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Document C2006/047/13

GR-Elliniko: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Republik Griechenland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden

ABl. C 47 vom 25.2.2006, p. 48–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/48


GR-Elliniko: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Republik Griechenland gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von innergriechischen Linienflugdiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden

(2006/C 47/13)

1.   Einleitung: Gemäß Artikle 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung beschlossen, im Linienflugverkehr auf den folgenden Strecken ab 26. Oktober 2001 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen:

Athen-Kythera,

Athen-Naxos,

Athen-Paros,

Athen-Karpathos,

Athen-Sitia,

Athen-Skiathos,

Thessaloniki-Korfu,

Rhodos-Kos-Leros-Astypaläa,

Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakythos.

Die Einzelheiten zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24.2.2006 sowie C 164 vom 10.7.2002, S. 16, veröffentlicht.

Sofern bis 1. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde seine Absicht bekundet hat, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. April 2006 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von 3 Jahren (gemäß Artikel 5 der betreffenden Verordnung) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2006 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Das ausschließliche Recht zur Betreibung von Flugdienstung nach Maßgabe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für 3 Jahre ab dem 1. April 2006 auf folgenden Strecken:

Athen-Kythera,

Athen-Naxos,

Athen-Paros,

Athen-Karpathos,

Athen-Sitia,

Athen-Skiathos,

Thessaloniki-Korfu,

Rhodos-Kos-Leros-Astypaläa,

Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakythos.

Die betreffenden Linienflugdienste unterliegen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24.2.2006 sowie C 164 vom 10.7.2002, S. 16, veröffentlicht wurden.

Angebote sind für eine oder mehrere der oben genannten Strecken vorzulegen. Für jede der oben genannten Strecken sind die Angebote jedoch jeweils separat vorzulegen.

Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

4.   Verfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und entsprechend den Bestimmungen der Präsidialverordnung Nr. 346/98 zur Anpassung der griechischen Rechtsvorschriften über die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen an die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/50 des Rates vom 18.7.1992, geändert durch die Präsidialverordnung Nr. 18/2000.

Sollte beschlossen werden, das Ausschreibungsverfahren erneut einzuleiten, weil die erste Ausschreibung ergebnislos verlief, kann das Ministerium für Verkehr und Kommunikation notfalls die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die unverzichtbaren Luftverkehrsverbindungen einer bestimmten abgelegenen Region sichergestellt werden können, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz stehen und für höchstens 6 Monate gelten.

Sollte nur ein Angebot eingehen und als wirtschaftlich unannehmbar angesehen werden, können Verhandlungen eingeleitet werden.

Die Bieter sind bis zur Auftragsvergabe an ihr Angebot gebunden.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen nebst Leistungsbeschreibung und Beteiligungsregeln sowie weiteren Informationen sind bei folgender Anschrift kostenlos erhältlich: Hellenic Civil Aviation Authority, Directorate for Air Operations, Vas. Georgiou 1, GR-166 04 Elliniko. Tel. (30-210) 891 61 49. Fax (30-210) 89 47 01.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Angeboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die pro Quartal für die Bedienung der jeweiligen Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der finanzielle Ausgleich wird pro Quartal binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der entsprechenden Flugtarife des Luftfahrtunternehmens gezahlt und auf ein Konto bei einem anerkannten griechischen Kreditinstitut überwiesen. Der genaue Betrag des Ausgleichs wird auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Flüge ermittelt; die zuständige Abteilung der Zivilluftfahrtbehörde stellt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten unter Angabe der anteiligen Höhe des Ausgleichs aus.

7.   Auswahlkriterien: Von den Luftfahrtunternehmen, die für die reibungslose Erbringung der ausgeschriebenen Dienste auf der jeweiligen Strecke nach Maßgabe der gestellten Anforderungen als geeignet angesehen wurden, erhält dasjenige den Zuschlag, das hinsichtlich des für die betreffende Strecke veranschlagten finanziellen Ausgleichs insgesamt das preiswerteste Angebot unterbreitet.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 1. April 2006 und endet am 31. März 2009.

