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Document 52013XC0730(01)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ( „Bankenmitteilung“ ) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 216 vom 30.7.2013, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 216/01

1.   EINLEITUNG

1.

Seit Beginn der Finanzkrise hat die Kommission sechs Mitteilungen (im Folgenden „Krisenmitteilungen“) (1) erlassen. Sie dienten dem Finanzsektor während der Finanzkrise als wichtige Orientierungshilfe, da dort ausführlich erläutert ist, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

2.

Die Krisenmitteilungen bilden einen umfassenden Rahmen für ein koordiniertes Vorgehen zur Unterstützung des Finanzsektors mit dem Ziel, für Finanzstabilität zu sorgen und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zwischen den Banken in den Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten. In diesen Mitteilungen ist genau ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden darf und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie nach den im AEUV verankerten Grundsätzen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Mit den Krisenmitteilungen wurden die Beihilfevorschriften für die staatliche Unterstützung des Finanzsektors regelmäßig aktualisiert, um auf den Verlauf der Krise zu reagieren. Angesichts der jüngsten Entwicklungen ist eine erneute Anpassung der Krisenmitteilungen erforderlich.

Rechtsgrundlage

3.

Die Krisenmitteilungen sowie alle Einzelbeschlüsse zu Beihilfemaßnahmen und -regelungen, die in den Anwendungsbereich der Krisenmitteilungen fallen, wurden auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erlassen, dem zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlaubt sind.

4.

Seit Beginn der Krise wurden weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Probleme im Finanzsektor in den Griff zu bekommen. So mussten einige Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgrund des Verlaufs der Krise geändert werden, wobei die Möglichkeit einer Inanspruchnahme umfangreicher staatlicher Förderung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen wurde. Trotz des außergewöhnlichen Einsatzes finanz- und geldpolitischer Instrumente, mit denen eine weitere Zuspitzung der Krise vermieden werden konnte, erholt sich die Wirtschaft in der Europäischen Union nur sehr zögerlich und uneinheitlich. In einigen Mitgliedstaaten leidet der Finanzsektor zusätzlich unter den schwierigen Bedingungen für die Erschließung längerfristiger Finanzierungen und unter der Qualität der Vermögenswerte — beides Folgen der wirtschaftlichen Rezession und der Maßnahmen zum Schuldenabbau in den öffentlichen Haushalten und der Privatwirtschaft. Die Finanzmärkte stehen weiter unter Druck, und das Risiko allgemeiner negativer Spillover-Effekte besteht nach wie vor.

5.

Die anhaltenden Spannungen auf den Staatsanleihemärkten führen uns deutlich vor Augen, wie schwankungsanfällig die Finanzmärkte weiterhin sind. Aufgrund der engen Verflechtungen und der Interdependenz innerhalb des Finanzsektors in der Union bestehen auf dem Markt weiterhin Befürchtungen, dass die Finanzkrise auf andere Bereiche übergreifen könnte. Angesichts der ausgeprägten Volatilität der Finanzmärkte und der unsicheren wirtschaftlichen Aussichten sowie des damit verbundenen Risikos einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats ist es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten über eine Art „Sicherheitsnetz“ verfügen und auch künftig noch die Möglichkeit haben, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren.

6.

Angesichts des anhaltenden Drucks auf den Finanzmärkten und des Risikos allgemeiner negativer Spillover-Effekte vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des AEUV auf staatliche Beihilfen zugunsten des Finanzsektors weiterhin erfüllt sind. Diese Ausnahmeregelung kommt jedoch nur solange zur Anwendung, wie die Krise anhält und daraus wirklich außergewöhnliche Umstände resultieren, die die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt gefährden.

Finanzstabilität als übergeordnetes Ziel

7.

In ihrer Reaktion auf die Finanzkrise wie auch beim Erlass der Krisenmitteilungen bestand für die Kommission das übergeordnete Ziel darin, für Finanzstabilität zu sorgen; gleichzeitig sollten die staatlichen Beihilfen und die Verzerrungen im Wettbewerb zwischen den Banken in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die Wahrung der Finanzstabilität bedeutet, dass weitreichende aus der Insolvenz eines Kreditinstituts erwachsende negative Spillover-Effekte auf andere Bereiche des Bankensystems vermieden werden und sichergestellt wird, dass dieses System als Ganzes weiterhin eine angemessene Kreditversorgung der Realwirtschaft gewährleisten kann. Auch nach dieser Mitteilung ist die Finanzstabilität bei der Würdigung der Beihilfen zugunsten des Finanzsektors ein zentrales Kriterium. Die Kommission wird bei der beihilferechtlichen Würdigung dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Krise, die als akute Notlage des gesamten Bankensystems begann, gewandelt hat, da jetzt in Teilen der Union grundlegenderer wirtschaftliche Schwierigkeiten mit einem entsprechend höheren Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts festzustellen sind.

8.

Dem übergeordneten Ziel der Finanzstabilität wird nicht nur durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass in Not geratene Banken aus Gründen der Finanzstabilität staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen können, sondern auch mit der Art, wie die Umstrukturierungspläne gewürdigt werden. In diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle unterstrichen, dass ein gesunder Finanzsektor die Voraussetzung für Finanzstabilität ist. Die Kapitalbeschaffungspläne müssen deshalb in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Rentabilität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und auf einer soliden und tragfähigen Grundlage wiederhergestellt werden kann; ansonsten sollte das insolvente Kreditinstitut in geordneter Weise abgewickelt werden.

9.

Auch bei der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf Einzelfälle berücksichtigt die Kommission die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sowohl für die Rentabilität der Banken als auch für den Bedarf der Realwirtschaft eines Mitgliedstaats, weiterhin Zugang zu Krediten von gesunden Banken zu erhalten, bestimmend sind. Die Kommission wird bei der Prüfung der Umstrukturierungspläne von Banken auch künftig die spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Bank und des Mitgliedstaats berücksichtigen: So wird sie, wenn eine staatliche Beihilfe aufgrund der Staatsschuldenkrise und nicht wegen einer übermäßigen Risikobereitschaft der Bank (2) erforderlich ist, eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung zur langfristigen Rentabilität der Bank vornehmen; dabei wird sie berücksichtigen, dass im Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, und ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Lastenverteilung in der Union richten.

10.

