu gewährleisten und wird vom Leitungsgremium sowie — sofern vorhanden — durch die Aufsichtsfunktion des Beauftragten überwacht.

(3)  

Potenzielle Interessenkonflikte gelten nur dann als ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber den Anlegern des AIF offengelegt, wenn

a) 

der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Steuerung und Beobachtung potenzieller Interessenkonflikte zwischen ihm und dem AIFM, dem AIF oder den Anlegern des AIF trifft. Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die in den Artikeln 31 bis 34 geforderten Verfahren geschaffen hat;

b) 

der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte potenzielle Interessenkonflikte sowie die zur Steuerung solcher Interessenkonflikte zu schaffenden Verfahren und Maßnahmen dem AIFM gegenüber offenlegt, der diese gemäß Artikel 36 gegenüber dem AIF und den Anlegern des AIF offenlegt.

Artikel 81

Zustimmung zur Unterbeauftragung und Mitteilung der Unterbeauftragung

(1)  
Eine Unterbeauftragung wird wirksam, wenn der AIFM seine Zustimmung schriftlich bezeugt.

Eine allgemeine vorherige Zustimmung des AIFM wird nicht als Zustimmung im Sinne von Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU betrachtet.

(2)  
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU enthält die Mitteilung Angaben zum Beauftragten, den Namen der zuständigen Behörde, bei der der Unterbeauftragte zugelassen oder registriert ist, Angaben zu den übertragenen Funktionen und den von der Unterbeauftragung betroffenen AIF, eine Kopie der schriftlichen Zustimmung des AIFM und das geplante Datum des Wirksamwerdens der Unterbeauftragung.

Artikel 82

Briefkastenfirmen und nicht mehr als Verwalter eines AIF zu betrachtende AIFM

(1)  

Ein AIFM wird zur Briefkastenfirma und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen, wenn zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:

a) 

Der AIFM verfügt nicht mehr über die Fachkenntnisse und Ressourcen, die für eine wirksame Überwachung der übertragenen Aufgaben und die Steuerung der mit der Übertragung verbundenen Risiken erforderlich sind;

b) 

der AIFM hat in zentralen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen, keine Entscheidungsgewalt mehr oder ist — insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik und der Anlagestrategien — nicht mehr befugt, Geschäftsleitungsfunktionen auszuüben;

c) 

der AIFM verliert seine vertraglichen Rechte auf Einsichtnahme, Ermittlung, seine Zugangsrechte oder das Recht auf Erteilung von Anweisungen an seine Beauftragten oder die Wahrnehmung dieser Rechte ist in der Praxis nicht mehr möglich;

d) 

der AIFM überträgt Funktionen der Anlageverwaltung in einem Umfang, der die Wahrnehmung solcher Funktionen durch den AIFM selbst deutlich überschreitet. Bei der Ermittlung des Übertragungsumfangs bewerten die zuständigen Behörden die gesamte Übertragungsstruktur, wobei sie neben den im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerten auch folgenden qualitativen Aspekten Rechnung tragen:

i) 

den Arten von Vermögenswerten, in die der AIF oder der für ihn handelnde AIFM investiert hat, und der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für das Risiko- und Renditeprofil des AIF;

ii) 

der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für den Erfolg der Anlagestrategie des AIF;

iii) 

der geografischen und sektoralen Verteilung der Anlagen des AIF;

iv) 

dem Risikoprofil des AIF;

v) 

der Art der Anlagestrategien des AIF oder des für ihn handelnden AIFM;

vi) 

der Arten der übertragenen Aufgaben im Vergleich zu den verbleibenden Aufgaben; und

vii) 

die Konfiguration der Beauftragten und deren Unterbeauftragten, ihres geografischen Tätigkeitsbereichs und ihrer Unternehmensstruktur, wozu auch zählt, ob die Aufgaben einem Unternehmen übertragen wurden, das der gleichen Unternehmensgruppe angehört wie der AIFM.

(2)  
Die Kommission überwacht die Anwendung dieses Artikels im Lichte der Marktentwicklungen. Die Kommission überprüft die Situation nach zwei Jahren und trifft, falls notwendig, angemessene Maßnahmen, um näher festzulegen, unter welchen Bedingungen davon ausgegangen wird, dass der AIFM Aufgaben in einem Maße abgegeben hat, dass er zu einer Briefkastenfirma wird und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen werden kann.
(3)  
Die ESMA kann Leitlinien herausgeben, um eine unionsweit konsistente Bewertung von Strukturen zur Übertragung von Funktionen sicherzustellen.



KAPITEL IV

VERWAHRSTELLE



ABSCHNITT 1

Einzelheiten des schriftlichen Vertrags

(Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 83

Einzelheiten des Vertrags

(1)  

Zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und dem AIFM sowie gegebenenfalls dem AIF andererseits ein Vertrag geschlossen, der zumindest folgende Elemente enthält:

a) 

eine Beschreibung der von der Verwahrstelle zu erbringenden Dienstleistungen und der anzuwendenden Verfahren für jede Art von Vermögenswerten, in die der AIF investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden;

b) 

eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahr- und Aufsichtsfunktionen je nach Art der Vermögenswerte und der geografischen Regionen, in denen der AIF zu investieren beabsichtigt, auszuüben sind. Diese Beschreibung umfasst im Hinblick auf die Verwahraufgaben Länderlisten und Verfahren für die Aufnahme sowie gegebenenfalls der Streichung von Ländern in diese bzw. aus dieser Liste. Dies muss mit den in den Vertragsbedingungen, der Satzung und den Emissionsunterlagen des AIF gemachten Angaben zu den Vermögenswerten, in die der AIF investieren darf, übereinstimmen;

c) 

eine Erklärung, dass die Haftung der Verwahrstelle von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktionen unberührt bleibt, es sei denn, sie hat sich gemäß Artikel 21 Absatz 13 oder 14 der Richtlinie 2011/61/EU von der Haftung befreit;

d) 

Laufzeit und Bedingungen für Änderungen und die Kündigung des Vertrags einschließlich einer Beschreibung der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen können, und der Einzelheiten des Kündigungsverfahrens sowie gegebenenfalls der Verfahren zur Übermittlung der relevanten Informationen durch die Verwahrstelle an ihre Nachfolgerin;

e) 

die gemäß einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vertragsparteien geltenden Geheimhaltungspflichten. Diese Pflichten dürfen den Zugang der zuständigen Behörden zu relevanten Unterlagen und Informationen nicht beeinträchtigen;

f) 

die Mittel und Verfahren, mit denen die Verwahrstelle dem AIFM oder dem AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der Ausübung etwaiger mit Vermögenswerten verbundener Rechte, benötigt, sowie die Mittel und Verfahren, die dem AIFM und dem AIF den Zugang zu zeitnahen und genauen Informationen über die Konten des AIF ermöglichen;

g) 

die Mittel und Verfahren, mit denen der AIFM oder der AIF alle einschlägigen Informationen übermittelt oder sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschließlich der Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen, durch den AIF oder den AIFM bestellten Parteien erhält;

h) 

die Angabe, ob eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, die ihnen anvertrauten Vermögenswerte wiederverwenden dürfen, und, falls ja, welchen Bedingungen eine solche Wiederverwendung unterliegt;

i) 

die Verfahren für die Prüfung etwaiger Änderungen der Vertragsbedingungen, der Satzung oder der Emissionsunterlagen des AIF mit Angabe der Fälle, in denen die Verwahrstelle unterrichtet oder die vorherige Zustimmung des Verwahrstelle eingeholt werden muss, ehe eine Änderung vorgenommen werden darf;

j) 

eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf Verkauf, Zeichnung, Auszahlung, Ausgabe, Löschung und Rücknahme von Anteilen des AIF zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten einerseits und der Verwahrstelle andererseits ausgetauscht werden müssen;

k) 

eine Auflistung aller Informationen, die in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle zwischen dem AIF, dem AIFM, einem für den AIF oder den AIFM handelnden Dritten sowie der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;

l) 

beabsichtigen die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten, um diesen einen Teil ihrer Pflichten zu übertragen, eine Verpflichtung, regelmäßig Einzelheiten zu jedem bestellten Dritten sowie auf Verlangen zu den Kriterien für die Auswahl des Dritten und die Schritte, die zur Überwachung der Tätigkeiten des ausgewählten Dritten geplant sind, mitzuteilen;

m) 

Informationen über die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien bezüglich der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

n) 

Informationen über alle Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden, und die Verfahren, durch die die Unterrichtung der Verwahrstelle über jedes neue Konto, das im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wird, gewährleistet wird;

o) 

Einzelheiten zu den Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Angabe der Personen beim AIF und gegebenenfalls beim AIFM, die von der Verwahrstelle bei Einleitung eines solchen Verfahrens zu kontaktieren sind;

p) 

eine Verpflichtung der Verwahrstelle, den AIFM zu unterrichten, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass die Trennung der Vermögenswerte nicht oder nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist, um im Falle der Insolvenz eines Dritten, dem gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU in einer bestimmten Rechtsordnung Verwahrfunktionen übertragen wurden, Schutz zu gewährleisten;

q) 

eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Verwahrstelle im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten die Möglichkeit hat, Nachforschungen zum Wohlverhalten des AIFM und/oder des AIF anzustellen und die Qualität der übermittelten Informationen zu bewerten, unter anderem durch Zugang zu den Büchern des AIF und/oder des AIFM oder durch Besuche vor Ort;

r) 

eine Beschreibung der Verfahren, mit denen der AIFM und/oder der AIF die Leistung der Verwahrstelle in Bezug auf deren vertragliche Verpflichtungen überprüfen kann.

(2)  
Die Einzelheiten der unter den Buchstaben a bis r beschriebenen Mittel und Verfahren werden im Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle oder in nachfolgenden Änderungen des Vertrags festgelegt.
(3)  
Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle oder die nachfolgende Änderung des Vertrags gemäß Absatz 2 erfolgen in schriftlicher Form.
(4)  
Die Parteien können sich darauf einigen, die zwischen ihnen ausgetauschten Informationen ganz oder teilweise elektronisch zu übermitteln, sofern eine ordnungsgemäße Aufzeichnung dieser Informationen gewährleistet ist.
(5)  
Vorbehaltlich anders lautender Vorgaben des einzelstaatlichen Rechts besteht keine Verpflichtung, für jeden AIF eine eigene schriftliche Vereinbarung zu schließen; der AIFM und die Verwahrstelle können in einer Rahmenvereinbarung alle vom betreffenden AIFM verwalteten AIF auflisten, für die die Vereinbarung gilt.
(6)  
Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für den Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und jede nachfolgende Vereinbarung gelten, sind anzugeben.



ABSCHNITT 2

Allgemeine Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht von Verwahrstellen in Drittländern

(Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 84

Kriterien zur Bewertung der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittland

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU werden die Wirksamkeit der aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht einer Verwahrstelle in einem Drittland sowie die Frage, ob diese die gleiche Wirkung haben wie die Rechtsvorschriften der Union und wirksam durchgesetzt werden, anhand folgender Kriterien bewertet:

a) 

Die Verwahrstelle unterliegt einer Zulassungspflicht und einer laufenden Überwachung durch eine zuständige Behörde, die mit ausreichenden Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

b) 

im Recht des Drittlands sind Kriterien für die Zulassung als Verwahrstelle festgelegt, die die gleiche Wirkung haben wie die Kriterien für die Zulassung zum Geschäft von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Union;

c) 

die Kapitalanforderungen an die Verwahrstelle im Drittland haben die gleiche Wirkung wie die in der Union geltenden Anforderungen, je nachdem, ob die Verwahrstelle ein Unternehmen gleicher Art wie ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;

d) 

die für eine Verwahrstelle in einem Drittland geltenden Bedingungen für die Geschäftsausübung haben je nach Art der Verwahrstelle die gleiche Wirkung wie die Bedingungen für Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen in der Union;

e) 

die im Recht des Drittlands festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben als AIF-Verwahrstelle haben die gleiche Wirkung wie die Anforderungen nach Artikel 21 Absatz 7 bis 15 der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie die in einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen;

f) 

das Recht des Drittlands sieht die Anwendung ausreichend abschreckender Durchsetzungsmaßnahmen im Fall eines Verstoßes der Verwahrstelle gegen die unter den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen und Bedingungen vor.



ABSCHNITT 3

Verwahrfunktionen, Sorgfaltspflichten und Pflicht zur getrennten Verwahrung

(Artikel 21 Absätze 7-9 und Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 85

Bargeldüberwachung — allgemeine Anforderungen

(1)  
Wird bei einer in Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Stelle ein Geldkonto im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffnet oder beibehalten, so stellt der AIFM sicher, dass die Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen erhält, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigt.
(2)  

Damit die Verwahrstelle Zugang zu allen Informationen über die Geldkonten des AIF und einen klaren Überblick über dessen Cashflows hat, erhält die Verwahrstelle zumindest:

a) 

bei ihrer Bestellung Informationen über alle bestehenden Geldkonten, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffnet wurden;

b) 

Informationen über jede Eröffnung eines neuen Geldkontos durch den AIF oder den für ihn handelnden AIFM;

c) 

Informationen über sämtliche bei Dritten eröffneten Geldkonten, die von diesen Dritten direkt übermittelt werden.

Artikel 86

Überwachung der Cashflows des AIF

Die Verwahrstelle gewährleistet eine wirksame und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des AIF und muss zumindest

a) 

sicherstellen, dass die gesamten Geldmittel des AIF auf Konten verbucht werden, die bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen auf dem entsprechenden Markt, wo für die Geschäftstätigkeiten des AIF Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurden, und solche Stellen einer aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegen, die die gleiche Wirkung wie die Rechtsvorschriften der Union haben, wirksam durchgesetzt werden und den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG entsprechen;

b) 

über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügen und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornehmen;

c) 

über geeignete Verfahren verfügen, um bei Ende des Geschäftstags signifikante Cashflows zu ermitteln, insbesondere solche, die mit den Geschäften des AIF unvereinbar sein könnten;

d) 

in regelmäßigen Abständen die Eignung dieser Verfahren überprüfen, das Abgleichsverfahren zu diesem Zweck zumindest einmal jährlich einer vollständigen Überprüfung unterziehen und sicherstellen, dass das Abgleichsverfahren die im Namen des AIF, des für ihn handelnden AIFM oder der für ihn handelnden Verwahrstelle eröffneten Konten erfasst;

e) 

kontinuierlich die Ergebnisse des Abgleichs und von Maßnahmen, die infolge der Feststellung jeglicher bei den Abgleichverfahren zutage tretenden Diskrepanzen ergriffen werden, überwachen und bei jeder Abweichung, die nicht unverzüglich behoben wurde, den AIFM und, wenn die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann, die zuständigen Behörden unterrichten;

f) 

die Übereinstimmung ihrer eigenen Barposition-Aufzeichnungen mit denen des AIFM überprüfen. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen und Informationen im Zusammenhang mit bei einem Dritten eröffneten Geldkonten übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Abgleichsverfahren durchführen kann.

