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Document E2014C0321

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 321/14/COL vom 10. September 2014 über die hundertste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2015/1856]

ABl. L 271 vom 16.10.2015, p. 35–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/1856/oj

16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/35


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 321/14/COL

vom 10. September 2014

über die hundertste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten [2015/1856]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 9. Juli 2014 hat die Europäische Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (1) erlassen. In den Leitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Sie gelten ab dem 1. August 2014.

Diese Leitlinien sind von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ in Anhang XV des EWR-Abkommens legt die Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission neue Leitlinien fest, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien entsprechen.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden mit Schreiben vom 1. August 2014 konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten geändert. Die beigefügten neuen Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 10. September 2014

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.


ANHANG

LEITLINIEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR RETTUNG UND UMSTRUKTURIERUNG NICHTFINANZIELLER UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN

TEIL III

HORIZONTALE VORSCHRIFTEN

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten  (1)

Inhaltsverzeichnis

1.

EINLEITUNG 38

2.

ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN 41

2.1.

Sektoraler Anwendungsbereich 41

2.2.

Sachlicher Anwendungsbereich: Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten 41

2.3.

Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen 42

2.4.

Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen 42

3.

VEREINBARKEIT MIT DEM EWR-ABKOMMEN 43

3.1.

Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse 44

3.1.1.

Nachweis von sozialen Härten oder von Marktversagen 44

3.1.2.

Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität 45

3.2.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen 46

3.3.

Geeignetheit 46

3.3.1.

Rettungsbeihilfen 46

3.3.2.

Umstrukturierungsbeihilfen 47

3.4.

Anreizeffekt 47

3.5.

Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum 47

3.5.1.

Rettungsbeihilfen 47

3.5.2.

Umstrukturierungsbeihilfen 47

3.6.

Negative Auswirkungen 49

3.6.1.

Grundsatz der einmaligen Beihilfe 49

3.6.2.

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen 50

3.6.3.

Empfänger früherer rechtswidriger Beihilfen 52

3.6.4.

Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird 52

3.7.

Transparenz 52

4.

UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN IN FÖRDERGEBIETEN 53

5.

BEIHILFEN FÜR DAWI-ERBRINGER IN SCHWIERIGKEITEN 53

6.

BEIHILFEREGELUNGEN FÜR KLEINERE BEIHILFEBETRÄGE UND KLEINERE BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN 54

6.1.

Allgemeine Voraussetzungen 54

6.2.

Ziel des gemeinsamen Interesses 55

6.3.

Geeignetheit 55

6.4.

Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum 55

6.5.

Negative Auswirkungen 56

6.6.

Vorübergehende Umstrukturierungshilfe 56

6.7.

Dauer und Würdigung 57

7.

VERFAHREN 57

7.1.

Beschleunigtes Verfahren für Rettungsbeihilfen 57

7.2.

Verfahren im Zusammenhang mit Umstrukturierungsplänen 58

7.2.1.

Umsetzung des Umstrukturierungsplans 58

7.2.2.

Änderung des Umstrukturierungsplans 58

7.2.3.

Pflicht zur Anmeldung aller Beihilfen, die dem begünstigten Unternehmen während der Umstrukturierungsphase gewährt werden, bei der Überwachungsbehörde 58

8.

BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG 59

9.

ZWECKDIENLICHE MASSNAHMEN IM SINNE DES TEILS I ARTKEL 1 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS 3 59

10.

ZEITPUNKT DER ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSDAUER 59

1.   Einleitung

(1)

In diesen Leitlinien erläutert die EFTA-Überwachungsbehörde (‚Überwachungsbehörde‘), unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (‚EWR-Abkommen‘) als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können.

(2)

Die Überwachungsbehörde nahm 1994 die ersten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) an. 1999 wurde eine geänderte Fassung der Leitlinien angenommen (3). 2004 erließ die Überwachungsbehörde neue Leitlinien (4), deren Gültigkeit zunächst bis zum 30. November 2012 (5) und anschließend bis zu ihrer Ersetzung durch neue Bestimmungen (6) verlängert wurde.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 8. Mai 2012 zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (7) nannte die Europäische Kommission drei Ziele, die mit der Modernisierung der Beihilfenkontrolle verfolgt werden:

a)

Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,

b)

Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften,

c)

Straffung der Vorschriften und schnellerer Erlass von Beschlüssen.

(4)

Die Kommission plädierte insbesondere dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmen ein gemeinsames Konzept zugrunde zu legen, um den Binnenmarkt zu stärken, eine größere Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine bessere Ausrichtung der staatlichen Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse zu fördern, den Anreizeffekt verstärkt zu prüfen, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und mögliche negative Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel zu vermeiden. Auch die Überwachungsbehörde verfolgt diesen Ansatz.

(5)

Die Überwachungsbehörde hat die Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen mit der Anwendung der geltenden Vorschriften auf der Grundlage des genannten gemeinsamen Konzepts überprüft. Berücksichtigung fanden dabei auch die von der Kommission angenommene Strategie Europa 2020 (8) sowie der Umstand, dass die negativen Auswirkungen staatlicher Beihilfen der Steigerung von Produktivität und Wachstum, der Wahrung gleicher Chancen für Unternehmen und der Bekämpfung von nationalem Protektionismus entgegenstehen können.

(6)

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zählen zu den Beihilfearten, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Produktivitätswachstum erfolgreicher Wirtschaftszweige nicht dadurch bedingt ist, dass alle auf dem Markt tätigen Unternehmen einen Produktivitätszuwachs verzeichnen, sondern vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass die effizienteren und technologisch fortgeschritteneren Unternehmen zulasten derer, die weniger effizient arbeiten oder veraltete Produkte anbieten, Wachstum erzielen. Der Marktaustritt weniger effizienter Unternehmen versetzt ihre effizienteren Wettbewerber in die Lage, Wachstum zu erzielen und bringt Vermögenswerte auf den Markt zurück, wo sie einem produktiveren Einsatz zugeführt werden können. Durch Eingriff in diesen Prozess können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen das Wachstum in den betroffenen Wirtschaftszweigen erheblich verlangsamen.

(7)

Wenn Teile eines mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontierten Unternehmens weitgehend rentabel bleiben, kann das Unternehmen unter Umständen eine Umstrukturierung durchführen, in deren Rahmen bestimmte strukturell defizitäre Tätigkeitsbereiche aufgegeben und die verbleibenden Tätigkeiten in der Weise neu strukturiert werden, dass eine realistische Aussicht auf langfristige Rentabilität besteht. Eine derartige Umstrukturierung dürfte in der Regel ohne staatliche Beihilfen möglich sein und durch Vereinbarungen mit den Gläubigern oder im Wege von Insolvenz- oder Sanierungsverfahren verwirklicht werden können. Ein modernes Insolvenzrecht sollte soliden Unternehmen dabei helfen zu überleben, zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen, Zulieferern die Möglichkeit geben, ihre Kunden zu halten und Inhaber von Unternehmen in die Lage versetzen, Werte in rentablen Unternehmen zu belassen (9). Ein Insolvenzverfahren kann auch bewirken, dass ein rentables Unternehmen dadurch wieder auf den Markt zurückkehrt, dass Dritte das Unternehmen entweder als arbeitendes Unternehmen oder aber durch Übernahme seiner verschiedenen Produktionsmittel erwerben.

(8)

Daraus folgt, dass Unternehmen nur für staatliche Beihilfen in Betracht kommen sollten, wenn sie alle Möglichkeiten des Marktes ausgeschöpft haben und diese Form der Unterstützung erforderlich ist, um ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Leitlinien sollten Unternehmen nur einmal in zehn Jahren Beihilfen erhalten können (‚Grundsatz der einmaligen Beihilfe‘).

(9)

Ferner besteht bei staatlichen Beihilfen das Problem des moralischen Risikos. Unternehmen, die davon ausgehen, bei Auftreten von Schwierigkeiten gerettet zu werden, können zu übermäßig riskanten und nicht tragfähigen Geschäftsstrategien neigen. Darüber hinaus könnte der Umstand, dass ein bestimmtes Unternehmen Aussicht auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat, eine künstliche Senkung seiner Kapitalkosten bewirken, so dass es einen unlauteren Wettbewerbsvorteil auf dem Markt erlangt.

(10)

Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten können auch das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, wenn sie einen unangemessenen Anteil der Strukturanpassungslasten und der damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme auf andere Vertragsparteien abwälzen. Dies ist an sich schon nicht wünschenswert und kann zudem einen unwirtschaftlichen Subventionswettlauf zwischen den Vertragsparteien bewirken. Derartige Beihilfen können auch zur Errichtung von Markteintrittsschranken und zur Untergrabung von Anreizen für grenzübergreifende Tätigkeiten führen, was den Zielen des Binnenmarkts zuwiderläuft.

(11)

Deshalb ist es wichtig zu gewährleisten, dass Beihilfen nur unter Voraussetzungen gewährt werden, die deren etwaige schädliche Auswirkungen mindern und die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben fördern. Bei Umstrukturierungsbeihilfen hat es sich bewährt, die Wiederherstellung der Rentabilität, die Leistung eines Eigenbeitrags sowie Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Verfälschungen des Wettbewerbs vorzuschreiben, um mögliche schädliche Auswirkungen der Beihilfegewährung zu begrenzen. Diese Auflagen gelten auch im Rahmen dieser Leitlinien, wobei sie gegebenenfalls auf der Grundlage der jüngsten Erfahrungen der Überwachungsbehörde angepasst wurden. Der Begriff der ‚Lastenverteilung‘ wurde eingeführt, unter anderem, um dem moralischen Risiko besser Rechnung zu tragen. Bei Rettungsbeihilfen und vorübergehenden Umstrukturierungshilfen werden etwaige schädliche Auswirkungen durch Einschränkungen hinsichtlich Laufzeit und Art der Beihilfen gemindert.

(12)

Wird eine Beihilfe in Form einer in Höhe und Laufzeit begrenzten Liquiditätshilfe gewährt, bestehen erheblich geringere Bedenken hinsichtlich ihrer potenziellen schädlichen Auswirkungen, so dass sie unter weniger strengen Auflagen genehmigt werden kann. Grundsätzlich könnten derartige Beihilfen zwar zur Unterstützung des gesamten Umstrukturierungsprozesses verwendet werden, aber angesichts der Begrenzung der Laufzeit von Rettungsbeihilfen auf sechs Monate ist dies nur selten der Fall; stattdessen werden im Anschluss an Rettungsbeihilfen häufig Umstrukturierungsbeihilfen gewährt.

(13)

Zur Förderung des Einsatzes von Beihilfearten, die den Wettbewerb weniger stark verfälschen, wird in diesen Leitlinien das neue Konzept der ‚vorübergehenden Umstrukturierungshilfe‘ eingeführt. Ebenso wie Rettungsbeihilfen können vorübergehende Umstrukturierungshilfen nur in Form von in Höhe und Laufzeit begrenzten Liquiditätshilfen gewährt werden. Um die Unterstützung des gesamten Umstrukturierungsprozesses zu ermöglichen, wird die Höchstdauer der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe jedoch auf 18 Monate festgesetzt. Vorübergehende Umstrukturierungshilfen können nur KMU (10) und kleineren staatlichen Unternehmen (11) gewährt werden, denn für diese gestaltet sich der Zugang zu Liquidität schwieriger als für große Unternehmen.