Wenn große Teile des Finanzsektors eines Mitgliedstaats einer Umstrukturierung bedürfen, bemüht sich die Kommission im Bestreben um eine systemweite Lösung, bei der Prüfung der Umstrukturierungspläne der einzelnen Banken einen koordinierten Ansatz zugrunde zu legen. Einen solchen Ansatz verfolgt die Kommission insbesondere bei all jenen Mitgliedstaaten, für die ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm aufgelegt wurde. Dabei muss die Kommission insbesondere berücksichtigen, wie sich die Umstrukturierung der einzelnen Kreditinstitute sowohl auf Ebene des Finanzsektors (z. B. in Bezug auf die Marktstruktur) als auch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem in Bezug auf eine angemessene Kreditversorgung der Realwirtschaft auf solider und nachhaltiger Basis) insgesamt auswirkt bzw. ausgewirkt hat.

11.

Bei der Prüfung der Lastenverteilung und der Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen untersucht die Kommission die geplanten Maßnahmen (einschließlich Veräußerungen) auf ihre Durchführbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Marktstruktur und auf etwaige Markteintrittsschranken. Gleichzeitig muss die Kommission sicherstellen, dass die in einem bestimmten Fall oder Mitgliedstaat konzipierten Lösungen mit dem Ziel im Einklang stehen, größere Asymmetrien zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, da diese den Binnenmarkt weiter fragmentieren und zu finanzieller Instabilität führen könnten, wodurch die wirtschaftliche Erholung innerhalb der Union verlangsamt würde.

Entwicklung des regulatorischen Rahmens und Überarbeitungsbedarf bei den Krisenmitteilungen

12.

Seit Beginn der Krise hat die Union zahlreiche institutionelle und regulatorische Änderungen vorgenommen, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu stärken und die Prävention, das Management und die Bewältigung von Krisen im Bankensektor zu verbessern. Der Europäische Rat hat weitere Initiativen angekündigt, mit denen die Wirtschafts- und Währungsunion durch die Schaffung einer Bankenunion auf eine solidere Grundlage gestellt werden soll; erste Schritte auf diesem Weg sind die Einführung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) sowie eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der sich am SSM beteiligt. Des Weiteren haben sich die Mitgliedstaaten darauf verständigt, einen Stabilitätsmechanismus einzurichten, über den Finanzmittel für die an dem Mechanismus beteiligten Länder und deren notleidende Banken bereitgestellt werden.

13.

Diese Maßnahmen sind mit einem gewissen Vorlauf verbunden, damit zum Beispiel die nötigen Gesetze erlassen werden oder die erforderlichen Abwicklungsfonds aufgelegt werden können. Einige dieser Maßnahmen sind auf das Euro-Währungsgebiet beschränkt. Inzwischen sind aufgrund der zunehmend unterschiedlich verlaufenden wirtschaftlichen Erholung in der Union, der Notwendigkeit des Abbaus und der Konsolidierung der öffentlichen und privaten Schulden und aufgrund bestehender Schwachstellen im Finanzsektor weiterhin anhaltende Spannungen auf den Finanzmärkten und eine Fragmentierung mit zunehmenden Verzerrungen im Binnenmarkt zu beobachten. Die Integrität des Binnenmarkts muss deshalb unter anderem durch strengere Vorschriften für staatliche Beihilfen geschützt werden. Durch die Anpassung der Krisenmitteilungen, mit der mehr Klarheit für die Märkte geschaffen wird, kann der Weg für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften bereitet werden, die die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (3) ausgearbeitet hat. Die geänderten Krisenmitteilungen könnten außerdem im gesamten Binnenmarkt für eine entschiedenere Umstrukturierung und eine umfassendere Lastenverteilung auf alle Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, sorgen.

14.

Die Beihilfenkontrolle im Finanzsektor überschneidet sich in einigen Fällen mit den Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten. In einigen Fällen verlangen die Aufsichtsbehörden Anpassungen in Bezug auf die Unternehmensführung (Corporate Governance) und die Vergütungspraxis, die bei Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, häufig auch in den Umstrukturierungsplänen vorgesehen sind. In diesen Fällen ist, ohne dass die Zuständigkeit der Kommission für die Beihilfenkontrolle in irgendeiner Weise beschnitten werden würde, eine Absprache zwischen der Kommission und den zuständigen Aufsichtsbehörden wichtig. Da sich der Regulierungs- und der Aufsichtsrahmen in der Union und insbesondere auch in dem Euro-Währungsgebiet zur Zeit im Wandel befinden, wird sich die Kommission — wie auch schon zuvor — eng mit den Aufsichtsbehörden abstimmen, um ein konstruktives Zusammenwirken bei den verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten Behörden zu gewährleisten.

Lastenverteilung

15.

In den Krisenmitteilungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch während der Krise an den allgemeinen Grundsätzen der Beihilfenkontrolle festgehalten wird. Damit etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg begrenzt und moralische Risiken (moral hazard) vermieden werden können, sollte die betreffende Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Beihilfeempfänger einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Die Bank und deren Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. (4) Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung auf jene gewährleisten, die in die Bank investiert haben.

16.

Seit Beginn der Krise hat die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen zugunsten von Banken verlangt, dass unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Hilfe wenigstens ein Mindestmaß an Lastenverteilung erfolgt, indem die betreffenden Banken Verluste mit verfügbarem Kapital absorbieren und sie für die staatlichen Interventionen eine angemessene Vergütung zahlen. Des Weiteren erließ die Kommission, um den Abfluss von Mitteln zu verhindern, Vorschriften für den Rückkauf von Hybridinstrumenten sowie ein Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen. Die Kommission legte jedoch keine Schwellenwerte für die zu leistenden Eigenbeträge oder andere Voraussetzungen fest (5).

17.

In den ersten Phasen der Krise ging die Kommission in Bezug auf die Lastenverteilung nicht über die beihilferechtlichen Mindestanforderungen hinaus; Gläubiger mussten keinen Beitrag zur Rettung von Kreditinstituten aus Gründen der Finanzstabilität leisten.

18.

Die Staatsschuldenkrise machte allerdings deutlich, dass eine solche Vorgehensweise langfristig keine Finanzstabilität schaffen konnte, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen sich die Haushaltslage aufgrund der hohen Kosten für die Rettung ihrer Banken erheblich verschlechterte. Bei einigen Mitgliedstaaten reichten die Mindestanforderungen nach den bestehenden Beihilfevorschriften nicht aus, so dass neue Rechtsrahmen mit strengeren Anforderungen an die Lastenverteilung erlassen werden mussten. Die Mitgliedstaaten gingen unterschiedliche Wege, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen; so beließen es einige Mitgliedstaaten bei den Mindestanforderungen nach den Beihilfevorschriften, während andere weitergingen und eine Beteiligung von Investoren oder Gläubigern verlangten. Diese unterschiedlichen Ansätze in Bezug auf die Lastenverteilung haben, je nachdem, ob die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung als Zeichen für die Solidität der Haushaltslage eines Mitgliedstaats wahrgenommen wurde, auch zu Unterschieden bei den Finanzierungskosten für die Banken geführt. Dies stellt jedoch eine Gefahr für die Integrität des Binnenmarkts dar und könnte die gleichen Ausgangsbedingungen, die durch die Beihilfenkontrolle gewahrt werden sollen, untergraben.

