EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CA0074

Rechtssache C-74/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Eturas“ UAB u. a./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Kartelle — Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise — Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind — Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen — Mitteilung des Systemadministrators zu dieser Beschränkung — Stillschweigende Zustimmung, die als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden kann — Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung und einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise — Beweiswürdigung und Beweismaß — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Effektivitätsgrundsatz — Unschuldsvermutung)

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „Eturas“ UAB u. a./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

(Rechtssache C-74/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise - Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind - Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - Mitteilung des Systemadministrators zu dieser Beschränkung - Stillschweigende Zustimmung, die als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eingestuft werden kann - Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung und einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise - Beweiswürdigung und Beweismaß - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Effektivitätsgrundsatz - Unschuldsvermutung))

(2016/C 098/03)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen:„Eturas“ UAB, „AAA Wrislit“ UAB, „Baltic Clipper“ UAB, „Baltic Tours Vilnius“ UAB, „Daigera“ UAB, „Ferona“ UAB, „Freshtravel“ UAB, „Guliverio kelionės“ UAB, „Kelionių akademija“ UAB, „Kelionių gurmanai“ UAB, „Kelionių laikas“ UAB, „Litamicus“ UAB, „Megaturas“ UAB, „Neoturas“ UAB, „TopTravel“ UAB, „Travelonline Baltics“ UAB, „Vestekspress“ UAB, „Visveta“ UAB, „Zigzag Travel“ UAB, „ZIP Travel“ UAB

Beklagter: Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

Beteiligte: „Aviaeuropa“ UAB, „Grand Voyage“ UAB, „Kalnų upė“ UAB, „Keliautojų klubas“ UAB, „Smaragdas travel“ UAB, „700LT“ UAB, „Aljus ir Ko“ UAB, „Gustus vitae“ UAB, „Tropikai“ UAB, „Vipauta“ UAB, „Vistus“ UAB

Tenor

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften über die Beweiswürdigung und das Beweismaß zu prüfen, ob im Hinblick auf sämtliche ihm unterbreiteten Umstände das Versenden einer Mitteilung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein hinreichender Beweis dafür sein kann, dass ihre Adressaten deren Inhalt kannten. Die Unschuldsvermutung versagt dem vorlegenden Gericht, davon auszugehen, dass das bloße Versenden einer Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass deren Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten.


(1)  ABl. C 142 vom 12.5.2014.


Top