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Document 52014DC0064
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT on the EU Approach against Wildlife Trafficking
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
/* COM/2014/064 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels /* COM/2014/064 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Konzept der EU zur Bekämpfung des illegalen
Artenhandels 1. Das
neue Gesicht des illegalen Artenhandels: dramatische Veränderungen in Art,
Umfang und Auswirkungen Die Welt erlebt zurzeit einen
rasanten Anstieg des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten (illegaler Artenhandel), der sich weltweit zu einem der
lukrativsten kriminellen Geschäfte entwickelt hat. Illegaler Artenhandel ist
kein neues Phänomen, aber Umfang, Art und Auswirkungen haben sich in den
letzten Jahren stark verändert. In einer kürzlich verabschiedeten Resolution
der Vereinten Nationen[1] wurde der illegale Artenhandel als „schweres
organisiertes Verbrechen“ bezeichnet, das von weltweit organisierter
krimineller Banden begangen wird, wie sie auch im Bereich des illegalen Menschen-,
Drogen- und Schusswaffenhandels aktiv sind. Da Wilderei und illegaler Artenhandel
von einigen Milizen zur Finanzierung ihrer Aktivitäten genutzt werden, haben wurde
vom UN-Generalsekretär und im UN-Sicherheitsrat anerkannt, dass diese
Aktivitäten zu jenen Faktoren gehören, die die Instabilität in Zentralafrika
verstärken sowie Frieden und Sicherheit in der Region gefährden.[2] Einige Zahlen zu Umfang und Wert des illegalen Artenhandels[3] Die Zahl illegal getöteter afrikanischer Elefanten hat sich in den letzten zehn Jahren verdoppelt, und die Menge beschlagnahmten Elfenbeins hat sich Schätzungen zufolge verdreifacht. 2012 wurden etwa 22 000 Elefanten gewildert. Mehr als 40 Tonnen illegalen Elfenbeins wurden 2013 beschlagnahmt. Die Population afrikanischer Elefanten, die nach Schätzungen 500 000 Tiere erreicht, ist heute wahrscheinlich in allen afrikanischen Subregionen rückläufig. Die Nashornwilderei in Südafrika ist sprunghaft angestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1000 Tiere gewildert, verglichen mit 13 im Jahr 2007. Insgesamt sind seit 2010 in Südafrika ungefähr 2500 Exemplare illegal erlegt worden, was 80 % der Gesamtpopulation afrikanischer Nashörner entspricht. Wenn die Wilderei in Südafrika weiterhin im selben Tempo zunimmt, wird die Nashornpopulation des Landes ab 2016 zurückgehen. Die weltweite Tigerpopulation ist von 100 000 Exemplaren noch vor einem Jahrhundert auf weniger als 3500 zurückgegangen. Wilderei ist zu 78 % Ursache für den Tod von Sumatra-Tigern. Der Wiederverkaufswert von Nashorn-Horn wird auf 40 000 EUR/kg geschätzt (der aktuelle Preis von 1 kg Gold liegt bei 31 000 EUR), und für Rohelfenbein werden auf dem Schwarzmarkt 620 EUR/kg erzielt. Tigerknochen verkaufen sich für bis zu 900 EUR/kg. Es wird geschätzt, dass der illegale Holzeinschlag bis zu 30 % des weltweiten Holzhandels ausmacht und zu mehr als 50 % zur Abholzung tropischer Wälder in Zentralafrika, im Amazonasgebiet und in Südostasien beiträgt. Der Wert der illegalen Fischerei wird weltweit auf etwa 10 Mrd. EUR/Jahr geschätzt, was 19 % des angegebenen Wertes der Fänge entspricht. Der Anstieg des illegalen Artenhandels
ist hauptsächlich auf eine hohe und wachsende Nachfrage an Wildtier- und Wildpflanzenprodukten
(vor allem in Teilen Asiens[4]) sowie auf Armut, schlechte Regierungsführung,
Instabilität und Krisensituationen in den wichtigsten Ursprungsregionen
zurückzuführen und wird durch unzulängliche Rechtsdurchsetzung und Sanktionen begünstigt,
die nicht abschreckend genug ist. Der illegale Artenhandel
stellt eine ernsthafte Gefahr für die biologische Vielfalt und die nachhaltige
Entwicklung dar. Emblematische Arten wie Elefanten, Nashörner, Menschenaffen,
Tiger oder Haie sind besonders vom illegalen Artenhandel betroffen, der so weit
reicht, dass das Überleben einiger dieser Arten in freier Wildbahn auf dem
