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Document 62015CN0637

Rechtssache C-637/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2015 von der VSM Geneesmiddelen BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14, VSM Geneesmiddelen/Kommission

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/20


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2015 von der VSM Geneesmiddelen BV gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14, VSM Geneesmiddelen/Kommission

(Rechtssache C-637/15 P)

(2016/C 048/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VSM Geneesmiddelen BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Grundmann)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14, zugestellt per Telefax am 21. September 2015, aufzuheben;

den am 21. September 2015 zugestellten Beschluss des Kammerpräsidenten, die am 22. Juli 2015 und am 24. Juli 2015 eingereichten Schreiben nicht zu den Akten der Rechtssache T-578/14 zu nehmen, aufzuheben;

festzustellen, dass die Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, die Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Substanzen durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ab dem 1. August 2014 einzuleiten, und, hilfsweise, den im Schreiben der Kommission vom 29. Juni 2014 enthaltenen Beschluss, keine Beurteilung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Substanzen durch die EFSA gemäß Art. 13 vor dem 1. August 2014 einzuleiten, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben — sei die Kommission verpflichtet gewesen, bis spätestens 31. Januar 2010 eine Liste zulässiger Angaben über in Lebensmitteln verwendete Substanzen zu verabschieden. Zur Vorbereitung der Verabschiedung einer solchen Liste sei die EFSA mit der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Angaben beauftragt worden. Im September 2010 habe die Kommission jedoch die Aussetzung und Überprüfung des Verfahrens zur Beurteilung von Angaben über pflanzliche Substanzen bekannt gegeben, woraufhin die EFSA die Bearbeitung dieser Angaben eingestellt habe. Die Kommission habe nur das Beurteilungsverfahren für pflanzliche Substanzen ausgesetzt, nicht aber das Verfahren für andere, ähnliche chemische Substanzen.

Die VSM Geneesmiddelen B.V. habe die Kommission mit Schreiben vom 23. April 2014 ersucht, der EFSA aufzugeben, die Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben über in Lebensmitteln verwendete pflanzliche Substanzen unverzüglich fortzusetzen.

Die VSM Geneesmiddelen B.V. sei durch den vorliegenden rechtlichen Rückstand und die Unsicherheit hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angaben über in Lebensmitteln verwendete pflanzliche Substanzen stark betroffen. Mehrere der der Kommission gemeldeten gesundheitsbezogenen Angaben bezögen sich auf pflanzliche Substanzen, die in den Produkten der VSM Geneesmiddelen B.V. verwendet würden. Darunter befänden sich Angaben über Brennnessel/urtica (Angaben 2346, 2498 und 2787), Johanniskraut/hypericum perforatum (Angaben 2272 und 2273), Melisse (Angaben 3712, 3713, 2087, 2303 und 2848) und Zauberhasel/hamamelis virginiana (Angabe 3383). Diese Angaben seien von der EFSA bisher nicht beurteilt worden und demnach auch nicht in die Liste der Kommission nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung aufgenommen worden.

Das zuständige Kommissionsmitglied habe die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass verschiedene Mitgliedstaaten und Interessengruppen der Kommission gegenüber ihre Besorgnis über die unterschiedliche Behandlung von Produkten mit solchen Substanzen nach den Rechtsvorschriften über gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel einerseits und denen über traditionelle Kräuterarzneimittel andererseits zum Ausdruck gebracht hätten. Das Kommissionsmitglied habe der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, dass die Kommission in diesem Stadium die Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über Pflanzenstoffe nicht einleiten werde. Die Kommission benötige Zeit, um zu bestimmen, wie am besten vorzugehen sei.

Die Antwort des Kommissionsmitglieds sei für die Rechtsmittelführerin inakzeptabel. Deshalb habe der Rechtsvertreter der Rechtsmittelführerin in diesem Verfahren am 8. Juli 2014 ein weiteres Schreiben an das Kommissionsmitglied gerichtet, in dem er eine Frist für die Einleitung der Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über Pflanzenstoffe durch die EFSA bis zum 31. Juli 2014 gesetzt habe. Dieses Schreiben sei nicht beantwortet worden.