Artikel 87

Pflichten im Zusammenhang mit Zeichnungen

Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle bei Ende jedes Geschäftstags Informationen über Zahlungen erhält, die von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen eines AIF geleistet wurden, wenn der AIFM, der AIF oder eine für ihn handelnde Partei wie z. B. ein Transfer-Agent solche Zahlungen oder einen Auftrag vom Anleger erhält. Der AIFM stellt sicher, dass die Verwahrstelle sämtliche anderen relevanten Informationen erhält, die sie benötigt, um sicherzustellen, dass die Zahlungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf Geldkonten verbucht werden, die im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM oder im Namen der Verwahrstelle eröffnet wurden.

Artikel 88

Zu verwahrende Finanzinstrumente

(1)  

Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle nicht in physischer Form übergeben werden können, unterliegen den Verwahrpflichten der Verwahrstelle, wenn alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Es handelt sich um Wertpapiere, einschließlich Wertpapieren, in die in Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 4 ) genannte Derivate eingebettet sind, sowie Geldmarktinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen;

b) 

sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle auf einem Konto verbucht oder gehalten werden.

(2)  
Finanzinstrumente, die nach geltendem nationalem Recht beim Emittenten oder seinem Beauftragten (z. B. Register- oder Übertragungsstelle) ausschließlich direkt auf den Namen des AIF registriert sind, werden nicht verwahrt.
(3)  
Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle in physischer Form übergeben werden können, unterliegen in jedem Fall den Verwahrpflichten der Verwahrstelle.

Artikel 89

Verwahrpflichten im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten

(1)  

Um im Hinblick auf zu verwahrende Finanzinstrumente die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, stellt die Verwahrstelle zumindest sicher, dass

a) 

die Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2011/61/EU ordnungsgemäß registriert werden;

b) 

Aufzeichnungen und Konten so geführt werden, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für AIF gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen;

▼M1

c) 

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und den Konten und Aufzeichnungen von Dritten, denen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen wurden, durchgeführt werden;

▼B

d) 

im Zusammenhang mit verwahrten Finanzinstrumenten gebührende Sorgfalt angewandt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu wahren;

e) 

über die gesamte Verwahrkette hinweg alle relevanten Verwahrrisiken bewertet und überwacht werden und der AIFM über jedes festgestellte wesentliche Risiko unterrichtet wird;

f) 

geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um das Risiko, dass die Finanzinstrumente oder damit verbundene Rechte aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Registrierung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten;

g) 

das Eigentumsrecht des AIF oder des für ihn handelnden AIFM an den Vermögenswerten nachgeprüft wird.

▼M1

Die Häufigkeit der Abgleiche nach Unterabsatz 1 Buchstabe c wird anhand der folgenden Faktoren festgelegt:

a) 

der normalen Handelstätigkeit des AIF,

b) 

jeder Transaktion, die außerhalb der normalen Handelstätigkeit stattfindet,

c) 

jeder Transaktion, die im Namen eines anderen Kunden vorgenommen wird, dessen Vermögenswerte der Dritte auf demselben Konto für Finanzinstrumente hält wie die Vermögenswerte des AIF.

▼M1

(2)  
Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis e. Sie stellt zudem sicher, dass der Dritte die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g und die Trennungspflicht nach Artikel 99 erfüllt.

▼B

(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verwahrpflichten der Verwahrstelle gelten nach dem Look-Through-Ansatz für Vermögenswerte, in die vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM direkt oder indirekt kontrollierte Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen investieren.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die die Vermögenswerte dieser Fonds verwahrt.

Artikel 90

Verwahrpflichten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht

(1)  
Der AIFM übermittelt der Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU benötigt, und stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten erhält.
(2)  

Um die in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen zu erfüllen, muss die Verwahrstelle zumindest

a) 

sofortigen Zugang zu allen relevanten Informationen haben, die sie benötigt, um ihrer Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und der Aufzeichnungspflicht nachkommen zu können, einschließlich relevanter Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind;

b) 

über ausreichende und zuverlässige Informationen verfügen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM Eigentümer der Vermögenswerte ist;

c) 

Aufzeichnungen der Vermögenswerte führen, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum an diesen Vermögenswerten hat. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die Verwahrstelle

i) 

in ihren Aufzeichnungen im Namen des AIF Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der AIF oder der für ihn handelnde AIFM das Eigentum hat, mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts verbuchen;

ii) 

jederzeit ein umfassendes und aktuelles Verzeichnis der Vermögenswerte des AIF mit Angabe des jeweiligen Nominalwerts vorlegen können.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii stellt die Verwahrstelle sicher, dass Verfahren vorhanden sind, die gewährleisten, dass verbuchte Vermögenswerte nicht zugewiesen, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder ihr Beauftragter über solche Transaktionen informiert wurde, und hat die Verwahrstelle sofortigen Zugang zum schriftlichen Nachweis jeder Transaktion und Position des betreffenden Dritten. Der AIFM stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle bei jedem Verkauf oder Erwerb von Vermögenswerten oder bei Tätigkeiten von Unternehmen, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führen, mindestens aber einmal jährlich, unverzüglich die entsprechenden Zertifikate oder anderen schriftlichen Nachweise vorlegen.

(3)  
Die Verwahrstelle stellt in jedem Fall sicher, dass der AIFM geeignete Verfahren hat und anwendet, um festzustellen, ob Vermögenswerte, die der vom ihm verwaltete AIF erwirbt, ordnungsgemäß im Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM verbucht werden, und um die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des AIFM und den Vermögenswerten, bei denen die Verwahrstelle sich von der Eigentümerschaft des AIF oder des für ihn handelnden AIFM vergewissert hat, überprüfen zu können. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF alle Anweisungen und relevanten Informationen übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Prüf- oder Abgleichsverfahren durchführen kann.
(4)  
Die Verwahrstelle schafft für den Fall, dass Abweichungen festgestellt werden, ein Eskalationsverfahren, das unter anderem die Unterrichtung des AIFM und — falls die Situation nicht geklärt und gegebenenfalls korrigiert werden kann — der zuständigen Behörden vorsieht, und wendet dieses Verfahren an.
(5)  
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verwahrpflichten der Verwahrstelle gelten nach dem Look-Through-Ansatz für Vermögenswerte, die von Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen gehalten werden, die vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM für die Zwecke der Anlage in die entsprechenden Vermögenswerte geschaffen und vom AIF oder von dem für ihn handelnden AIFM direkt oder indirekt kontrolliert werden.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Dachfonds oder Master-Feeder-Strukturen, wenn die Zielfonds über eine Verwahrstelle verfügen, die bezüglich der Vermögenswerte dieser Fonds die Eigentumsverhältnisse überprüft und Aufzeichnungsfunktionen wahrnimmt.

Artikel 91

Berichtspflichten von Primebrokern

(1)  

Wird ein Primebroker bestellt, stellt der AIFM sicher, dass ab dem Datum der Bestellung eine Vereinbarung gilt, der zufolge der Primebroker der Verwahrstelle insbesondere eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, die folgende Informationen enthält:

a) 

bei Ende jedes Geschäftstages den Wert der in Absatz 3 aufgelisteten Elemente;

b) 

Einzelheiten zu jeglichen anderen Fakten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwahrstelle des AIF über aktuelle und exakte Informationen über den Wert der Vermögenswerte verfügt, deren Verwahrung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird der Verwahrstelle des AIF spätestens bei Geschäftsschluss des auf den betreffenden Geschäftstag folgenden Tages übermittelt.
(3)  

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Elemente umfassen:

a) 

den Gesamtwert der vom Primebroker für den AIF gehaltenen Vermögenswerte, wenn gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen werden; den Wert von:

i) 

Bardarlehen an den AIF und aufgelaufenen Zinsen;

ii) 

Wertpapieren, die der AIF im Rahmen offener Short-Positionen, die für den AIF eingegangen wurden, geliefert werden müssen;

iii) 

Verrechnungsbeträgen, die der AIF im Rahmen von Futures-Kontrakten zahlen muss;

iv) 

vom Primebroker im Zusammenhang mit für den AIF eingegangenen Short-Positionen gehaltenen Barerträgen aus Leerverkäufen;

v) 

vom Primebroker im Zusammenhang mit für den AIF eingegangenen offenen Futures-Kontrakten gehaltenen Bareinschüssen. Diese Verpflichtung ergänzt die Verpflichtungen nach den Artikeln 87 und 88;

vi) 

Glattstellungsforderungen aus im Namen des AIF getätigten außerbörslichen Transaktionen nach aktuellem Marktwert (Mark-to-Market-Wert);

vii) 

den gesamten besicherten Verbindlichkeiten des AIF gegenüber dem Primebroker und

viii) 

allen sonstigen Vermögenswerten bezüglich des AIF;

b) 

den Wert sonstiger in Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannter Vermögenswerte, die der Primebroker als Sicherheit für im Rahmen einer Primebroker-Vereinbarung getätigte besicherte Transaktionen hält;

c) 

den Wert von Vermögenswerten, bei denen der Primebroker im Hinblick auf die Vermögenswerte des AIF ein Nutzungsrecht ausgeübt hat;

d) 

eine Liste aller Institute, bei denen der Primebroker gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU Geldmittel des AIF auf einem in Namen des AIF oder des für ihn handelnden AIFM eröffneten Konto hält oder halten kann.

Artikel 92

Aufsichtspflichten — allgemeine Anforderungen

(1)  
Die Verwahrstelle bewertet bei ihrer Bestellung die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie des AIF und der Organisation des AIFM, um Aufsichtsverfahren zu entwickeln, die dem AIF und den Vermögenswerten, in die er investiert, angemessen sind und anschließend umgesetzt und angewandt werden. Diese Verfahren werden regelmäßig aktualisiert.
(2)  
Die Verwahrstelle nimmt in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht nach Artikel 21 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU nachträgliche Kontrollen und Überprüfungen von Prozessen und Verfahren vor, für die der AIFM, der AIF oder bestellte Dritte zuständig sind. Die Verwahrstelle stellt unter allen Umständen sicher, dass ein angemessenes Überprüf- und Abgleichverfahren vorhanden ist, das umgesetzt, angewandt und häufig überprüft wird. Der AIFM stellt sicher, dass der Verwahrstelle alle Anweisungen bezüglich der Vermögenswerte und Tätigkeiten des AIF übermittelt werden, damit die Verwahrstelle ihr eigenes Prüf- oder Abgleichsverfahren durchführen kann.
(3)  
Die Verwahrstelle schafft für den Fall, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten mögliche Unregelmäßigkeiten feststellt, ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren, dessen Einzelheiten sie den zuständigen Behörden des AIFM auf Verlangen mitteilt.
(4)  
Der AIFM übermittelt der Verwahrstelle bei Beginn der Wahrnehmung ihrer Pflichten und danach kontinuierlich alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU benötigt, einschließlich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten vorzulegen sind. Der AIFM stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und in seinen eigenen Geschäftsräumen und den Geschäftsräumen der vom AIF oder dem AIFM bestellten Dienstleister wie Verwaltern oder externen Bewertern Besuche vor Ort abstatten kann und/oder Berichte und Erklärungen anerkannter externer Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder andere Sachverständige prüfen lassen kann, um Angemessenheit und Relevanz der vorhandenen Verfahren sicherzustellen.

Artikel 93

Pflichten bezüglich Zeichnung und Rücknahme

Um die in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU genannten Vorgaben einzuhalten, erfüllt die Verwahrstelle folgende Anforderungen:

1. 

Die Verwahrstelle stellt sicher, dass der AIF, der AIFM oder die benannte Stelle geeignete und kohärente Verfahren schafft, umsetzt und anwendet, um

i) 

die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Zahl der ausgegebenen Anteile mit den vom AIF erhaltenen Zeichnungserlösen abzugleichen;

ii) 

die Rücknahmeaufträge mit den ausbezahlten Rücknahmebeträgen und die Zahl der aufgehobenen Anteile mit den vom AIF ausbezahlten Rücknahmebeträgen abzugleichen;

iii) 

die Eignung des Abgleichverfahrens regelmäßig zu überprüfen.

Die Verwahrstelle prüft für die Zwecke der Ziffern i, ii und iii regelmäßig die Übereinstimmung zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Büchern des AIF und der Gesamtzahl ausstehender Anteile im AIF-Register.

2. 

Die Verwahrstelle gewährleistet und prüft regelmäßig, ob die Verfahren für Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Löschung von Anteilen des AIF gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgen und ob diese Verfahren wirksam angewandt werden.

3. 

Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle ist auf die Häufigkeit der Zeichnungen und Auszahlungen abgestimmt.

Artikel 94

Pflichten im Zusammenhang mit der Bewertung von Anteilen

(1)  

Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:

a) 

Sie prüft kontinuierlich, ob geeignete und kohärente Verfahren geschaffen und angewandt werden, um die Vermögenswerte des AIF gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU, ihren Durchführungsmaßnahmen sowie den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF zu bewerten; und

b) 

sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren wirksam umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.

(2)  
Die Verfahren der Verwahrstelle werden in zeitlichen Abständen durchgeführt, die auf die in Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und ihren Durchführungsmaßnahmen für den AIF festgelegte Bewertungshäufigkeit abgestimmt sind.
(3)  
Gelangt eine Verwahrstelle zur Auffassung, dass die Berechnung des Werts der Anteile des AIF nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen des AIF oder Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt ist, unterrichtet sie den AIFM und/oder den AIF entsprechend und stellt sicher, dass zeitnah und im besten Interesse der Anleger des AIF Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
(4)  
Wird ein externer Bewerter bestellt, überprüft die Verwahrstelle, ob die Bestellung des externen Bewerters den Bestimmungen von Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

Artikel 95

Pflichten hinsichtlich der Ausführung von Anweisungen des AIFM

Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüllt die Verwahrstelle folgende Aufgaben:

a) 

Sie schafft geeignete Verfahren und wendet diese an, um zu prüfen, ob AIF und AIFM die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vertragsbedingungen und Satzung des AIF einhalten. Die Verwahrstelle wird insbesondere überwachen, ob der AIF die in seinen Emissionsunterlagen festgelegten Anlagebeschränkungen und Beschränkungen von Hebelfinanzierungen einhält. Diese Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des AIF angemessen sein;

b) 

sie schafft ein Eskalationsverfahren und wendet dieses an, wenn der AIF gegen eine der unter Buchstabe a genannten Beschränkungen verstößt.