Spiel steht. Die Wilderei von Elefanten und Nashörnern hat in letzter Zeit sein
höchstes Niveau erreicht und untergräbt die in den letzten drei Jahrzehnten
beobachtete Erholung der Population. Der illegale Artenhandel betrifft jedoch
weitaus mehr Tier- und Pflanzenarten (so auch Korallen, Reptilien,
Schuppentiere sowie Tiere und Pflanzen, die für medizinische Zwecke verwendet
werden) und Produkte (wie Holz, Holzkohle und Buschfleisch). Infolge der Einschleppung
von Krankheitserregern, besteht zudem Gefahr für die öffentliche Gesundheit, da
Tiere ohne jegliche Hygienekontrolle geschmuggelt werden. Der illegale Artenhandel beraubt
einige der weltweit am stärksten marginalisierten Bevölkerungsgruppen, auch indigene
Gemeinschaften, wichtiger Lebensgrundlagen. Produkte von Wildtieren und Wildpflanzen
stellen für viele Industrie- und Entwicklungsländer direkt oder indirekt
(z. B. über den Tourismus) einen wichtigen Wirtschaftszweig dar. Regierungen
gehen durch den illegalen Artenhandel wichtige Einnahmequellen verloren,
während internationale kriminelle Netzwerke davon profitieren. Der illegale Artenhandel
steht in engem Zusammenhang mit Korruption und illegalen Geldströmen, zum
Beispiel bei Geldwäsche, und beeinträchtigt Rechtsstaatlichkeit und
verantwortungsvolle Regierungsführung. Illegaler Artenhandel kostet auch Menschenleben:
In den letzten zehn Jahren wurden schätzungsweise 1000 Ranger bei der
Bekämpfung der Wilderei getötet. Die EU bleibt ein
wichtiger Zielmarkt für illegale Wildtier- und Wildpflanzenprodukte, wobei eine
erhebliche Nachfrage insbesondere bei Arten besteht, die auf dem Schwarzmarkt hohe
Preise erzielen. Große Häfen und Flughäfen in der EU sind außerdem wichtige Umschlagpunkte
für illegal gehandelte Ware, insbesondere aus Afrika und Asien. In der EU
werden jährlich etwa 2500 Wildtier- und Wildpflanzenprodukte beschlagnahmt.[5] Einige seltene Vogel-, Korallen-, Fisch- und
Schildkrötenarten werden auch aus EU-Mitgliedstaaten, innerhalb der
Europäischen Union sowie in Drittländer geschmuggelt. Mit der Aussicht auf
lukrative Geschäfte bei gleichzeitig niedrigem Aufdeckungsrisiko und geringem
Strafmaß gewinnen nach Angaben von Europol organisierte kriminelle Banden im
illegalen Artenhandel zunehmend an Bedeutung.[6] Der neue Dimension und Tragweite
des illegalen Artenhandels haben zu größerer politischer Aufmerksamkeit geführt,
u. a. auch durch Initiativen mehrerer EU-Mitgliedstaaten.[7] Das Europäische Parlament hat einen speziellen
EU-Aktionsplan gefordert.[8] Die UN-Generalversammlung hat im Dezember 2012
große Besorgnis geäußert. Staats- und Regierungschefs der G8 sowie afrikanische
Finanzminister sowie Staats- und Regierungschefs des asiatisch-pazifischen
Wirtschaftsforums APEC haben im Jahr 2013 zugesagt, gegen den illegalen Artenhandel
vorzugehen. Mit dieser Mitteilung soll
Aufmerksamkeit auf die Dringlichkeit einer wirksameren Lösung für das weltweite
Problem des illegalen Artenhandels gelenkt werden. Es wird eine
Bestandsaufnahme und Bewertung existierender EU-Maßnahmen vorgenommen, die den
Kampf gegen den illegalen Artenhandel auf internationaler Ebene (Teil 2) und innerhalb
der EU (Teil 3) unterstützen. Und schließlich wird eine Debatte über den zukünftigen
Ansatz der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels angestoßen. 2. Weltweite
Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Die EU fördert diverse
Initiativen zur Verbesserung der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des
illegalen Artenhandels. 2.1. Regulierung des
Handels Mit dem Übereinkommen über
den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) soll sichergestellt
werden, dass der internationale Handel mit etwa 35 000 geschützten Tier-
und Pflanzenarten das Überleben dieser Arten nicht gefährdet. Im März 2013
haben sich CITES-Vertragsparteien auf eine Reihe konkreter Maßnahmen gegen
Wilderei und den illegalen Handel mit bestimmten gefährdeten Arten (z. B.
