Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015TN0288

    Rechtssache T-288/15: Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 — Ezz u. a./Rat

    ABl. C 429 vom 21.12.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 429/27


    Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 — Ezz u. a./Rat

    (Rechtssache T-288/15)

    (2015/C 429/35)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Ahmed Abdelaziz Ezz (Giseh, Ägypten), Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed Salama (Kairo, Ägypten), Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin (Giseh), Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (Giseh) (Prozessbevollmächtigte: J. Lewis, QC, B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, J. Binns, Solicitor, Rechtsanwälte J. Bellis und S. Rowe)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    den Beschluss (GASP) 2015/486 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 77, S. 16) für nichtig zu erklären, soweit er die Kläger betrifft;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Der Rat habe keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss angegeben. Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss.

    2.

    Der Rat habe durch seine Annahme, dass die gerichtlichen Verfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte einhielten, die Rechte der Kläger nach Art. 6 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

    3.

    Der Rat habe das in Art. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) (in der geänderten Fassung) und in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4) (in der geänderten Fassung) vorgeschriebene Kriterium für die Aufnahme der Kläger in die Liste nicht eingehalten. Die Kläger machen geltend, sie seien weder als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens oder für Menschenrechtsverletzungen in Ägypten „verantwortlich ermittelt“ worden noch als Personen, die mit Personen in Verbindung stünden, die ordnungsgemäß als dafür verantwortlich ermittelt worden seien.

    4.

    Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Kläger und das Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektive gerichtliche Überprüfung verletzt. Insbesondere habe der Rat nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht, ob die die Wiederaufnahme angeblich rechtfertigenden Gründe in Anbetracht des von den Klägern vor der Wiederaufnahme geäußerten Vorbringens stichhaltig seien.

    5.

    Der Rat habe ungerechtfertigt und unverhältnismäßig die Grundrechte der Kläger einschließlich ihrer Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihres Ansehens verletzt. Der Rat habe weder dargetan, dass das Einfrieren ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen in Zusammenhang mit einem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches Ziel gerechtfertigt sei, und erst recht nicht, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig sei.


    Top