(14)

Fallen Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (‚DAWI‘) unter diese Leitlinien, so sollten sie im Einklang mit den Grundprinzipien der Leitlinien beurteilt werden. Die spezifische Anwendung dieser Prinzipien sollte jedoch gegebenenfalls angepasst werden, um den besonderen Eigenschaften der DAWI und insbesondere der Notwendigkeit, die Dienstleistungskontinuität nach Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens zu gewährleisten, Rechnung zu tragen.

(15)

Angesichts der erheblichen in Europa und weltweit bestehenden Überkapazitäten sind staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Stahlunternehmen in Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt. Daher sollte der Stahlsektor vom Anwendungsbereich dieser Leitlinien ausgeschlossen werden.

(16)

In der Europäischen Union sind im Beschluss 2010/787/EU des Rates (12) die Voraussetzungen dargelegt, unter denen nicht wettbewerbsfähige Produktionseinheiten im Steinkohlenbergbau bis 2027 Betriebs-, Sozial- und Umweltbeihilfen erhalten können (13). Vorläufer der derzeitigen Vorschriften waren sektorspezifische Regelungen, die von 2002 bis 2010 (14) beziehungsweise von 1993 bis 2002 (15) galten und die Umstrukturierung nicht wettbewerbsfähiger Unternehmen im Steinkohlenbergbau erleichterten. Da die strukturelle Anpassung der Steinkohleförderung in der Union weiterer Unterstützung bedarf, sind die derzeitigen Vorschriften vor diesem Hintergrund strenger als die vorhergehenden und schreiben die dauerhafte Einstellung der Produktion und des Verkaufs der bezuschussten Steinkohleproduktion sowie die endgültige Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Produktionseinheiten bis spätestens 31. Dezember 2018 vor. In Anwendung dieser Vorschriften haben mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Pläne zur endgültigen Stilllegung von Steinkohlebergwerken in Schwierigkeiten, die von in diesem Sektor tätigen Unternehmen betrieben werden, angenommen und setzen sie derzeit um (16). Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der Beschluss 2010/787/EU nicht auf die EWR-/EFTA-Staaten anwendbar ist. Die Überwachungsbehörde hat beschlossen, den Steinkohlenbergbau angesichts seiner besonderen Merkmale vom Anwendungsbereich dieser Leitlinien auszunehmen.

(17)

Die Erfahrung der Überwachungsbehörde mit der Rettung und Umstrukturierung von Finanzinstituten in der Wirtschafts- und Finanzkrise hat gezeigt, dass angesichts der besonderen Merkmale von Finanzinstituten und Finanzmärkten spezifische Vorschriften für den Finanzsektor sinnvoll sein können. Diese Leitlinien finden daher keine Anwendung auf Unternehmen, die Gegenstand spezifischer Vorschriften für den Finanzsektor sind.

2.   Anwendungsbereich der Leitlinien

2.1.   Sektoraler Anwendungsbereich

(18)

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien auf Beihilfen für alle Unternehmen in Schwierigkeiten anwenden, mit Ausnahme von Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau (17) oder in der Stahlindustrie (18) tätig sind, und von Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute (19) gelten; sektorale Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten (20) bleiben davon unberührt.

2.2.   Sachlicher Anwendungsbereich: Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten

(19)

Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem Unternehmen im Einklang mit diesen Leitlinien Beihilfen zu gewähren, so muss sie objektiv nachweisen, dass das betreffende Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts in Schwierigkeiten ist; dies gilt vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für Rettungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen unter Randnummer 29.

(20)

Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (21): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (22) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b)

Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (23): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

c)

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d)

Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren

i)

der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und

ii)

das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

(21)

Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung. Erst danach kommt es unter folgenden Voraussetzungen für eine Beihilfe auf der Grundlage dieser Leitlinien in Frage:

a)

Es handelt sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien und

b)

es gehört nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe (24), ausgenommen unter den unter Randnummer 22 dargelegten Voraussetzungen.

(22)

Ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder im Begriff ist, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, kommt für Beihilfen auf der Grundlage dieser Leitlinien grundsätzlich nur dann in Frage, wenn es sich bei den Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens nachweislich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können. Gründet ein Unternehmen in Schwierigkeiten eine Tochtergesellschaft, so wird diese zusammen mit dem Unternehmen in Schwierigkeiten, unter dessen Kontrolle die Tochtergesellschaft steht, als eine Gruppe betrachtet und kann nur unter den in dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen Beihilfen erhalten.

(23)

Da ein Unternehmen in Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, kann es nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn die Beihilfen nach Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt werden.

(24)

Eine Reihe von Verordnungen und Mitteilungen, die sich unter anderem auf den Bereich der staatlichen Beihilfen beziehen, verbietet daher die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten. Für die Zwecke dieser Verordnungen und Mitteilungen gilt Folgendes, sofern darin nichts anderes festgelegt ist:

a)

Unter ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ werden in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen im Sinne der Randnummer 20 dieser Leitlinien verstanden, und

b)

ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die Voraussetzung unter Randnummer 20 Buchstabe c erfüllt.

2.3.   Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen

(25)

In diesen Leitlinien werden drei Arten von Beihilfen behandelt: Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen und vorübergehende Umstrukturierungshilfen.

(26)

Rettungsbeihilfen sind ihrem Wesen nach dringende vorübergehende Unterstützungsmaßnahmen. Sie sollen das Unternehmen während der kurzen Zeit über Wasser halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wird. Rettungsbeihilfen liegt das allgemeine Prinzip zugrunde, dass sie die vorübergehende Stützung eines Unternehmens ermöglichen, das mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage beispielsweise durch akute Liquiditätsprobleme oder technische Insolvenz konfrontiert ist. Eine solche vorübergehende Unterstützung soll dem Unternehmen die nötige Zeit verschaffen, um die Umstände, die zu den Schwierigkeiten geführt haben, eingehend prüfen zu können und einen angemessenen Plan zur Überwindung dieser Schwierigkeiten auszuarbeiten.

(27)

Umstrukturierungsbeihilfen beinhalten häufig eine dauerhaftere Unterstützung und dienen der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens auf der Grundlage eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans; dabei müssen ein angemessener Eigenbeitrag, eine angemessene Lastenverteilung und die Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverfälschungen gewährleistet sein.

(28)

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen sind Liquiditätshilfen, mit der die Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens dadurch gefördert werden soll, dass die Voraussetzungen geschaffen werden, die das jeweilige Unternehmen für die Erarbeitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität benötigt. Vorübergehende Umstrukturierungshilfen können nur KMU und kleineren staatlichen Unternehmen gewährt werden.

(29)

Abweichend von Randnummer 19 können Rettungsbeihilfen sowie, im Falle von KMU und kleineren staatlichen Unternehmen, vorübergehende Umstrukturierungshilfen auch Unternehmen gewährt werden, die nicht in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 20 sind, die aber aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind.

2.4.   Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen

(30)

Umstrukturierungen gehen gewöhnlich mit einer Beschränkung oder Aufgabe der in Schwierigkeiten geratenen Tätigkeitsbereiche einher. Ganz abgesehen von einem Kapazitätsabbau, von dem die Gewährung der Beihilfe abhängig gemacht werden kann, sind solche Beschränkungen häufig schon aus Rationalisierungs- und Effizienzgründen notwendig. Unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Gründen führen diese Maßnahmen im Allgemeinen zu einem Personalabbau bei dem begünstigten Unternehmen.

(31)

Das Arbeitsrecht der Vertragsparteien umfasst in manchen Fällen ein allgemeines Sozialversicherungssystem, das die direkte Zahlung bestimmter Leistungen an entlassene Arbeitnehmer vorsieht. Solche Regelungen werden nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen.

(32)

Abgesehen von derartigen Sozialversicherungsleistungen für Arbeitnehmer kommt der Staat im Rahmen der allgemeinen flankierenden Sozialregelungen vielfach für Leistungen auf, die ein Unternehmen über seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen hinaus an seine entlassenen Mitarbeiter zahlt. Gelten diese Regelungen generell ohne sektorale Beschränkung für alle Arbeitnehmer, die vorher festgelegte, automatisch anwendbare Voraussetzungen erfüllen, so liegen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens an Unternehmen vor, die eine Umstrukturierung durchführen. Werden die betreffenden Regelungen aber zur Unterstützung der Umstrukturierung in bestimmten Industriezweigen verwendet, so können sie wegen dieser selektiven Verwendung durchaus Beihilfen enthalten (25).

(33)

Die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tarifvertraglicher Vereinbarungen bei Entlassungen obliegenden Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Leistungen an entlassene Arbeitnehmer, wie Abfindungen oder Maßnahmen zur Steigerung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, verursachen Kosten, die zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens gehören. Daher ist jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten unabhängig davon, ob er direkt an das Unternehmen oder über eine staatliche Stelle an die Arbeitnehmer gezahlt wird, als Beihilfe anzusehen.

(34)

Die Überwachungsbehörde erhebt gegen derartige Beihilfen, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, nicht von vornherein Einwände, weil sie über das Interesse des Unternehmens hinausgehende wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, den Strukturwandel erleichtern und soziale Probleme abfedern.

(35)

Neben der Gewährung direkter Finanzhilfen werden derartige Beihilfen vielfach im Zusammenhang mit einer bestimmten Umstrukturierungsregelung für Schulung, Beratung und praktische Hilfe bei der Stellensuche, Unterstützung beim Umzug, berufliche Bildung sowie zur Unterstützung künftiger Existenzgründer gewährt. Da derartige Maßnahmen die Beschäftigungsfähigkeit entlassener Arbeitnehmer steigern und damit das Ziel der Abschwächung sozialer Härten befördern, werden einschlägige Beihilfen von der Überwachungsbehörde stets befürwortet, wenn sie Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden.

3.   Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen

(36)

Die Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem EWR-Abkommen vereinbar genehmigt werden können, sind in Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens dargelegt. Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c kann die Überwachungsbehörde ‚Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige […], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘, genehmigen. Das gilt insbesondere, wenn die Beihilfe erforderlich ist, um durch ein Versagen des Marktes verursachte Ungleichgewichte zu korrigieren oder den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten.

(37)

Beihilfemaßnahmen zugunsten großer Unternehmen müssen einzeln bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Überwachungsbehörde Beihilferegelungen für vergleichsweise geringe Beihilfebeträge zugunsten von KMU und kleineren staatlichen Unternehmen genehmigen. Die einschlägigen Voraussetzungen sind in Kapitel 6 aufgeführt (26).

(38)

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfe mit dem EWR-Abkommen wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Die staatliche Beihilfe muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens dienen (Abschnitt 3.1).

b)

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 3.2).

c)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen, wenn es andere, weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann (Abschnitt 3.3).

d)

Anreizeffekt: Es muss nachgewiesen werden, dass das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde (Abschnitt 3.4).

e)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Beihilfe darf das zur Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse erforderliche Minimum nicht übersteigen (Abschnitt 3.5).

f)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Vertragsparteien: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, so dass die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Abschnitt 3.6).

g)

Transparenz der Beihilfe: Die Vertragsparteien, die Überwachungsbehörde, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.7).

(39)

Ist eines der genannten Kriterien nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet.

(40)

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (vgl. die Randnummern 118, 119 und 120 dieser Leitlinien) verlangt werden.

(41)

Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen EWR-Recht führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden (27).

(42)

In diesem Kapitel legt die Überwachungsbehörde die Voraussetzungen fest, anhand deren sie die einzelnen unter Randnummer 38 aufgeführten Kriterien prüfen wird.