Elefanten, Nashörner, Tiger, Tropenholz) geeinigt. Die EU ist einer der
wichtigsten Träger des Übereinkommens und hat bei der Verabschiedung dieser
Maßnahmen eine entscheidende Rolle gespielt. Was den Handel mit illegal
eingeschlagenem Holz anbelangt, hat die EU freiwillige bilaterale
Partnerschaftsabkommen geschlossen, mit denen die EU
Partnerländer bei der Verbesserung ihrer Politikgestaltung im Forstsektor und
beim Aufbau eines nationalen Systems für Rückverfolgbarkeit und Legalitätsprüfung
unterstützt. Der EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und
Handel im Forstsektor (FLEGT) wurde durch die EU-Holzverordnung ergänzt, um
sicherzustellen, dass Holz und Holzerzeugnisse, die in der EU in Verkehr
gebracht werden, legalen Ursprungs sind. Außerdem ist die EU auf
internationaler Ebene treibende Kraft im Kampf gegen die illegalen, nicht
gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (IUUF) und fördert die
Verabschiedung umfassender Markt- und Kontrollmaßnahmen sowie konkreter
Maßnahmen durch die regionalen Fischereiorganisationen, die FAO, die Vereinten
Nationen und Interpol. Die EU hat mehr als 50 Drittländern technische
Unterstützung geleistet, damit letztere ihre internationalen Verpflichtungen
zur Bekämpfung der IUU-Fischerei besser einhalten können. Als letzte
Möglichkeit kann die EU, falls Drittländer eine Zusammenarbeit verweigern,
diese Länder auf eine schwarze Liste setzen und deren Fischereierzeugnishandel
mit der EU blockieren. Die EU hat in alle
aktuellen Freihandelsabkommen (FHA) mit Drittländern (z. B. Mittelamerika,
Kolumbien/Peru, Singapur) Bestimmungen zur Förderung der wirksamen Umsetzung
multilateraler Umweltverträge aufgenommen ebenso wie Handelsvorschriften für
Bereiche wie Forstwirtschaft und Fischerei. Sie verfolgt denselben Ansatz in laufenden
FHA-Verhandlungen beispielsweise mit Kanada, Japan, Thailand, den USA und
Vietnam. Außerdem bietet sie gefährdeten Entwicklungsländern, die
internationale Übereinkommen für nachhaltige Entwicklung und
verantwortungsvolle Regierungsführung ratifizieren und umsetzen (z. B.
CITES), zusätzliche Handelspräferenzen im Rahmen der Sonderregelung (APS+) ihres
Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer. 2.2. Rechtsdurchsetzung In vielen Ursprungs-,
Transit- oder Zielmarktländern, die von Wilderei und illegalem Artenhandel
betroffen sind, reichen die Mittel und des Engagement nationaler
Strafverfolgungsbehörden zur Durchsetzung des geltenden Rechts nicht aus. Wirksame
Rechtsdurchsetzung bleibt ein ernstes Problem, da illegale Handelswege leicht umgelenkt
werden können, um Schwachstellen in der globalen Vollzugskette zu nutzen. Als wichtigster Geldgeber
(1,73 Mio. EUR) des Internationalen Konsortiums für die Bekämpfung
von Artenschutzvergehen (International Consortium on Combating Wildlife
Crime, ICCWC)[9] ist die Kommission darum bemüht, einige dieser
Probleme zu bewältigen. Die Arbeit des Konsortiums konzentriert sich auf den
internationalen Austausch von Informationen und Ermittlungsergebnissen, die
Koordinierung von Strafverfolgungsmaßnahmen sowie die Verbesserung der
Kapazitäten für Rechtsdurchsetzung und Rechtserfüllung, indem Länder
beispielsweise auffordert werden, das Toolkit des Konsortiums zur
Analyse arten- und waldbezogenen Delikte (Wildlife and Forest Crime
Analytical Toolkit) zu verwenden. 2.3. Förderung
internationaler Zusammenarbeit und Maßnahmen Die
EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UN
Convention on Transnational Organised Crime, UNTOC), das bei der Bekämpfung
des illegalen Artenhandels insofern eine wichtige Rolle spielen kann, als der
organisierte illegale Artenhandel als „schweres organisiertes Verbrechen“
betrachtet wird, bei dem eine Höchststrafe von mindestens vier Jahren Haft verhängt
werden kann. Nicht alle Mitgliedstaaten wenden diese Sanktionsschwelle derzeit
bei illegalem Artenhandel an. Ein weiteres wichtiges Instrument ist das
Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption (UN
Convention against Corruption), das von einem einzigen Mitgliedstaat bislang
nicht ratifiziert wurde.[10] Konkrete und gezielte Maßnahmen gegen den
illegalen Artenhandel wurden im Rahmen beider Übereinkommen bisher nur in
begrenztem Umfang ergriffen. Die Vorzüge bestimmter Tools, z. B.
