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Document 52014XC1115(01)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 8. Mai 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2984 final) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 407 vom 15.11.2014, p. 8–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 407/8


ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2984 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2014/C 407/06

Am 8. Mai 2014 hat die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss erlassen. Da es sich um eine vorläufige Fassung handeln kann, ist eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse einsehbar: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   EINLEITUNG

1.

Am 16. September 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) („Fusionskontrollverordnung“) bei der Europäischen Kommission („Kommission“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS AG („INEOS“, Schweiz) und das Unternehmen Solvay SA („Solvay“, Belgien), im Folgenden zusammen „Anmelder“ genannt, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Übertragung von Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (3).

II.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

2.

INEOS ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die petrochemische Erzeugnisse, Spezialchemikalien und Erdölprodukte herstellen. Die Tochtergesellschaft INEOS ChlorVinyls ist ein europäischer Hersteller von Chloralkali-Produkten und Lieferant von Polyvinylchlorid („PVC“).

3.

Solvay ist die Muttergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die international in der Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und dem Verkauf von Chemikalien und Kunststoffen tätig sind. SolVin ist ein europäischer PVC-Harz-Lieferant, der von Solvay kontrolliert wird, das 75 % der Anteile (minus eine Aktie) hält; die restlichen 25 % (plus eine Aktie) werden von BASF gehalten. Im Folgenden bezeichnen Solvay und SolVin dasselbe Unternehmen der Gruppe.

4.

Am 6. Mai 2013 unterzeichneten die Anmelder eine Absichtserklärung zur Zusammenführung ihrer europäischen Chlorvinyl-Tätigkeiten und der damit verbundenen Geschäfte in einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem beide beteiligten Unternehmen einen Anteil von 50 % halten werden („Zusammenschluss“). Diese Absichtserklärung sieht Ausstiegsvereinbarungen vor, wonach INEOS den 50-Prozent-Anteil von Solvay am Gemeinschaftsunternehmen erwerben würde. Die Ausstiegsvereinbarungen müssten zwischen drei und sechs Jahren nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens in Anspruch genommen werden; danach wäre INEOS der alleinige Eigentümer des Unternehmens. In jedem Fall wird INEOS nach dem sechsten Jahrestag der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu dessen alleinigem Eigentümer. Der Zusammenschluss wurde am 7. Mai 2013 öffentlich angekündigt.

5.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss in seiner in der Absichtserklärung beschriebenen Form einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt und zur Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung führen würde.

III.   EU-WEITE BEDEUTUNG

6.

Die beteiligten Unternehmen erzielten 2011 zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. Jedes von ihnen hat einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR, und sie erzielen jeweils nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der Zusammenschluss hat daher eine EU-weite Bedeutung.

IV.   VERFAHREN

7.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Marktuntersuchung im Vorprüfverfahren äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und erließ am 5. November 2013 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Die Anmelder übermittelten am 22. November 2013 ihre schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Beschluss.

8.

Am 18. November 2013 wurde die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses in dieser Sache auf Antrag der Anmelder um zehn Arbeitstage verlängert.

9.

Am 21. Januar 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, Im Anschluss wurde Akteneinsicht gewährt. Am 5. Februar 2014 übermittelten die Anmelder ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

10.

Am 5. Februar 2014 wurde den Anmeldern ein Sachverhaltsschreiben übermittelt, auf das die Anmelder am 12. Februar 2014 antworteten.

11.

Am 10. Februar 2014 fand auf Antrag der Anmelder eine mündliche Anhörung statt.

12.

Am 13. Februar 2014 verlängerte die Kommission die Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses mit Zustimmung der Anmelder um zehn Arbeitstage.

13.

Am 27. Februar 2014 übermittelten die Anmelder ein erstes Paket von Verpflichtungszusagen („Verpflichtungszusagen vom 27. Februar 2014“). Diese Verpflichtungszusagen wurden keinem Markttest unterzogen und am 7. März 2014 durch überarbeitete Verpflichtungszusagen ersetzt. Dies führte zu einer automatischen Verlängerung der Frist für den Erlass des abschließenden Beschlusses in dieser Sache um 15 Arbeitstage. Die überarbeiteten Verpflichtungszusagen wurden am 10. und 11. März 2014 erneut geändert („Verpflichtungszusagen vom 11. März 2014“).

14.

Am 12. März 2014 wurde ein Markttest eingeleitet, um zu beurteilen, ob die geänderten Verpflichtungszusagen geeignet wären, die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

15.

Am 13. April 2014 legten die Anmelder eine endgültige Fassung der Verpflichtungszusagen vor, die weitere Verbesserungen umfasste.