Artikel 96

Pflichten hinsichtlich der zeitnahen Abwicklung von Transaktionen

(1)  
Zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU schafft die Verwahrstelle ein Verfahren, das es ihr ermöglicht festzustellen, ob bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF oder des für ihn handelnden AIFM dem AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wurde, und falls nicht, den AIFM entsprechend zu unterrichten und, sofern möglich, die Rückgabe der Finanzinstrumente durch die Gegenpartei zu verlangen, falls der Situation nicht abgeholfen wird.
(2)  
Erfolgen Transaktionen nicht auf einem geregelten Markt, werden die üblichen Fristen unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Transaktionen (OTC-Derivatkontrakts oder Anlagen in Immobilienwerte oder Beteiligungen an Privatunternehmen) bewertet.

Artikel 97

Pflichten hinsichtlich der Ertragsausschüttung des AIF

(1)  

Um den in Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU genannten Anforderungen nachzukommen, erfüll die Verwahrstelle folgende Aufgaben:

a) 

Sie stellt sicher, dass die Berechnung des durch den AIFM mitgeteilten Nettoertrags gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des AIF und den geltenden nationalen Rechtsvorschriften erfolgt ist;

b) 

sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, falls die Rechnungsprüfer des AIF Vorbehalte hinsichtlich der Jahresabschlüsse äußern. Der AIF oder der für ihn handelnde AIFM stellen der Verwahrstelle sämtliche Informationen über Vorbehalte hinsichtlich der Abschlüsse zur Verfügung; und

c) 

sie überprüft nach Erklärung durch den AIFM die Vollständigkeit und Korrektheit der Dividendenzahlungen sowie gegebenenfalls der Carried Interests.

(2)  
Gelangt eine Verwahrstelle zur Auffassung, dass die Berechnung des Ertrags nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF erfolgt ist, unterrichtet sie den AIFM und/oder den AIF entsprechend und stellt sicher, dass zeitnah und im besten Interesse der Anleger des AIF Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

Artikel 98

Sorgfaltspflichten

(1)  
Um die Anforderungen von Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU zu erfüllen, schafft die Verwahrstelle ein ordnungsgemäß dokumentiertes Verfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl und laufenden Kontrolle des Beauftragten und wendet dieses Verfahren an. Das Verfahren wird regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, geprüft und die Einzelheiten werden den zuständigen Behörden auf Verlangen mitgeteilt.
(2)  

Bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen werden, geht die Verwahrstelle mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass hinsichtlich Finanzinstrumenten, die diesem Dritten anvertraut werden, ein geeigneter Schutzstandard gegeben ist. Die Verwahrstelle erfüllt mindestens folgende Aufgaben:

a) 

Sie bewertet den regulatorischen und rechtlichen Rahmen unter Berücksichtigung von Länderrisiko, Verwahrrisiko und Durchsetzbarkeit der Verträge des Dritten. Diese Bewertung muss die Verwahrstelle in die Lage versetzen, die potenziellen Auswirkungen einer Insolvenz des Dritten auf die Vermögenswerte und Rechte des AIF zu bestimmen. Kommt die Verwahrstelle zur Erkenntnis, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Dritte sich befindet, die Trennung der Vermögenswerte nicht ausreicht, um im Insolvenzfall Schutz zu bieten, so unterrichtet sie den AIFM umgehend darüber;

b) 

sie bewertet, ob die Praktiken, Verfahren und internen Kontrollen des Dritten geeignet sind, um für die Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM einen hohen Sorgfalts- und Schutzstandard zu gewährleisten;

c) 

sie bewertet, ob Finanzstärke und Leumund des Dritten den übertragenen Aufgaben angemessen sind. Diese Bewertung beruht auf Informationen, die vom potenziellen Dritten vorgelegt werden und, soweit verfügbar, anderen Daten und Informationen;

d) 

sie stellt sicher, dass der Dritte über die operationellen und technischen Fähigkeiten verfügt, um die übertragenen Verwahraufgaben unter Gewährleistung eines zufriedenstellenden Schutz- und Sicherheitsniveaus wahrzunehmen.

▼M1

(2a)  

Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer AIF-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen:

a) 

die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann:

i) 

Ermittlung aller Glieder in der Verwahrkette;

ii) 

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des AIF oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden AIF verwahrt;

iii) 

Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Beauftragten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind;

b) 

Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.

▼B

(3)  

Die Verwahrstelle geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle des Dritten mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass der Dritte weiterhin die in Absatz 1 genannten Kriterien und die in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Bedingungen erfüllt. Die Verwahrstelle erfüllt zu diesem Zweck mindestens folgende Aufgaben:

a) 

Sie überwacht die Leistung des Dritten und die Einhaltung der Standards der Verwahrstelle;

b) 

sie stellt sicher, dass der Dritte bei der Wahrnehmung seiner Verwahraufgaben bezüglich Sorgfalt, Vorsicht und Gewissenhaftigkeit einen hohen Standard erfüllt und insbesondere eine wirksame Trennung der Finanzinstrumente gemäß den Anforderungen von Artikel 99 gewährleistet;

c) 

sie überprüft die Verwahrrisiken, die sich aus der Entscheidung, die Vermögenswerte dem Dritten anzuvertrauen, ergeben, und unterrichtet den AIF oder AIFM unverzüglich über jegliche Änderung bezüglich dieser Risiken. Diese Bewertung beruht auf Informationen, die vom Dritten vorgelegt werden und, soweit verfügbar, anderen Daten und Informationen. Bei unruhigen Märkten oder Feststellung eines Risikos werden Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen erhöht. Kommt die Verwahrstelle zur Erkenntnis, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Dritte sich befindet, die Trennung der Vermögenswerte nicht mehr ausreicht, um im Insolvenzfall Schutz zu bieten, so unterrichtet sie den AIFM umgehend darüber.

(4)  
Wenn der Dritte an ihn übertragene Funktionen weiter überträgt, gelten die Bedingungen und Kriterien der Absätze 1, 2 und 3 entsprechend.
(5)  
Die Verwahrstelle überwacht die Einhaltung von Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU.
(6)  
Die Verwahrstelle legt Notfallpläne für jeden Markt fest, auf dem sie gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einen Dritten mit der Wahrnehmung von Verwahraufgaben bestellt. In diesem Notfallplan wird die Identität eines etwaigen alternativen Diensteanbieters mitgeteilt.
(7)  
Erfüllt der Beauftragte die Anforderungen nicht mehr, so ergreift die Verwahrstelle im besten Interesse des AIF und seiner Anleger Maßnahmen, einschließlich einer Vertragskündigung.

Artikel 99

Trennungspflicht

▼M1

(1)  

Wurden Verwahrfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt die Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wird, gemäß der in Artikel 21 Absatz 11 Buchstabe d Ziffer iii dieser Richtlinie festgelegten Trennungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte:

a) 

sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer AIF-Kunden oder des im Auftrag des AIF handelnden AIFM eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann;

b) 

alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden;

c) 

Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die AIF-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann;

d) 

der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;

e) 

mit der erforderlichen Häufigkeit Abgleiche zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU Verwahrfunktionen übertragen hat, vornimmt.

Die Häufigkeit der Abgleiche ist gemäß Artikel 89 Absatz 1 festzulegen;

f) 

geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;

g) 

ist der Dritte eine der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG genannten Stellen und unterliegt einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung und Aufsicht, die Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird, ergreift die Verwahrstelle die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Geldmittel des AIF im Einklang mit Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU auf einem Konto bzw. mehreren Konten gehalten werden.

▼B

(2)  
Hat eine Verwahrstelle ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU an einen Dritten übertragen, so stellt sie durch Überprüfung der Einhaltung der Trennpflichten durch den Dritten sicher, dass die Finanzinstrumente ihrer Kunden vor den Auswirkungen einer Insolvenz des betreffenden Dritten geschützt sind. Falls nach geltendem Recht und insbesondere dem Eigentums- und Insolvenzrecht die Anforderungen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen, prüft die Verwahrstelle, welche ergänzenden Vorkehrungen zu treffen sind, um das Verlustrisiko zu minimieren und einen angemessenen Schutzstandard aufrecht zu erhalten.

▼M1

(2a)  

Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU einem in einem Drittland ansässigen Dritten überträgt, stellt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen sicher, dass

a) 

sie Rechtsgutachten von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholt, in denen bestätigt wird, dass nach dem geltenden Insolvenzrecht Folgendes anerkannt wird:

i) 

Trennung der Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von den eigenen Vermögenswerten des Dritten, von den Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von den Vermögenswerten, die der Dritte auf eigene Rechnung der Verwahrstelle hält;

ii) 

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind im Falle der Insolvenz nicht Teil des Vermögens des Dritten;

iii) 

die Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle sind nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern des Dritten, dem die Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, verfügbar;

b) 

der Dritte

i) 

sicherstellt, dass die in Buchstabe a festgelegten Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;

ii) 

die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn eine der unter Ziffer i genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist;

iii) 

die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzt.

▼M1

(3)  
Die Absätze 1, 2 und 2a gelten entsprechend, wenn der Dritte, der gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verwahrfunktionen betraut wurde, beschließt, seine Verwahrfunktionen gemäß Artikel 21 Absatz 11 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vollständig oder teilweise einem anderen Dritten zu übertragen.

▼B



ABSCHNITT 4

Abhandenkommen von Finanzinstrumenten, Haftungsbefreiung und objektive Gründe

(Artikel 21 Absätze 12 und 13 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 100

Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments

(1)  

Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU als abhandengekommen, wenn in Bezug auf ein von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, verwahrtes Finanzinstrument eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Ein erklärtes Eigentumsrecht des AIF ist nachweislich ungültig, da es entweder nicht mehr existiert oder niemals existiert hat;

b) 

der AIF hat das Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument endgültig eingebüßt;

c) 

der AIF ist endgültig außerstande, mittelbar oder unmittelbar über das Finanzinstrument zu verfügen.

(2)  
Der AIFM stellt das Abhandenkommen eines Finanzinstruments in einem dokumentierten Verfahren fest, das den zuständigen Behörden ohne Weiteres zugänglich ist. Ist ein Abhandenkommen festgestellt, wird er den Anlegern umgehend auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis gebracht.
(3)  
Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht im Sinne von Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU als abhandengekommen, wenn der AIF das Eigentumsrecht an einem bestimmten Instrument endgültig eingebüßt hat, dieses Instrument jedoch durch ein anderes Finanzinstrument oder andere Finanzinstrumente ersetzt oder in ein solches oder solche umgewandelt wird.
(4)  
Bei Insolvenz des Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente übertragen wurde, stellt der AIFM das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments fest, sobald eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist.

Ob eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, steht spätestens bei Abschluss des Insolvenzverfahrens fest. Der AIFM und die Verwahrstelle verfolgen das Insolvenzverfahren aufmerksam, um festzustellen, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, deren Verwahrung dem Dritten übertragen wurde, tatsächlich abhandengekommen sind.

(5)  
Das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments wird unabhängig davon festgestellt, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder anderes vorsätzliches oder nichtvorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.

Artikel 101

Haftungsbefreiung nach Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU

(1)  

Eine Verwahrstelle haftet gemäß Artikel 21 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU nicht, wenn sie nachweisen kann, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zu dem Abhandenkommen führenden Umstände sind nicht auf eine Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde, zurückzuführen;

b) 

die Verwahrstelle hätte die zu dem Abhandenkommen führenden Umstände nach billigem Ermessen nicht abwenden können, obwohl sie alle branchenüblichen Schutzvorkehrungen, die einer mit gebotener Sorgfalt tätigen Verwahrstelle obliegen, getroffen hat;

c) 

die Verwahrstelle hätte das Abhandenkommen nicht abwenden können, obwohl sie ihren Sorgfaltspflichten rigoros und umfassend nachgekommen ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Verwahrstelle sichergestellt hat, dass die Verwahrstelle und der Dritte, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde, alle nachstehenden Maßnahmen getroffen haben:

i) 

Einrichtung, Umsetzung, Anwendung und Aufrechterhaltung von geeigneten und der Art und Komplexität der Vermögenswerte des AIF angemessenen Strukturen und Verfahren sowie den entsprechenden Fachkenntnissen, um äußere Umstände, die zu dem Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments führen können, frühzeitig zu erkennen und fortlaufend zu überwachen;

ii) 

fortlaufende Bewertung, ob einer der gemäß Ziffer i erkannten Umstände ein signifikantes Risiko für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments darstellt;

iii) 

Unterrichtung des AIFM über erkannte signifikante Risiken und etwaige Einführung geeigneter Maßnahmen, um das Abhandenkommen verwahrter Finanzinstrumente abzuwenden oder zu begrenzen, wenn tatsächliche oder potenzielle äußere Umstände erkannt wurden, die als signifikantes Risiko für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstruments angesehen werden.

(2)  

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von

a) 

Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;

b) 

neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;

c) 

Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.

(3)  
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung der verwahrten Finanzinstrumente gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurde.
(4)  
Dieser Artikel gilt entsprechend für den Beauftragten, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absätze 13 und 14 der Richtlinie 2011/61/EU vertraglich ihre Haftung übertragen hat.

Artikel 102

Objektive Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung seitens der Verwahrstelle

(1)  

Die objektiven Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie 2011/61/EU müssen

a) 

sich auf die genauen und konkreten Umstände einer bestimmten Tätigkeit beschränken;

b) 

mit den Grundsätzen und Entscheidungen der Verwahrstelle vereinbar sein.

(2)  
Die objektiven Gründe werden jedes Mal festgestellt, wenn sich die Verwahrstelle von der Haftung befreien will.
(3)  

Es wird davon ausgegangen, dass die Verwahrstelle objektive Gründe für die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbefreiung gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie 2011/61/EU hat, wenn sie nachweisen kann, dass sie keine andere Wahl hatte, als ihre Verwahraufgaben einem Dritten zu übertragen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) 

die Rechtsvorschriften eines Drittlands vorschreiben, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer lokalen Einrichtung verwahrt werden, und es lokale Einrichtungen gibt, die den Kriterien für eine Beauftragung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2011/61/EU genügen oder

b) 

der AIFM darauf besteht, Anlagen in einem besonderen Rechtsraum zu belassen, obwohl die Verwahrstelle vor dem damit verbundenen erhöhten Risiko gewarnt hat.