19.

In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Entwicklungen sollten die Mindestanforderungen an die Lastenverteilung angehoben werden. Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von Nachrangdarlehen ausgeschöpft werden; dabei ist sicherzustellen, dass Grundrechte respektiert werden und die Finanzstabilität erhalten bleibt. Da Umstrukturierungsbeihilfen benötigt werden, um eine etwaige ungeordnete Insolvenz einer Bank zu vermeiden, sollten die Lastenverteilungsmaßnahmen, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, ungeachtet der ursprünglichen Solvabilität der Bank durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, bevor sie einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, sicherstellen, dass die Anteilseigner der Bank wie auch die nachgeordneten Kapitaleigner den von ihnen geforderten Eigenbeitrag leisten, oder aber den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit diese Eigenbeiträge eingefordert werden können.

20.

Grundsätzlich richtet sich die Anwendung von Maßnahmen zur Einschränkung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen nach dem Grad der Lastenverteilung und berücksichtigt ebenfalls die stärkere Beteiligung an der Lastenverteilung seitens der unterstützten Banken in der gesamten Union. Eine umfangreichere Lastenverteilung würde deshalb unter ansonsten gleichen Bedingungen bedeuten, dass weniger Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich wären. Auf jeden Fall sollten die Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen so ausgestaltet sein, dass sie zu einer möglichst geringen Abweichung von der Marktsituation, die bestanden hätte, wenn der Beihilfeempfänger ohne Beihilfe aus dem Markt ausgetreten wäre, führen.

Ein effektiver Restrukturierungsprozess und eine weitere Modernisierung des Rahmens

21.

Während die Unterstützungsfazilitäten für Banken aufrechterhalten werden müssen, um auf die anhaltenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten reagieren zu können, sollten bestimmte Verfahren und Voraussetzungen verbessert bzw. weiterentwickelt werden. Außerdem sollte der Prozess der Anpassung des Rechtsrahmens an die Marktentwicklung fortgesetzt werden; dieser begann im Juni 2010 mit der Erhöhung des Garantieentgelts (6) und wurde 2010 mit der Verlängerungsmitteilung (7) fortgesetzt.

22.

Die Bankenmitteilung 2008 ermöglichte den Mitgliedstaaten die Auflage von Rettungsbeihilferegelungen, ohne dass die Verfügbarkeit von Ad-hoc-Interventionen ausgeschlossen wurde. In Anbetracht des Ausmaßes der Krise und des allgemeinen schwindenden Vertrauens in den gesamten EU-Finanzsektor (was sich unter anderem in einer Liquiditätsverknappung auf dem Interbankenmarkt manifestierte) beschloss die Kommission, alle Maßnahmen (einschließlich Rettungs- und Rekapitalisierungsregelungen) zu genehmigen, die die Mitgliedstaaten im Interesse der Stabilität des Finanzsystems für erforderlich erachteten. Durch die befristete Genehmigung von Rettungsbeihilfen sowohl in Form von Garantien als auch Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen konnte Panik vermieden und Marktvertrauen wiederhergestellt werden.

23.

Da sich die Marktbedingungen jedoch verändert haben, besteht ein geringerer Bedarf an strukturellen Rettungsmaßnahmen, die allein auf der Grundlage einer vorläufigen Würdigung genehmigt werden, der die Annahme zugrunde liegt, dass praktisch alle Banken gerettet werden müssen, und mit der die eingehende Prüfung des Umstrukturierungsplans auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Dieser Ansatz half zwar, einen ansonsten unumkehrbaren Zusammenbruch des Finanzsektors abzuwenden, häufig aber wurden dadurch die Umstrukturierungsbemühungen einzelner Beihilfeempfänger auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Verspätete Maßnahmen zur Behebung der Probleme der Banken haben in einigen Fällen zu einer höheren finanziellen Belastung der Steuerzahler geführt. In dieser Mitteilung wird der Grundsatz eingeführt, dass Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen erst nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans genehmigt werden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Höhe der Beihilfe genauer an den Bedarf angepasst wird, die Ursachen für die Probleme der Bank bereits ermittelt und zu einem früheren Zeitpunkt behoben werden und für Finanzstabilität gesorgt ist. Garantieregelungen werden weiterhin zur Verfügung stehen, damit die Liquidität der Banken sichergestellt bleibt. Diese Regelungen können allerdings nur bei Banken, die über das von der zuständigen Aufsichtsbehörde (8) festgelegte nötige Eigenkapital verfügen, als Mittel der Liquiditätsversorgung dienen.

24.

In dieser Mitteilung wird erläutert, welche Anpassungen an den Parametern für die Vereinbarkeitsprüfung von krisenbedingten staatlichen Beihilfen für Banken, die ab dem 1. August 2013 gewährt werden, vorgenommen werden müssen. Diese Mitteilung

a)

ersetzt die Bankenmitteilung 2008 und enthält Erläuterungen zu den Vereinbarkeitskriterien für Liquiditätshilfen;

b)

ändert und ergänzt die Rekapitalisierungs- und die Impaired-Assets-Mitteilung;

c)

ergänzt die Umstrukturierungsmitteilung um weiterführende Erläuterungen zur Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachgeordnete Gläubiger;

d)

verankert den Grundsatz, dass keine Rekapitalisierung oder Entlastungsmaßnahme ohne vorherige Genehmigung eines Umstrukturierungsplans gewährt werden darf, und enthält einen Vorschlag für ein Verfahren für eine unbefristete Genehmigung solcher Maßnahmen;

e)

enthält Erläuterungen zu den Vereinbarkeitskriterien für Abwicklungsbeihilfen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH

25.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung und in allen Krisenmitteilungen (9) dargelegten Grundsätze auf „Kreditinstitute“ (10) (im Folgenden auch „Banken“ genannt) anwenden. Kreditinstitute sind in hohem Maße untereinander verbunden, so dass sich eine ungeordnete Insolvenz eines Kreditinstituts sehr nachteilig auf das Finanzsystem als Ganzes auswirken kann. Kreditinstituten kann sehr plötzlich das Vertrauen entzogen werden, was schwerwiegende Folgen für ihre Liquidität und Solvenz haben kann. Die finanzielle Notlage eines einzigen komplexen Kreditinstituts kann einen systemischen Stress im Finanzsektor verursachen, was wiederum die Volkswirtschaft als Ganzes aufgrund der Rolle der Kreditinstitute als Kreditgeber für die Realwirtschaft erheblich beeinträchtigen und damit die Finanzstabilität gefährden kann.