3.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(43)

Da Marktaustritte bei der Erzielung von Produktivitätswachstum eine wichtige Rolle spielen, bildet allein die Verhinderung des Marktaustritts eines Unternehmens keine ausreichende Rechtfertigung für eine Beihilfe. Es sollte eindeutig nachgewiesen werden, dass mit der Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird, da sie darauf abzielt, soziale Härten zu vermeiden oder Marktversagen zu beheben (Abschnitt 3.1.1), indem sie die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt (Abschnitt 3.1.2).

3.1.1.   Nachweis von sozialen Härten oder von Marktversagen

(44)

Die Vertragsparteien müssen aufzeigen, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens wahrscheinlich zu schwerwiegenden sozialen Härten oder zu schwerem Marktversagen führen würde, indem sie insbesondere nachweisen, dass

a)

die Arbeitslosenquote in den betroffenen Gebieten (auf NUTS-2-Ebene) entweder:

i)

dauerhaft über dem EWR-Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten mit Schwierigkeiten verbunden ist oder

ii)

dauerhaft über dem einzelstaatlichen Durchschnitt liegt und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den betroffenen Gebieten mit Schwierigkeiten verbunden ist,

b)

die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes gegeben ist, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen (z. B. nationaler Infrastrukturanbieter),

c)

der Marktaustritt eines Unternehmens, das in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine wichtige systemrelevante Rolle spielt (z. B. als Anbieter einer wichtigen Eingangsgröße), negative Auswirkungen haben könnte,

d)

die Gefahr einer Unterbrechung der kontinuierlichen Bereitstellung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse besteht,

e)

das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmen bewirken würde,

f)

das Ausscheiden des betroffenen Unternehmens aus dem Markt zu einem unwiederbringlichen Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen führen würde oder

g)

vergleichbare schwere Härtefälle, die von der betreffenden Vertragspartei hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.

3.1.2.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(45)

Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne dieser Leitlinien dürfen sich nicht auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne dass die Ursachen dieser Verluste angegangen werden. Bei Umstrukturierungsbeihilfen verlangt die Überwachungsbehörde daher, dass die betreffende Vertragspartei einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens vorlegt (28). Umstrukturierungen können eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des jeweiligen Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. In der Regel gehen sie auch mit einer finanziellen Umstrukturierung in Form von Kapitalzuführungen durch neue oder bestehende Anteilseigner und Schuldenabbau durch bestehende Gläubiger einher.

(46)

Die Gewährung der Beihilfe ist daher an die Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu knüpfen, der bei allen Arten von Ad-Hoc-Beihilfen der Genehmigung durch die Überwachungsbehörde bedarf.

(47)

Der Umstrukturierungsplan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben, wobei weitere, nicht im Umstrukturierungsplan vorgesehene staatliche Beihilfen auszuschließen sind. Der Umstrukturierungszeitraum sollte so kurz wie möglich sein. Der Umstrukturierungsplan ist der Überwachungsbehörde mit allen erforderlichen Details vorzulegen; er muss insbesondere die in diesem Abschnitt 3.1.2 dargelegten Angaben umfassen.

(48)

Im Umstrukturierungsplan müssen die Ursachen für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens und dessen spezifische Schwächen genannt werden; ferner muss aufgezeigt werden, wie die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen den Problemen, die den Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens zugrunde liegen, abhelfen werden.

(49)

Der Umstrukturierungsplan muss Angaben zum Geschäftsmodell des begünstigten Unternehmens umfassen, aus denen hervorgeht, wie der Plan die langfristige Rentabilität des Unternehmens befördern wird. Dazu sollte insbesondere Folgendes zählen: Angaben zur Organisationsstruktur des begünstigten Unternehmens, Finanzierung, Corporate Governance und alle anderen relevanten Aspekte. Im Umstrukturierungsplan sollte festgestellt werden, ob die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens durch geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätten vermieden werden können; ist dies der Fall, sollte aufgezeigt werden, dass angemessene Änderungen hinsichtlich des Managements vorgenommen wurden. Sind die Schwierigkeiten des Unternehmens auf ein unzulängliches Geschäftsmodell oder System der Unternehmensführung zurückzuführen, müssen geeignete Anpassungen vorgenommen werden.

(50)

Die erwarteten Ergebnisse der geplanten Umstrukturierung sollten anhand eines Basisszenarios sowie anhand eines pessimistischen Szenarios (oder Worst-Case-Szenarios) aufgezeigt werden. Dabei sollte der Umstrukturierungsplan unter anderem Folgendem Rechnung tragen: der jetzigen Situation und der voraussichtlichen Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Produktmärkten, den wichtigsten Kostenfaktoren der Branche bei Zugrundelegung des Basisszenarios und des pessimistischen Szenarios sowie den spezifischen Stärken und Schwächen des begünstigten Unternehmens. Die Annahmen sollten mit einschlägigen branchenweiten Benchmarks verglichen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung länder- und sektorspezifischer Gegebenheiten angepasst werden. Das begünstigte Unternehmen sollte eine Marktstudie und eine Sensitivitätsanalyse vorlegen, in der die wichtigsten Parameter für die Leistung des begünstigten Unternehmens und die Hauptrisikofaktoren für die Zukunft dargelegt sind.

(51)

Die Rentabilität des begünstigten Unternehmens sollte vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen wiederhergestellt werden, insbesondere durch Rückzug aus Geschäftsbereichen, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden. Die Wiederherstellung der Rentabilität darf weder auf optimistischen Annahmen über externe Faktoren wie Schwankungen der Preise, der Nachfrage oder des Angebots knapper Ressourcen beruhen, noch darf vorausgesetzt werden, dass das begünstigte Unternehmen bessere Ergebnisse erzielt als der Markt und seine Wettbewerber oder dass es neue Geschäftsbereiche einführt beziehungsweise ausbaut, in denen es weder über Erfahrung verfügt noch Erfolge vorweisen kann (außer in angemessen begründeten Fällen, in denen dies aus Gründen der Diversifizierung und Rentabilität erforderlich ist).

(52)

Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn ein Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Das umstrukturierte Unternehmen sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen.

3.2.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(53)

Vertragsparteien, die Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren planen, müssen einen Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen vorlegen, in dem sie aufzeigen, in welchem Maße die angestrebten Ziele in Abschnitt 3.1.1 bei diesem alternativen Szenario überhaupt nicht oder nur in einem geringerem Maße erreicht würden. Bei solchen Szenarios kann es sich zum Beispiel um Umschuldung, Veräußerung von Vermögenswerten, Aufnahme privaten Kapitals, Verkauf an einen Wettbewerber oder Aufspaltung handeln; dies kann jeweils durch Einleitung eines Insolvenz- oder eines Umstrukturierungsverfahrens oder auf andere Weise erfolgen.

3.3.   Geeignetheit

(54)

Die Vertragsparteien sollten sicherstellen, dass Beihilfen in der Weise gewährt werden, dass das verfolgte Ziel unter möglichst geringer Verfälschung von Handel und Wettbewerb erreicht wird. Bei Unternehmen in Schwierigkeiten kann dies dadurch gewährleistet werden, dass Beihilfen in der im Hinblick auf die Bewältigung der Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens geeigneten Form gewährt und angemessen vergütet werden. Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen, die im Hinblick auf den Nachweis der Geeignetheit einer Beihilfemaßnahme erfüllt sein müssen.

3.3.1.   Rettungsbeihilfen

(55)

Rettungsbeihilfen können nur dann von der Überwachungsbehörde genehmigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Es muss sich um vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen handeln.

b)

Die Finanzierungskosten des Darlehens oder, im Fall von Darlehensbürgschaften, die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie müssen mit Randnummer 56 im Einklang stehen.

c)

Soweit nicht unter Buchstabe d etwas anderes festgelegt ist, gilt für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen.

d)

Die Vertragsparteien müssen sich verpflichten, der Überwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe oder, im Falle nicht angemeldeter Beihilfen, spätestens sechs Monate ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen Folgendes zu übermitteln:

i)

einen Nachweis darüber, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft ausgelaufen ist, oder

ii)

sofern das begünstigte Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (und es nicht lediglich mit einem akuten Liquiditätsbedarf unter den unter Randnummer 29 dargelegten Umständen konfrontiert ist), einen Umstrukturierungsplan nach Abschnitt 3.1.2; bei Vorlage eines Umstrukturierungsplans verlängert sich die Genehmigung der Rettungsbeihilfe automatisch bis zur endgültigen Entscheidung der Überwachungsbehörde über den Plan, es sei denn, die Überwachungsbehörde stellt fest, dass eine solche Verlängerung nicht gerechtfertigt ist oder im Hinblick auf Zeit oder Anwendungsbereich begrenzt werden sollte; sobald ein Umstrukturierungsplan, für den eine Beihilfe beantragt worden ist, erstellt ist und umgesetzt wird, gilt jede weitere Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe, oder

iii)

einen Abwicklungsplan, in dem dargelegt und begründet wird, mit welchen Schritten die Abwicklung des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist ohne weitere Beihilfen erreicht werden soll.

e)

Rettungsbeihilfen dürfen nicht für die Finanzierung struktureller Maßnahmen, wie beispielsweise den Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte verwendet werden, es sei denn, sie sind im Hinblick auf das Überleben des begünstigten Unternehmens während der Laufzeit der Rettungsbeihilfe erforderlich.

(56)

Die Höhe der Vergütung, die ein begünstigtes Unternehmen für eine Rettungsbeihilfe zu zahlen hat, sollte der zugrunde liegenden Kreditwürdigkeit des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung der vorübergehenden Auswirkungen der Liquiditätsprobleme und der staatlichen Unterstützung Rechnung tragen und dem begünstigten Unternehmen einen Anreiz bieten, die Beihilfe möglichst rasch zurückzuzahlen. Die Überwachungsbehörde macht deshalb die Vorgabe, dass die Vergütung nicht unter dem Referenzsatz liegt, der in den Leitlinien über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (29) für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten (derzeit IBOR für ein Jahr zuzüglich 400 Basispunkten) (30) und bei Rettungsbeihilfen, deren Genehmigung im Einklang mit Randnummer 55 Buchstabe d Ziffer ii verlängert wird, um mindestens 50 Basispunkte erhöht wird.

(57)

Bestehen Hinweise darauf, dass der unter Randnummer 56 festgesetzte Satz kein angemessener Richtwert ist, weil er sich beispielsweise grundlegend vom Marktpreis für kürzlich vom begünstigten Unternehmen emittierte vergleichbare Instrumente unterscheidet, so kann die Überwachungsbehörde die vorgeschriebene Höhe der Vergütung entsprechend ändern.

3.3.2.   Umstrukturierungsbeihilfen

(58)

Die Vertragsparteien können entscheiden, in welcher Form Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden sollen. Dabei sollten sie jedoch sicherstellen, dass das gewählte Instrument für das angestrebte Ziel geeignet ist. Die Vertragsparteien sollten insbesondere prüfen, ob die Schwierigkeiten der begünstigten Unternehmen auf Liquiditäts- oder auf Solvenzprobleme zurückzuführen sind, und für die Lösung der festgestellten Probleme geeignete Instrumente wählen. Bei Solvenzproblemen könnte zum Beispiel die Erhöhung der Vermögenswerte durch Rekapitalisierung eine geeignete Vorgehensweise sein, während in einer Situation, in der die festgestellten Probleme in erster Linie liquiditätsspezifisch sind, eine Unterstützung durch Darlehen oder Darlehensbürgschaften ausreichen könnte.