Die Rechtsmittelführerin habe Klage vor dem Gericht erhoben, mit der sie beantragt habe, festzustellen, dass die Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über pflanzliche Substanzen durch die EFSA einzuleiten, und hilfsweise, den Beschluss, keine Beurteilung gesundheitsbezogener Angaben über pflanzliche Substanzen durch die EFSA einzuleiten, für nichtig zu erklären. Das Gericht habe diese Klage mit Beschluss vom 16. September 2015 in der Rechtssache T-578/14 als unzulässig abgewiesen. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel werde beantragt, diesen Beschluss des Gerichts aufzuheben und die mit der Klage vor dem Gericht beantragte Entscheidung zu treffen.

Der angefochtene Beschluss beinhalte Verfahrensverstöße, die die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigten; außerdem habe das Gericht in diesem Beschluss Unionsrecht verletzt. Das Gericht habe die Klage als unzulässig betrachtet, weil (i) die Rechtsmittelführerin gesetzliche Fristen versäumt habe, (ii) sie ihr Klageinteresse nicht ausreichend nachgewiesen habe, (iii) die Übergangsmaßnahmen in Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 ausreichen würden, um Lebensmittelunternehmen zu schützen, und die Verabschiedung einer endgültigen Liste von zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittelunternehmen keinen eindeutigen Vorteil mit sich bringe, (iv) die Bestimmungen der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben es der Kommission überließen, den Zeitrahmen zur Verabschiedung dieser Liste festzulegen, und die Kommission dabei ein weites Ermessen genieße. Diese Feststellungen des Gerichts verstießen gegen den AEUV, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und weiteres Unionsrecht.

Die Kommission verfüge hinsichtlich der Entscheidung, wann und auf welche Weise sie tätig werden müsse, über kein weites Ermessen. In Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 sei geregelt, dass die Kommission die EFSA anzuhören habe, bevor sie eine Entscheidung treffe, und die Liste bis spätestens 31. Januar 2010 fertigzustellen habe. Die Kommission verfüge weder bei der Anhörung der EFSA noch bei der Verabschiedung der Liste bis spätestens 31. Januar 2010 über ein Ermessen. Die entsprechenden Ausführungen des Gerichts seien falsch. Da die Mitgliedstaaten den Inhalt von Unionsrichtlinien innerhalb der in der Richtlinie gesetzten Frist umzusetzen hätten und somit durch das Unionsrecht gebunden seien, gelte selbiges auch für die Kommission, die ebenfalls an die in der Verordnung gesetzten Fristen gebunden sei. Wenn die Versäumung von Fristen durch die Mitgliedstaaten als klarer Verstoß gegen Unionsrecht angesehen werde, so gelte dasselbe, wenn die Kommission die in der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben gesetzten Fristen nicht einhalte.

Das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass Lebensmittelunternehmen wie die Rechtsmittelführerin durch Übergangsmaßnahmen geschützt seien. Art. 28 Abs. 5 der Verordnung verweise unmittelbar auf Art. 13 Abs. 3 der Verordnung, was bedeute, dass die Übergangsmaßnahmen spätestens am 31. Januar 2010 geendet hätten. Es könne noch akzeptabel sein, diese Frist nicht einzuhalten und die Übergangsmaßnahmen nach dem 31. Januar 2010 noch einige Monate lang anzuwenden, aber mit einer Überschreitung der gesetzlich festgelegten Fristen um sechs Jahre würden die Ziele der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben selbst verfehlt.

Da die Rechtsmittelführerin Angaben vorgelegt habe, die nun unter Beobachtung durch die EFSA stünden, sei sie unmittelbar betroffen und damit in der Lage, eine Klage gegen die Kommission zu erheben. Die Ausführungen des Gerichts im Urteil in der Rechtssache T-296/12 seien auf diesen Fall anwendbar.

Die Rechtsmittelführerin habe sämtliche in den Art. 265 und 263 AEUV vorgesehenen Fristen eingehalten. Das Gericht habe die Rechte der Rechtsmittelführerin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.


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