26.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung und in allen Krisenmitteilungen dargelegten Grundsätze falls erforderlich mutatis mutandis auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (11), des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (12) bzw. des Artikel 1b der Richtlinie 98/78/EG (13) anwenden.

27.

Alle Beihilfen für derartige Institute, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und in erheblichem Umfang in diesem Mitgliedstaat tätig sind, werden auf der Grundlage dieser Mitteilung geprüft werden.

3.   REKAPITALISIERUNGEN UND ENTLASTUNGSMASSNAHMEN FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE

28.

Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte einschließlich Garantien für Vermögenswerte werden in der Regel gewährt, um eine Kapitallücke zu schließen. Für die Zwecke dieser Mitteilung bezeichnet „Kapitallücke“ einen Kapitalbedarf, der im Rahmen einer Kapitalbedarfserhebung, eines Stresstests, einer Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva oder einer anderen vergleichbaren Maßnahme auf Ebene der Union oder des Euro-Währungsgebiets oder auf einzelstaatlicher Ebene festgestellt und gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wurde. Eine solche staatliche Unterstützung ist in der Regel von dauerhafter Natur und kann nicht so leicht entzogen werden.

29.

In Anbetracht der Irreversibilität solcher Maßnahmen und der fiskalischen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen gewähren, sowie unter Berücksichtigung der Beschlusspraxis der Kommission während der Krise kann die Kommission diese Maßnahmen im Grunde erst genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderlichen Minimum zu beschränken, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vor der Übermittlung eines Umstrukturierungsplans bzw. als Teil des Umstrukturierungsplans einen Kapitalbeschaffungsplan vorzulegen. Dieser Kapitalbeschaffungsplan sollte die von der Bank geplanten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie etwaige Maßnahmen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger der Bank beinhalten.

30.

In Verbindung mit einer gründlichen Qualitätsüberprüfung der Bankenaktiva und einer Bewertung der künftigen Kapitaladäquanz sollte der Kapitalbeschaffungsplan dem Mitgliedstaat die nötige Grundlage bieten, gemeinsam mit der Kommission und der zuständigen Aufsichtsbehörde die verbleibende Kapitallücke einer Bank, der eine staatliche Beihilfe gewährt werden soll, genau zu bestimmen. Für eine etwaige verbleibende Kapitallücke, die mittels einer staatlichen Beihilfe gedeckt werden soll, muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.

31.

Umstrukturierungspläne, die sich auf Umstrukturierungsbeihilfen beziehen, werden weiterhin auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung geprüft; eine Ausnahme bilden die Kapitalbeschaffung und die Lastenverteilung, die, wie unter den Randnummern 32 bis 34 ausgeführt, in den Kapitalbeschaffungsplan aufzunehmen sind, der vor dem Umstrukturierungsplan oder als Teil des Umstrukturierungsplans vorzulegen ist.

3.1   Schließung von Kapitallücken — Vorabkontakte und Anmeldung von Umstrukturierungsbeihilfen

32.

Sobald eine Kapitallücke festgestellt wird, die wahrscheinlich zur Beantragung einer staatlichen Beihilfe führt, sollten alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Kosten der Schließung dieser Kapitallücke für den Mitgliedstaat so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorabkontakte mit der Kommission aufzunehmen. Im Rahmen dieser freiwilligen Vorabkontakte hilft die Kommission zu klären, wie die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt sichergestellt werden kann, und insbesondere, wie die beihilferechtlichen Vorgaben zur Lastenverteilung erfüllt werden können. Grundlage für die Vorabkontakte wird der Kapitalbeschaffungsplan sein, der von dem Mitgliedstaat und der Bank erstellt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt werden muss. Darin sollten

a)

die von der Bank zu treffenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und die (möglichen) Maßnahmen zur Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachrangige Gläubiger aufgeführt sein;

b)

Vorkehrungen zur Vermeidung eines Abflusses von Mitteln aus der Bank enthalten sein, zu dem es zum Beispiel kommen könnte, weil die Bank Beteiligungen an anderen Unternehmen erwirbt oder Dividenden oder Kupons auszahlt.

33.

Der Mitgliedstaat sollte detaillierte Erläuterungen zur Methodik und Inputdaten für die Ermittlung der Kapitallücke vorlegen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde validiert wurden. Es muss eine nach Geschäftsfeldern gegliederte Methodik vorgelegt werden.

34.

Nach Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans, der Einarbeitung der Ergebnisse der Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva und der Bewertung der künftigen Kapitaladäquanz muss der Mitgliedstaat die verbleibende Kapitallücke ermitteln, die durch staatliche Beihilfen geschlossen werden soll. Die Kommission bietet dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, den Umstrukturierungsplan vor dessen Anmeldung mit ihm zu erörtern. Wenn eine Einigung über den Umstrukturierungsplan erzielt worden ist, kann der Mitgliedstaat diesen förmlich anmelden. Rekapitalisierungen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte werden von der Kommission erst dann als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt, wenn eine Einigung über den Umstrukturierungsplan erzielt wurde.

3.1.1   Kapitalbeschaffungsmaßnahmen der Bank

35.

In dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligten Kapitalbeschaffungsplan sollte der Beihilfeempfänger alle in Betracht kommenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen aufführen und diese soweit wie möglich umsetzen, ohne die Rentabilität der Bank zu gefährden. Gegenstand dieser Maßnahmen sollte insbesondere Folgendes sein:

a)

Rechtsfragen,

b)

freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel in Eigenkapital auf der Grundlage eines risikobezogenen Anreizes,

c)

Maßnahmen des Passiv-Managements (Liability Management Exercises), die grundsätzlich zu 100 % Kapital generieren sollten, wenn die Kapitallücke nicht vollständig geschlossen werden kann und daher staatliche Beihilfen benötigt werden,

d)

kapitalgenerierende Verkäufe von Vermögenswerte und Portfolios,

e)

Besicherung von Portfolios, um mit Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, Kapital zu erwirtschaften,

f)

Einbehaltung von Gewinnen,

g)

weitere Maßnahmen zur Verringerung des Kapitalbedarfs.