16.

Der Beratende Ausschuss erörterte den Beschlussentwurf am 22. April 2014 und gab eine befürwortende Stellungnahme ab.

V.   WÜRDIGUNG

17.

Der Fall betrifft zahlreiche mit der Herstellung von PVC verbundene Märkte (4). Die Herstellung von PVC erfolgt in einer integrierten Prozesskette mit Chlor und Ethen als zentralen Ausgangsstoffen, wie der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen ist.

Abbildung 1

Überblick über die Verfahren und Zwischenprodukte bei der Herstellung von PVC

Image

Quelle: Formblatt CO

18.

Der Zusammenschluss führt in folgenden Bereichen zu horizontalen Überschneidungen: i) Suspensions-PVC („S-PVC“), ii) Natriumhypochlorit, iii) Butadien, iv) Raffinat 1, v) Chlor, vi) flüssiges Natriumhydroxid, vii) Vinylchlorid-Monomer („VCM“), viii) Salzsäure, ix) Emulsions-PVC („E-PVC“), x) Methylenchlorid und xi) Chloroform. Horizontale Überschneidungen entstehen ferner in Bezug auf Ethen, Pyrolysebenzin, Propen, Butadien, Ethylendichlorid („EDC“) und S-PVC-Verbindungen.

19.

Des Weiteren führt der Zusammenschluss in folgenden Bereichen zu vertikalen Überschneidungen: i) Propylen und Allylchlorid, ii) Chlor und EDC, iii) Chlor und Chlorerzeugungstechnologien, iv) Chlor und elektrophoretische Lackierung, v) Salz und Natriumhydroxid, vi) Salz und Natriumhypochlorit, vii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhydroxid, viii) Chlorerzeugungstechnologien und Natriumhypochlorit, ix) elektrophoretische Lackierung und Natriumhydroxid, x) elektrophoretische Lackierung und Natriumhypochlorit, xi) EDC und EDC/VCM-Technologien, xii) EDC und VCM, xiii) VCM und EDC/VCM-Technologien, xiv) EDC-Katalysatoren und EDC, xv) E-PVC und VCM, xvi) S-PVC und S-PVC-Technologien, xvii) S-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xviii) E-PVC und PVC-Zusatzstoffe, xix) S-PVC und S-PVC-Verbindungen, xx) Kohlenstofftetrachlorid und Perchloroethylen, xxi) Kohlenstofftetrachlorid und HFC-365mfc.

20.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss Anlass zu Wettbewerbsbedenken im Hinblick auf die entstehenden horizontalen Überschneidungen auf den Märkten für S-PVC und Natriumhypochlorit gibt. Die Kommission hat keine Einwände bezüglich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf alle anderen betroffenen Märkte erhoben; daher sind diese Auswirkungen nicht Gegenstand dieser Zusammenfassung (5).

1.   Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte

21.

S-PVC wird sowohl für harte Endanwendungen (ohne Weichmacher) als auch für flexible Endanwendungen (mit Weichmacher) eingesetzt. Zu den harten Anwendungen gehören Rohre, Formstücke und Profile (z. B. Fenster- und Türrahmen). Zu den flexiblen Anwendungen zählen Isolierfolien und Ummantelungen für Drähte und Kabel. S-PVC wird auch in vielen anderen Bereichen verwendet, z. B. für die Herstellung von Flaschen.

22.

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der sachlich relevante Markt für die Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses der allgemeine Markt für die Herstellung und Lieferung von Standard-S-PVC (aller K-Werte) ist, mit Ausnahme von Copolymeren im Allgemeinen und hochschlagzähem S-PVC. Bestimmte Unterscheidungsmerkmale zwischen den unterschiedlichen Qualitäten von Standard-S-PVC werden jedoch, soweit sie von Belang sind, bei der wettbewerbsrechtlichen Würdigung berücksichtigt. Im Hinblick auf die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite, berücksichtigt die Kommission bei der Berechnung der Marktanteile nach der Kapazität ferner die Fähigkeit und den Anreiz der einzelnen PVC-Lieferanten, zuvor für die Herstellung anderer Arten von PVC verwendete Kapazitäten für die Herstellung von Standard-S-PVC einzusetzen.

23.

Natriumhypochlorit wird in unterschiedlicher Konzentration für verschiedene Anwendungen eingesetzt. Es wird unter anderem als Desinfektions- und Bleichmittel in Privathaushalten und der Industrie sowie für die Wasseraufbereitung verwendet. Der Großteil des im EWR produzierten Natriumhypochlorits entsteht als automatisches Nebenprodukt bei der Herstellung von Chlor. Wenn der Bedarf die als Nebenprodukt bei der Herstellung von Chlor anfallende automatisch erzeugte Menge überschreitet, kann Natriumhypochlorit auch gezielt hergestellt werden.

