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Document 62015CA0249

    Rechtssache C-249/15: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Wind 1014 GmbH, Kurt Daell/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Kraftfahrzeug, das von einer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleast wird — Zulassungssteuer, deren Höhe sich nach der Nutzungsdauer des Fahrzeugs richtet — Erforderlichkeit einer Genehmigung der Steuerbehörden vor der Inbetriebnahme — Rechtfertigung — Verhinderung einer Umgehung sowie der betrügerischen oder missbräuchlichen Anwendung der Steuervorschriften — Wahrung der Steuerhoheit des Staates — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 83 vom 5.3.2018, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 83/2


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Wind 1014 GmbH, Kurt Daell/Skatteministeriet

    (Rechtssache C-249/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Kraftfahrzeug, das von einer in einem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft geleast wird - Zulassungssteuer, deren Höhe sich nach der Nutzungsdauer des Fahrzeugs richtet - Erforderlichkeit einer Genehmigung der Steuerbehörden vor der Inbetriebnahme - Rechtfertigung - Verhinderung einer Umgehung sowie der betrügerischen oder missbräuchlichen Anwendung der Steuervorschriften - Wahrung der Steuerhoheit des Staates - Verhältnismäßigkeit))

    (2018/C 083/02)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Østre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Wind 1014 GmbH, Kurt Daell

    Beklagter: Skatteministeriet

    Tenor

    Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung und Verwaltungspraxis wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach

    die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das von einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Person bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leasinggesellschaft für eine vorübergehende Nutzung in ersterem Mitgliedstaat geleast wird, nach Zahlung einer dieser Nutzungsdauer entsprechenden anteiligen Zulassungssteuer eine Vorabgenehmigung dieser Zahlung durch die Steuerbehörden des ersteren Mitgliedstaats voraussetzt, ohne die das Fahrzeug grundsätzlich nicht in seinem Hoheitsgebiet in Betrieb genommen werden darf, und

    die Möglichkeit, ein solches Fahrzeug in ersterem Mitgliedstaat unverzüglich — solange der Antrag des Steuerpflichtigen auf Zahlung einer der Nutzungsdauer des Fahrzeugs entsprechenden anteiligen Zulassungssteuer für dieses Fahrzeug noch bearbeitet wird — in Betrieb zu nehmen, voraussetzt, dass die volle Zulassungssteuer im Voraus bezahlt wird, wobei der überzahlte Betrag samt Zinsen erstattet wird, wenn und sobald dem Steuerpflichtigen von den Steuerbehörden gestattet wird, die Zulassungssteuer anteilig zu entrichten.


    (1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


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