36.

Wenn für die im Kapitalbeschaffungsplan genannten Maßnahmen angegeben ist, dass sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans umgesetzt werden können, zieht die Kommission die zuständige Aufsichtsbehörde zu Rate, um zu prüfen, ob sie diese vorgeschlagenen Maßnahmen als Kapitalbeschaffungsmaßnahmen berücksichtigen sollte.

37.

Für das Management der Banken sollten Anreize geschaffen werden, in Zeiten günstiger Konjunktur eine umfassende Umstrukturierung vorzunehmen und dadurch die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung so gering wie möglich zu halten. Wenn die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen bei vernünftiger Betrachtungsweise durch geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätte vermieden werden können, sollte ein Kreditinstitut, das sich bei seiner Umstrukturierung oder geordneten Abwicklung auf staatliche Beihilfen stützt, in der Regel den Vorstandsvorsitzenden und gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder ablösen.

38.

Aus denselben Gründen sollten Kreditinstitute eine strikte Vergütungspolitik für Führungskräfte verfolgen. Dies beinhaltet die Festsetzung einer Obergrenze für die Vergütung der Mitarbeiter, einschließlich ihrer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, die einhergeht mit Anreizen, die gewährleisten, dass die Bank ihren Umstrukturierungsplan mit Blick auf nachhaltige, langfristige Unternehmensziele umsetzt. Eine Bank, die staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhält, sollte daher die Gesamtvergütung für alle Mitarbeiter, einschließlich ihrer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, auf eine angemessene Höhe beschränken. Die Obergrenze für die Gesamtvergütung sollte alle möglichen festen und variablen Bestandteile und Ruhegehälter umfassen und mit den Artikeln 93 und 94 der EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) (14) im Einklang stehen.

Die Gesamtvergütung eines Mitarbeiters darf deshalb das Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittsgehalts in dem Mitgliedstaat, in dem der Beihilfeempfänger niedergelassen ist (15), oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der Beschäftigten der Empfängerbank nicht übersteigen.

Die Vergütungsbeschränkungen müssen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder aber bis zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfen durch die Bank gelten, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

39.

Eine Bank, die staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhält, sollte grundsätzlich keine Abfindungen zahlen, die über das gesetzlich oder vertraglich festgelegte Maß hinausgehen.

3.1.2   Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten

40.

Staatliche Unterstützung kann ein moralisches Risiko (moral hazard) begründen und die Marktdisziplin untergraben. Um das moralische Risiko zu verringern, sollten Beihilfen nur unter Voraussetzungen gewährt werden, die eine angemessene Beteiligung vorhandener Kapitalgeber an den Lasten einschließen.

41.

Zu einer angemessenen Lastenverteilung gehören, nachdem die Verluste zunächst mit Eigenkapital absorbiert werden, in der Regel Beiträge der Hybridkapitaleigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel. Hybridkapitaleigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel müssen so weit wie möglich zur Verringerung der Kapitallücke beitragen. Ein solcher Beitrag kann durch Umwandlung des Kapitals des Schuldtitels in hartes Kernkapital (16) oder durch eine Abschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente geleistet werden. Auf jeden Fall muss ein Abfluss von Mitteln an die Inhaber der betreffenden Wertpapiere verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist.

42.

Die Kommission wird keinen Beitrag der vorrangigen Gläubiger (insbesondere der Inhaber von abgesicherten Einlagen, nicht abgesicherten Einlagen, Anleihen und allen sonstigen vorrangigen Verbindlichkeiten) als obligatorischen Bestandteil der Lastenverteilung nach den Beihilfevorschriften verlangen, weder in Form der Umwandlung der Schuldtitel in Kapital noch in Form ihrer Abschreibung.

43.

Wenn die Eigenkapitalquote der Bank, bei der die Kapitallücke festgestellt wurde, noch über dem durch die im EU-Aufsichtsrecht vorgeschriebenen Mindestkapitalanforderungen liegt, dürfte die Bank in der Regel in der Lage sein, insbesondere durch Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (siehe Randnummer 35) ihre Eigenkapitalposition selbst wiederherzustellen. Wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt (auch keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wie Frühinterventionsmaßnahmen oder andere Abhilfemaßnahmen), die von der zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde bestätigte Kapitallücke zu schließen, müssen nachrangige Schuldtitel in Eigenkapital umgewandelt werden, und zwar grundsätzlich bevor staatliche Beihilfen gewährt werden.

44.

In Fällen, in denen die Bank die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen nicht mehr erfüllt, müssen, in der Regel bevor staatliche Beihilfen gewährt werden, nachrangige Schuldtitel umgewandelt oder abgeschrieben werden. Staatliche Beihilfen dürften erst dann gewährt werden, wenn Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel vollumfänglich zum Ausgleich der Verlust eingesetzt worden sind.

45.

Eine Ausnahme zu den unter den Randnummern 43 und 44 ausgeführten Voraussetzungen ist möglich, wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen die Stabilität des Finanzsystems gefährden oder zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Diese Ausnahme könnte zum Tragen kommen, wenn der Beihilfebetrag im Vergleich zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank gering ist und die Kapitallücke mittels Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (siehe Randnummer 35) erheblich verringert wurde. Das Problem unverhältnismäßiger Ergebnisse oder einer Gefährdung der Finanzstabilität könnte auch gelöst werden, indem die zeitliche Abfolge der Maßnahmen zur Verringerung einer Kapitallücke überdacht wird.

46.

Bei der Umsetzung der Randnummern 43 und 44 dieser Mitteilung muss der Grundsatz eingehalten werden, dass „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ (17) erfolgen darf. Nachrangige Gläubiger dürfen folglich für ihre Instrument nicht weniger erhalten als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre.

3.1.3   Verhinderung eines Abflusses von Mitteln vor einem Umstrukturierungsbeschluss

47.

