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Document 62012TN0013

    Rechtssache T-13/12: Klage, eingereicht am 9. Januar 2012 — Andechser Molkerei Scheitz/Kommission

    ABl. C 89 vom 24.3.2012, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 89/25


    Klage, eingereicht am 9. Januar 2012 — Andechser Molkerei Scheitz/Kommission

    (Rechtssache T-13/12)

    2012/C 89/43

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Andechser Molkerei Scheitz GmbH (Andechs, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden für nichtig zu erklären, insoweit diese die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt;

    dem Grunde nach festzustellen, dass die Europäische Union verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und andere Unternehmen daher Steviolglycoside für die Herstellung ihrer konventionellen Milcherzeugnisse verwenden und damit die Klägerin im Wettbewerb verdrängen, während dem die Klägerin als Biomolkerei und Herstellerin von Bioprodukten durch die Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 daran gehindert ist, Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoffe einzusetzen, auch wenn sie diese aus biologisch angebauten Steviablättern durch Extraktion mit den für Bioprodukte unionsrechtlich zugelassenen Verfahren gewinnt.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin wendet sich gegen die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (1), insoweit diese die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt.

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz „non ultra vires“

    Die Klägerin macht an erster Stelle geltend, die Kommission habe die Steviolglycoside, die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahiert werden, zu Unrecht als Lebensmittelzusatzstoff behandelt und die verfahrensgegenständliche Verordnung damit außerhalb der ihr übertragenen Befugnisse erlassen. Die Steviolglycoside würden wegen ihres Geschmacks differenziert ausgewählt. Sie würden daher nicht aus technologischen Gründen als Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (2) eingesetzt, sondern im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung ausschließlich zur Aromatisierung und/oder Geschmacksgebung. Steviolglycoside seien daher als pflanzliche Lebensmittelzutaten oder Aromaextrakte einzustufen. Die Kommission habe folglich ultra vires gehandelt.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung

    Die Klägerin macht zweitens geltend, in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung im Sinne eines Willkürverbotes verletzt zu sein, denn sie werde als Biomolkerei daran gehindert, Biojoghurt mit Bio-Steviolglycosiden herzustellen und zu vertreiben, während ihren Konkurrenten, die Joghurt aus konventioneller Landwirtschaft anbieten, die Verwendung von Steviolglycosiden erlaubt worden sei. Der Einsatz der Bio-Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoff sei durch Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (3) verboten, demgemäß nur für Bioprodukte zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe bei der Herstellung eingesetzt werden dürfen. Diese Zulassung sei weder in Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (4) noch durch die Aufnahme in die Positivliste des Anhangs VIII Abschnitt A dieser Verordnung erfolgt. Die Kommission habe daher durch die Zulassung der Steviolglycoside nur als Lebensmittelzusätze rechtswidrig zugunsten der Anbieter konventioneller Produkte wettbewerbshindernd in den Markt eingegriffen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Eigentumsschutz und der Gewerbefreiheit

    Drittens beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentumsschutz und ihrer Gewerbefreiheit.

    4.

    Vierter Klagegrund: Begründungsmangel

    Die Verordnung Nr. 1131/2011 sei zudem unzureichend begründet, da in den Begründungserwägungen nicht ausgeführt werde, warum die Steviolglycoside, die ausschließlich der Geschmacksgebung, der Süßung und der Verleihung einer feinherben Geschmacksnote dienten, als Lebensmittelzusatzstoffe behandelt werden.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354, S. 16).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1).


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