3.4.   Anreizeffekt

(59)

Vertragsparteien, die Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren planen, müssen nachweisen, dass das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe so umstrukturiert, veräußert oder abgewickelt würde, dass das in Abschnitt 3.1.1 festgelegte Ziel von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würde. Dieser Nachweis kann Bestandteil der im Einklang mit Randnummer 53 vorgelegten Analyse sein.

3.5.   Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

3.5.1.   Rettungsbeihilfen

(60)

Rettungsbeihilfen müssen auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen sechs Monate lang weiterzuführen. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I herangezogen. Beihilfen, die über den anhand der Formel errechneten Betrag hinausgehen, werden nur genehmigt, wenn sie durch Vorlage eines Liquiditätsplans, in dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden sechs Monate dargelegt ist, eingehend begründet werden.

3.5.2.   Umstrukturierungsbeihilfen

(61)

Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist. Insbesondere müssen, wie in diesem Abschnitt (3.5.2) dargelegt, ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein. Bei der einschlägigen Beurteilung werden zuvor gewährte Rettungsbeihilfen berücksichtigt.

3.5.2.1.   Eigenbeitrag

(62)

Das begünstigte Unternehmen, seine Anteilseigner oder Gläubiger oder die Unternehmensgruppe, der das begünstigte Unternehmen angehört, oder neue Investoren müssen einen erheblichen Beitrag (31) zu den Umstrukturierungskosten leisten. Ein derartiger Eigenbeitrag sollte in der Regel in Bezug auf die Auswirkungen auf die Solvenz oder Liquiditätsposition des begünstigten Unternehmens mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein. Wenn die zu gewährende Beihilfe zum Beispiel die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, so sollte der Eigenbeitrag ebenfalls eigenkapitalstärkende Maßnahmen beinhalten, wie etwa die Beschaffung neuen Eigenkapitals von bestehenden Anteilseignern, die Abschreibung bestehender Verbindlichkeiten und Schuldscheine oder die Umwandlung bestehender Verbindlichkeiten in Eigenkapital oder die Beschaffung von neuem externen Beteiligungskapital zu Marktkonditionen. Wenn die Überwachungsbehörde nach Randnummer 90 prüft, in welchem Umfang Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschung erforderlich sind, wird sie berücksichtigen, in wieweit der Eigenbetrag eine vergleichbare Auswirkung auf die gewährte Beihilfe hat.

(63)

Es muss sich um einen konkreten, das heißt tatsächlichen Beitrag — ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow — handeln. Er muss so hoch wie möglich sein. Beiträge des Staates und Beiträge öffentlicher Unternehmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie beihilfefrei sind. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beitrag von einer von der beihilfegewährenden Behörde unabhängigen Einrichtung (wie einer staatseigenen Bank oder einer öffentlichen Holdinggesellschaft) geleistet wird, die die Investitionsentscheidung auf der Grundlage ihrer eigenen geschäftlichen Interessen trifft (32).

(64)

Der Eigenbeitrag wird in der Regel als ausreichend betrachtet, wenn er sich auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten beläuft. Unter außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die die betreffende Vertragspartei nachzuweisen hat, kann die Überwachungsbehörde einen Beitrag akzeptieren, der sich auf weniger als 50 % der Umstrukturierungskosten beläuft, sofern die Höhe des Beitrags erheblich ist.

3.5.2.2.   Lastenverteilung

(65)

Wird staatliche Unterstützung in einer Form gewährt, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, z. B. wenn der Staat Zuschüsse gewährt, Kapital zuführt oder Schulden abschreibt, so kann dies einen Schutz der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger vor den Auswirkungen ihrer Entscheidung, in das begünstigte Unternehmen zu investieren, bewirken. Dies kann ein moralisches Risiko begründen und die Marktdisziplin untergraben. Daher sollten Beihilfen zur Deckung von Verlusten nur zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Einbeziehung der bestehenden Investoren in die Lastenverteilung beinhalten.

(66)

‚Angemessene Lastenverteilung‘ bedeutet in der Regel, dass die bestehenden Anteilseigner und, bei Bedarf, nachrangige Gläubiger Verluste in voller Höhe ausgleichen müssen. Nachrangige Gläubiger sollten zum Ausgleich von Verlusten entweder durch Umwandlung des Kapitals der Schuldtitel in Eigenkapital oder durch Abschreibung des Kapitalbetrags der jeweiligen Instrumente beitragen. Daher sollte der Staat erst eingreifen, wenn die Verluste voll berücksichtigt und den bestehenden Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel zugewiesen wurden (33). Auf jeden Fall sollte ein Abfluss von Mitteln des begünstigten Unternehmens an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten oder nachrangigen Schuldtiteln während des Umstrukturierungszeitraums verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist, es sei denn, dies würde diejenigen, die frisches Kapital zugeführt haben, in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.

(67)

Eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet auch, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens verbessern, zu Konditionen gewährt werden sollten, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist.

(68)

Die Überwachungsbehörde kann Ausnahmen von der vollständigen Umsetzung der unter Randnummer 66 dargelegten Maßnahmen zulassen, wenn derartige Maßnahmen andernfalls zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würden. Dies kann der Fall sein, wenn der Beihilfebetrag im Vergleich zum Eigenbeitrag gering ist oder die betreffende Vertragspartei nachweist, dass die nachrangigen Gläubiger wirtschaftlich schlechter gestellt wären, als es im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens ohne Gewährung staatlicher Beihilfen der Fall gewesen wäre.

(69)

Die Überwachungsbehörde wird nicht in allen Fällen einen Beitrag der vorrangigen Gläubiger zur Wiederherstellung der Eigenkapitalposition eines begünstigten Unternehmens verlangen. Sie kann einen derartigen Beitrag jedoch als Grund für eine Verringerung des erforderlichen Ausmaßes an Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen im Einklang mit Randnummer 90 werten.

3.6.   Negative Auswirkungen

3.6.1.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

(70)

Um das moralische Risiko, Anreize für eine übermäßige Risikobereitschaft und potenzielle Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, sollten Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen nur für einen einzigen Umstrukturierungsvorgang erhalten. Dies wird als Grundsatz der einmaligen Beihilfe bezeichnet. Benötigt ein Unternehmen, das bereits Beihilfen auf der Grundlage dieser Leitlinien erhalten hat, weitere Unterstützung dieser Art, so ist davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens wiederholt auftreten oder zum Zeitpunkt der Gewährung der vorherigen Beihilfe nicht in geeigneter Weise angegangen wurden. Ein wiederholtes staatliches Eingreifen führt mit großer Wahrscheinlichkeit zu Problemen im Zusammenhang mit dem moralischen Risiko und zu Wettbewerbsverfälschungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

(71)

Meldet eine Vertragspartei bei der Überwachungsbehörde eine geplante Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an, so muss sie angeben, ob das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Inkrafttreten dieser Leitlinien, eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat (34). Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass die Beihilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), wird die Überwachungsbehörde keine weiteren Beihilfen auf der Grundlage dieser Leitlinien genehmigen.

(72)

Ausnahmen von dieser Regel sind nur in folgenden Fällen zulässig:

a)

wenn sich die Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt;

b)

wenn die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe im Einklang mit diesen Leitlinien gewährt worden ist und im Anschluss keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, sofern:

i)

zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage dieser Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass das begünstigte Unternehmen langfristig rentabel sein würde, und

ii)

neue Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände (35) erforderlich werden, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat;

c)

in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat.

(73)

Änderungen der Eigentumsverhältnisse des begünstigten Unternehmens nach Gewährung einer Beihilfe oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die die Sanierung seiner Bilanz, die Reduzierung seiner Schulden oder die Bereinigung seiner Altschulden zur Folge haben, berühren die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe in keiner Weise, soweit es um die Weiterführung ein und desselben Unternehmens geht.

(74)

Hat eine Unternehmensgruppe bereits eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe erhalten, so genehmigt die Überwachungsbehörde weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der Gruppe oder einzelner Unternehmen dieser Gruppe normalerweise erst 10 Jahre, nachdem die Beihilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist). Hat ein Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört, eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe erhalten, so können für die Gruppe insgesamt oder für einzelne Unternehmen der Gruppe, nicht aber für den Empfänger der früheren Beihilfe, weiterhin Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden, sofern die übrigen Bestimmungen der vorliegenden Leitlinien eingehalten werden. Die Vertragsparteien müssen nachweisen, dass die Beihilfe von der Unternehmensgruppe oder den zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen nicht an den Empfänger der früheren Beihilfe weitergegeben wird.

(75)

Im Fall eines Unternehmens, das Vermögenswerte von einem Unternehmen übernimmt, insbesondere von einem Unternehmen, gegen das eines der unter Randnummer 73 genannten Verfahren oder ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eröffnet wurde und das bereits selbst eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe erhalten hat, findet der Grundsatz der einmaligen Beihilfe auf das übernehmende Unternehmen keine Anwendung, sofern keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem alten Unternehmen und dem übernehmenden Unternehmen besteht (36).

3.6.2.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen

(76)

Bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden und die positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. Die Überwachungsbehörde wird die geeignete Form und den geeigneten Umfang solcher Maßnahmen im Einklang mit diesem Abschnitt der Leitlinien (3.6.2) bewerten.

3.6.2.1.   Art und Form der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen

(77)

Unbeschadet der Randnummer 84 handelt es sich bei Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen in der Regel um strukturelle Maßnahmen. In bestimmten Fällen, in denen es zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen geeignet ist, kann die Überwachungsbehörde anstelle einiger oder aller normalerweise erforderlichen strukturellen Maßnahmen andere als die unter Randnummer 84 genannten Verhaltensmaßregeln oder Marktöffnungsmaßnahmen akzeptieren.

Strukturelle Maßnahmen — Veräußerungen und Verkleinerung von Geschäftsbereichen

(78)

Auf der Grundlage einer Bewertung nach den Kriterien zur Kalibrierung von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (siehe Abschnitt 3.6.2.2) können Unternehmen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, zu einer Veräußerung von Vermögenswerten, einem Kapazitätsabbau oder einer Beschränkung ihrer Marktpräsenz verpflichtet werden. Solche Maßnahmen sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat, insbesondere dort, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen. Veräußerungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der Laufzeit des Umstrukturierungsplans stattfinden; dabei sind der Art der zu veräußernden Vermögenswerte sowie jeglichen Hindernissen bei deren Veräußerung (37) Rechnung zu tragen. Veräußerungen, Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig wären, werden angesichts der in Abschnitt 3.6.2.2 genannten Grundsätze in der Regel nicht als ausreichend betrachtet, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

(79)

Damit solche Maßnahmen den Wettbewerb stärken und dem Binnenmarkt zugutekommen können, sollten sie den Markteintritt neuer Wettbewerber, die Expansion bereits vorhandener kleinerer Wettbewerber oder grenzübergreifende Tätigkeiten fördern. Ein Rückzug auf die nationale Ebene und eine Fragmentierung des Binnenmarkts sollten vermieden werden.