Um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränken zu können, muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Abfluss von Mitteln verhindert werden. Nach Auffassung der Kommission sollte die Bank daher ab dem Zeitpunkt, zu dem sie weiß oder hätte wissen müssen, dass ein Kapitalbedarf besteht, alle notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Mittel zu halten. Insbesondere dürfen Kreditinstitute, die einen Kapitalbedarf festgestellt haben oder hätten feststellen müssen, ab diesem Zeitpunkt

a)

keine Dividenden auf Aktien oder Kupons auf hybride Kapitalinstrumente (oder sonstige Instrumente, bei denen die Kuponzahlung im Ermessen der Bank liegt) auszahlen;

b)

während des Umstrukturierungszeitraums ohne vorherige Genehmigung der Kommission weder eigene Anteile zurückkaufen noch hybride Kapitalinstrumente anbieten;

c)

keine hybriden Kapitalinstrumente zurückkaufen, es sei denn, dass diese Maßnahme — möglicherweise in Verbindung mit anderen Maßnahmen — es dem Kreditinstitut ermöglicht, seine Kapitallücke vollständig zu schließen, und dass der Preis hinreichend nah an den üblichen Marktsätzen (18), höchstens aber 10 % über dem Marktpreis liegt; der Rückkauf bedarf der vorherigen Genehmigung der Kommission;

d)

ohne vorherige Genehmigung der Kommission keine Kapitalmanagementgeschäfte tätigen;

e)

keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgen;

f)

keine Beteiligungen an Unternehmen erwerben, weder durch Übertragung von Vermögenswerten noch durch Übertragung von Anteilen; dies gilt nicht für i) Übernahmen im Rahmen des normalen Bankgeschäfts zur Regelung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen; ii) den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, wenn der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 0,01 % der letzten verfügbaren Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens betrug und wenn die Kaufsumme für alle Übernahmen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums insgesamt vorgenommen wurden, weniger als 0,025 % der letzten verfügbaren Bilanzsumme beträgt; iii) den Erwerb eines Geschäftsbereichs nach Einholung der Genehmigung der Kommission, wenn dies in Ausnahmefällen notwendig ist, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen oder wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten;

g)

nicht mit der staatlichen Unterstützung werben und keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgen, die sie ohne die Unterstützung des Mitgliedstaats nicht verfolgen würden.

48.

Wenn eine Bank zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einem gut geführten Unternehmen der Bedarf an zusätzlichem Kapital offensichtlich gewesen wäre, Maßnahmen trifft, die nicht mit den Vorgaben der Randnummer 47 im Einklang stehen, rechnet die Kommission zur Ermittlung der für die Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen erforderlichen Maßnahmen dem Beihilfebetrag einen dem Abfluss entsprechenden Betrag hinzu, da sichergestellt werden muss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wird.

3.1.4   Umstrukturierungsbeihilfen zur Deckung der verbleibenden Kapitallücke

49.

Falls nach der Durchführung der Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Lastenverteilung weiter eine Kapitallücke besteht, kann diese grundsätzlich durch eine staatliche Rekapitalisierung, Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte oder eine Kombination beider Maßnahmen geschlossen werden. Damit solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, ist der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorzulegen, der mit den einschlägigen Abschnitten der Krisenmitteilungen im Einklang stehen muss.

3.2   Rettungsbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte

50.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kommission die in dieser Mitteilung festgelegten Grundsätze anwendet, müssen die Mitgliedstaaten vor der Einführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission anmelden und eine beihilferechtliche Genehmigung einholen. Sollten diese Maßnahmen allerdings für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems erforderlich sein, kann die Kommission dem Mitgliedstaat ausnahmsweise vor der Genehmigung des Umstrukturierungsplans gestatten, diese befristet als Rettungsbeihilfen zu gewähren. Wenn sich ein Mitgliedstaat auf diese Finanzstabilitätsklausel beruft, verlangt die Kommission eine Ex-ante-Analyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, in der bestätigt wird, dass eine aktuelle (und nicht nur absehbare) Kapitallücke besteht, die die Aufsichtsbehörde zwingen würde, dem Kreditinstitut unverzüglich die Bankzulassung zu entziehen, wenn die betreffenden Maßnahmen nicht getroffen würden. Zudem ist in dieser Analyse nachzuweisen, dass die außergewöhnliche Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems mit privatem Kapital nicht in hinreichend kurzer Zeit oder mit einer anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden befristeten Maßnahme wie einer staatlichen Garantie nicht abgewendet werden kann.

51.

Jede unter Randnummer 50 fallende Rettungsmaßnahme muss bei der Kommission angemeldet werden. Um von der Kommission befristet genehmigt werden zu können, muss die Maßnahme mit den Vorschriften über Vergütung und Lastenverteilung bei solchen Maßnahmen im Einklang stehen, die in der Rekapitalisierungsmitteilung, der Verlängerungsmitteilung 2011 und gegebenenfalls der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegt sind.

52.

Zudem dürfen Rettungsbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte nicht der Erfüllung der Vorgaben dieser Mitteilung zur Lastenverteilung entgegenstehen. Die Maßnahmen zur Lastenverteilung müssen dann entweder als Teil der Rettungsbeihilfe durchgeführt werden, oder die Rekapitalisierungsmaßnahmen bzw. Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte müssen so gestaltet sein, dass die Maßnahmen zur Lastenverteilung ex post durchgeführt werden können. Eine solche Ex-post-Durchführung der Lastenverteilung könnte zum Beispiel durch eine Aufstockung des Eigenkapitals, die aufgrund ihrer Form Vorrang vor bestehenden Kapitalinstrumenten und nachrangigen Schuldtiteln hätte, gleichzeitig jedoch mit dem geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Einklang steht, erreicht werden.

53.

Nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe muss der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Beschlusses zur befristeten Genehmigung der Beihilfe einen mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang stehenden Umstrukturierungsplan vorlegen. Der Umstrukturierungsplan wird anhand der Umstrukturierungsmitteilung unter Berücksichtigung der in dieser Mitteilung beschriebenen Grundsätze der Lastenverteilung geprüft.

3.3   Regelungen für die Rekapitalisierung und Umstrukturierung kleiner Kreditinstitute

54.

Beihilfen für kleine Banken beeinträchtigen den Wettbewerb tendenziell weniger als Beihilfen für größere Banken. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es daher zweckmäßig, ein einfacheres Verfahren für kleine Banken vorzusehen, gleichzeitig jedoch ebenfalls sicherzustellen, dass Wettbewerbsverfälschungen möglichst gering gehalten werden. Sofern die in den Krisenmitteilungen festgelegten Grundsätze und insbesondere die Vorgaben dieser Mitteilung zur Lastenverteilung beachtet sind, wird die Kommission Regelungen für die Rekapitalisierung und Umstrukturierung kleiner Kreditinstitute genehmigen, wenn diese Regelungen ein klares Ziel verfolgen und auf sechs Monate begrenzt sind. Eine solche Regelung gilt ausschließlich für Banken mit einer Bilanzsumme von höchstens 100 Mio. EUR. Die Bilanzsumme der Banken, die nach der Regelung Beihilfen erhalten, darf insgesamt höchstens 1,5 % der gesamten Vermögenswerte der Banken auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats betragen.