eines zusätzlichen Protokolls zum UNTOC, könnten weiter untersucht werden. Die
Arbeitsgruppe „Bekämpfung von Geldwäsche“ (Financial Action Taskforce),
die Standards festlegt und die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von
Geldwäsche bewertet, hat im Jahr 2012 die „Umweltkriminalität“ in ihre Liste
der Straftaten aufgenommen, die als relevant für Maßnahmen zur Bekämpfung von
Geldwäsche angesehen werden können.[11] Tools (beispielsweise Leitlinien) zur Erleichterung der
Umsetzung dieser neuen Empfehlung könnten möglicherweise auch für die Bekämpfung
des Artenhandels nützlich sein. Auf diplomatischer Ebene
hat die EU das Problem des illegalen Artenhandels mit wichtigen Ursprungs- und
Nachfrageländern direkt angesprochen, auch über die EU-Delegationen. Bisher
lag der Schwerpunkt internationaler Maßnahmen in Afrika. Die diplomatische
Strategie der EU könnte von einer wachsenden Zusammenarbeit mit wichtigen
Nachfrageländern[12] und anderen Regionen profitieren, in denen der
illegale Artenhandel floriert, aber auch von mehr hochrangigen Gesprächen und
Partnerschaften auf regionaler Ebene, wie dies bei der Bekämpfung der
IUU-Fischerei der Fall war. Es wurden auch einige andere Vorschläge in diese
Richtung gemacht, die z. B. eine verstärkte Einbindung von Zivilgesellschaft
und Privatwirtschaft sowie die Möglichkeit eines UN-Sonderbeauftragten oder UN-Sondergesandten
beinhalten, der die verschiedenen Stränge internationaler Maßnahmen zusammenfasst
und überwacht. Die EU hat außerdem diverse
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Drittpartnern (beispielsweise mit
Indonesien, den Philippinen, Vietnam, Thailand und Singapur) abgeschlossen, die
die Entschlossenheit der Vertragspartner zum Ausdruck bringen, eine
Zusammenarbeit in Umweltfragen anzustreben, z. B. durch den Aufbau von Kapazitäten
für die Teilnahme an multilateralen Umweltverträgen und deren Umsetzung. Diese Verträge
enthalten auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
organisierten Kriminalität. 2.4.
Entwicklungszusammenarbeit Mit Maßnahmen in den
Bereichen Artenschutz, Kapazitätenaufbau und Förderung der Rechtsdurchsetzung ist
auch die bedrohliche Lage wildlebender Tier- und Pflanzenarten Teil der
Entwicklungszusammenarbeit der EU. Im Einklang mit der kürzlich überarbeiteten
EU-Entwicklungspolitik ist sich die EU darüber im Klaren, dass zur Bekämpfung
des illegalen Artenhandels auch langfristige Maßnahmen erforderlich sind, um
lokalen Gemeinschaften nachhaltige Einkommensquellen zur Verfügung zu stellen,
da die Beteiligung am illegalen Artenhandel oft als eine einfache Möglichkeit gesehen
wird, ein Einkommen zu generieren. Die EU hat in den letzten
30 Jahren mehr als 500 Mio. EUR für den Biodiversitätsschutz in
Afrika bereitgestellt, mit einem Portfolio laufender Projekte im Wert von ca.
160 Mio. EUR. Dennoch sind angemessene Bewirtschaftung und Schutz der
biologischen Vielfalt in Entwicklungsländern nach wie vor mangelhaft. Mit einer Zuwendung von
12 Mio. EUR für 71 Standorte in Afrika und Asien ist die EU seit 2001
wichtigster Finanzgeber im Rahmen des Programms MIKE[13]. Im Dezember 2013 hat die Kommission die Finanzierung
eines neuen Programms – MIKES[14] ‑ mit einem Zuschuss in Höhe von 12,3 Mio. EUR
genehmigt. Die EU unterstützt eine
Reihe nationaler und lokaler Projekte, z. B. im Rahmen des Aktionsplans
FLEGT und des Mechanismus REDD+. Darüber hinaus fördern zahlreiche
EU-finanzierte Projekte, welche die Korruptionsbekämpfung und den Aufbau von Staatsanwaltschafts-
und Gerichtskapazitäten zum Ziel haben, die Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen,
die für eine erfolgreiche Bekämpfung des illegalen Artenhandels entscheidend ist. Auch wenn all diese
Initiativen einen gewissen Fortschritt gebracht haben, wurden die Synergien
zwischen Artenschutz, Existenzgrundlagen lokaler Bevölkerungsgruppen, Rechtsdurchsetzung
und verantwortungsbewusster Regierungsführung nicht immer ausreichend genutzt.
