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Document 62015CN0656

Rechtssache C-656/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/27


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2015 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission

(Rechtssache C-656/15 P)

(2016/C 048/32)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, T. Maxian Rusche und L. Grønfeldt)

Andere Parteien des Verfahrens: TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark, Viasat Broadcasting UK Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteils des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11, TV2/Danmark/Kommission, aufzuheben, soweit damit der Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (1) insoweit für nichtig erklärt wird, als darin festgestellt wird, dass die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 staatliche Beihilfen darstellen;

den dritten Hilfsantrag der Klägerin im ersten Rechtszug in der Sache zurückzuweisen;

der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Begriff „staatliche Mittel“ in Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschließlich des Begriffs „Kontrolle“, falsch ausgelegt. Außerdem liege ein Begründungsmangel vor.

Die Rechtsmittelführerin beruft sich zur Stützung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen auf die folgenden Gründe:

Das Gericht habe in den Rn. 210 und 211 rechtsfehlerhaft nicht anerkannt, dass es sich bei den Mitteln von TV2 Reklame bereits deshalb um staatliche Mittel handle, weil TV2 Reklame eine staatliche Gesellschaft sei; das Gericht habe die Rechtsprechung zum Begriff der staatlichen Mittel von staatlichen Unternehmen zu eng ausgelegt.

Das Gericht habe bei der Beurteilung der staatlichen Kontrolle über die Mittel von TV2 Reklame den Begriff „Kontrolle“ rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt. Diesen Begriff habe es auch in Rn. 215 bei der Beurteilung der staatlichen Kontrolle über die Mittel im TV2 Fonds rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt.

Das Gericht habe das Urteil in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, ECLI:EU:C:2001:160, rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt. Diese falsche Auslegung spiele bei der Begründung, die das Gericht für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses angeführt habe, eine wesentliche Rolle.


(1)  ABl. L 340, S. 1.


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