55.

Die Kommission wird jede Regelung darauf prüfen, ob sie ihre Ziele erreicht und korrekt umgesetzt wird. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten nach der Genehmigung der Regelung alle sechs Monate einen Bericht über ihre Inanspruchnahme vorlegen.

4.   GARANTIEN UND LIQUIDITÄTSHILFEN

56.

Liquiditätshilfen und Garantien für Verbindlichkeiten ermöglichen vorübergehend die Stabilisierung der Passivseite in der Bilanz einer Bank. Während Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen grundsätzlich erst nach Anmeldung eines Umstrukturierungsplans durch den betreffenden Mitgliedstaat und nach Genehmigung der Kommission gewährt werden dürfen, kann die Kommission bei Garantien und Liquiditätshilfen akzeptieren, dass der Mitgliedstaat diese auf der Grundlage einer befristeten Genehmigung als Rettungsbeihilfen gewährt, bevor ein Umstrukturierungsplan genehmigt wird.

57.

Garantien und Liquiditätshilfen können bei der Kommission einzeln angemeldet werden; zudem kann die Kommission Liquiditätshilferegelungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen.

58.

Solche Regelungen dürfen nur auf Banken angewendet werden, die keine Kapitallücken haben. Wenn eine Bank, die eine Kapitallücke aufweist, dringend Liquidität benötigt, ist eine Einzelanmeldung bei der Kommission erforderlich (19). Unter solchen Umständen wird die Kommission das unter den Randnummern 32 bis 34 beschriebene Verfahren einschließlich der Vorgabe, dass ein Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen ist, entsprechend anwenden, sofern die Beihilfe nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgezahlt wird.

59.

Garantien und Liquiditätshilfen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um von der Kommission genehmigt zu werden:

a)

Garantien dürfen nur für neu begebene vorrangig besicherte Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gestellt werden (nachrangige Verbindlichkeiten sind hiervon ausgeschlossen).

b)

Garantien dürfen nur für Schuldtitel mit einer Laufzeit von drei Monaten bis zu fünf Jahren (oder höchstens sieben Jahren bei gedeckten Schuldverschreibungen) gewährt werden. Garantien mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen (außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen) nicht mehr als ein Drittel der ausstehenden Garantien für die Bank ausmachen.

c)

Die Mindestvergütung für staatliche Garantien muss mit der in der Verlängerungsmitteilung 2011 dargelegten Formel im Einklang stehen.

d)

Für jedes Kreditinstitut, dem Garantien auf neue oder auf verlängerte Verbindlichkeiten gewährt wurden und dessen ausstehende Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich der vor diesem Beschluss gestellten Garantien) zum Zeitpunkt der Gewährung der neuen Garantie sowohl über 5 % der Gesamtverbindlichkeiten als auch über einem Gesamtbetrag von 500 Mio. EUR lagen, muss der Kommission innerhalb von zwei Monaten ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.

e)

Für jedes Kreditinstitut, für das eine Garantie in Anspruch genommen werden muss, ist innerhalb von zwei Monaten nach der Inanspruchnahme ein eigener Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen.

f)

Die Empfänger von Garantien und Liquiditätshilfen dürfen weder mit der staatlichen Unterstützung werben noch aggressive Geschäftsstrategien verfolgen, die sie ohne die Unterstützung des Mitgliedstaats nicht einschlagen würden.

60.

Ferner müssen Garantie- und Liquiditätshilferegelungen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:

a)

Die Regelung darf nur auf Banken angewendet werden, bei denen keine Kapitallücke besteht; dies muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt werden (vgl. Randnummer 28).

b)

Garantien mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen nicht mehr als ein Drittel der Garantien ausmachen, die der betreffenden Bank insgesamt gewährt worden sind.

c)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle drei Monate über i) die Anwendung der Regelung, ii) die Begebung garantierter Verbindlichkeiten und iii) die tatsächlich berechnete Vergütung Bericht erstatten.

d)

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Berichte über die Anwendung der Regelung um verfügbare aktualisierte Informationen über die Kosten vergleichbarer Schuldtitelemissionen (Art, Umfang, Rating, Währung), für die keine Garantien gewährt wurden, ergänzen.

61.

In Ausnahmefällen können auch Garantien genehmigt werden, die die Risiken der Europäischen Investitionsbank gegenüber Banken decken, um auf diese Weise in Ländern, in denen im Vergleich zum EU-Durchschnitt die Kreditaufnahme sehr viel schwieriger ist, die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft wieder anzukurbeln. Bei der Prüfung solcher Maßnahmen wird die Kommission insbesondere darauf achten, ob diese den Banken einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, der z. B. zum Auf- oder Ausbau anderer Geschäftstätigkeiten genutzt werden könnte. Solche Garantien dürfen nur einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren abdecken. Wenn sie von der Kommission genehmigt werden, ist das betreffende Kreditinstitut nicht zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans verpflichtet.

5.   BEREITSTELLUNG VON LIQUIDITÄT DURCH ZENTRALBANKEN UND NUTZUNG VON EINLAGENSICHERUNGSSYSTEMEN UND ABWICKLUNGSFONDS

62.

Die regulären geldpolitischen Maßnahmen der Zentralbanken wie Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten fallen in der Regel nicht unter die Beihilfevorschriften der Union. Die Stützung eines bestimmten Kreditinstituts durch Liquiditätshilfen im Krisenfall („emergency liquidity assistance“) kann jedoch eine Beihilfe darstellen, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind alle erfüllt (20):

a)

Das Kreditinstitut ist vorübergehend illiquide, aber zahlungsfähig zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Liquidität, die aufgrund besonderer Umstände erfolgt und nicht Bestandteil eines größeren Beihilfepakets ist.

b)

Die Fazilität ist vollständig mit Sicherheiten unterlegt, für die unter Berücksichtigung ihrer Qualität und ihres Marktwerts angemessene Bewertungsabschläge (haircuts) vorgenommen werden.

c)

Die Zentralbank verlangt vom Beihilfeempfänger einen Strafzins.

d)

Die Maßnahme wird auf Initiative der Zentralbank ergriffen und ist nicht durch eine Gegengarantie des Staates gedeckt.

63.