Außerdem ist die langfristige Nachhaltigkeit einiger Projekte wegen unzureichender
Eigenverantwortung und unzureichender Unterstützung durch die nationalen und
lokalen Behörden (und manchmal auch die Bevölkerung) nach wie vor gefährdet und
in starkem Maße von externer Finanzierung abhängig. Die Programmplanung für die
EU-Entwicklungszusammenarbeit im Zeitraum 2014-2020 bietet die Gelegenheit,
diese Mängel zu beseitigen und ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung des illegalen
Artenhandels zu erarbeiten. 3. Massnahmen
der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels 3.1. Regelung des Artenhandels Sowohl die Einfuhr
wildlebender Arten in die als auch der Handel innerhalb der EU sind in einem
umfassenden Vorschriftenkatalog, beispielsweise die Artenschutzverordnung (EG)
Nr. 338/97, mit der das CITES-Übereinkommen in der Europäischen Union
umgesetzt wird, sowie die Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010 und die IUU-Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008, geregelt, die das Inverkehrbringen von illegal
eingeschlagenem Holz bzw. illegal gefangenem Fisch in der Europäischen Union verbieten. Darüber hinaus sind in der
EU Rechtsvorschriften in Kraft, die das illegale Töten gefährdeter Arten
verbieten, so insbesondere die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten sowie die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Die
Kommission hat einen Fahrplan zur Verhinderung des Abschießens und des Fangs von
Vögeln und des Handels mit diesen Tieren aufgestellt und überwacht streng
dessen Umsetzung.[15] In einigen Fällen haben
kriminelle Netzwerke die Komplexität der Handelsregelung für wildlebende Tier-
und Pflanzenarten ausgenutzt, vor allem die Tatsache, dass für ein und dieselbe
Art je nach Herkunft oder Art des betroffenen Erzeugnisses möglicherweise
unterschiedliche Handelsvorschriften gelten. Ein Beispiel ist der Handel mit
Jagdtrophäen, die bisher von bestimmten Handelsbeschränkungen ausgenommen waren.
Die EU aktualisiert und verschärft bei Bedarf regelmäßig die für die Union
geltenden Vorschriften, um eine strengere Überwachung durch die Strafverfolgungsbehörden
zu gewährleisten. 3.2. Wirksame Rechtsdurchsetzung Wirksame Rechtsdurchsetzung
über den nationalen Strafverfolgungsapparat der Mitgliedstaaten (d. h. von
Umwelt- und Fischereibehörden über Zollbeamte und Polizei bis hin zu
Staatsanwaltschaft und Gerichten) ist unerlässlich. Um die Mitgliedstaaten
dazu zu bewegen, die EU-Vorschriften für den Handel CITES-geschützter Arten künftig
besser durchzusetzen, hat die Kommission 2007 in Form einer Empfehlung einen
Durchsetzungsplan für die EU verabschiedet[16], der verschiedene Maßnahmen wie nationale Aktionspläne, Abschreckungsstrafen
bei Verstößen gegen die Handelsvorschriften für wildlebende Tier- und
Pflanzenarten und den Rückgriff auf Risiko- und Informationsbewertungen vorsieht.
Allerdings wurden diese unverbindlichen Empfehlungen in der Europäischen Union nicht
einheitlich umgesetzt und berücksichtigen nicht den Aspekt des organisierten kriminellen
Artenhandels. Wirksame Rechtsdurchsetzung
wird auch durch begrenzte Ressourcen, den Mangel an Spezialeinheiten bei
Polizei und Staatsanwaltschaft und Unterschiede bei der Zusammenarbeit zwischen
Artenschutz- und anderen Strafverfolgungsbehörden behindert. Rechtsvorschriften
mit verbindlichen Kriterien für wirksame Kontrollen und Überwachungen in den Mitgliedstaaten,
wie sie im Siebten EU-Umweltaktionsprogramm 2014–2020[17] gefordert werden, könnten dazu beitragen, die Durchsetzung
von EU-Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu verbessern, soweit
das Problem gleichzeitig vorrangiger behandelt wird. Nach der Richtlinie
2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet sicherzustellen, dass der illegale Handel mit wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten vom nationalen Recht als Straftat angesehen wird, und dass die
Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche
Sanktionen vorsehen. Eine erste Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie in
nationales Recht zeigt jedoch, dass in mehreren Mitgliedstaaten noch Mängel
bestehen, die beseitigt werden müssen. Der illegale Artenhandel wird
innerhalb der EU in sehr unterschiedlichem Maße strafrechtlich verfolgt. In