24.

Die Kommission vertritt im Einklang mit ihrer bisherigen Beschlusspraxis die Auffassung, dass Natriumhypochlorid einem einzigen sachlich relevanten Markt zuzuordnen ist.

2.   Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte

25.

Im Hinblick auf den Markt für Standard-S-PVC kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich um einen regionalen Markt handelt, der kleiner ist als der gesamte EWR. Qualitative und quantitative Beweise in der Kommissionsakte lassen auf Nordwesteuropa („NWE“) schließen, eine Region, die Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Schweden, Norwegen und das Vereinigte Königreich als eigenständiges Cluster umfasst, in dem einheitliche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für die Zwecke dieses Beschlusses muss nicht endgültig festgelegt werden, ob dieser regionale Markt nur NWE umfasst oder sich auf ein größeres geografisches Gebiet (das sogenannte „NWE+“-Cluster, d. h. NWE plus Österreich, Finnland, Italien und die Schweiz) erstreckt, da der Zusammenschluss bei beiden Marktabgrenzungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führt.

26.

In Bezug auf den Markt für Natriumhypochlorit kommt die Kommission unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Benelux-Region und angesichts des Fehlens größerer Handelshemmnisse zu dem Schluss, dass der räumlich relevante Markt für Natriumhypochlorit in diesem Fall als regionaler Markt betrachtet werden kann, der die gesamte Benelux-Region umfasst.

3.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung

27.

Im Hinblick auf Standard-S-PVC ist INEOS der größte und Solvay und der zweitgrößte Anbieter in NWE. Die Marktanteile von INEOS bzw. Solvay lagen, gemessen am Absatz und an der Kapazität, im Jahr 2012 bei [30-40] % bzw. rund [20-30] %. Der Zusammenschluss würde, nach beiden Berechnungsmethoden (Absatz bzw. Kapazität) sowohl für NWE als auch für NWE+ zur Entstehung eines eindeutigen Marktführers mit einem Marktanteil von [50-60] % führen.

28.

Ferner liegen der Kommission sowohl qualitative als auch quantitative Beweise dafür vor, dass die derzeitige Stellung von INEOS auf dem NWE/NWE+-Markt es dem Unternehmen ermöglicht, eine gewisse Marktmacht auszuüben. Derzeit hat INEOS auf dem Markt für Standard-S-PVC eine starke Marktstellung inne, die zum Teil das Ergebnis zweier früherer Zusammenschlüsse ist, die von der Kommission auf der Grundlage der ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen genehmigt wurden. Der Kommission liegen Beweise dafür vor, dass der Erwerb von Tessenderlo durch INEOS in NWE zu einer Preiserhöhung um [0-10] % geführt hat.

29.

Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass der stärkste Wettbewerbsdruck auf INEOS von SolVin ausgeübt wird und die anderen Lieferanten von Standard-S-PVC in NWE und Lieferanten aus dem EWR, die außerhalb dieser Region ansässig sind, selbst zusammen keinen Anreiz haben, ihre Produktion ausreichend zu steigern, um eine durch das Gemeinschaftsunternehmen bedingte Preiserhöhung aufzufangen. Ferner spielen Einfuhren auf dem Markt für Standard-S-PVC zurzeit keine wichtige Rolle und werden voraussichtlich in naher Zukunft nicht so stark zunehmen, als dass sie nach dem Zusammenschluss Wettbewerbsdruck auf das INEOS/Solvay-Gemeinschaftsunternehmen ausüben könnten.

30.

Auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse, die die Kommission im Rahmen des Hauptprüfverfahrens durchführte, ging sie davon aus, dass die Effizienzvorteile bei den variablen Kosten, wie sie von den Anmeldern angegeben wurden, nicht die drei kumulativen Kriterien der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse erfüllen (6).

31.

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Zusammenschluss voraussichtlich zu einer Konsolidierung der Marktmacht von INEOS und zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs durch nichtkoordinierte Effekte führen wird; dies hätte die Entstehung eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung zur Folge, das in der Lage sein und voraussichtlich den Anreiz haben würde, die Preise zu erhöhen und die Produktion auf dem Markt für Standard-S-PVC zu drosseln, unabhängig davon, ob sich der räumlich relevante Markt auf NWE oder NWE+ erstreckt.

32.