KAPITEL V

TRANSPARENZANFORDERUNGEN, HEBELFINANZIERUNG, VORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DRITTLÄNDER UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN DER AIFM-TÄTIGKEIT



ABSCHNITT 1

Jahresbericht, Informationspflichten gegenüber den Anlegern und Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

(Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a bis e, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 103

Grundsätze für den Jahresbericht

Alle im Jahresbericht enthaltenen Informationen einschließlich der in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in einer Form dargestellt, die relevante, zuverlässige, vergleichbare und klare Informationen bietet. Der Jahresbericht enthält die von den Anlegern in Bezug auf besondere AIF-Strukturen benötigten Informationen.

Artikel 104

Inhalt und Form der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht und der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen

(1)  

Die Bilanz oder die Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:

a) 

„Vermögenswerte“: in der Verfügungsmacht des AIF stehende Ressourcen, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellen und von denen erwartet wird, dass dem AIF aus ihnen künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt. Vermögenswerte werden in folgende Einzelposten unterteilt:

i) 

„Anlagen“, darunter u. a. Schuldverschreibungen, Eigenkapitaltitel, Immobilien und Finanzderivate;

ii) 

„Barmittel und Barmitteläquivalente“, darunter u. a. verfügbare Barmittel, Sichteinlagen und infrage kommende kurzfristige liquide Anlagen;

iii) 

„Forderungen“, darunter u. a. Forderungen in Bezug auf Dividenden und Zinsen, verkaufte Anlagen, fällige Beträge von Brokern und „Vorauszahlungen“, darunter u. a. Beträge im Zusammenhang mit Aufwendungen des AIF, die im Voraus bezahlt wurden;

b) 

„Verbindlichkeiten“: gegenwärtige Verpflichtungen des AIF, die aus Ereignissen der Vergangenheit entstehen und von deren Erfüllung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen aus dem AIF zu erwarten ist. Verbindlichkeiten werden in folgende Einzelposten unterteilt:

i) 

„zahlbare Beträge“, darunter u. a. zahlbare Beträge in Bezug auf den Erwerb von Anlagen oder die Rücknahme von Anteilen des AIF, an Broker zahlbare Beträge und „Aufwandsabgrenzungen“, darunter u. a. Verbindlichkeiten in Bezug auf Entgelte für Verwaltung und Beratung, Erfolgsprämien, Zinsen und andere im Rahmen der Tätigkeit des AIF anfallende Aufwendungen;

ii) 

„Kredite“, darunter u. a. an Banken und Gegenparteien zahlbare Beträge;

iii) 

„sonstige Verbindlichkeiten“, darunter u. a. bei Rückgabe geliehener Wertpapiere an Gegenparteien zahlbare Beträge in Bezug auf Sicherheiten, passivische Abgrenzungsposten und zahlbare Dividenden und Ausschüttungen;

c) 

„Nettoinventar“: Residualanspruch an den Vermögenswerten des AIF nach Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten.

(2)  

Die Aufstellung der Erträge und Aufwendungen enthält zumindest folgende Elemente und zugrunde liegende Einzelposten:

a) 

„Erträge“: jede Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Verbindlichkeiten, die zu einer Erhöhung des Nettoinventars führen, welche nicht auf eine Einlage der Anleger zurückzuführen ist. Erträge werden in folgende Einzelposten unterteilt:

i) 

„Anlageerträge“: Anlageerträge können wie folgt unterteilt werden:

— 
„Dividendenerträge“ in Bezug auf Dividenden aus Kapitalbeteiligungen, auf die der AIF Anspruch hat;
— 
„Zinserträge“ in Bezug auf Zinsen aus Schuldverschreibungen und Barmittelanlagen, auf die der AIF Anspruch hat;
— 
„Mieterträge“ in Bezug auf Mieterträge aus Immobilienanlagen, auf die der AIF Anspruch hat;
ii) 

„realisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen;

iii) 

„nichtrealisierte Anlagegewinne“: Gewinne aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;

iv) 

„sonstige Erträge“, darunter u. a. Erträge aus Entgelten für geliehene Wertpapiere und verschiedenen Quellen.

b) 

„Aufwendungen“: jede Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Bilanzierungsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder einer Erhöhung von Verbindlichkeiten, die zu einer Abnahme des Nettoinventars führen, welche nicht auf Ausschüttungen an Anleger zurückzuführen ist. Aufwendungen werden in folgende Einzelposten unterteilt:

— 
„Entgelte für Anlageberatung oder Anlageverwaltung“: vertraglich festgelegte Vergütungen für den Berater oder den AIFM;
— 
„sonstige Aufwendungen“, darunter u. a. Verwaltungsentgelte, Vergütungen, Verwahrentgelte und Zinsen. Ihrer Beschaffenheit nach wesentliche Einzelposten werden getrennt ausgewiesen;
— 
„realisierte Anlageverluste“: Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen;
— 
„nichtrealisierte Anlageverluste“: Verluste aus der Neubewertung von Kapitalanlagen;
c) 

„Nettoertrag oder Nettoaufwand“: positiver oder negativer Saldo von Erträgen gegenüber Aufwendungen.

(3)  
Gliederung, Nomenklatur und Terminologie der Einzelposten entsprechen den für den AIF geltenden Rechnungslegungsstandards oder den von ihm angenommenen Regeln und stehen mit den am Ort der Niederlassung des AIF geltenden Rechtsvorschriften im Einklang. Um die Einhaltung des vorstehend Genannten zu gewährleisten, können Einzelposten geändert oder erweitert werden.
(4)  
Zusätzliche Einzelposten, Zwischenüberschriften und Zwischensummen werden angegeben, wenn dies für das Verständnis der finanziellen Position eines AIF in der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht oder für das Verständnis der Wertentwicklung eines AIF im Hinblick auf Format und Inhalt der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen erforderlich ist. Soweit dies notwendig ist, werden zusätzliche Informationen in die Anmerkungen zu den Abschlüssen aufgenommen. Die Anmerkungen dienen der Beschreibung oder Aufgliederung der in der Übersicht genannten Posten sowie der Information über nicht ansatzfähige Posten.
(5)  
Jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten wird gesondert dargestellt. Wesentliche Einzelposten werden ausgewiesen. Die Wesentlichkeit richtet sich nach den Vorschriften des übernommenen Rechnungslegungssystems.
(6)  
Die Darstellung und Einteilung der Posten in der Bilanz oder der Vermögens- und Verbindlichkeitenübersicht wird von einer Berichts- oder Bilanzierungsperiode zur nächsten beibehalten, sofern nicht eine andere Darstellung und Einteilung offensichtlich angemessener wäre, wenn etwa ein Wechsel der Anlagestrategie zu einem anderen Handelsmuster führt oder ein Rechnungslegungsstandard eine Änderung der Darstellung vorschreibt.
(7)  
Was den Inhalt und die Form der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen gemäß Anhang IV anbetrifft, werden alle Ertrags- und Aufwandsposten einer bestimmten Periode in der Aufstellung der Erträge und Aufwendungen angesetzt, sofern ein von dem AIF übernommener Rechnungslegungsstandard nichts anderes vorschreibt.

Artikel 105

Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr

(1)  

Der Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr enthält zumindest

a) 

eine Übersicht über die Anlagegeschäfte während des Jahres oder des Berichtszeitraums und eine Übersicht über das Portfolio des AIF am Ende des Jahres oder des Berichtszeitraums;

b) 

eine Übersicht über die Wertentwicklung des AIF während des Jahres oder des Berichtszeitraums;

c) 

nachstehend definierte wesentliche Änderungen der in Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen, die in den Abschlüssen nicht bereits enthalten sind.

(2)  
Der Bericht stellt die Tätigkeiten und die Wertentwicklung des AIF fair und ausgewogen dar und beschreibt die Hauptanlagerisiken und wirtschaftlichen Unsicherheiten, die für den AIF bestehen.
(3)  
Soweit für das Verständnis der Anlagegeschäfte oder der Wertentwicklung des AIF erforderlich, enthält die Analyse finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für den AIF relevant sind. Die im Bericht enthaltenen Informationen stehen mit den am Ort der Niederlassung des AIF geltenden nationalen Vorschriften im Einklang.
(4)  
Die im Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr enthaltenen Informationen sind Teil des Berichts der Direktoren oder Anlagemanager, da dieser normalerweise zusammen mit den Abschlüssen des AIF vorgelegt wird.

Artikel 106

Wesentliche Änderungen

(1)  
Jede Änderung von Informationen gilt im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU als wesentlich, wenn ein rationaler Anleger, dem diese Informationen bekannt werden, seine Anlage in dem AIF mit hoher Wahrscheinlichkeit überdenken würde, auch weil sich diese Informationen auf die Fähigkeit des Anlegers, seine Rechte bezüglich seiner Anlage wahrzunehmen, auswirken oder die Interessen eines oder mehrerer Anleger(s) des AIF in sonstiger Weise beeinträchtigen könnten.
(2)  
Um Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu genügen, bewerten AIFM Änderungen der in Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
(3)  
Die Informationen werden gemäß den Rechnungslegungsstandards und den vom AIF übernommenen Rechnungslegungsvorschriften zusammen mit einer Beschreibung potenzieller oder erwarteter Auswirkungen auf den AIF und/oder Anleger des AIF offengelegt. Genügt die Beachtung spezifischer Anforderungen der Rechnungslegungsstandards und -vorschriften möglicherweise nicht, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen der Änderungen zu verstehen, werden zusätzliche Informationen offengelegt.
(4)  
Wenn die Informationen, die gemäß Absatz 1 offenzulegen sind, nicht unter die für einen AIF geltenden Rechnungslegungsstandards oder dessen Rechnungslegungsvorschriften fallen, wird eine Beschreibung der wesentlichen Änderung mit potenziellen oder erwarteten Auswirkungen auf den AIF und/oder die Anleger des AIF vorgelegt.

Artikel 107

Offenlegung der Vergütung

(1)  

Werden nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebene Informationen offengelegt, ist anzugeben, ob sich die Gesamtvergütung auf Folgendes bezieht oder nicht:

a) 

die Gesamtvergütung aller Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;

b) 

die Gesamtvergütung der voll oder teilweise an den Tätigkeiten des AIF beteiligten Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten;

c) 

den auf den AIF entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung der Mitarbeiter des AIFM unter Angabe der Zahl der Begünstigten.

(2)  
Soweit relevant, werden in der Gesamtvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr auch die vom AIF gezahlten Carried Interests aufgeführt.
(3)  
Werden Informationen auf Ebene des AIFM offengelegt, wird für jeden AIF eine Zuweisung oder Aufschlüsselung vorgelegt, sofern diese Informationen vorhanden oder ohne Weiteres zu erhalten sind. Dabei wird auch angegeben, wie die Zuweisung oder Aufschlüsselung erfolgt ist.
(4)  
Die AIFM legen allgemeine Informationen zu den finanziellen und nichtfinanziellen Kriterien der Vergütungsgrundsätze und -praktiken für maßgebliche Mitarbeiterkategorien vor, damit die Anleger die geschaffenen Anreize bewerten können. Gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU dargelegten Grundsätzen legen AIFM zumindest die Informationen offen, die für ein Verständnis des Risikoprofils des AIF und der von ihm zur Verhütung und Regelung von Interessenkonflikten getroffenen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 108

Regelmäßige Informationspflichten gegenüber den Anlegern

(1)  
Die in Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen werden klar und verständlich dargestellt.
(2)  

Legt der AIFM gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU Informationen zum prozentualen Anteil der Vermögenswerte des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, vor, so

a) 

gibt er einen Überblick über alle bestehenden besonderen Regelungen, auch darüber, ob sie sich auf Side Pockets, Gates oder ähnliche Regelungen beziehen, über die Bewertungsmethoden für Vermögenswerte, für die solche Regelungen gelten, sowie darüber, wie Verwaltungsentgelte und Erfolgsprämien auf diese Vermögenswerte angewendet werden;

b) 

legt er diese Informationen im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vor.

Der prozentuale Anteil der Vermögenswerte des AIF, für die besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 gelten, wird berechnet, indem der Nettowert der Vermögenswerte, für die besondere Regelungen gelten, durch den Nettoinventarwert des AIF geteilt wird.

(3)  

Bezüglich jeder neuen Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU

a) 

unterrichten die AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF, bei dem es sich nicht um einen AIF des geschlossenen nicht hebelfinanzierten Typs handelt, die Anleger, wenn sie im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 wesentliche Änderungen am Liquiditätsmanagementsystem und den Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vornehmen;

b) 

unterrichten die AIFM die Anleger umgehend, wenn sie Gates, Side Pockets oder ähnliche besondere Regelungen aktivieren oder die Aussetzung von Rücknahmen beschließen;

c) 

geben sie einen Überblick über Änderungen an liquiditätsbezogenen Regelungen, unabhängig davon, ob es sich um besondere Regelungen handelt oder nicht. Soweit relevant, werden auch die Bedingungen, unter denen die Rücknahme erlaubt ist, und die Umstände, unter denen das Management nach eigenem Ermessen handelt, angegeben. Auch werden alle Abstimmungs- oder sonstigen Beschränkungen, die geltend gemacht werden können, Bindungsfristen oder jede Bestimmung in Bezug auf „first in line“ oder „pro-rating“ bei Gates oder Aussetzungen angegeben.

(4)  

Bei der Unterrichtung über das Risikoprofil des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU wird dargelegt,

a) 

mit welchen Maßnahmen die Sensitivität des AIF-Portfolios gegenüber den Hauptrisiken, denen der AIF ausgesetzt ist oder sein könnte, bewertet wird;

b) 

ob die vom AIFM festgelegten Risikolimits überschritten wurden oder ein Überschreiten wahrscheinlich ist und — falls die Risikolimits überschritten wurden — unter welchen Umständen dies geschah und welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

Die Informationen werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.

(5)  
Bei der Unterrichtung über die vom AIFM gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU eingesetzten Risikomanagement-Systeme werden die Grundzüge der Risikomanagement-Systeme dargelegt, die der AIFM zur Steuerung der Risiken einsetzt, denen jeder von ihm verwaltete AIF ausgesetzt ist oder sein kann. Im Falle einer Änderung beinhaltet die Unterrichtung Informationen zu dieser Änderung und den erwarteten Auswirkungen auf den AIF und seine Anleger.

Die Informationen werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und — zumindest — zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.

