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Document 62014CN0240

    Rechtssache C-240/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2014 — Eleonore Prüller-Frey gegen Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG

    ABl. C 261 vom 11.8.2014, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 261/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 12. Mai 2014 — Eleonore Prüller-Frey gegen Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG

    (Rechtssache C-240/14)

    2014/C 261/21

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landesgericht Korneuburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Eleonore Prüller-Frey

    Beklagte: Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG

    Vorlagefragen

    1.)

    Sind Artikel 2 Absatz 1 lit a und lit c der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (1), Artikel 3 lit c und lit g der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (2) sowie Artikel 1 Absatz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (3) dahin auszulegen, dass Schadensersatzansprüche einer Geschädigten:

    die Insassin eines Luftfahrzeuges war, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines Mitgliedsstaats war,

    die vom Piloten unentgeltlich transportiert wurde,

    der Zweck des Fluges darin bestand, für ein mit dem Piloten geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und

    die durch den Absturz des Luftfahrzeuges am Körper verletzt wurde,

    ausschließlich nach Artikel 17 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu beurteilen sind und nationales Recht nicht anwendbar ist?

    Für den Fall, dass die Frage 1.) bejaht wird:

    2.)

    Sind Artikel 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4) dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung über die in Frage 1.) genannten Schadensersatzansprüche ausschließlich nach Artikel 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu beurteilen ist?

    Wenn die Frage 1.) bejaht wird:

    3.)

    Sind Artikel 29 des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (5) dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die eine Direktklage der in Frage 1.) genannten Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorsehen?

    Wenn die Frage 1.) verneint wird:

    4.)

    Sind Artikel 7 Absatz 1 lit f der 2. Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (6) und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die von der in Frage 1.) genannten Geschädigten erhobenen Direktklage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nach dem Recht eines dritten Staates zu beurteilen sind, wenn:

    die nach dem Deliktsstatut anzuwendende Rechtsordnung die Direktklage in seinem Versicherungsvertragsgesetz vorsieht,

    die Parteien des Versicherungsvertrages eine Rechtswahl zu Gunsten der Rechtsordnung eines dritten Staates vornehmen,

    wonach das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Versicherer seinen Sitz hat, und

    die Rechtsordnung dieses Staats die Direktklage ebenso in seinem Versicherungsvertragsgesetz vorsieht?


    (1)  ABl. L 285, S. 1.

    (2)  ABl. L 138, S. 1.

    (3)  ABl. 2001, L 194, S. 39.

    (4)  ABl. 2001, L 12, S. 1.

    (5)  ABl. L 199, S. 40.

    (6)  ABl. L 172, S. 1.


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