einigen Mitgliedstaaten ist das höchste Strafmaß eine Haftstrafe von weniger
als einem Jahr. Dies schmälert nicht nur die Abschreckungswirkung der Strafe,
sondern schließt oft auch den Einsatz potenziell wichtiger Instrumente für
grenzüberschreitende oder nationale Ermittlungen und gerichtliche Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten, wie insbesondere den Europäischen Haftbefehl, von
vorne herein aus. 3.3 Schulung und
Kapazitätenaufbau Für
eine wirksame Rechtsdurchsetzung sind fachliche Kompetenz und Kenntnis der
Sachlage erforderlich. Schulung und Kapazitätenaufbau müssen den gesamten
Strafverfolgungsapparat einbeziehen (einschließlich Staatsanwaltschaft und
Justizbehörden), um zu verhindern, dass viele Fälle ermittelt, aber nicht strafrechtlich
verfolgt werden, und um sicherzustellen, dass die Schwere der Straftat von
Richtern anerkannt wird. Auf EU-Ebene wurden einige Initiativen ergriffen,
z. B. von der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL). Durch das Einplanen relevanter
Finanzinstrumente für den nächsten Finanzierungszeitraum besteht die
Möglichkeit, bestehende Lücken im Kampf gegen den illegalen Artenhandels zu
schließen. Die EU-Netze von Strafverfolgungsbeamten
(Umweltdelikte)[18], Zollbehörden[19], Staatsanwälten und Richtern[20] spielen
beim Aufbau eines Strafverfolgungsapparats für den illegalen Artenhandel ebenfalls
eine wichtige Rolle. Instrumente wie die zugangsbeschränkte Datenbank EU-TWIX
zur Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Strafverfolgungsbehörden
für Artenschutzdelikte in der EU bieten kontinuierliche Unterstützung.
Allerdings sind Status und Finanzierung der Netze nur kurzfristig gesichert,
und die Zusammenarbeit zwischen den Netzen ist bisher begrenzt. 3.4 Bekämpfung der
organisierten Kriminalität Das organisierte Verbrechen
ist ein zunehmend wichtiger Aspekt des illegalen Artenhandels. Es stehen
verschiedene horizontale Instrumente zur Verfügung, um gegen diese Form der
Kriminalität generell vorzugehen, z. B. die Rahmenbeschlüsse gegen
organisierte Kriminalität[21] und über Beschlagnahmung und Vermögensabschöpfung.[22] Diese Instrumente können im Kampf gegen den illegalen
Artenhandel grundsätzlich nützlich sein. Sie finden jedoch nur Anwendung, wenn
eine bestimmte Sanktionsschwelle gegeben ist, was in Bezug auf den illegalen Artenhandel
derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Untersuchung illegaler
Finanzströme, die mit organisierter Kriminalität in Zusammenhang gebracht
werden, z. B. Geldwäsche und Steuerhinterziehung, ist für die Bekämpfung
des organisierten illegalen Artenhandels von Bedeutung. Die Richtlinie
2005/60/EG[23] sieht präventive Maßnahmen vor, insbesondere in
Form von Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute zur Aufdeckung verdächtiger
Finanztransaktionen. Die Erarbeitung spezifischer Leitlinien für die Auslegung
des Begriffs der „Sorgfaltspflicht“ im Kontext der Umweltkriminalität könnte
zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten in diesem spezifischen Bereich beitragen. Europol hat im Oktober
2013 eine gezielte Umweltkriminalitätsbewertung veröffentlicht, deren
Schwerpunkt u. a. auf dem Handel mit gefährdeten Arten lag.[24] Europol verfügt zurzeit jedoch nicht über einen Focal Point
(Datensammelstelle) speziell für Umweltkriminalität. Sowohl Europol als auch
Eurojust könnten in nicht unerheblichem Maße helfen, bei grenzüberschreitenden
Fällen illegalen Artenhandels die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden zu
fördern, und analytische sowie praktische Hilfe leisten. Dies setzt voraus,
dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden ihnen qualitativ hochwertige Daten
liefern und Unterstützungsanfragen stellen, was bei illegalem Artenhandel bisher
noch nicht oft der Fall war. Bei den vereinbarten
Prioritäten der EU (2014-2017) zur Bekämpfung schwerer und organisierter Verbrechen[25] wird Umweltkriminalität
in keiner Weise berücksichtigt. Bei der Halbzeitbewertung im Jahr 2015 wird es
möglich sein, diese Prioritäten zu überdenken und die von Europol kürzlich
vorgenommene Bewertung der Umweltkriminalität als aufsteigende Gefahr für die Europäische
Union zu berücksichtigen, damit um zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
und die Mechanismen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stärker genutzt werden können. 3.5. Einbindung der