Artikel 109

Reguläre Informationspflichten gegenüber den Anlegern

(1)  
Die in Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen werden klar und verständlich dargestellt.
(2)  

Informationen über Änderungen des Umfangs der nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten maximalen Hebelung und über etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstigen Garantien im Rahmen der Hebelfinanzierung werden umgehend vorgelegt und beinhalten:

a) 

die ursprüngliche und die geänderte nach den Artikeln 7 und 8 berechnete maximale Hebelung, wobei die Hebelung als Quotient des betreffenden Engagements und des Nettoinventarwerts des AIF berechnet wird;

b) 

die Art der Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten;

c) 

die Art der gewährten Garantien;

d) 

nähere Angaben zu Änderungen in Bezug auf Dienstleistungsanbieter im Zusammenhang mit einem der vorstehend genannten Punkte.

(3)  
Informationen über die Gesamthöhe der vom AIF eingesetzten und nach der Brutto- und der Commitment-Methode berechneten Hebelfinanzierung werden im Rahmen der regelmäßigen Informationspflichten des AIF gegenüber den Anlegern gemäß den Vertragsbedingungen des AIF oder dessen Satzung oder zeitgleich mit dem Prospekt und den Emissionsunterlagen und zumindest zeitgleich mit dem Jahresbericht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt.

Artikel 110

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

(1)  

Um Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU zu genügen, legt ein AIFM bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden folgende Informationen vor:

a) 

die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, darunter eine Aufschlüsselung von Finanzinstrumenten und anderen Vermögenswerten, die Anlagestrategien der AIF und ihr geografischer und sektoraler Anlageschwerpunkt;

b) 

die Märkte, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt;

c) 

die Diversifizierung des Portfolios des AIF, darunter u. a. dessen größte Engagements und Konzentrationen.

Die Informationen werden möglichst rasch und spätestens einen Monat nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums vorgelegt. Ist der AIF ein Dachfonds, kann dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert werden.

(2)  

Die AIFM legen den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF folgende Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vor:

a) 

den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 dieser Verordnung gelten, wie in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU angegeben;

b) 

jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;

c) 

die Risikomanagement-Systeme, die der AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Gegenparteirisikos sowie sonstiger Risiken einschließlich des operativen Risikos einsetzt;

d) 

das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, darunter

i) 

das Marktrisikoprofil der Anlagen des AIF einschließlich der unter normalen Marktbedingungen erwarteten Rendite und Volatilität des AIF;

ii) 

das Liquiditätsprofil der Anlagen des AIF einschließlich des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des AIF, des Profils der Rücknahmebedingungen und der Bedingungen der Finanzierung des AIF durch Gegenparteien;

e) 

Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat, einschließlich des entsprechenden Marktwerts von Short- und Longpositionen, des Umsatzes und der Wertentwicklung in der Berichtsperiode;

f) 

die Ergebnisse der regelmäßig nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter normalen und außergewöhnlichen Umständen durchgeführten Stresstests.

(3)  

Die in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Informationen werden wie folgt vorgelegt:

a) 

von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Artikel 2 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den Schwellenwert von entweder 100 Mio. EUR oder 500 Mio. EUR gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, nicht aber über 1 Mrd. EUR hinausgehen, halbjährlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF;

b) 

von AIFM, die AIF-Portfolios verwalten, deren nach Artikel 2 berechnete verwaltete Vermögenswerte insgesamt über 1 Mrd. EUR hinausgehen, vierteljährlich für jeden von ihnen verwalteten EU-AIF und für jeden von ihnen in der Union vertriebenen AIF;

c) 

von AIFM, für die die in Buchstabe a genannten Vorschriften gelten, vierteljährlich für jeden AIF, dessen verwaltete Vermögenswerte einschließlich etwaiger unter Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbener Vermögenswerte insgesamt über 500 Mio. EUR hinausgehen;

d) 

von AIFM jährlich für jeden von ihnen verwalteten nicht hebelfinanzierten AIF, der gemäß seiner Hauptanlagestrategie in nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten investiert, um die Kontrolle über sie zu erlangen.

(4)  
Abweichend von Absatz 3 kann es die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM für die Ausübung ihrer Funktion für zweckdienlich oder erforderlich erachten, eine häufigere Unterrichtung über alle oder einen Teil der Informationen vorzuschreiben.
(5)  
Die AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die nach ihrer Bewertung in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen im Sinne von Artikel 111 dieser Verordnung einsetzen, übermitteln die nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Informationen zeitgleich mit den nach Absatz 2 dieser Artikels vorgeschriebenen Informationen.
(6)  
Die AIFM übermitteln die in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Informationen mit Hilfe des in Anhang IV festgelegten Formblatts.
(7)  
Nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU gilt für Nicht-EU-AIF jede Bezugnahme auf die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als Bezugnahme auf die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats.

Artikel 111

Einsatz von Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU ist davon auszugehen, dass Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang eingesetzt werden, wenn das nach der Commitment-Methode gemäß Artikel 8 dieser Verordnung berechnete Engagement eines AIF seinen Nettoinventarwert dreifach übersteigt.
(2)  
Sind die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt, übermitteln die AIFM die in Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen den zuständigen Behörden ihrer Herkunftsmitgliedstaaten gemäß den in Artikel 110 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Grundsätzen.



ABSCHNITT 2

AIFM, die hebelfinanzierte AIF verwalten

(Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 112

Beschränkungen für die Verwaltung von AIF

(1)  
Die Grundsätze dieses Artikels gelten für die Festlegung der Umstände, unter denen die zuständigen Behörden ihre Befugnis ausüben, den AIFM Limits oder Beschränkungen für Hebelfinanzierungen vorzuschreiben.
(2)  
Bewertet die zuständige Behörde Informationen, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 24, Absatz 4 oder Artikel 24 Absatz 5 erhalten hat, so berücksichtigt sie, inwieweit der Einsatz von Hebelfinanzierungen durch einen AIFM oder dessen Interaktion mit einer Gruppe von AIFM oder anderen Finanzinstituten zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen beitragen können.
(3)  

Die zuständigen Behörden berücksichtigen in ihrer Bewertung zumindest die folgenden Aspekte:

a) 

die Umstände, unter denen das Engagement eines oder mehrerer AIF einschließlich des Engagements aus Finanzierungs- und Anlagepositionen, das der AIFM auf eigene Rechnung oder für die AIF eingegangen ist, ein erhebliches Markt-, Liquiditäts- oder Gegenparteirisiko für ein Finanzinstitut darstellen könnte;

b) 

die Umstände, unter denen die Tätigkeiten eines AIFM oder seine Interaktion beispielsweise mit einer Gruppe von AIFM oder anderen Finanzinstituten, insbesondere im Hinblick auf die Arten der Vermögenswerte, in die der AIF investiert, und die über den Einsatz von Hebelfinanzierungen vom AIFM angewendeten Techniken, zu einer spiralförmigen Abwärtsbewegung der Preise von Finanzinstrumenten oder sonstigen Vermögenswerten beitragen oder beitragen könnten, die die Lebensfähigkeit dieser Finanzinstrumente oder sonstigen Vermögenswerte gefährdet bzw. gefährden würde;

c) 

Kriterien wie die Art des AIF, die Anlagestrategie des AIFM für die betreffenden AIF, die Marktbedingungen, unter denen der AIFM und der AIF tätig sind, sowie wahrscheinliche prozyklische Wirkungen, die eintreten könnten, wenn die zuständigen Behörden dem betreffenden AIFM Limits oder andere Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen vorschreiben;

d) 

Kriterien wie die Größe eines oder mehrerer AIF und die entsprechenden Auswirkungen in einem bestimmten Marktsektor, Risikokonzentrationen in bestimmten Märkten, in denen ein oder mehrere AIF investieren, etwaige Ansteckungsrisiken für andere Märkte durch einen Markt, in dem Risiken festgestellt wurden, Liquiditätsprobleme in bestimmten Märkten zu einem bestimmten Zeitpunkt, das Ausmaß des mit einem Missverhältnis zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verbundenen Risikos in einer bestimmten AIFM-Anlagestrategie oder irreguläre Preisbewegungen bei Vermögenswerten, in die ein AIF investieren könnte.



ABSCHNITT 3

Besondere Vorschriften in Bezug auf Drittländer

(Artikel 34 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 7 Buchstabe d, Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)

Artikel 113

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit decken alle in Kapitel VII der Richtlinie 2011/61/EU genannten Situationen und Akteure unter Berücksichtigung des Niederlassungsortes des AIFM, des Niederlassungsortes des AIF und der Tätigkeit des AIFM ab.
(2)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit werden schriftlich ausgefertigt.
(3)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit legen den besonderen Rahmen für die Konsultation, Kooperation und den Informationsaustausch für Aufsichts- und Durchsetzungszwecke zwischen den zuständigen Behörden der EU und Drittland-Aufsichtsbehörden fest.
(4)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit enthalten eine besondere Bestimmung, die die Übermittlung von Informationen, die eine zuständige Behörde der Union von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands erhalten hat, an andere zuständige Behörden der Union, die ESMA und den ESRB im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU regelt.

Artikel 114

Mechanismen, Instrumente und Verfahren

(1)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit legen die Mechanismen, Instrumente und Verfahren fest, die gewährleisten, dass den zuständigen Behörden der Union alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich sind.
(2)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit legen die Mechanismen, Instrumente und Verfahren fest, die die Durchführung von Ermittlungen vor Ort gewährleisten, wenn diese zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde der Union gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erforderlich sind. Ermittlungen vor Ort werden unmittelbar von der zuständigen Behörde der Union oder von der zuständigen Behörde des Drittlands mit Hilfe der zuständigen Behörde der Union durchgeführt.
(3)  
Vereinbarungen über Zusammenarbeit legen die Mechanismen, Instrumente und Verfahren fest, die gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Drittlands im Einklang mit den für diese Behörde geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften die zuständigen Behörden der Union unterstützt, wenn die Rechtsvorschriften der Union und die nationalen Durchführungsvorschriften, die von einer in dem Drittland niedergelassenen Einrichtung verletzt wurden, durchgesetzt werden müssen.

Artikel 115

Datenschutz

Durch Vereinbarungen über Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass die Übermittlung von Daten und Datenauswertungen an Drittländer stets im Einklang mit Artikel 52 der Richtlinie 2011/61/EU steht.



ABSCHNITT 4

Austausch von Informationen über die potenziellen Systemauswirkungen der AIFM-Tätigkeit

Artikel 116

Austausch von Informationen über potenzielle Systemauswirkungen der AIFM-Tätigkeit

Für die Zwecke von Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU tauschen die gemäß dieser Richtlinie für die Zulassung oder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB zumindest Folgendes aus:

a) 

die gemäß Artikel 110 erhaltenen Informationen, soweit diese für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder mehrerer AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, von Bedeutung sein können;

b) 

die von Drittland-Behörden erhaltenen Informationen, soweit diese für die Überwachung von Systemrisiken erforderlich sind;

c) 

die Auswertung der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen und die Bewertung von Situationen, in denen davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit eines oder mehrerer AIFM oder eines von ihnen verwalteten oder mehrerer von ihnen verwalteter AIF zur Entstehung von Systemrisiken, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt;

d) 

die getroffenen Maßnahmen, wenn die Tätigkeit eines oder mehrerer beaufsichtigter AIFM oder eines von ihnen verwalteten oder mehrerer von ihnen verwalteter AIF ein Systemrisiko darstellt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen sie tätig sind, gefährdet.



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 117

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Methoden zur Erhöhung des Risikos eines AIF

1. Unbesicherte Barkredite: Werden aufgenommene Kredite angelegt, so erhöhen diese das Risiko des AIF in der Regel um den Gesamtbetrag dieser Kredite. Deshalb entspricht das Risiko stets mindestens der Höhe des Kredits, kann aber höher liegen, wenn die Höhe der mit dem Kredit getätigten Investition den Betrag des aufgenommenen Kredits übersteigt. Um doppelte Erfassungen zu vermeiden, werden Barkredite, die zur Finanzierung des Risikos dienen, nicht angerechnet. Werden die Barkredite nicht investiert, sondern bleiben Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a, so erhöhen sie nicht das Risiko des AIF.

2. Besicherte Barkredite: Besicherte Barkredite sind unbesicherten Barkrediten vergleichbar; das Darlehen kann jedoch durch einen Pool von Vermögenswerten oder einen einzigen Vermögenswert besichert sein. Werden die Barkredite nicht angelegt, sondern bleiben Barmittel- oder Barmitteläquivalente im Sinne von Artikel 7 Buchstabe a, so erhöhen sie das Risiko des AIF nicht.

3. Wandeldarlehen: Wandeldarlehen sind gekaufte Schuldtitel, die der Inhaber oder der Emittent unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Vermögenswert umwandeln kann. Das Risiko des AIF ist der Marktwert der Darlehen.

4. Zinsswaps Bei einem Zinsswap wird die Vereinbarung getroffen, Zinsströme auf einen nominellen Kapitalbetrag während der Laufzeit der Vereinbarung zu bestimmten Zeitpunkten (Zahlungsfristen) auszutauschen. Die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Parteien werden durch Anwendung unterschiedlicher Zinssätze auf die nominellen Risiken berechnet.

5. Finanzielle Differenzgeschäfte: Ein finanzielles Differenzgeschäft (contract for differences, CFD) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien — dem Anleger und dem CFD-Anbieter — über die Zahlung der Preisdifferenz eines Basiswerts. Je nachdem, wie der Preis sich entwickelt, zahlt eine Partei der anderen die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kontrakts vereinbarten und dem am Erfüllungstag aktuellen Preis. Das Risiko ist der Marktwert des Basiswerts. Wetten auf Finanztitel-Spreads werden genauso behandelt.

6. Finanzterminkontrakte: Ein Finanzterminkontrakt ist eine Vereinbarung über den Kauf oder Verkauf einer festgelegten Menge von Wertpapieren, Devisen, Rohstoffen, Indizes oder anderen Vermögenswerten an einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem im Voraus festgelegten Preis. Das Risiko bestimmt sich durch das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwerts des Basiswerts.

7. Total-Return-Swaps: Ein Total-Return-Swap ist eine Vereinbarung, in der eine Partei (Sicherungsnehmer) den Gesamtertrag aus einem Referenzaktivum auf die andere Partei (Sicherungsgeber) überträgt, wobei in den Gesamtertrag die Erträge aus Zinsen und Gebühren, Gewinne oder Verluste aufgrund von Marktbewegungen und Kreditverluste fließen. Das Risiko bestimmt sich durch das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwerts des Referenzaktivums.

