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Document 62015CN0626
Case C-626/15: Action brought on 23 November 2015 — European Commission v Council of the European Union
Rechtssache C-626/15: Klage, eingereicht am 23. November 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-626/15: Klage, eingereicht am 23. November 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
ABl. C 59 vom 15.2.2016, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 59/5 |
Klage, eingereicht am 23. November 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-626/15)
(2016/C 059/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta, C. Hermes)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Rates vom 11. September 2015, wie er in der Schlussfolgerung des Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 11. September 2015 enthalten ist, mit dem die Unterbreitung eines Diskussionspapiers im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt wird, das den künftigen Vorschlag an die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis betrifft, mit dem ein geschütztes Meeresgebiet im Weddell-Meer geschaffen werden soll, wie in der Kurzniederschrift vom 23. September 2015 der 2554. Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (Dokument 11837/15, Rn. 65, S. 19 und 20, und Dokument 11644/1/15/REV) wiedergegeben, teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Rat durchgesetzt hat, dass das Diskussionspapier im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten statt nur im Namen der Union unterbreitet wird; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mittels dieser Klage beantragt die Kommission höflich, den Beschluss des Rates vom 11. September 2015 für nichtig zu erklären, soweit der Rat durchgesetzt habe, dass das an die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis gerichtete Diskussionspapier, mit dem ein geschütztes Meeresgebiet im Weddell-Meer geschaffen werden solle, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten statt nur im Namen der Union unterbreitet werden solle.
Nach Ansicht der Kommission ist der angefochtene Beschluss, weil er davon ausgehe, dass die Zuständigkeit in dem Bereich geteilt sei und folglich das Diskussionspapier einvernehmlich beschlossen und im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorgelegt werden müsse, rechtswidrig, da er so die Kommission unter Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union in diesem Bereich (und der Befugnisse der Kommission, die Union zu vertreten) daran hindere, dieses Papier nur im Namen der Union vorzulegen.
Die Kommission stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf zwei Klagegründe.
Erstens macht die Kommission geltend, dass der Rat mit dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV verletzt habe. Zum einen hat der Rat nach Ansicht der Kommission mit dem angefochtenen Rechtsakt den rechtlichen Kontext sowohl im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als auch im Rahmen der Union missachtet. Zum anderen hat der Rat nach Auffassung der Kommission den Zweck und den Inhalt dieser Maßnahme verkannt.
Zweitens trägt die Kommission hilfsweise vor, dass der Rat, auch wenn die Maßnahme nicht als Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV angesehen werden sollte, durch Erlass des angefochtenen Rechtsakts jedenfalls die ausschließliche Zuständigkeit der Union verletzt habe, da die Union über die ausschließliche externe Zuständigkeit in diesem Bereich verfüge, weil die beabsichtigte Maßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV Unionsregeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Zum einen hat der Rat nach Ansicht der Kommission missachtet, dass die beabsichtigte Maßnahme zwei Verordnungen des Sekundärrechts (Verordnungen [EG] Nr. 600/2004 (1) und [EG] Nr. 601/2004 (2)) beeinträchtigen oder verändern könnte. Zum anderen hat der Rat nach Auffassung der Kommission die Beeinträchtigung oder Veränderung der Rahmen-Stellungnahme der Union von Juni 2014 außer Acht gelassen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97, S. 16).