(80)

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten keine Verschlechterung der Marktstruktur bewirken. Strukturelle Maßnahmen sollten daher in der Regel in Form von Veräußerungen rentabler eigenständiger Geschäftsbereiche als arbeitende Unternehmen erfolgen, die, wenn sie von einem geeigneten Käufer betrieben werden, langfristig wettbewerbsfähig sein können. Sollte eine solche Einheit nicht vorhanden sein, könnte das begünstigte Unternehmen auch eine bestehende, angemessen finanzierte Tätigkeit ausgliedern und anschließend veräußern und auf diese Weise ein neues, rentables Unternehmen schaffen, das in der Lage sein sollte, im Wettbewerb zu bestehen. Strukturelle Maßnahmen in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten allein, in deren Rahmen kein rentables und wettbewerbsfähiges Unternehmen geschaffen wird, sind im Hinblick auf die Wahrung des Wettbewerbs weniger wirksam und werden daher nur in Ausnahmefällen akzeptiert, in denen die betreffende Vertragspartei nachweisen kann, dass keine andere Art von strukturellen Maßnahmen durchführbar wäre oder dass andere strukturelle Maßnahmen die Rentabilität des Unternehmen ernsthaft beeinträchtigen würden.

(81)

Das begünstigte Unternehmen sollte Veräußerungen unterstützen, z. B. durch eine Ausgliederung von Tätigkeiten und die Zusage, keine Kunden des veräußerten Geschäftsbereichs anzuwerben.

(82)

Erscheint es schwierig, einen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, die ein begünstigtes Unternehmen zur Veräußerung anbietet, so muss das Unternehmen, sobald es sich dieser Schwierigkeiten bewusst wird, andere Veräußerungen oder Maßnahmen vorschlagen, die im Hinblick auf die betroffenen Märkte getroffen werden, wenn die ursprüngliche Veräußerung fehlschlägt.

Verhaltensmaßregeln

(83)

Verhaltensmaßregeln sollen gewährleisten, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Störungen der Marktstruktur oder aber zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird.

(84)

Folgende Verhaltensmaßregeln müssen in allen Fällen Anwendung finden, um zu verhindern, dass die Wirkung der strukturellen Maßnahmen beeinträchtigt wird; sie sollten im Prinzip für die Laufzeit des Umstrukturierungsplans auferlegt werden:

a)

Die Beihilfeempfänger dürfen während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei Unternehmensanteile erwerben, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens unerlässlich. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die Beihilfe zur Wiederherstellung der Rentabilität und nicht zur Finanzierung von Investitionen oder zum Ausbau der Präsenz des begünstigten Unternehmens auf bestehenden oder neuen Märkten verwendet wird. Wird ein solcher Erwerb von Unternehmensanteilen jedoch angemeldet, so kann er unter Umständen von der Überwachungsbehörde im Rahmen des Umstrukturierungsplans genehmigt werden.

b)

Die begünstigten Unternehmen dürfen bei der Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen.

(85)

In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, den begünstigten Unternehmen geschäftliche Tätigkeiten zu untersagen, die auf die rasche Vergrößerung ihres Marktanteils im Zusammenhang mit bestimmten Produkt- oder geografischen Märkten ausgerichtet sind, indem sie Konditionen (z. B. Preise und andere Geschäftsbedingungen) anbieten, bei denen Wettbewerber, die keine staatliche Beihilfen erhalten, nicht mithalten können. Derartige Einschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn keine andere strukturelle Maßnahme oder Verhaltensmaßregel die festgestellten Wettbewerbsverfälschungen angemessen beheben kann und sie selbst den Wettbewerb auf dem Markt nicht beeinträchtigen. Um dieser Voraussetzung Rechnung zu tragen, wird die Überwachungsbehörde die vom begünstigten Unternehmen angebotenen Konditionen mit denen glaubwürdiger Wettbewerber vergleichen, die über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen.

Marktöffnungsmaßnahmen

(86)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Würdigung kann die Überwachungsbehörde etwaige Zusagen der Vertragspartei im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragspartei selbst oder das begünstigte Unternehmen berücksichtigen, die z. B. durch Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts zu einer Öffnung und Festigung der Märkte sowie zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen sollen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen, bestimmte Märkte, die mit den Geschäftsbereichen des begünstigten Unternehmens in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, im Einklang mit dem EWR-Recht für andere Unternehmen aus dem EWR zu öffnen. Derartige Initiativen können andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ersetzen, die normalerweise von dem begünstigten Unternehmen verlangt würden.

3.6.2.2.   Kalibrierung von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen

(87)

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten sowohl Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ausräumen als auch etwaige Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten beheben, auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist. Der Umfang solcher Maßnahmen richtet sich nach mehreren Faktoren. Dazu zählen insbesondere der Umfang und die Art der Beihilfe und die Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung; die Größe (38) und die Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt und die Merkmale des betroffenen Marktes; das Ausmaß der verbleibenden Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko nach der Anwendung von Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen.

(88)

Die Überwachungsbehörde wird insbesondere den Umfang, gegebenenfalls anhand von Näherungswerten, und die Art der Beihilfe, sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den Vermögenswerten des begünstigten Unternehmens und im Verhältnis zur Größe des Marktes insgesamt, bewerten.

(89)

Die Überwachungsbehörde wird die Größe und die Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinen Märkten sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung bewerten, um die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf diesen Märkten im Vergleich zur beihilfefreien Fallkonstellation zu prüfen. Die Maßnahmen werden im Interesse der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Marktes (39) ausgestaltet.

(90)

Im Hinblick auf etwaige Bedenken hinsichtlich des moralischen Risikos wird die Überwachungsbehörde auch das Ausmaß des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung prüfen. Wenn das Ausmaß des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung die Anforderungen unter Abschnitt 3.5.2 übersteigt, kann dies den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen durch Begrenzung des Beihilfebetrags und des moralischen Risikos verringern.

(91)

Da Umstrukturierungsmaßnahmen unter Umständen das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können, werden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, die dazu beitragen, dass die nationalen Märkte offen und bestreitbar bleiben, positiv bewertet.

(92)

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten die Chancen des begünstigten Unternehmens auf die Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht schmälern, was z. B. der Fall sein könnte, wenn die Durchführung einer Maßnahme sehr kostspielig ist oder in hinreichend von der betreffenden Vertragspartei begründeten Ausnahmefällen die Tätigkeit des begünstigten Unternehmens derart einschränken würde, dass die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens beeinträchtigt würde; diese Maßnahmen sollten auch nicht zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen.

(93)

Beihilfen zur Deckung der Sozialkosten von Umstrukturierungen, wie unter den Randnummern 32 bis 35 beschrieben, müssen im Umstrukturierungsplan klar ausgewiesen werden, da Beihilfen für Sozialmaßnahmen, die ausschließlich entlassenen Arbeitnehmern zugutekommen, bei der Bestimmung des Umfangs von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen unberücksichtigt bleiben. Im gemeinsamen Interesse trägt die Überwachungsbehörde dafür Sorge, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung in anderen Vertragsparteien als der, die die Beihilfe gewährt, im Rahmen des Umstrukturierungsplans auf ein Minimum beschränkt werden.

3.6.3.   Empfänger früherer rechtswidriger Beihilfen

(94)

Wurde einem Unternehmen in Schwierigkeiten zuvor eine Beihilfe gewährt, wegen der die Überwachungsbehörde eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat, so müssen, wenn die Rückforderung unter Verstoß gegen Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 (40) nicht erfolgt ist, bei der Würdigung einer Beihilfe, die demselben Unternehmen nach diesen Leitlinien gewährt werden soll, einerseits die kumulative Wirkung der alten und neuen Beihilfe und andererseits die Tatsache berücksichtigt werden, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist (41).

3.6.4.   Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird

(95)

Die Überwachungsbehörde kann die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb durch die Beihilfe nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird, falls die Vertragspartei sich nicht selbst zum Erlass entsprechender Bestimmungen verpflichtet hat. So kann die Überwachungsbehörde die betreffende Vertragspartei u. a. dazu verpflichten, selbst Maßnahmen zu ergreifen, dem begünstigten Unternehmen bestimmte Maßnahmen vorzuschreiben oder dem begünstigten Unternehmen während der Umstrukturierungsphase keine Beihilfen mit anderer Zielsetzung zu gewähren.

3.7.   Transparenz

(96)

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder der Gewährungsentscheidung für Einzelbeihilfen einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder einen Link, der Zugang dazu bietet,

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),

Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region, in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist (auf NUTS-2-Ebene), sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe) (42).

Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR abgesehen werden. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger (43) in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): [0,5-1]; [1-2]; [2-5]; [5-10]; [10-30]; [30 und mehr].

Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein (44). Vor dem 1. Juli 2016 sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, die vorstehenden Angaben zu veröffentlichen (45).

4.   Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten

(97)

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens kann die Überwachungsbehörde Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb des EWR als mit dem EWR-Abkommen vereinbar ansehen. Die Überwachungsbehörde wird demnach bei der Würdigung von Umstrukturierungsbeihilfen in Fördergebieten auch regionale Entwicklungserfordernisse berücksichtigen. Hat ein Unternehmen in Schwierigkeiten seinen Standort in einem Fördergebiet, so ist dies allein jedoch kein Grund für die Tolerierung von Umstrukturierungsbeihilfen. Mittel- oder langfristig gesehen ist einer Region nicht damit geholfen, dass Unternehmen künstlich am Leben erhalten werden. Außerdem liegt es im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Regionalentwicklung im Interesse der Regionen, ihre Ressourcen für die rasche Entwicklung von Tätigkeiten zu verwenden, die auf Dauer wirtschaftlich sind. Schließlich müssen auch bei Beihilfen an Unternehmen in Fördergebieten die von ihnen ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei sind auch mögliche schädliche Spillover-Effekte zu berücksichtigen, zu denen es in dem betreffenden und anderen Fördergebieten kommen kann.

(98)

Die in Kapitel 3 aufgeführten Kriterien gelten auch für Fördergebiete, selbst wenn die Erfordernisse der regionalen Entwicklung berücksichtigt werden. Allerdings wird die Überwachungsbehörde in Fördergebieten, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben, die Bestimmungen des Abschnitts 3.6.2 für Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen so anwenden, dass die negativen systemischen Auswirkungen für die Region begrenzt werden. Dies könnte insbesondere weniger strenge Anforderungen im Hinblick auf den Kapazitätsabbau oder die Begrenzung der Marktpräsenz bedeuten. In solchen Fällen wird zwischen Fördergebieten, die für Regionalbeihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in Betracht kommen, und Fördergebieten im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens unterschieden, um den ernsteren regionalen Problemen der erstgenannten Gebiete Rechnung zu tragen. Wenn es die besonderen Umstände in einem Fördergebiet erfordern (z. B. wenn ein begünstigtes Unternehmen aufgrund seines Standorts in einem Fördergebiet besondere Schwierigkeiten beim Zugang zum Kapitalmarkt hat) kann die Überwachungsbehörde eine Förderung akzeptieren, die weniger als 50 % der Umstrukturierungskosten im Sinne der Randnummer 64 ausmacht.

5.   Beihilfen für DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten

(99)

Bei der Würdigung von Beihilfen für DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten berücksichtigt die Überwachungsbehörde die besonderen Eigenschaften der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und insbesondere die Notwendigkeit, die Dienstleistungskontinuität im Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens zu gewährleisten.

(100)

DAWI-Erbringer können auf staatliche Beihilfen angewiesen sein, um die DAWI zu Konditionen anbieten zu können, die die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleisten. Im Sinne der Randnummer 47 ist bei der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität daher insbesondere von der Annahme auszugehen, dass jede staatliche Beihilfe für die Dauer jeder vor oder während des Umstrukturierungszeitraums vorgenommenen Betrauung zur Verfügung stehen wird, sofern sie die Vereinbarkeitskriterien des DAWI-Rahmens (46), des DAWI-Beschlusses (47), der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Parlaments und des Rates (48), der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Parlaments und des Rates (49) und der Luftverkehrsleitlinien (50) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates (51) und der Seeverkehrsleitlinien (52) erfüllt.