Im Hinblick auf Natriumhypochlorit würde der Zusammenschluss zu einer Zusammenführung des größten und zweitgrößten Lieferanten in der Benelux-Region führen und einen eindeutigen Marktführer mit einem gemeinsamen Marktanteil von [60-70] % hervorbringen. Infolgedessen würden die beiden wichtigen Marktteilnehmer nicht mehr miteinander im Wettbewerb stehen. Nur noch ein einziger bedeutender Marktteilnehmer — Akzo — wäre weiterhin mit einem Marktanteil von [20-30] % auf dem Markt tätig.

33.

Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird, da er die Entstehung eines Unternehmens mit marktbeherrschender Stellung zur Folge hätte, das in der Lage sein und voraussichtlich den Anreiz haben würde, die Preise zu erhöhen und die Produktion auf dem Markt für Natriumhypochlorit in der Benelux-Region zu drosseln.

4.   Schlussfolgerung

34.

In dem Beschluss nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt aufgrund seiner horizontalen nichtkoordinierten Effekte auf den Märkten für Standard-S-PVC in NWE/NWE+ und auf dem Markt für Natriumhypochlorit in der Benelux-Region behindern würde.

VI.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

1.   Beschreibung der Verpflichtungszusagen

35.

Bei den schließlich festgelegten Verpflichtungszusagen handelt es sich um die von den beteiligten Unternehmen am 11. März 2010 vorgelegten Zusagen in der am 13. April 2014 geänderten Fassung.

36.

Diese Verpflichtungszusagen umfassen den Verkauf folgender Vermögenswerte an einen im Voraus genehmigten Käufer (sog „Up-front buyer“): i) die vertikal integrierte PVC-Produktionskette von INEOS, die den Zellensaal für die Membranelektrolyse, das EDC/VCM-Werk und damit verbundene Produktionsanlagen (einschließlich derer für Natriumhypochlorit), die von INEOS in Tessenderlo (Belgien) betrieben werden (mit Ausnahme des örtlichen Zellensaales für die Quecksilberelektrolyse und der damit verbundenen Produktionsanlagen für Kaliumhydroxid), sowie die S-PVC-Werke von INEOS in Mazingarbe (Frankreich) und Beek Geleen (Niederlande) umfasst („LVM-Paket“), und ii) die vertikal integrierte PVC-Produktionskette von INEOS, die die Chlor- und EDT-Produktionsanlagen in Runcorn (Vereinigtes Königreich) sowie das VCM/S-PVC-Geschäft in Wilhelmshaven (Deutschland) umfasst („Wilhelmshaven/Runcorn-Paket“).

37.

Diese Verpflichtungszusagen beseitigen die Überschneidungen bei den Produktionskapazitäten für S-PVC fast vollständig. Darüber hinaus verfügen die drei vorgeschlagenen S-PVC-Werke über eine sehr günstige Lage in NWE. Die Einbeziehung vorgelagerter Vermögenswerte mit gutem Zugang zu den zentralen Vorprodukten steht im Einklang mit den Ergebnissen der Marktuntersuchung und des Markttests, denen zufolge die vertikale Integration und der Zugang zu Ethylen Voraussetzung sind, um auf dem Markt für Standard-S-PVC im Wettbewerb bestehen zu können. Die Verpflichtungen beseitigen auch 100 % der Überschneidungen auf dem Markt für Natriumhypochlorit in den Benelux-Ländern.

38.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der „Up-front buyer“-Klausel ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Verpflichtungszusagen vom 11. März 2014 in der am 13. April 2014 geänderten Form hinreichend sind, um die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsbedenken auszuräumen.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG UND VORSCHLAG

39.

In ihrem Beschluss nach Artikel 8 Absatz 2 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich beeinträchtigen würde, vorausgesetzt, die Verpflichtungszusagen vom 11. März 2014 werden vollständig erfüllt. Dementsprechend erklärt die Kommission den Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In dieser Zusammenfassung des Beschlusses wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)  Veröffentlicht im ABl. C 273 vom 21.9.2013, S. 18.

(4)  PVC wird in mehreren Schritten hergestellt, an denen mehrere Zwischenprodukte beteiligt sind. Darüber hinaus ist die Herstellung von PVC eng mit der Herstellung von Natriumhydroxid verbunden.

(5)  Siehe Abschnitte 7 und 9 des Beschlusses.

(6)  Die Anmelder präsentierten ein wirtschaftliches Modell für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses, das auch die angegebenen Effizienzvorteile berücksichtigt. Die Kommission stellt fest, dass der Zusammenschluss selbst unter Berücksichtigung der von den Anmeldern angegebenen Effizienzvorteile in den Modellierungsergebnissen noch erhebliche Auswirkungen auf die Preise haben würde.


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