8. Außerbörsliche Finanztermingeschäfte: Ein außerbörsliches Finanztermingeschäft ist eine maßgeschneiderte, bilaterale Vereinbarung über den Austausch von Vermögenswerten oder Barmittelströmen an einem bestimmten in der Zukunft liegenden Fälligkeitsdatum zu einem am Datum des Geschäftsabschlusses festgelegten Preis. Eine Partei des außerbörslichen Finanztermingeschäfts ist der Käufer (long), der sich bereit erklärt, den Terminpreis am Fälligkeitsdatum zu zahlen; die andere Partei ist der Verkäufer (short), der sich bereit erklärt, den Terminpreis zu akzeptieren. Der Abschluss eines außerbörslichen Finanztermingeschäfts erfordert in der Regel nicht die Zahlung einer Gebühr. Das Risiko des AIF ist der Marktwert des äquivalenten Basiswerts. Dieser kann durch den Nominalwert des Kontrakts ersetzt werden, wenn dies zu einer konservativeren Ermittlung führt.

9. Optionen: Eine Option ist eine Vereinbarung, die dem Käufer gegen Zahlung einer Gebühr (Prämie) das Recht verleiht, — nicht aber die Pflicht auferlegt, — am Ende der Laufzeit (Verfallstag) oder während der gesamten Kontraktlaufzeit einen Basiswert in einer bestimmten Menge zu einem vereinbarten Preis (Bezugs- oder Ausübungspreis) zu kaufen oder zu verkaufen. Eine Call-Option ist eine Kaufoption, eine Put-Option eine Verkaufsoption. Die Risikogrenzen des Fonds sind auf der einen Seite ein potenziell unbegrenztes Risiko und auf der anderen ein auf die gezahlte Prämie oder den Marktwert der Option begrenztes Risiko, je nachdem, welcher von beiden Werten der höhere ist. Zwischen diesen beiden Grenzen wird das Risiko als mit dem Delta adjustiertes Basiswertäquivalent bestimmt (das Options-Delta misst die Sensitivität des Optionspreises in Bezug auf die Preisänderung des Basiswerts). Die gleiche Vorgehensweise ist auf derivative Komponenten (z. B. bei strukturierten Produkten) anzuwenden. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den derivativen Komponenten vorzunehmen und angemessen zu erfassen, welche Wirkung die einzelnen Risikoschichten haben.

10. Pensionsgeschäfte: Ein Pensionsgeschäft wird in der Regel getätigt, wenn ein AIF Wertpapiere an eine Reverse-Repo-Gegenpartei „verkauft“ und sich bereit erklärt, diese zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zurückzukaufen. Um die Finanzierungskosten dieser Transaktion zu decken, wird der AIF die Barerträge (Barsicherheiten) neu anlegen, um einen Ertrag zu erzielen, der die Finanzierungskosten übertrifft. Aufgrund dieser Wiederanlage von „Barsicherheiten“ entsteht dem AIF ein zusätzliches Marktrisiko, das auf das Gesamtrisiko angerechnet werden muss. Die wirtschaftlichen Risiken und Erträge der „verkauften“ Wertpapiere bleiben beim AIF. Eine Repo-Transaktion generiert beinahe immer eine Hebelwirkung, da die Barsicherheiten neu angelegt werden. Werden bei der Transaktion andere als Barsicherheiten übergeben und werden diese Sicherheiten im Rahmen einer anderen Repo oder eines Effektenkredits verwendet, muss der volle Marktwert dieser Sicherheiten auf das Gesamtrisiko angerechnet werden. Das Risiko des AIF erhöht sich um den neu angelegten Anteil der Barsicherheiten.

11. Umgekehrte Pensionsgeschäfte: Bei dieser Transaktion „kauft“ ein AIF Wertpapiere von einer Repo-Gegenpartei und erklärt sich bereit, diese zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem vereinbarten Preis zurückzuverkaufen. AIF nutzen diese Transaktionen in der Regel, um eine geldmarktähnliche Rendite mit niedrigem Risiko zu erzielen, wobei die „gekauften“ Wertpapiere als Sicherheit dienen. Deshalb entsteht weder ein Gesamtrisiko noch übernimmt der AIF die Risiken und Erträge aus den „gekauften“ Wertpapieren, d. h. es erwächst kein zusätzliches Marktrisiko. Die „gekauften“ Wertpapiere können jedoch, wie oben beschrieben, im Rahmen einer Repo oder eines Wertpapierdarlehens weiterverwendet werden; in diesem Fall ist der volle Marktwert der Wertpapiere auf das Gesamtrisiko anzurechnen. Die wirtschaftlichen Risiken und Erträge der gekauften Wertpapiere bleiben bei der Gegenpartei und erhöhen deshalb nicht das Risiko des AIF.

12. Wertpapierdarlehensvergabe: Bei einer Wertpapierdarlehensvergabe verleiht ein AIF ein Wertpapier für eine vereinbarte Gebühr an eine Gegenpartei (Wertpapierentleiher), die das Wertpapier in der Regel entleiht, um einer Lieferverpflichtung aus einem Leerverkauf nachzukommen. Der Wertpapierentleiher gibt dem AIF entweder Barsicherheiten oder andere als Barsicherheiten. Ein Gesamtrisiko entsteht nur bei einer Wiederanlage von Barsicherheiten in andere als die in Artikel 7 Buchstabe a definierten Instrumente. Werden die anderen als Barsicherheiten im Rahmen eines Repo oder einer anderen Wertpapierdarlehensvergabe verwendet, ist, wie oben beschrieben, der volle Marktwert der Wertpapiere auf das Gesamtrisiko anzurechnen. Ein Risiko entsteht im Umfang der Wiederanlage der Barsicherheiten.

13. Wertpapierdarlehensaufnahme: Bei der Wertpapierdarlehensaufnahme erhält ein AIF für eine vereinbarte Gebühr ein Wertpapier von einer Gegenpartei (Wertpapierleiher). Der AIF verkauft dieses Wertpapier auf dem Markt und geht damit eine Short-Position ein. Je nach Umfang der Wiederanlage des Barertrags aus diesem Verkauf erhöht sich auch das Risiko des AIF. Das Risiko ist der Marktwert der leer verkauften Wertpapiere; ein zusätzliches Risiko entsteht im Umfang der Wiederanlage der Barmittel.

14. Credit Default Swaps: Bei einem Credit Default Swap (CDS) handelt es sich um ein Kreditderivat, das dem Käufer im Falle eines Ausfalls des Referenzschuldners oder bei Eintritt eines Kreditereignisses Schutz (in der Regel einen vollständigen Ausgleich) bietet. Der CDS-Verkäufer erhält dafür vom Käufer eine laufend zu entrichtende Prämie („Spread“). Für den Sicherungsgeber ist das Risiko der höhere Betrag des Marktwerts des Basis-Referenzaktivums und des Nominalwerts des Credit Default Swaps. Für den Sicherungsnehmer ist das Risiko der Marktwert des Basis-Referenzaktivums.




ANHANG II

Anrechnungsmethoden für Derivate

1. Für die nachstehende, nicht erschöpfende Liste der Grundformen von Derivaten werden folgende Anrechnungsmethoden angewandt:

a) 

Börsengehandelte Finanzterminkontrakte (Futures):

Anleihen-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe

Zins-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße

Währungs-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße

Aktien-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie

Index-Future : Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Indexstand

b) 

Optionen (Käufer-/Verkäuferposition; Verkaufs- und Kaufoptionen)

Anleihen-Option : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert des zugrunde liegenden Anleihe * Delta

Aktien-Option : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert der zugrunde liegenden Aktie * Delta

Zins-Option : Kontraktwert * Delta

Währungs-Option : Kontraktwert der Währungsseite(n) * Delta

Index-Option : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Indexstand * Delta

Optionen auf Futures : Anzahl der Kontrakte * Kontraktwert * Marktwert des Basiswerts * Delta

Swaptions : Anrechnungsbetrag des Swaps * Delta

Optionsscheine und Bezugsrechte : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des Basiswerts * Delta

c) 

Swaps

Zinsswaps : Kontraktwert

Währungsswaps : Nominalwert der Währungsseite(n)

Zins-Währungsswaps : Nominalwert der Währungsseite(n)

Total-Return-Swap : Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts

Komplexer Total Return Swap : Summe der Marktwerte beider Vertragsseiten

Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps) :

Verkäufer/Sicherungsgeber — der höhere Betrag des Marktwerts des zugrunde liegenden Basiswerts und des Nominalwerts des Credit Default Swaps

Käufer/Sicherungsnehmer — Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts

Finanzielle Differenzgeschäfte : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts

d) 

Außerbörsliche Finanztermingeschäfte (Forwards)

Währungstermingeschäfte : Nominalwert der Währungsseite(n)

Zinstermingeschäfte : Nominalwert

e) 

Gehebelte Risikoposition in Indizes mit eingebetteter Hebelwirkung

Bei Derivaten, die eine gehebelte Investition gegenüber einem Index erzielen, oder Indizes, die eine Hebelwirkung aufweisen, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände zu ermitteln und in die Berechnung mit einzubeziehen.

2. Für die nachstehende, nicht erschöpfende Liste von Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente werden folgende Anrechnungsmethoden angewandt:

Wandelanleihen : Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte * Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte * Delta

Credit-Linked Notes : Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts

Teileingezahlte Wertpapiere : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte

Optionsscheine und Bezugsrechte : Anzahl der Aktien/Anleihen * Marktwert des Basiswerts * Delta

3. Beispielliste für komplexe Derivate mit Angabe der verwendeten Commitment-Methode:

— 
Varianz-Swaps: Varianz-Swaps sind Finanzterminkontrakte, die sich auf die realisierte Varianz (Volatilität im Quadrat) eines Basiswerts beziehen und insbesondere den Handel der zukünftigen realisierten (oder historischen) Volatilität gegen die aktuelle implizite Volatilität ermöglichen. Gemäß der Marktpraxis werden der Bezugspreis und der Varianz-Nominalwert durch die Volatilität bestimmt. Der Varianz-Nominalwert bestimmt sich wie folgt:

image

Beim Vega-Nominalwert handelt es sich um ein theoretisches Maß des Gewinns oder Verlusts aus der Änderung der Volatilität um ein Prozent.
Da die realisierte Volatilität nicht kleiner Null werden kann, hat die Käufer (Long-)Position eines solchen Swaps einen maximal möglichen Verlust. Die Verkäufer (Short-)Position hingegen ist einem unlimitierten Verlust ausgesetzt, es sei denn, in dem Kontrakt ist eine Kappungsgrenze spezifiziert.
Anrechnungsmethode für einen bestimmten Kontrakt zum Zeitpunkt t:
Varianz-Nominalwert * (aktueller) Varianzt (ohne Volatilitätskappungsgrenze)
Varianz-Nominalwert * min [(aktueller) Varianzt Volatilitätskappungsgrenze2] (mit Volatilitätskappungsgrenze)
wobei sich die aktuelle Varianz jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität bestimmt:

image

— 
Volatilitäts-Swaps
Analog zum Varianz-Swap sind bei Volatilitätsswaps folgende Anrechnungsformeln anzuwenden:
— 
Vega-Nominalwert * (aktueller) Volatilitätt (ohne Volatilitätskappungsgrenze)
— 
Vega-Nominalwert * min [(aktueller) Volatilitätt; Volatilitätskappungsgrenze] (mit Volatilitätskappungsgrenze)
wobei sich die (aktuelle) Volatilität t jeweils als der realisierten und impliziten Volatilität bestimmt.

4. Schwellenoptionen

Anzahl der Kontrakte * Kontraktgröße * Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts * Delta.




ANHANG III

Duration-Netting-Regelungen

1. Ein Zinsderivat ist nach der folgenden Methode in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen:

Das Basiswertäquivalent errechnet sich aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des AIF multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswerts:

image

Dabei gilt:

— 
Duration Zinsderivat ist die Duration (Sensitivität des Marktwertes des Derivats gegenüber Zinsänderungen) des Zinsderivats;
— 
Zielduration ergibt sich aus der Anlagestrategie, den Positionen und dem erwarteten Risikoniveau zu jeder Zeit und wird ansonsten normalisiert. Sie steht auch im Einklang mit der Duration des Portfolios unter regulären Marktbedingungen;
— 
Umrechnungswert Derivat ist der gemäß Anhang II umgerechnete Wert der Derivateposition.

2. Die nach Absatz 1 berechneten äquivalenten Basispositionen werden wie folgt verrechnet:

a) 

Jedes Zinsderivat ist entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:

Laufzeitbänder

1. 

0-2 Jahre

2. 

2-7 Jahre

3. 

7-15 Jahre

4. 

> 15 Jahre.

b) 

Für jedes Laufzeitband werden die entsprechenden Basiswertäquivalente der Positionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen verrechnet. Die sich betragsmäßig entsprechende Summe der gegenläufigen Positionen ist die ausgeglichene Bandposition für dieses Laufzeitband.

c) 

Angefangen bei dem ersten Laufzeitband wird die ausgeglichene Bandposition zweier angrenzender Bänder berechnet als die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der verbleibenden Unterschiedsbeträge mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen aus Laufzeitband (i) und Laufzeitband (i + 1).

d) 

Angefangen bei dem ersten Laufzeitband, wird die ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder, die nur durch ein Laufzeitband getrennt sind, berechnet als die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der verbleibenden Unterschiedsbeträge mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen aus Laufzeitband (i) und Laufzeitband (i + 2).

e) 

Die ausgeglichene Position soll zwischen den verbleibenden nicht ausgeglichenen Positionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen der beiden entferntesten Laufzeitbänder errechnet werden.

3. Das Risiko des AIF ist die Summe der Beträge der

— 
mit 0 % gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen;
— 
mit 40 % gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder;
— 
mit 75 % gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder;
— 
mit 100 % gewichteten ausgeglichenen Position der beiden entferntesten Laufzeitbänder und der
— 
mit 100 % gewichteten verbleibenden offenen Positionen.




ANHANG IV

Formblatt für die Berichterstattung: AIFM

(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU)



Angaben zum AIFM

(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)

 

 

Wichtigster Markt/wichtigstes Instrument

Zweitwichtigster Markt/zweitwichtigstes Instrument

Drittwichtigster Markt/drittwichtigstes Instrument

Viertwichtigster Markt/viertwichtigstes Instrument

Fünftwichtigster Markt/fünftwichtigstes Instrument

1

Wichtigste Märkte des Handels für Rechnung der vom AIFM verwalteten AIF

 

 

 

 

 

2

Wichtigste Instrumente des Handels für Rechnung der vom AIFM verwalteten AIF

 

 

 

 

 

3

Verwaltete Vermögenswerte aller verwalteten AIF, berechnet gemäß Artikel 2

In der Basiswährung (wenn für alle AIF gleich)

In EUR

 

Bitte Angabe von offizieller Bezeichnung, Ort und Rechtsordnung der Märkte



Detaillierte Liste aller vom AIFM verwalteten AIF

auf Verlangen zum Ende jedes Quartals vorzulegen

(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU)

Name des AIF

Identifikationscode der Fonds

Auflegedatum

AIF-Typ

(Hedgefonds, Private Equity-Fonds, Immobilienfonds, Dachfonds, Sonstige (*1))

NAV

EU-AIF: Ja/Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   

Unter „Sonstige“ bitte Angabe der Strategie, die den AIF-Typ am besten beschreibt.

Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.

Formblatt für die Berichterstattung: AIF

(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Richtlinie 2011/61/EU)



Angaben zum AIF

(Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU)

Datentyp

Gemeldete Daten

Identität des AIF

1

Name des AIF

 

EU-AIF: Ja/Nein

2

Fondsmanager

(Firmenname und Standardcode, sofern verfügbar)

 

EU-AIFM: Ja/Nein

3

Identifikationscodes der Fonds,

falls zutreffend

 

 

4

Auflegedatum des AIF

 

 

5

Sitz des AIF

 

 

6

Identität des/der Primebroker des AIF

(Firmenname und Standardcode, sofern verfügbar)

 

 

7

Basiswährung des AIF nach ISO 4217 und verwaltete Vermögenswerte, berechnet gemäß Artikel 2

Währung

Gesamtwert des verwalteten Vermögens

8

Rechtsordnungen der drei wichtigsten Finanzierungsquellen (ohne von Anlegern gekaufte AIF-Anteile)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

Vorherrschender AIF-Typ (bitte einen Typ auswählen)

Hedgefonds

Private Equity-Fonds

Immobilienfonds

Dachfonds

Sonstige

Keine

 

10

Aufschlüsselung der Anlagestrategien

(Aufschlüsselung der AIF-Anlagestrategien nach dem in Frage 1 genannten vorherrschenden AIF-Typ. Zur Beantwortung dieser Frage, siehe Erläuterungen.)

 

 

Angabe der Strategie, die die AIF-Strategie am besten beschreibt

Anteil am NAV

(%)

a)  Hedgefondstrategien

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Hedgefonds“ angegeben wurde)

 

Angabe der Hedgefondsstrategien, die die AIF-Strategien am besten beschreiben

Equity: Long Bias

Equity: Long/Short

Equity: Marktneutral

Equity: Short Bias

Relative Value: Fixed Income Arbitrage

Relative Value: Wandelanleihen-Arbitrage

Relative Value: Volatilitätsarbitrage

Event Driven: Krisensituationen/Restrukturierungen

Event Driven: Risikoarbitrage (Risk Arbitrage/Merger Arbitrage)

Event Driven: Equity — Special-Situations-Strategie

Kredit (long/short)

Asset Based Lending

Makro

Managed Futures/CTA: Fundamental

Managed Futures/CTA: Quantitative

Multi-Strategy-Hedgefonds

sonstige Hedgefondsstrategien

 

 

b)  Private-Equity-Strategien

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde)

 

Angabe der Private-Equity-Strategien, die die AIF-Strategien am besten beschreiben

Wagniskapital

Growth Capital

Mezzanine-Kapital

Multi-Strategy-Private-Equity

sonstige Private-Equity-Strategien

 

 

c)  Immobilienstrategien

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Immobilienfonds“ angegeben wurde)

 

Angabe der Immobilienstrategien, die die AIF-Strategien am besten beschreiben

Wohnimmobilien

Gewerbeimmobilien

Industrieimmobilien

Multi-Strategy-Immobilienfonds

sonstige Immobilienstrategien

 

 

d)  Dachfondsstrategien

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Dachfonds“ angegeben wurde)

 

Angabe der „Dachfondsstrategie“, die die AIF-Strategien am besten beschreibt

Dach-Hedgefonds

Dach-Private-Equity-Fonds

sonstige Dachfonds

 

 

e)  Sonstige Strategien

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Sonstige“ angegeben wurde)

 

Angabe der „sonstigen“ Strategie, die die AIF-Strategien am besten beschreibt

Rohstoff-Fonds

Equity-Fonds

Fixed Income-Fonds

Infrastrukturfonds

sonstige Fonds

 

 

Wichtigste Risiken und stärkste Konzentration

11

Wichtigste Instrumente, mit denen der AIF handelt

 

 

 

 

Art/Code des Instruments

Wert (berechnet nach Artikel 3 AIFM-Richtlinie)

Long-/Short-Position

 

Wichtigstes Instrument

 

 

 

 

Zweitwichtigstes Instrument

 

 

 

 

Drittwichtigstes Instrument

 

 

 

 

Viertwichtigstes Instrument

 

 

 

 

Fünftwichtigstes Instrument

 

 

 

12

Geografischer Schwerpunkt

 

 

 

Geografische Aufschlüsselung der vom AIF gehaltenen Investitionen als prozentualer Anteil am gesamten Nettobestandswert (NAV) des AIF

% des NAV

 

 

Afrika

 

 

 

Asien und pazifischer Raum (außer Mittlerer Osten)

 

 

 

Europa (EWR)

 

 

 

Europa (nicht EWR)

 

 

 

Mittlerer Osten

 

 

 

Nordamerika

 

 

 

Südamerika

 

 

 

Supranational/mehrere Regionen

 

 

13

10 wichtigste Risiken des AIF zum Berichtsdatum (höchster absoluter Wert):

 

 

Art der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

Name/Beschreibung der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

Wert (berechnet nach Artikel 3)

% am Bruttomarktwert

Long-/Short-Position

Gegenpartei (sofern relevant)

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

 

 

 

6.

 

 

 

 

 

 

 

7.

 

 

 

 

 

 

 

8.

 

 

 

 

 

 

 

9.

 

 

 

 

 

 

 

10.

 

 

 

 

 

 

14

5 wichtigste Portfoliokonzentrationen:

 

 

Art der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

Name/Beschreibung des Markts

Höhe des aggregierten Risikos (berechnet nach Artikel 3)

% am Bruttomarktwert

Long-/Short-Position

Gegenpartei (sofern relevant)

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

 

 

15

Typische Geschäfts-/Positionsgröße

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn unter Frage 1 als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde)

(bitte eine Angabe)

Sehr klein

Klein

Unteres mittleres Marktsegment

Oberes mittleres Marktsegment

Large Cap

Mega Cap

 

16

Wichtigste Märkte, auf denen der AIF handelt

 

 

 

Angabe von Name und Kennnummer (z. B. MIC-Code), sofern verfügbar, des Markts mit dem höchsten Risiko

 

 

 

Angabe von Name und Kennnummer (z. B. MIC-Code), sofern verfügbar, des Markts mit dem zweithöchsten Risiko

 

 

 

Angabe von Name und Kennnummer (z. B. MIC-Code), sofern verfügbar, des Markts mit dem dritthöchsten Risiko

 

 

17

Anlegerkonzentration

 

 

 

Angabe des ungefähren Prozentsatzes des AIF-Kapitals im wirtschaftlichen Eigentum der fünf wirtschaftlichen Eigentümer mit der höchsten Kapitalbeteiligung am AIF (als Prozentsatz der ausstehenden AIF-Anteile; Look-Through auf wirtschaftliche Eigentümer, sofern bekannt/möglich)

 

 

 

Aufschlüsselung der Anlegerkonzentration nach Anlegerstatus (Schätzwert, falls keine exakten Informationen verfügbar):

%

 

 

— Professionelle Kunden (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID):

— Kleinanleger:

 

 

Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.



Den zuständigen Behörden vorzulegende Angaben zum AIF

(Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU)

 

Datentyp

Gemeldete Daten

Identität des AIF

1

Name des AIF

 

EU-AIF: Ja/Nein

2

Fondsmanager

 

EU-AIFM: Ja/Nein

1

Name des AIF

 

 

 

2

Fondsmanager

 

 

 

3

Identifikationscodes der Fonds, falls zutreffend

 

 

 

4

Auflegedatum des AIF

 

 

 

5

Basiswährung des AIF nach ISO 4217 und verwaltete Vermögenswerte, berechnet gemäß Artikel 2

Währung

Gesamtwert des verwalteten Vermögens

6

Identität des/der Primebroker des AIF

 

 

 

7

Rechtsordnungen der drei wichtigsten Finanzierungsquellen

 

 

 

Gehandelte Instrumente und Einzelrisiken

8

Gehandelte Einzelrisiken und wichtigste Vermögenskategorien, in die der AIF investiert ist (zum Berichtsdatum):

 

a)  Wertpapiere

 

Kaufseite (Long Value)

Verkaufseite (Short Value)

 

Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente

 

 

 

davon:

Einlagenzertifikate

 

 

 

 

Commercial Papers

 

 

 

 

sonstige Einlagen

 

 

 

 

sonstige Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente (ausschl. Staatspapieren)

 

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

davon:

Emission von Finanzinstituten

 

 

 

 

sonstige börsennotierte Aktien

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

Nicht von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen

 

 

 

davon:

mit Investment-Grade-Rating

 

 

 

 

ohne Investment-Grade-Rating

 

 

 

Von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen

 

 

 

davon:

mit Investment-Grade-Rating

 

 

 

 

ohne Investment-Grade-Rating

 

 

 

Staatsanleihen

 

 

 

davon:

EU-Bonds mit Laufzeit von bis zu einem Jahr

 

 

 

 

EU-Bonds mit Laufzeit von mehr als einem Jahr

 

 

 

 

Nicht G10-Bonds mit Laufzeit von bis zu einem Jahr

 

 

 

 

Nicht G10-Bonds mit Laufzeit von mehr als einem Jahr

 

 

 

Nicht von Finanzinstituten ausgegebene Wandelanleihen

 

 

 

davon:

mit Investment-Grade-Rating

 

 

 

 

ohne Investment-Grade-Rating

 

 

 

Von Finanzinstituten ausgegebene Wandelanleihen

 

 

 

davon:

mit Investment-Grade-Rating

 

 

 

 

ohne Investment-Grade-Rating

 

 

 

Darlehen

 

 

 

davon:

gehebelte Darlehen

 

 

 

 

sonstige Darlehen

 

 

 

Strukturierte/verbriefte Produkte

 

 

 

davon:

ABS

 

 

 

 

RMBS

 

 

 

 

CMBS

 

 

 

 

MBS von Agenturen

 

 

 

 

ABCP

 

 

 

 

CDO/CLO

 

 

 

 

Strukturierte Zertifikate

 

 

 

 

ETP

 

 

 

 

sonstige

 

 

 

b)  Derivate

Kaufseite (Long Value)

Verkaufseite (Short Value)

 

Equity-Derivate

 

 

 

davon:

verbunden mit Finanzinstituten

 

 

 

 

sonstige Equity-Derivate

 

 

 

Fixed Income-Derivate

 

 

 

CDS

 

 

 

davon:

Einzeladressen-CDS von Finanzinstituten

 

 

 

 

Einzeladressen-CDS von staatlichen Emittenten

 

 

 

 

Einzeladressen-CDS von sonstigen Emittenten

 

 

 

 

Index-CDS

 

 

 

 

Exotisch (einschließlich Credit Default Tranche)

 

 

 

 

Bruttowert

 

 

Devisengeschäfte (zu Investmentzwecken)

 

 

 

Zinsderivate

 

 

 

 

Kaufseite (Long Value)

Verkaufseite (Short Value)

 

Rohstoff-Derivate

 

 

 

davon:

Energie

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

—  Rohöl

 

 

 

 

—  Erdgas

 

 

 

 

—  Strom

 

 

 

 

Edelmetalle

 

 

 

 

davon: Gold

 

 

 

 

sonstige Rohstoffe

 

 

 

 

davon:

 

 

 

 

—  Industriemetalle

 

 

 

 

—  Viehbestand

 

 

 

 

—  landwirtschaftliche Produkte

 

 

 

Sonstige Derivate

 

 

 

c)  Physische (reale/materielle) Anlagen

Kaufseite (Long Value)

 

 

Physisch: Immobilien

 

 

 

davon:

Wohnimmobilien

 

 

 

 

Gewerbeimmobilien

 

 

 

Physisch: Rohstoffe

 

 

 

Physisch: Holz

 

 

 

Physisch: Kunst und Sammlerobjekte

 

 

 

Physisch: Transportmittel

 

 

 

Physisch: sonstige

 

 

 

d)  Organismen für gemeinsame Anlagen

Kaufseite (Long Value)

 

 

Anlagen in durch den AIFM geführte/verwaltete OGA

 

 

 

davon:

Geldmarktfonds- und Cash-Management-OGA

 

 

 

 

ETF

 

 

 

 

sonstige OGA

 

 

 

Anlagen in nicht durch den AIFM geführte/verwaltete OGA

 

 

 

davon:

Geldmarktfonds- und Cash-Management-OGA

 

 

 

 

ETF

 

 

 

 

sonstige OGA

 

 

 

e)  Anlagen in andere Vermögensklassen

 

Kaufseite (Long Value)

Verkaufseite (Short Value)

 

Sonstige insgesamt

 

 

 

9

Umsatz in den einzelnen Vermögensklassen während der Berichtsmonate

 

 

 

 

a)  Wertpapiere

 

Marktwert

 

 

Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

Nicht von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen

 

 

 

 

davon:

mit Investment-Grade-Rating

 

 

 

 

ohne Investment-Grade-Rating

 

 

 

Von Finanzinstituten ausgegebene Unternehmensanleihen

 

 

 

 

Staatsanleihen

 

 

 

 

davon:

Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten

 

 

 

 

Staatsanleihen von Drittländern

 

 

 

Wandelanleihen

 

 

 

 

Darlehen

 

 

 

 

Strukturierte/verbriefte Produkte

 

 

 

 

b)  Derivate

 

Nominalwert

Marktwert

 

Equity-Derivate

 

 

 

 

Fixed Income-Derivate

 

 

 

 

CDS

 

 

 

 

Devisengeschäfte (zu Investmentzwecken)

 

 

 

 

Zinsderivate

 

 

 

 

Rohstoff-Derivate

 

 

 

 

Sonstige Derivate

 

 

 

 

c)  Physische (reale/materielle) Anlagen

 

Marktwert

 

 

Physisch: Rohstoffe

 

 

 

 

Physisch: Immobilien

 

 

 

 

Physisch: Holz

 

 

 

 

Physisch: Kunst und Sammlerobjekte

 

 

 

 