(101)

Bei ihrer Würdigung von Beihilfen an DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten nach diesen Leitlinien berücksichtigt die Überwachungsbehörde sämtliche staatlichen Beihilfen, die der betreffende Dienstleistungserbringer erhält, einschließlich aller Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Da DAWI-Erbringer mitunter einen großen Anteil ihrer Einnahmen über Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erzielen, kann der auf diese Weise ermittelte Gesamtbetrag der Beihilfe im Verhältnis zu der Größe des begünstigten Unternehmens sehr hoch sein und mag den Aufwand für den Staat im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens unverhältnismäßig groß erscheinen lassen. Bei der Festlegung des Eigenbeitrags nach Abschnitt 3.5.2.1. lässt die Überwachungsbehörde daher alle Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen unberücksichtigt, die die Vereinbarkeitskriterien des DAWI-Rahmens, des DAWI-Beschlusses oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und der Luftverkehrsleitlinien oder der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates und der Seeverkehrsleitlinien erfüllen.

(102)

Sofern für die Erbringung der DAWI Vermögenswerte erforderlich sind, ist es unter Umständen nicht zweckmäßig, im Rahmen von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen im Sinne des Abschnitts 3.6.2 die Veräußerung dieser Vermögenswerte zu verlangen. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass andere Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird, insbesondere indem so bald wie möglich ein fairer Wettbewerb im Hinblick auf die DAWI eingeführt wird.

(103)

Sollte ein DAWI-Erbringer nicht in der Lage sein, die Voraussetzungen dieser Leitlinien zu erfüllen, kann die in Rede stehende Beihilfe nicht als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde die Auszahlung der Beihilfe dennoch genehmigen, bis ein neuer Dienstleister mit der DAWI betraut ist, soweit dies für die Gewährleistung der Kontinuität der DAWI erforderlich ist. Die Überwachungsbehörde genehmigt die Beihilfe nur dann, wenn die betreffende Vertragspartei objektiv nachweisen kann, dass die Beihilfe strikt auf den Betrag und den Zeitraum beschränkt ist, die zur Betrauung eines neuen Dienstleisters mit der DAWI notwendig sind.

6.   Beihilferegelungen für kleinere Beihilfebeträge und kleinere begünstigte Unternehmen

6.1.   Allgemeine Voraussetzungen

(104)

Vertragsparteien, die KMU oder kleineren staatlichen Unternehmen Beihilfen nach diesen Leitlinien gewähren wollen, sollten dies in der Regel im Rahmen von Beihilferegelungen tun. Die Verwendung von Beihilferegelungen trägt dazu bei, auf moralische Risiken zurückzuführende Verfälschungen des Wettbewerbs zu begrenzen, da die Vertragsparteien im Voraus eindeutig bestimmen können, unter welchen Voraussetzungen sie Unternehmen in Schwierigkeiten unter Umständen Beihilfen gewähren werden.

(105)

In Beihilferegelungen muss der Höchstbetrag der Beihilfe angegeben sein, der ein und demselben Unternehmen als Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe, auch im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans, gewährt werden kann. Der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die ein und demselben Unternehmen gewährt werden können, darf 10 Mio. EUR einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen nicht überschreiten.

(106)

Wenngleich die Vereinbarkeit derartiger Beihilferegelungen im Allgemeinen auf der Grundlage der Bedingungen in den Kapiteln 3, 4 und 5 gewürdigt wird, ist es sinnvoll, den Vertragsparteien in einigen Punkten vereinfachte Bedingungen an die Hand zu geben, damit sie diese ohne weitere Bezugnahme auf die Überwachungsbehörde anwenden können und der für KMU und kleinere staatliche Unternehmen mit der Bereitstellung der verlangten Informationen verbundene Aufwand reduziert wird. Angesichts der geringen Höhe der Beihilfebeträge und der geringen Größe der begünstigten Unternehmen ist das Potenzial für wesentliche Verfälschungen des Wettbewerbs in diesen Fällen vergleichsweise gering. Daher gelten die Bedingungen der Kapitel 3, 4 und 5 für derartige Beihilferegelungen sinngemäß, es sei denn, in den Abschnitten 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 ist etwas anderes festgelegt. Dieses Kapitel enthält auch Vorschriften zu vorübergehenden Umstrukturierungshilfen und zu Dauer und Würdigung von Beihilferegelungen.

6.2.   Ziel des gemeinsamen Interesses

(107)

Es ist unwahrscheinlich, dass der Ausfall eines einzelnen KMU (53) das für die Zwecke von Randnummer 44 erforderliche Ausmaß an sozialer Härte oder Marktversagen bewirkt. Besonders besorgniserregend bei KMU ist hingegen die Möglichkeit, dass es zu einer Wertvernichtung kommt, weil KMU, bei denen eine Umstrukturierung im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität möglich wäre, diese Chance aufgrund von Liquiditätsproblemen nicht erhalten. In Bezug auf die Gewährung von Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen reicht es daher aus, dass eine Vertragspartei feststellt, dass der Ausfall des begünstigten Unternehmens wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen bewirken würde, insbesondere, dass:

a)

der Marktaustritt eines innovativen KMU oder eines KMU mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte,

b)

der Marktaustritt eines Unternehmens mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen Unternehmen, insbesondere zu anderen KMU, negative Folgen haben könnte,

c)

das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken würden, oder

d)

vergleichbare Härtefälle, die von dem begünstigten Unternehmen hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.

(108)

In Abweichung von Randnummer 50 müssen Unternehmen, die im Rahmen einer Beihilferegelung Unterstützung erhalten, keine Marktstudie vorlegen.

6.3.   Geeignetheit

(109)

Es wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen unter Randnummer 55 Buchstabe d erfüllt sind, wenn die Rettungsbeihilfe für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt wird, in dem die Lage des begünstigten Unternehmens zu prüfen ist. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss

a)

die Vertragspartei einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorlegen oder

b)

das begünstigte Unternehmen einen vereinfachten Umstrukturierungsplan nach Randnummer 115 vorlegen oder

c)

das Darlehen zurückgezahlt oder die Bürgschaft ausgelaufen sein.

(110)

Abweichend von Randnummer 57 müssen die Vertragsparteien nicht prüfen, ob die nach Randnummer 56 festgelegte Vergütung ein angemessener Richtwert ist.

6.4.   Angemessenheit der Beihilfe/Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum

(111)

Abweichend von Randnummer 64 können die Vertragsparteien einen Eigenbeitrag als angemessen betrachten, wenn er bei mittleren Unternehmen mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten beziehungsweise bei kleinen Unternehmen mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten beträgt.

6.5.   Negative Auswirkungen

(112)

Eine Vertragspartei, die Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen zu gewähren plant, muss prüfen, ob der in Abschnitt 3.6.1 dargelegte Grundsatz der einmaligen Beihilfe erfüllt ist. Dazu muss die Vertragspartei feststellen, ob das betreffende Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Inkrafttreten dieser Leitlinien, eine Rettungsbeihilfe, Umstrukturierungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe gewährt, die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), dürfen keine weiteren Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehenden Umstrukturierungshilfen gewährt werden, es sei denn:

a)

eine vorübergehende Umstrukturierungshilfe schließt sich an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs an;

b)

eine Umstrukturierungsbeihilfe schließt sich an eine Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs an;

c)

die Rettungsbeihilfe oder vorübergehende Umstrukturierungshilfe wurde im Einklang mit diesen Leitlinien gewährt und im Anschluss wurde keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt, sofern:

i)

zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe auf der Grundlage dieser Leitlinien gewährt wurde, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass das begünstigte Unternehmen langfristig rentabel sein würde, und

ii)

neue Rettungsbeihilfen, Umstrukturierungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungshilfen frühestens nach fünf Jahren aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich werden, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat;

d)

in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist.

(113)

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen haben häufig unverhältnismäßig große Auswirkungen auf kleine Unternehmen, insbesondere angesichts des mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Aufwands. In Abweichung von Randnummer 76 sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen von kleinen Unternehmen zu verlangen, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben. Kleine Unternehmen dürfen jedoch in der Regel während des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.

6.6.   Vorübergehende Umstrukturierungshilfe

(114)

In bestimmten Fällen können Unternehmen in der Lage sein, eine Umstrukturierung ohne Umstrukturierungsbeihilfe durchzuführen, sofern sie Liquiditätshilfen von längerer Dauer erhalten können, als es im Rahmen einer Rettungsbeihilfe möglich ist. Die Vertragsparteien können Regelungen einführen, bei denen Liquiditätshilfen unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen für länger als sechs Monate gewährt werden können (‚vorübergehende Umstrukturierungshilfen‘).

(115)

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Es muss sich um Beihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen handeln.

b)

Die Finanzierungskosten des Darlehens oder, im Fall von Darlehensbürgschaften, die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Darlehens einschließlich der Darlehenszinsen und der Garantieprämie müssen mit Randnummer 116 im Einklang stehen.

c)

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen müssen die Voraussetzungen in Kapitel 3 dieser Leitlinien, in der durch dieses Kapitel geänderten Fassung, erfüllen.

d)

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen können für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe gewährt werden. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss

i)

die Vertragspartei einen Umstrukturierungsplan nach Randnummer 55 Buchstabe d Ziffer ii oder einen Abwicklungsplan genehmigen oder

ii)

das Darlehen zurückgezahlt oder die Bürgschaft ausgelaufen sein.

e)

Innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen, abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe, muss die Vertragspartei einen vereinfachten Umstrukturierungsplan genehmigen. Dieser Plan braucht nicht alle unter den Randnummern 47 bis 52 aufgeführten Elemente zu umfassen, muss aber mindestens die Maßnahmen enthalten, die das begünstigte Unternehmen durchzuführen plant, um seine langfristige Rentabilität ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen.

(116)

Die Vergütung für vorübergehende Umstrukturierungshilfen sollte nicht unter dem Referenzsatz liegen, der in den Referenzsatz-Leitlinien für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten (derzeit IBOR für ein Jahr zuzüglich 400 Basispunkten) (54). Um Anreize für einen Ausstieg zu bieten, sollte die Vergütung 12 Monate nach der Auszahlung der ersten Rate an das begünstigte Unternehmen (abzüglich einer etwaigen unmittelbar vorangehenden Zeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe) um mindestens 50 Basispunkte angehoben werden.

(117)

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen müssen auf den Betrag begrenzt sein, der erforderlich ist, um das begünstigte Unternehmen 18 Monate lang weiterzuführen; zur Bestimmung dieses Betrags sollte die Formel in Anhang I herangezogen werden; Beihilfen, die über den anhand der Formel errechneten Betrag hinausgehen, dürfen nur gewährt werden, wenn sie durch Vorlage eines Liquiditätsplans, in dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens für die kommenden 18 Monate dargelegt ist, eingehend begründet werden.

6.7.   Dauer und Würdigung

(118)

Die Überwachungsbehörde kann von den Vertragsparteien verlangen, die Laufzeit bestimmter Regelungen zu begrenzen (in der Regel auf höchstens vier Jahre) und diese Regelungen zu evaluieren.

