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Document 62011CO0453

Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012.
Timehouse GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in Form einer Uhr - Ablehnung der Eintragung - Fehlende Unterscheidungskraft.
Rechtssache C-453/11 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:291





Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 –
Timehouse/HABM

(Rechtssache C‑453/11 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke in Form einer Uhr – Ablehnung der Eintragung – Fehlende Unterscheidungskraft“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke – Möglichkeit für die zuständige Behörde, jeden einzelnen Bestandteil der Marke zu prüfen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 40)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011, Timehouse/HABM (Form einer Uhr mit gezahntem Rand) (T‑235/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009‑1) zur Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat – Fehlende Unterscheidungskraft

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.

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