Physisch: Transportmittel

 

 

 

 

Physisch: Sonstige

 

 

 

 

d)  Organismen für gemeinsame Anlagen

 

 

 

 

e)  Andere Vermögensklassen

 

 

 

 

Währung der Risiken

 

 

 

10

Gesamtwert von Long- und Shortpositionen (vor Kurssicherung) in folgenden Währungen:

Kaufseite (Long Value)

Verkaufseite (Short Value)

 

Anwendung und Durchsetzung

 

 

 

 

CAD

 

 

 

 

CHF

 

 

 

 

EUR

 

 

 

 

GBP

 

 

 

 

HKD

 

 

 

 

JPY

 

 

 

 

USD

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

11

Typische Geschäfts-/Positionsgröße

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn oben als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde)

(bitte eine Angabe)

Sehr klein

(< 5 Mio. EUR)

Klein

(5 Mio. EUR bis < 25 Mio. EUR)

Unteres/mittleres

Marktsegment (25 Mio. EUR bis < 150 Mio. EUR)

Oberes mittleres Marktsegment (150 Mio. EUR bis 500 Mio. EUR)

Large Cap

(500 Mio. EUR bis 1 Mrd. EUR)

Mega Cap

(1 Mrd. EUR und mehr)

 

12

Beherrschender Einfluss (siehe Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)

(Diese Frage ist zu beantworten, wenn oben als vorherrschender AIF-Typ „Private Equity-Fonds“ angegeben wurde; verlangt werden Angaben zu jedem Unternehmen, auf das der AIF einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG ausübt) (falls nicht zutreffend, frei lassen)

Name

% der Stimmrechte

Art der Transaktion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risikoprofil des AIF

1.  Marktrisiko

13

Erwartete jährliche Anlagerendite/interner Zinsfuß (IRR) unter normalen Marktbedingungen (in %)

 

 

 

NET Equity Delta

 

 

 

 

NET DV01:

 

 

 

 

NET CS01:

 

 

 

2.  Gegenpartei

14

Handels- und Clearingmechanismen

 

 

 

 

a)  Geschätzter %-Anteil (Marktwert) des Wertpapierhandels:

(frei lassen, falls keine Wertpapiere gehandelt werden)

%

 

 

Geregelte Börsen

 

 

 

 

OTC

 

 

 

 

b)  Geschätzter %-Anteil (Handelsvolumen) des Derivatehandels:

(frei lassen, falls keine Derivate gehandelt werden)

%

 

 

Geregelte Börsen

 

 

 

 

OTC

 

 

 

 

c)  Geschätzter %-Anteil (Handelsvolumen) geclearter Derivat-Transaktionen:

(frei lassen, falls keine Derivate gehandelt werden)

%

 

 

Über eine zentrale Gegenpartei (CCP)

 

 

 

 

Bilateral

 

 

 

 

d)  Geschätzter %-Anteil (Marktwert) geclearter Pensionsgeschäfte:

(frei lassen, falls keine Pensionsgeschäfte getätigt werden)

%

 

 

Über eine zentrale Gegenpartei (CCP)

 

 

 

 

Bilateral

 

 

 

 

Triparty

 

 

 

15

Wert von Sicherheiten und sonstiger Arten der Kreditunterlegung, die der AIF bei sämtlichen Gegenparteien hinterlegt hat

 

 

 

a)  Wert von Sicherheiten in Form von Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten

 

 

 

b)  Wert von Sicherheiten in Form sonstiger Wertpapiere (außer Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten)

 

 

 

c)  Wert der hinterlegten sonstigen Sicherheiten und anderer Arten der Kreditunterlegung (einschl. Nennwert von Kreditbriefen und ähnlichen durch Dritte geleisteten Kreditsicherheiten)

 

 

16

Welcher prozentuale Anteil am Wert der bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten und anderen Arten der Kreditunterlegung wurde von Gegenparteien weiterverpfändet?

 

 

17

Die fünf wichtigsten Gegenpartei-Risiken (außer CCP)

 

 

 

a)  Angabe der fünf wichtigsten Gegenparteien, bei denen der AIF das höchste Gegenpartei-Nettokreditrisiko (Mark-to-Market) trägt, gemessen als % am Nettobestandswert (NAV) des AIF

Name

Gesamtrisiko

 

Gegenpartei 1

 

 

 

 

Gegenpartei 2

 

 

 

 

Gegenpartei 3

 

 

 

 

Gegenpartei 4

 

 

 

 

Gegenpartei 5

 

 

 

 

a)  Angabe der fünf wichtigsten Gegenparteien mit dem höchsten Gegenpartei-Nettokreditrisiko (Mark-to-Market) beim AIF, gemessen als Prozentsatz am NAV des AIF

Name

Gesamtrisiko

 

Gegenpartei 1

 

 

 

 

Gegenpartei 2

 

 

 

 

Gegenpartei 3

 

 

 

 

Gegenpartei 4

 

 

 

 

Gegenpartei 5

 

 

 

18

Direkt-Clearing über zentrale Gegenparteien (CCP)

 

 

 

a)  Hat der AIF im Berichtszeitraum Transaktionen direkt über eine CCP clearen lassen?

Ja

Nein (falls nein, können Sie direkt zu Frage 21 gehen)

 

 

b)  Bei „Ja“ unter 18(a), Angabe der drei im Hinblick auf das Nettokreditrisiko wichtigsten zentralen Gegenparteien (CCP)

Name

Gehaltener Wert

 

CCP 1 (frei lassen, falls nicht zutreffend)

 

 

 

 

CCP 2 (frei lassen, falls nicht zutreffend)

 

 

 

 

CCP 3 (frei lassen, falls nicht zutreffend)

 

 

 

3.  Liquiditätsprofil

Portfolio-Liquiditätsprofil

19

Anleger-Liquiditätsprofil

Anteil des Portfolios, der innerhalb folgender Fristen liquide gemacht werden kann:

 

1 Tag oder weniger

2-7 Tage

8-30 Tage

31-90 Tage

91-180 Tage

181-365 Tage

mehr als 365 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

20

Wert unbelasteter Barmittel

 

 

Anleger-Liquiditätsprofil

21

Anleger-Liquiditätsprofil

Anteil des innerhalb folgender Fristen rückzahlbaren Anlegerkapitals (in % des NAV des AIF)

 

 

 

1 Tag oder weniger

2-7 Tage

8-30 Tage

31-90 Tage

91-180 Tage

181-365 Tage

mehr als 365 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

22

Rückzahlungen an die Anleger

 

 

 

 

a)  Gewährt der AIF Anlegern Kündigungs-/Rückzahlungsrechte im normalen Verlauf?

Ja

Nein

 

 

 

 

 

b)  Welche Häufigkeit haben Rückzahlungen an Anleger (bei mehreren Anteilklassen Angabe der wichtigsten Anteilklasse des NAV)?

(bitte eine Angabe)

Täglich

Wöchentlich

Vierzehntäglich

Monatlich

Vierteljährlich

Halbjährlich

Jährlich

Sonstige

Nicht zutreffend

 

 

c)  Welche Meldefrist gilt für Rückzahlungen nach Anlegerklasse (in Tagen)?

(bei mehreren Klassen oder Anteilen Angabe der Meldefrist nach Vermögenswert)

 

 

 

d)  „Lock-Up-Frist“ der Anleger in Tagen (bei mehreren Klassen oder Anteilen Angabe der Meldefrist nach Vermögenswert)

 

 

23

Besondere Regelungen und Vorzugsbehandlung

 

 

 

a)  Prozentualer Anteil am AIF-NAV, für den zum Berichtsdatum folgende besondere Regelungen gelten:

% am NAV

 

 

Abspaltung illiquider Anlagen („Side pockets“)

 

 

 

 

Rücknahmebeschränkungen („Gates“)

 

 

 

 

Aussetzung des Anteilehandels

 

 

 

 

Sonstige Regelungen für die Verwaltung schwer zu liquidierbaren Vermögens (bitte spezifizieren)

 

[Typ]

[%]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  Angabe des prozentualen Anteils am NAV von AIF-Vermögenswerten, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, gemäß Artikel 23(4)(a) der AIFM-Richtlinie, einschließlich der unter 25 a) aufgeführten Vermögenswerte?

 

 

 

Besondere Regelungen in % am NAV

 

 

 

 

c)  Erhalten Anleger eine Vorzugsbehandlung oder Anspruch auf eine solche Behandlung (z. B. aufgrund einer Zusatzvereinbarung) und bestehen deshalb gemäß Artikel 23(1)(j) der AIFM-Richtlinie Informationspflichten gegenüber den Anlegern des AIF?

(ja/nein)

 

 

d)  Falls „Ja“ unter Buchstabe c, Angabe der Vorzugsbehandlungen:

 

 

 

Unterschiedliche Informierung/Berichterstattung an Anleger

 

 

 

 

Unterschiedliche Liquiditätsanforderungen an die verschiedenen Anleger

 

 

 

 

Unterschiedliche Gebührenbestimmungen für Anleger

 

 

 

 

Sonstige Vorzugsbehandlungen

 

 

 

24

Aufschlüsselung der Eigentumsrechte an den AIF-Anteilen nach Anlegergruppe (in % am NAV des AIF-Vermögens; Look-Through auf die wirtschaftlichen Eigentümer, sofern bekannt und möglich)

 

 

25

Finanzierungsliquidität

 

 

 

a)  Aggregierte Angaben zu aufgenommenen Krediten und dem AIF verfügbaren Kassenmittel (einschließlich genutzter und ungenutzter, widerruflicher und unwiderruflicher Kreditlinien sowie jeglicher befristeter Finanzierungen)

 

 

 

b)  Aufteilung des unter a) genannten Betrags auf die nachstehend genannten Zeiträume, basierend auf dem längsten Zeitraum, während dem der Gläubiger vertraglich zur Bereitstellung der Finanzierung verpflichtet ist:

 

 

 

1 Tag oder weniger

2-7 Tage

8-30 Tage

31-90 Tage

91-180 Tage

181-365 Tage

mehr als 365 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  Kredit- und Forderungsrisiko

26

Wert von Barmittel- oder Wertpapierkrediten nach:

 

 

 

unbesicherten Barkrediten:

 

 

 

 

besicherten Barkrediten — über Primebroker:

 

 

 

 

besicherten Barkrediten — über (Reverse-) Repo:

 

 

 

 

besicherten Barkrediten — über Sonstige:

 

 

 

27

Wert in Finanzinstrumente eingebetteter Kredite

 

 

 

Börsengehandelte Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich

 

 

 

 

OTC-Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich

 

 

 

28

Wert der für Short-Positionen geliehenen Wertpapiere:

 

 

 

29

Bruttorisiko durch den AIF kontrollierter Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen im Sinne des Erwägungsgrunds 78 der AIFM-Richtlinie

 

 

 

Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur

 

 

 

 

Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur

 

 

 

 

Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur

 

 

 

 

 

 

 

30

Hebelfinanzierungen des AIF

 

 

 

 

a)  Berechnet nach der Brutto-Methode

 

 

 

 

a)  Berechnet nach der Commitment-Methode

 

 

 

5.  Operationelle und sonstige Risiken

31

Gesamtzahl offener Positionen

 

 

 

32

Historisches Risikoprofil

 

a)  Bruttoanlagerenditen oder -IRR des AIF im Berichtszeitraum (in %, ohne Abzug von Verwaltungsentgelten und Erfolgsprämien)

 

 

 

1. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

2. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

b)  Nettoanlagerenditen oder -IRR des AIF im Berichtszeitraum (in %, nach Abzug von Verwaltungsentgelten und Erfolgsprämien)

 

 

 

1. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

2. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

c)  Veränderungen der Nettoanlagerendite des AIF im Berichtszeitraum (in % unter Berücksichtigung von Zeichnungen und Rücknahmen)

 

 

 

1. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

2. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

d)  Zeichnungen im Berichtszeitraum

 

 

 

1. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

2. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

e)  Rücknahmen im Berichtszeitraum

 

 

 

1. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

2. Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Letzter Monat des Berichtszeitraums

 

 

 

Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.

Ergebnisse von Stresstests

b) Angabe der Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Stresstests [die mit den einzelnen Anlagepositionen des AIF verbundenen Risiken samt ihrer Auswirkungen auf das Gesamtportfolio des AIF können- unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstestverfahren — laufend ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden;] (freier Text)

Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.

Angabe der Ergebnisse der nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Stresstests. [Die AIFM führen, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken der AIF bewerten und die Liquiditätsrisiken der AIF entsprechend überwachen können.] (freier Text)

Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.



Angaben zum AIF, die den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU)

 

Datentyp

Gemeldete Daten

1

Welcher prozentuale Anteil an den Sicherheiten und anderen Arten der Kreditunterlegung, die der Bericht erstattende AIF bei Gegenparteien hinterlegt hat, wurde von Gegenparteien weiterverpfändet?

 

 

Kredit- und Forderungsrisiko

2

Wert von Barmittel- oder Wertpapierkrediten nach:

 

 

 

unbesicherten Barkrediten:

 

 

 

besicherten Barkrediten — über Primebroker:

 

 

 

besicherten Barkrediten — über (Reverse-)Repo:

 

 

 

besicherten Barkrediten — über Sonstige:

 

 

3

Wert in Finanzinstrumente eingebetteter Kredite

 

 

 

Börsengehandelte Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich

 

 

 

OTC-Derivate: Bruttorisiko nach Margenausgleich

 

 

4

Fünf größte Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher (Short-Positionen):

 

 

 

Größter:

 

 

 

Zweitgrößter:

 

 

 

Drittgrößter:

 

 

 

Viertgrößter:

 

 

 

Fünftgrößter:

 

 

5

Wert der für Short-Positionen geliehenen Wertpapiere:

 

 

6

Bruttorisiko durch den AIF kontrollierter Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstrukturen im Sinne des Erwägungsgrunds 78 der AIFM-Richtlinie

 

 

 

Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur

 

 

 

Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur

 

 

 

Finanz- und gegebenenfalls Rechtsstruktur

 

 

 

 

 

7

Hebelfinanzierungen des AIF:

 

 

 

a)  Brutto-Methode

 

 

 

b)  Commitment-Methode

 

 

Geldwerte sind in der Basiswährung des AIF anzugeben.



( 1 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

( 2 ) Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden, Leitlinien zu Artikel 122a der Eigenkapitalrichtlinie vom 31. Dezember 2010, http://www.eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Standards%20and%20Guidelines/2010/Application%20of%20Art.%20122a%20of%20the%20CRD/Guidelines.pdf

( 3 ) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

( 4 ) ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.

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