(119)

Evaluierungen sind bei Regelungen erforderlich, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen können, d. h. bei Regelungen, bei denen das Risiko besteht, dass sie den Wettbewerb erheblich beschränken, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

(120)

In Anbetracht der Ziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Vertragsparteien bei kleineren Beihilfevorhaben sind Evaluierungen nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen erwartet werden. Die Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode (55) durchgeführt und veröffentlicht werden. Die Evaluierung muss der Überwachungsbehörde rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilfemaßnahme und in jedem Fall zum Ende der Geltungsdauer der Beihilferegelung vorgelegt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und ihre Durchführungsmodalitäten werden in der Entscheidung zur Genehmigung der Beihilfe festgelegt. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden.

7.   Verfahren

7.1.   Beschleunigtes Verfahren für Rettungsbeihilfen

(121)

Die Überwachungsbehörde wird nach Möglichkeit innerhalb eines Monats über Rettungsbeihilfen entscheiden, die alle in Kapitel 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und darüber hinaus allen nachstehenden Anforderungen genügen:

a)

die Rettungsbeihilfe ist auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Formel in Anhang I ergibt, und beträgt höchstens 10 Mio. EUR;

b)

die Beihilfe wird nicht in den unter Randnummer 72 Buchstaben b und c genannten Situationen gewährt.

7.2.   Verfahren im Zusammenhang mit Umstrukturierungsplänen

7.2.1.   Umsetzung des Umstrukturierungsplans

(122)

Das begünstigte Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig umsetzen und alle in der Genehmigungsentscheidung der Überwachungsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllen. Die Überwachungsbehörde betrachtet jede Nichteinhaltung des Plans oder der sonstigen Verpflichtungen als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe; Teil II Artikel 23 des Protokolls 3 oder die Möglichkeit, nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 den EFTA-Gerichtshof anzurufen, bleiben hiervon unberührt.

(123)

Bei Umstrukturierungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken und für die umfangreiche Beihilfen bereitgestellt werden, kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt wird. Sie kann die Auszahlung der einzelnen Tranchen von Folgendem abhängig machen:

a)

einer Bestätigung vor jeder Zahlung, dass die einzelnen Etappen des Umstrukturierungsplans termingerecht umgesetzt worden sind, oder

b)

ihrer Genehmigung vor jeder Zahlung nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Plans.

7.2.2.   Änderung des Umstrukturierungsplans

(124)

Ist eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden, so kann die betreffende Vertragspartei die Überwachungsbehörde in der Umstrukturierungsphase um Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags ersuchen. Die Überwachungsbehörde kann solche Änderungen genehmigen, wenn dabei folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

a)

Auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen;

b)

werden die Umstrukturierungskosten höher veranschlagt, muss auch der Eigenbeitrag entsprechend höher ausfallen;

c)

wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, müssen die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen umfangreicher sein als die anfänglich festgelegten;

d)

sind die angebotenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen weniger umfangreich als die ursprünglich festgelegten, muss der Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt werden;

e)

der neue Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen darf sich gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, auf die das begünstigte Unternehmen oder die Vertragspartei keinen Einfluss haben; andernfalls muss der Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt werden.

(125)

Werden die Bedingungen der Überwachungsbehörde oder die Verpflichtungszusagen der Vertragspartei gelockert, muss der Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt werden oder es müssen andere Bedingungen vorgeschrieben werden.

(126)

Ändert die betreffende Vertragspartei einen genehmigten Umstrukturierungsplan, ohne dass die Überwachungsbehörde davon ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wird, oder weicht das begünstigte Unternehmen von dem genehmigten Umstrukturierungsplan ab, so leitet die Überwachungsbehörde nach Teil II Artikel 16 des Protokolls 3 (missbräuchliche Anwendung von Beihilfen) das Verfahren nach Teil II Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls 3 ein; Teil II Artikel 23 des Protokolls 3 und die Möglichkeit, nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 den EFTA-Gerichtshof anzurufen, bleiben hiervon unberührt.

7.2.3.   Pflicht zur Anmeldung aller Beihilfen, die dem begünstigten Unternehmen während der Umstrukturierungsphase gewährt werden, bei der Überwachungsbehörde

(127)

Wird nach den vorliegenden Leitlinien eine Umstrukturierungsbeihilfe geprüft, so kann die Gewährung jeder weiteren Beihilfe in der Umstrukturierungsphase, selbst wenn sie nach Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung erfolgt, den Umfang der von der Überwachungsbehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen beeinflussen.

(128)

Bei der Anmeldung einer Umstrukturierungsbeihilfe müssen daher alle anderen Beihilfen gleich welcher Art angegeben werden, die für das begünstigte Unternehmen in der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, außer wenn diese Beihilfen unter die De-minimis- oder unter eine Freistellungsverordnung fallen. Die Überwachungsbehörde berücksichtigt diese Beihilfen bei der Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe.

(129)

Alle tatsächlich während des Umstrukturierungszeitraums gewährten Beihilfen, einschließlich der aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährten, sind bei der Überwachungsbehörde einzeln anzumelden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe davon nicht unterrichtet war.

(130)

Die Überwachungsbehörde wird gewährleisten, dass diese Leitlinien nicht durch die Gewährung von Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen umgangen werden können.

8.   Berichterstattung und Überwachung

(131)

Gemäß Protokoll 3 müssen die Vertragsparteien der Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen. Diese Jahresberichte werden auf der Website der Überwachungsbehörde veröffentlicht.

(132)

Bei der Annahme einer Entscheidung nach diesen Leitlinien kann die Überwachungsbehörde im Hinblick auf die gewährte Beihilfe eine weitergehende Berichterstattung verlangen, um überprüfen zu können, ob die Entscheidung zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme eingehalten wurde. In bestimmten Fällen kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass ein Überwachungstreuhänder, ein Veräußerungstreuhänder oder beide bestellt werden, um die Einhaltung aller mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpften Bedingungen und Auflagen zu gewährleisten.

9.   Zweckdienliche Maßnahmen im Sinne des Teils I Artkel 1 Absatz 1 des Protokolls 3

(133)

Die Überwachungsbehörde fordert die Vertragsparteien auf der Grundlage des Artikels 62 Absatz 1 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 dazu auf, ihre bestehenden Beihilferegelungen bei Bedarf zu ändern, um sie bis spätestens 1. Februar 2015 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen. Künftige Regelungen können nur genehmigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(134)

Die Vertragsparteien sind aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung dieser Leitlinien auf der Website der Überwachungsbehörde ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 133 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Sollte sich eine Vertragspartei nicht äußern, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass die betreffende Vertragspartei den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

10.   Zeitpunkt der Anwendbarkeit und Geltungsdauer

(135)

Die Überwachungsbehörde wird die vorliegenden Leitlinien ab dem Tag ihrer Annahme bis zum 31. Dezember 2020 anwenden.

(136)

Anmeldungen, die bei der Überwachungsbehörde vor dem Tag der Annahme der Leitlinien eingehen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.

(137)

Die Überwachungsbehörde wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der vorliegenden Leitlinien auf der Website der Überwachungsbehörde gewährt worden ist.

(138)

In allen anderen Fällen wird sie die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.

(139)

Unbeschadet der Randnummern 136, 137 und 138 wird die Überwachungsbehörde bei der Würdigung von Beihilfen zugunsten von DAWI-Erbringern in Schwierigkeiten die Bestimmungen des Kapitels 5 ab dem Tag der Annahme der Leitlinien anwenden, unabhängig davon, wann die Beihilfe angemeldet oder gewährt wurde.

(140)

Prüft die Überwachungsbehörde auf der Grundlage der Randnummer 9 des DAWI-Rahmens nach diesen Leitlinien Beihilfen, die einem DAWI-Erbringer in Schwierigkeiten vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, wird sie die jeweiligen Beihilfen für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklären, wenn sie die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens mit Ausnahme der Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 erfüllen.

ANHANG I

FORMEL  (56) FÜR DIE BERECHNUNG DES HÖCHSTBETRAGS EINER RETTUNGSBEIHILFE ODER VORÜBERGEHENDEN UMSTRUKTURIERUNGSHILFE FÜR EINEN ZEITRAUM VON JE SECHS MONATEN

Formula

Die Formel basiert auf dem Betriebsergebnis des begünstigten Unternehmens (EBIT — Gewinn vor Zinsen und Steuern) im Jahr vor der Bewilligung bzw. Anmeldung der Beihilfe (angegeben als ‚t‘). Zu diesem Betrag sind die Abschreibungen hinzuzurechnen; die Veränderungen des Nettoumlaufvermögens sind von diesem Betrag abzuziehen. Die Veränderung des Nettoumlaufvermögens ergibt sich aus der Veränderung der Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten (57) in den letzten abgeschlossenen Berichtsperioden. Ebenso müssen Rückstellungen auf Ebene des Betriebsergebnisses klar gekennzeichnet und vom Betriebsergebnis ausgenommen werden.

Die Formel soll Aufschluss über den negativen operativen Cashflow des begünstigten Unternehmens im Jahr vor der Anmeldung der Beihilfe (oder bei nicht angemeldeten Beihilfen vor deren Bewilligung) geben. Die Hälfte dieses Betrags sollte die Weiterführung des begünstigten Unternehmens für einen Zeitraum von sechs Monaten sicherstellen. Das Ergebnis aus der Formel muss daher für die Zwecke der Randnummer 60 durch 2 geteilt werden. Für die Zwecke der Randnummer 117 muss das Ergebnis aus der Formel mit 1,5 multipliziert werden.

Die Formel kann nur angewandt werden, wenn das Ergebnis negativ ist. Ist das Ergebnis positiv, muss eine ausführliche Erklärung abgegeben werden, in der aufgezeigt wird, dass das begünstigte Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 20 ist.

Beispiel:

Gewinn vor Zinsen und Steuern (Mio. EUR)

(12)

Abschreibungen (Mio. EUR)

2

Bilanz (Mio. EUR)

31. Dezember t

31. Dezember t – 1

Umlaufvermögen

Liquide Mittel

10

5

Forderungen

30

20

Vorräte

50

45

Transitorische Aktiva

20

10

Sonstige Vermögensgegenstände

20

20

Umlaufvermögen insgesamt

130

100

Kurzfristige Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten

20

25

Antizipative Passiva

15

10

Transitorische Passiva

5

5

Kurzfristige Verbindlichkeiten insgesamt

40

40

Nettoumlaufvermögen

90

60

Veränderung des Nettoumlaufvermögens

30

[– 12 + 2 – 30]/2 = – 20 Mio. EUR

Da sich aus der Formel ein höherer Betrag als 10 Mio. EUR ergibt, kann das unter Randnummer 121 beschriebene beschleunigte Verfahren nicht angewandt werden. Liegt der Betrag der Rettungsbeihilfe in diesem Beispiel bei über 20 Mio. EUR oder der Betrag der vorübergehenden Umstrukturierungshilfe über 60 Mio. EUR, so muss der Beihilfebetrag ferner durch Vorlage eines Liquiditätsplans, in dem der Liquiditätsbedarf des begünstigten Unternehmens dargelegt ist, eingehend begründet werden.

ANHANG II

Muster für einen Umstrukturierungsplan

Dieser Anhang enthält ein Muster für den Inhalt eines Umstrukturierungsplans, um die Vertragsparteien und die Überwachungsbehörde dabei zu unterstützen, Umstrukturierungspläne so effizient wie möglich zu erstellen und zu prüfen.

Die nachstehenden Informationen lassen die detaillierteren Anforderungen der Leitlinien im Hinblick auf den Inhalt eines Umstrukturierungsplans und die anderen von den Vertragsparteien nachzuweisenden Aspekte unberührt.