Zivilgesellschaft Die
Zivilgesellschaft ist ein wichtiger Partner für die Europäische Union, wenn es
darum geht sicherzustellen, alle relevanten Interessenträger im Kampf gegen den
illegalen Artenhandel zu mobilisieren. Einige NRO besitzen beträchtliche
Erfahrungen mit Sensibilisierungs-kampagnen, Untersuchungen mutmaßlich
rechtswidrigen Verhaltens oder Spezialausbildungen. Ihre Beiträge haben sich
auch zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der politischen
Entscheidungsfindung und der praktischen Umsetzung politischer Maßnahmen als durchaus
wertvoll erwiesen. Die EU arbeitet in Fragen des illegalen Artenhandels regelmäßig
mit derartigen NRO zusammen. 4. Schlussfolgerung Es existieren umfassende internationale
Regelungen und EU-Vorschriften für den Handel mit wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten, und die EU hat Initiativen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
(z. B. durch bessere Bewirtschaftung von Schutzgebieten, Kapazitätenaufbau
und internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung) maßgeblich
unterstützt. Allerdings reichten die von der internationalen Staatengemeinschaft
in den letzten Jahren durchgeführten Maßnahmen nicht aus, um den rasanten Anstieg
des illegalen Artenhandels zu verhindern, der zum einen auf eine wachsende
Nachfrage und zum anderen auf Armut und schlechte Regierungsführung in den Herkunftsländern
zurückzuführen ist. Ein Hauptproblem besteht
darin, dass die Rechtsdurchsetzung sowohl in der EU als auch im Rest der Welt
weiterhin viel zu wünschen übrig lässt. Dieser Umstand kann in vielen Fällen
dem niedrigen politischen Stellenwert des Problems, den unzureichenden nationalen
Ressourcen und dem Verkennen der Schwere des Problems zugeordnet werden. Ein weiterer wichtiger
Schwachpunkt der bisherigen politischer Maßnahmen besteht darin, dass nicht
ausreichend berücksichtigt wird, dass für eine erfolgreiche Bekämpfung der organisierten
Kriminalität verschiedene Akteure und Instrumente eingebundenen werden müssen. Und
da der Friedens- und Sicherheitsaspekt des illegalen Artenhandels erst vor
kurzem deutlich geworden ist, kam er bisher bei Krisenabwehrmaßnahmen und in
der präventiven Außen- und Sicherheitspolitik der EU kaum zur Sprache. Die Bedeutung der
Nachfrageseite des Problems wurde kürzlich von der internationalen Staatengemeinschaft,
insbesondere im Rahmen von CITES, erkannt. Allerdings wurden diesbezüglich
bisher nur wenig konkrete Maßnahmen ergriffen. Kurz, es fehlte bisher ein
koordinierter und umfassender Ansatz zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels,
der sowohl die Angebots- als auch Nachfrageseite berücksichtigt und alle relevanten
Akteure in verschiedenen Politikbereichen einbezieht. Deshalb fordert die
Kommission alle Interessenträger auf, sich an der Debatte darüber, wie die wichtigsten
Herausforderungen besser bewältigt werden können und welche Rolle der EU bei diesem
zukünftigen Ansatz zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels spielen sollte, zu
beteiligen. Insbesondere fordert die Kommission Interessenträger auf, schriftliche
Antworten[26] auf folgende Fragen zu übermitteln:
Ist die in der EU derzeit existierende politische
und rechtliche Rahmenregelung zur Bekämpfung des
illegalen Artenhandels angemessen?
Sollte die EU ihr
Konzept für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels durch einen neuen EU-Aktionsplan
verbessern, wie vom Europäischen Parlament gefordert?
Wie könnte die
EU das politische Engagement zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels auf
allen Ebenen verbessern? Welche diplomatischen Instrumente wären zur Gewährleistung
der Kohärenz zwischen unterschiedlichen internationalen Initiativen am
besten geeignet?
Auf welche internationalen
Instrumente sollte sich die EU konzentrieren, um die Strafverfolgung im
Bereich des illegalen Artenhandels und die Regierungsführung zu
verbessern?
Welche
Instrumente sind für EU-Maßnahmen zur Kontrolle der internationalen und
europäischen Nachfrage nach illegalen Produkten wildlebender Tiere und
Pflanzen am besten geeignet? Welche Rolle könnten Zivilgesellschaft und
Privatwirtschaft in diesem Zusammenhang spielen?
Wie kann die EU
bestmöglich dazu beitragen, den Auswirkungen des illegalen Artenhandels
auf Frieden und Sicherheit zu begegnen?