Vertragsänderungen sind nur zulässig, wenn die Änderungen mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24.2.2006 sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10.7.2002 veröffentlicht wurden, im Einklang stehen.

Bei unvorhergesehener Änderung der Betriebsbedingungen kann die Höhe des Ausgleichs überprüft werden.

Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Liegen besonders schwerwiegende Gründe vor und ist das Luftverkehrsunternehmen seinen vertraglich festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen, so kann der Zuwendungsgeber den Vertrag vor Ablauf der vorgenannten Frist kündigen. Der Vertrag wird außerdem automatisch aufgelöst, wenn dem betreffenden Unternehmen die Betriebsgenehmigung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen oder verweigert wird.

9.   Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.

Die Zahl der Flüge, die aus von dem Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen ausfallen, darf jährlich 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. In diesen Fällen wird der finanzielle Ausgleich anteilig gekürzt.

Bei nicht durch höhere Gewalt bedingter Nichterfüllung oder teilweiser Erfüllung der Vertragspflichten (außer wenn, wie oben aufgeführt, die Zahl der stornierten Flüge 2 % der jährlich geplanten Flüge nicht übersteigt) ist der Zuwendungsgeber berechtigt, folgende Vertragsstrafen anzuwenden:

Wurden mehr als 2 % der insgesamt jährlich für jede Strecke geplanten Flüge storniert, so wird der finanzielle Ausgleich für die Flüge, die in dem Quartal tatsächlich auf der betreffenden Linie durchgeführt wurden, zusätzlich ein weiteres Mal um die Differenz zwischen dem fälligen Betrag und dem Betrag gekürzt, der fällig gewesen wäre, wenn die Flüge ordnungsgemäß stattgefunden hätten.

Wurde innerhalb des Quartals die Anzahl der mindestens pro Woche anzubietenden Sitzplätze nicht beachtet, ist der Ausgleich entsprechend der Anzahl der nicht verfügbaren Sitzplätze zu kürzen.

Wurden die angebotenen Tarife nicht eingehalten, so ist der Ausgleich um die Differenz zu den ursprünglich vorgesehenen Tarifen zu kürzen.

Sonstige Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen werden mit der in den Luftverkehrsbestimmungen vorgesehenen Geldbuße geahndet.

Verstößt der Betreiber innerhalb eines Quartals auf ein- und derselben Strecke dreimal gegen dieselben Bestimmungen, so kann — unbeschadet der vorstehend genannten Sanktionen — eine Geldbuße verhängt werden. Diese wird eingezogen, indem die Zivilluftfahrtbehörde nach schriftlicher Mitteilung an den Unternehmer die Vertragserfüllungsgarantie ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, es sei denn, der Unternehmer bringt hinreichende Belege dafür bei, dass er diese Verstöße nicht zu verantworten hatte. Die in diesem Absatz genannten Strafen werden je nach Schwere des festgestellten Verstoßes unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bemessen.

Der Zuwendungsgeber kann darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

10.   Einreichung der Angebote: Die Angebote sind in fünffacher Ausfertigung per Einschreiben an die nachstehende Postanschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort abzugeben:

Ministry of Transport and Communications, Civil Aviation Authority, Directorate-General for Air Transport, Directorate for Air Operations, Section II, Vasileos Georgiou 1, GR-166 04 Elliniko.

Die Angebote sind spätestens am 32sten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis 12 Uhr mittags einzureichen. Auf dem Postwege versandte Angebote müssen zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sein; es gilt der Zeitpunkt der Empfangsbestätigung.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung ist nur gültig, wenn bis 1. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen der EU (durch Vorlage des Flugplans bei der Zivilluftfahrtbehörde) die Absicht bekundet hat, ab dem 1. April 2006 gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne Finanzausgleich Linienflüge auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken durchzuführen.

In jedem Falle gilt die Ausschreibung weiterhin hinsichtlich der Strecken, für die kein Luftfahrtunternehmen unter den vorgenannten Bedingungen bis 1. März 2006 Interesse bekundet hat.


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