1.

Beschreibung des begünstigten Unternehmens.

2.

Beschreibung der Märkte, auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist.

3.

Aufzeigen des sozialen Härtefalls, der durch die Beihilfe verhindert werden soll, oder des Marktversagens, das durch die Beihilfe behoben werden soll; Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne Beihilfen und Nachweis, dass das angestrebte Ziel bzw. die angestrebten Ziele im Falle des alternativen Szenarios nicht oder nur in geringerem Maße erreicht würden.

4.

Beschreibung der Gründe für die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens (einschließlich einer Bewertung, inwiefern eventuelle Schwachpunkte des Geschäftsmodells oder des Systems der Unternehmensführung des begünstigten Unternehmens die Schwierigkeiten des Unternehmens verursacht haben und inwieweit diese Schwierigkeiten durch ein geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätten vermieden werden können) sowie SWOT-Analyse.

5.

Beschreibung möglicher Pläne zur Behebung der Probleme des begünstigten Unternehmens und Vergleich dieser Pläne im Hinblick auf den jeweils erforderlichen Beihilfebetrag und die erwarteten Ergebnisse.

6.

Beschreibung des staatlichen Eingreifens, ausführliche Angaben zu jeder einzelnen staatlichen Maßnahme (einschließlich Art, Betrag und Vergütung) sowie Nachweis, dass die gewählten staatlichen Instrumente geeignet sind, die aufgezeigten Probleme zu lösen.

7.

Kurze Darstellung des Verfahrens zur Umsetzung des bevorzugten Plans im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von höchstens drei Jahren) einschließlich eines Zeitplans und einer Berechnung der Kosten der einzelnen Maßnahmen.

8.

Geschäftsplan mit den Finanzprognosen für die nächsten fünf Jahre, in dem die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird.

9.

Nachweis der Wiederherstellung der Rentabilität sowohl in einem Basisszenario als auch in einem pessimistischen Szenario, Darlegung der zugrunde liegenden Annahmen und deren Begründung auf der Grundlage einer Marktstudie sowie Sensitivitätsanalyse.

10.

Vorgeschlagene Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen.

11.

Vorgeschlagene Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen.


(1)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 9. Juli 2014 angenommen wurden (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(2)  Beschluss Nr. 4/94/KOL (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1). Die Gültigkeit dieser Leitlinien wurde zunächst bis zum 31. Dezember 1998 und anschließend bis zum 31. Dezember 1999 verlängert.

(3)  Beschluss Nr. 329/99/KOL (ABl. L 274 vom 26.10.2000, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 48 vom 26.10.2000, S. 14).

(4)  Entscheidung Nr. 305/04/KOL (ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 28, und EWR-Beilage Nr. 21 vom 28.4.2005, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 433/09/KOL (ABl. L 48 vom 25.2.2010, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 9 vom 25.2.2010, S. 12).

(6)  Beschluss Nr. 438/12/COL (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 91, und EWR-Beilage Nr. 40 vom 11.7.2013, S. 15).

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final).

(8)  Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010) 2020 endgültig).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Ein neuer europäischer Ansatz zur Verfahrensweise bei Firmenpleiten und Unternehmensinsolvenzen (COM(2012) 742 final). Siehe auch die Empfehlung der Kommission vom 12.3.2014 über einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen (C(2014) 1500 final), insbesondere Randnummer 12.

(10)  Im Rahmen dieser Leitlinien gelten für die Begriffe ‚KMU‘, ‚kleines Unternehmen‘ und ‚mittleres Unternehmen‘ die Definitionen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). In den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die durch Beschluss Nr. 94/06/KOL (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 62) angenommen wurden, wird die in der Empfehlung der Kommission enthaltene Begriffsbestimmung übernommen. Ein ‚großes Unternehmen‘ ist ein Unternehmen, das kein KMU ist.

(11)  Um eine Ungleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen zu vermeiden, bezeichnet der Begriff ‚kleinere staatliche Unternehmen‘ für die Zwecke dieser Leitlinien wirtschaftliche Gruppierungen mit eigenem Entscheidungsorgan, die nach der Empfehlung 2003/361/EG als kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft würden, wenn nicht 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert würden.

(12)  Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

(13)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1).

(15)  Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12).

(16)  Siehe die Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen N 175/10 — Slowenien, SA.33013 — Polen, N 708/07 — Deutschland, SA.33033 — Rumänien und SA.33861 — Ungarn.

(17)  Im Sinne der Definition im Beschluss 2010/787/EU.

(18)  Im Sinne der Definition in Anhang II der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, Entscheidung Nr. 407/13/COL (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 44, und EWR-Beilage Nr. 33 vom 5.6.2014, S. 1).

(19)  Leitlinien über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. Dezember 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (‚Bankenleitlinien 2013‘), Entscheidung Nr. 464/13/COL (ABl. L 264 vom 4.9.2014, S. 6).

(20)  Entsprechende Regelungen gibt es für den Schienengüterverkehr — siehe die Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen, Beschluss Nr. 788/08/KOL (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1).

(21)  Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die aufgeführt sind in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(22)  Der Begriff ‚Stammkapital‘ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

(23)  Gemeint sind insbesondere die Gesellschaftsrechtsformen, die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführt sind.

(24)  Zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen unabhängig ist oder einer bestimmten Gruppe angehört, werden die Kriterien von Anhang I der Empfehlung 2003/361/EG herangezogen.

(25)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, EU:C:1996:353 (Kimberly Clark Sopalin) bestätigte der Gerichtshof, dass die Finanzierung aus dem nationalen Beschäftigungsfonds durch den französischen Staat auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen geeignet war, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere und somit die Voraussetzungen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllte. Durch das Urteil wurde nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage gestellt, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

(26)  Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Vertragsparteien haben nichtsdestoweniger die Möglichkeit, Beihilfen zugunsten von KMU und kleineren staatlichen Unternehmen einzeln anzumelden. Die Überwachungsbehörde wird die jeweiligen Beihilfen dann nach den in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätzen prüfen.

(27)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofs, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, EU:C:2008:764, Randnrn. 94-116.

(28)  Ein Muster für einen Umstrukturierungsplan ist in Anhang II zu finden.

(29)  Vorschriften bezüglich anwendbarer Sätze: Referenz- und Abzinsungssätze (‚Referenzsatz-Leitlinien‘), Beschluss Nr. 788/08/KOL.

(30)  Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die in den Referenzsatz-Leitlinien enthaltene Anmerkung über die Vergütung von Rettungsbeihilfen zur Tabelle mit den Darlehensmargen gilt nicht für nach den vorliegenden Leitlinien geprüfte Beihilfen.

(31)  Dieser Beitrag muss beihilfefrei sein. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Darlehen zinsvergünstigt ist oder wenn es mit staatlichen Bürgschaften unterlegt wird, die Beihilfeelemente enthalten.

(32)  Siehe zum Beispiel den Beschluss der Kommission in der Sache SA.32698 Air Åland.

(33)  Hierzu muss die Bilanzsituation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erstellt werden.

(34)  Bei nicht angemeldeten Beihilfen trägt die Überwachungsbehörde in ihrer Würdigung der Möglichkeit Rechnung, dass diese Beihilfen nicht als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, sondern auf andere Weise für mit dem EWR-Abkommen vereinbar hätten erklärt werden können.

(35)  Unvorhersehbar sind Umstände, die von der Leitung des begünstigten Unternehmens bei der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans unmöglich vorhergesehen werden konnten und die nicht auf Fahrlässigkeit oder Irrtümer der Unternehmensleitung oder Entscheidungen der Unternehmensgruppe, zu der das betroffene Unternehmen gehört, zurückzuführen sind.

(36)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italienische Republik und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252; Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Hellenische Republik u. a./Europäische Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386; Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164 (bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-287/12 P, EU:C:2013:395).

(37)  Zum Beispiel kann die Veräußerung eines Portfolios oder einzelner Vermögenswerte sinnvoll sein. Eine solche Veräußerung sollte jedoch in einer wesentlich kürzeren Zeit erfolgen als der Verkauf eines Geschäftsbereichs als arbeitendes Unternehmen, insbesondere wenn der Geschäftsbereich zunächst aus einer größeren Einheit ausgegliedert werden muss.

(38)  Hier kann die Überwachungsbehörde auch berücksichtigen, ob es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein mittleres oder großes Unternehmen handelt.

(39)  Berücksichtigung finden insbesondere Konzentrationsgrad, Kapazitätszwänge, Rentabilität, Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse.

(40)  Protokoll 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (‚Protokoll 3‘).

(41)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD)/Kommission u. a., C-355/95 P, EU:C:1997:241.

(42)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Auskünften in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Überwachungsbehörde (Kapitel über das Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen, Beschluss Nr. 15/04/KOL (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1).

(43)  Zu veröffentlichen ist der erlaubte Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so ist im Fall von Steuergutschriften der erlaubte Höchstsatz der Gutschrift zu veröffentlichen und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(44)  Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung (beziehungsweise im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Steuererklärung fällig ist) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Vertragsparteien verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Entscheidung der Überwachungsbehörde zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(45)  Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden, beziehungsweise für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.

(46)  Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (‚DAWI-Rahmen‘), Beschluss Nr. 12/12/KOL (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 12, und EWR-Beilage Nr. 34 vom 13.6.2013, S. 1).

(47)  Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (‚DAWI-Beschluss‘), Beschluss Nr. 12/12/KOL.

(48)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), als Nummer 4a in Anhang XIII des EWR-Abkommens aufgenommen durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 85/2008 (ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 20. und EWR-Beilage Nr. 64 vom 23.10.2008, S. 13).

(49)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), Artikel 16, 17 und 18, als Nummer 64a in Anhang XIII des EWR-Abkommens aufgenommen durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 90/2011 (ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 62. und EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 78).

(50)  Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften, Entscheidung 216/14/COL.

(51)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7), als Nummer 53a in Anhang XIII des EWR-Abkommens aufgenommen durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 70/1997 (ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 42. und EWR-Beilage Nr. 5 vom 5.2.1998, S. 175).

(52)  Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, Beschluss Nr. 62/04/KOL (ABl. L 240 vom 13.9.2007, S. 9. und EWR-Beilage Nr. 43 vom 13.9.2007, S. 1).

(53)  Für die Zwecke von Kapitel 6 umfasst der Begriff ‚KMU‘ kleinere staatliche Unternehmen.

(54)  Zur Vermeidung von Missverständnissen: Die in den Referenzsatz-Leitlinien enthaltene Anmerkung über die Vergütung von Rettungsbeihilfen zur Tabelle mit den Darlehensmargen gilt nicht für nach diesen Leitlinien geprüfte Beihilfen.

(55)  Diese einheitliche Methode kann von der Überwachungsbehörde vorgegeben werden.

(56)  Zum Betriebsergebnis (EBIT) werden die Abschreibungen für denselben Zeitraum hinzugerechnet und die Veränderungen des Nettoumlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren (Jahr vor Anmeldung der Beihilfe und das Jahr davor) abgezogen; dieser Betrag wird durch zwei geteilt, um den Betrag für sechs Monate zu bestimmen.

(57)  Umlaufvermögen: liquide Mittel, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Anderkonten und debitorische Konten), sonstige Vermögensgegenstände, transitorische Aktiva, Vorräte. Kurzfristige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Lieferantenkonten und kreditorische Konten) und andere kurzfristige Verbindlichkeiten, transitorische Passiva, sonstige Rückstellungen, Steuerverbindlichkeiten.


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