Wie könnten
die EU-Instrumente für Zusammenarbeit den Aufbau von Artenschutzkapazitäten
und Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels in
Entwicklungsländern besser fördern?
Welche
Maßnahmen könnten getroffen werden, um die Qualität der Daten über
Artenschutzdelikte in der EU zu verbessern, damit politische Entscheidungen
besser ausgerichtet werden können?
Welche
Maßnahmen könnten getroffen werden, um die Strafverfolgung durch
Umweltbehörden, Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaften in den Mitgliedstaaten
und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden in Fällen illegalen
Artenhandels zu verbessern? Wie könnten Gerichte sensibilisiert werden?
Wie könnten auf Ebene
der EU und in den Mitgliedstaaten existierende Instrumente zur Bekämpfung
der organisierten Kriminalität gezielter zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
genutzt werden? Welche zusätzlichen Maßnahmen sollten in Betracht gezogen
werden, z. B. in Bezug auf Sanktionen? Welchen Beitrag könnten
Europol und Eurojust in dieser Hinsicht leisten?
[1] Von der UN-Kommission für Verbrechensverhütung und
Strafrechtspflege angenommen und vom UN-Wirtschafts- und Sozialrat gebilligt. [2] Bericht des UN-Generalsekretärs vom 20. Mai 2013,
S/2013/297, Resolution 2121 (2013) des UN-Sicherheitsrates. [3] Wie bei allen Straftaten lassen sich Umfang und Wert des
illegalen Artenhandels nur schwer abschätzen. Da in den meisten Ländern derzeit
nur begrenzte Ressourcen zur Bekämpfung dieses Delikts zur Verfügung stehen,
ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Zahlen viel höher liegen. [4] So ist China beispielsweise wichtigster Zielort für
Elfenbein, Vietnam für Nashorn-Horn. [5] Illegal Wildlife Trade and the European Union: An
analysis of EU-TWIX seizure data for the period 2007-2011. Im Auftrag der Europäischen Kommission erstellter Bericht. [6] Europol, Serious and Organized Threat Assessments
2011, 2012, 2013. [7] Deutschland organisierte im September 2013 gemeinsam mit
Gabun auf der Ministerwoche am Rande der UN-Generalversammlung eine hochrangige
Nebenveranstaltung; Frankreich veranstaltete anlässlich des Gipfeltreffens der
Staats- und Regierungschefs vom 5. Dezember 2013 einen runden Tisch zu
Frieden und Sicherheit in Afrika; das Vereinigte Königreich wird am 13. Februar
2014 Gastgeber einer hochrangigen Konferenz zum Thema illegaler Artenhandel
sein. [8] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar
2014 (2013/2747(RSP)). [9] Das Konsortium umfasst CITES, Interpol, UNODC, die
Weltbank und die Weltzollorganisation. [10] Deutschland. [11] Internationale Standards der FATF zur Bekämpfung der
Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Waffenverbreitung 2012. http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF_Recommendations.pdf [12] Der unlängst von EU-Kommissar Potočnik und dem
chinesischen Minister für Umweltschutz Zhou Sengxian unterzeichnete Vertrag
über gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels
veranschaulicht einen derartigen Ansatz. [13] Überwachung der illegalen Tötung von Elefanten (Monitoring
the Illegal Killing of Elephants, MIKE). [14] Minimierung der illegalen Tötung von Elefanten und anderen
gefährdeten Arten (Minimising the Illegal Killing of Elephants and
Other Endangered Species, MIKES). [15] www.ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/docs/Roadmap%20illegal%20killing.pdf [16] ABI. L 159 vom 20.6.2007, S. 45. [17] ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171. [18] Z. B. die Wildlife Trade Enforcement Group
sowie EnviCrimeNet. [19] Sachverständigengruppe für Zollaktionen zum Schutz von
Gesundheit, kulturellem Erbe, Umwelt und Natur (Expert Group on
Customs Action to protect Health, Cultural Heritage, the Environment and Nature,
PARCS Expert Group). [20] Europäisches Netzwerk von
Schwerpunktstaatsanwälten für Umweltdelikte; Europäisches Forum von Richtern
für Umweltkriminalität. [21] Rahmenbeschluss 2008/841/JHA zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität. [22] Rahmenbeschluss 2005/212/JHA über
die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus
Straftaten, derzeit in Überarbeitung. [23] EU-Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
derzeit in Überarbeitung. [24] Bewertung der Bedrohungslage in Bereich der
Umweltkriminalität (Environmental Crime Threat Assessment), Europol
2013. [25] www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/jha/137401.pdf [26] Bis zum 10.April 2014 zu übermitteln an env-eu-against-wildlife-trafficking@ec.europa.eu