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Document 62014FA0101

Verbundene Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Clarke, Dickmanns und Papathanasiou/HABM (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Mitarbeiter des HABM — Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist — Klausel, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird — Zeitpunkt, ab dem die Auflösungsklausel gilt — Allgemeine Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13)

ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 93–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/93


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015 — Clarke, Dickmanns und Papathanasiou/HABM

(Verbundene Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mitarbeiter des HABM - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist - Klausel, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Zeitpunkt, ab dem die Auflösungsklausel gilt - Allgemeine Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13))

(2016/C 048/105)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Nicole Clarke, Sigrid Dickmanns und Elisavet Papathanasiou (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der verbundenen Rechtssachen

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der im Rahmen der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 die in den Dienstverträgen der Klägerinnen enthaltene Klausel angewandt wurde, die die automatische Beendigung des Vertrags für den Fall des Nichtbestehens des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum, das ihren Aufgaben entspricht, vorsieht, sowie auf Verurteilung des HABM zum Ersatz des den Klägerinnen entstandenen moralischen und materiellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Frau Clarke, Frau Papathanasiou und Frau Dickmanns tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Hälfte der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) verurteilt.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015, S. 50, 51 und 52.


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