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Document 62014TN0475

Rechtssache T-475/14: Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/Kommission

ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/68


Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/Kommission

(Rechtssache T-475/14)

2014/C 315/113

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien) und Prysmian cavi e sistemi Srl (Mailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Tesauro, F. Russo und L. Armati)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 1 Abs. 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l. vom 18. Februar 1999 bis zum 27. November 2001 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens beteiligt war;

Art. 2 Buchst. f und Art. 2 Buchst. g des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Höhe der Geldbußen gegen die Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l., die Prysmian S.p.a. und The Goldman Sachs Group Inc. auf 3 7 3 03  000 Euro und die Höhe der Geldbußen gegen die Prysmian Cavi e Sistemi S.r.1. und die Pirelli & C. S.p.a. auf 6 7 3 10  000 Euro festgesetzt wird;

die Geldbuße aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen herabzusetzen;

die Anhänge I und II für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Herrn F. R. beziehen;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren mit der Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Elektrokabel.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe während der Nachprüfungen widerrechtlich exakte Kopien („forensic images“) der Festplatten der Klägerinnen angefertigt und aus ihren Räumlichkeiten entfernt. Durch dieses Vorgehen habe die Kommission die ihr mit Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verliehenen Befugnisse überschritten.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer für Wettbewerbsverfahren verstoßen, da diese über 62 Monate gedauert hätten. Die Kommission habe gegen Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen und es versäumt, die Geldbuße aus Billigkeitsgründen entsprechend der Rechtsprechung des Gerichts herabzusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es versäumt habe, wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit der Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung eine sorgfältige und unparteiische Untersuchung durchzuführen. Die Kommission habe es versäumt, die Zuverlässigkeit der Unternehmenserklärungen der Antragsteller auf Kronzeugenbehandlung vorsichtig auszulegen und die erforderlichen bestätigenden Beweise einzuholen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die Prysmian Cavi e Sistemi S.r.l. zu Unrecht für den Zeitraum vor dem 27. November 2001 haftbar gemacht und dadurch gegen die Grundsätze der persönlichen Haftung und der Gleichbehandlung verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe insoweit gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, als sie es versäumt habe, den Mitgesamtschuldnern ihren jeweiligen Anteil an der Haftung zuzuordnen.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe insoweit gegen Art. 101 AEUV verstoßen, als sie es versäumt habe, das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nachzuweisen, und sie die Art und die Struktur der relevanten Märkte verkannt habe, wodurch sie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt habe.

7.

Siebter Klagegrund: Die Kommission habe es versäumt, die Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung und insbesondere ihren Beginn in rechtlich hinreichender Weise nachzuweisen.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe in Bezug auf die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße und insbesondere in Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlung gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Grundbetrag der Geldbuße und der dabei für die Beteiligung an einer horizontalen Vereinbarung unabhängig von ihrer Dauer berücksichtigte Betrag („entry fee“) seien unverhältnismäßig und hätten im Hinblick auf den beschränkten Umfang der Zuwiderhandlung, den fehlenden Einfluss auf die Preise, die Lockerung der angeblichen Koordination nach 2004 und den bedeutenden Einfluss der Rohstoffkosten auf den Wert der Verkäufe angepasst werden müssen. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da sie auf Adressaten in vergleichbaren Situationen verschiedene Schwerefaktoren und entry fees angewandt habe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe in der Tabelle „Namen und berufliche Laufbahn von Einzelpersonen, die für diesen Beschluss relevant sind“ zu Unrecht einen bestimmten Manager der Klägerinnen aufgeführt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


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