Maßnahmen von Einlagensicherungsfonds zur Entschädigung von Einlegern im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (21) sind keine staatlichen Beihilfen (22). Die Nutzung solcher oder anderer Fonds zur Unterstützung der Umstrukturierung insolventer Kreditinstitute kann jedoch eine staatliche Beihilfe darstellen. Selbst wenn Einlagensicherungsfonds dem Privatsektor zuzuordnen sind, können sie insoweit eine staatliche Beihilfe darstellen, als sie unter staatlicher Kontrolle stehen und die Entscheidung über ihren Einsatz dem Staat zuzurechnen ist (23). Die Kommission wird die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Form solcher Maßnahmen auf der Grundlage dieser Mitteilung prüfen.

64.

Staatliche Beihilfen in Form von Maßnahmen eines Abwicklungsfonds werden ebenfalls auf der Grundlage dieser Mitteilung geprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen.

6.   ABWICKLUNGSBEIHILFEN

6.1   Allgemeine Grundsätze

65.

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und im Interesse der Finanzstabilität dafür sorgen, dass der Ausstieg geordnet erfolgt. Die geordnete Abwicklung eines in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Kreditinstituts sollte immer in Betracht gezogen werden, wenn die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist.

66.

Die Kommission erkennt an, dass es aufgrund der Besonderheiten von Kreditinstituten und in Ermangelung von Mechanismen, die die Abwicklung von Kreditinstituten ohne eine Gefährdung der Finanzstabilität ermöglichen, unter Umständen nicht möglich ist, ein Kreditinstitut im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens abzuwickeln. Aus diesem Grund könnten staatliche Maßnahmen zur Unterstützung der Abwicklung insolventer Kreditinstitute als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen erachtet werden, sofern die unter Randnummer 44 dargelegte Voraussetzung erfüllt ist.

67.

Das Ziel der geordneten Abwicklung muss darin bestehen, dass das insolvente Kreditinstitut innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Geschäftstätigkeit einstellt. Dies bedeutet, dass kein Neugeschäft mit Dritten aufgenommen werden darf. Bestehende Geschäftstätigkeiten können jedoch ausgeübt werden, wenn dadurch die Abwicklungskosten gesenkt werden. Außerdem muss die Abwicklung darauf abzielen, dass ein möglichst großer Teil der Geschäftstätigkeiten oder Vermögenswerte im Rahmen einer Ausschreibung veräußert wird. Bei einer geordneten Abwicklung muss mit allen Erlösen aus der Veräußerung von Vermögenswerten ein Beitrag zur Deckung der Abwicklungskosten geleistet werden.

68.

Die Mitgliedstaaten können eine Reihe von Instrumenten wählen, um insolvente Kreditinstitute abzuwickeln. Jede staatliche Beihilfe zur Unterstützung solcher Abwicklungen muss mit den unter den Randnummern 69-82 ausgeführten Grundsätzen im Einklang stehen.

6.2   Voraussetzungen für die Genehmigung von Abwicklungsbeihilfen

69.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan für die geordnete Abwicklung des Kreditinstituts vorlegen.

70.

Die Kommission wird die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit den Abschnitten 2, 3 und 4 der Umstrukturierungsmitteilung prüfen.

71.

Aufgrund der Besonderheiten einer geordneten Abwicklung sind die unter den Randnummer 72-78 dargelegten Überlegungen anzustellen.

6.2.1   Begrenzung der Abwicklungskosten

72.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe tatsächlich eine geordnete Abwicklung des Kreditinstituts ermöglicht und die Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, das für die Weiterführung des Kreditinstituts während der Abwicklung und nach den Vorgaben dieser Mitteilung zur Lastenverteilung erforderlich ist.

6.2.2   Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen

73.

Um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Abwicklungsphase auf den für eine ordnungsgemäße Abwicklung unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden.

74.

Solange das begünstigte Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, darf es nicht in den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern eintreten oder neue Geschäftstätigkeiten aufnehmen. Seine Geschäftstätigkeiten müssen sich grundsätzlich auf die Weiterführung und den Abschluss von Geschäftstätigkeiten für bestehende Kunden beschränken. Jede neue Tätigkeit für bestehende Kunden darf lediglich die Änderung der Bestimmungen bestehender Verträge und die Restrukturierung bestehender Kredite umfassen, sofern diese Änderungen zur Steigerung des Kapitalwerts der betreffenden Vermögenswerte beitragen.

75.

Die Preispolitik des abzuwickelnden Kreditinstituts muss darauf ausgerichtet sein, Kunden zur Suche nach attraktiveren Alternativen zu veranlassen.

76.

Wenn eine Bankenlizenz erforderlich ist, z. B. für eine Rumpfbank oder ein ausschließlich für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts geschaffenes Finanzinstitut („Brückenbank“), sollte die Lizenz nur für die Tätigkeiten gelten, die für die Abwicklung unabdingbar sind. Die Bankenlizenz sollte anschließend so schnell wie möglich durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen werden.

6.2.3   Lastenverteilung

77.

Bei einer geordneten Abwicklung muss das moralische Risiko so gering wie möglich gehalten werden. Zu diesem Zweck müssen insbesondere zusätzliche Beihilfen zugunsten der Anteilseigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel verhindert werden. Deshalb dürfen die Forderungen von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel nicht auf eine Wirtschaftstätigkeit, die weiterhin ausgeübt wird, übertragen werden.

78.

Die Bestimmungen der Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 müssen entsprechend eingehalten werden.

6.3   Veräußerung eines Kreditinstituts während der geordneten Abwicklung

79.

Die Veräußerung eines Kreditinstituts während einer geordneten Abwicklung darf mit staatlichen Beihilfen für den Käufer verbunden sein, es sei denn, die Veräußerung erfolgt im Rahmen einer offenen und bedingungsfreien Ausschreibung und die Vermögenswerte werden an den Meistbietenden verkauft. Solche Ausschreibungen sollten, sofern dies zweckmäßig ist, auch den Verkauf von Teilen des Kreditinstituts an verschiedene Bieter ermöglichen.

80.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe für den Käufer des Kreditinstituts bzw. von Teilen davon vorliegt, wird die Kommission folgenden Kriterien besonderes Augenmerk schenken:

a)

Wird der Verkauf in einem offenen, bedingungs- und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt?

b)

Erfolgt der Verkauf zu Marktkonditionen?

c)

Hat das Kreditinstitut oder die Regierung (je nach gewählter Struktur) einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betreffenden Aktiva und Passiva festgesetzt?

81.

Stellt die Kommission fest, dass eine Beihilfe für den Käufer vorliegt, prüft sie die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt gesondert.

82.

Wenn nicht für den Käufer, sondern für die zur Veräußerung vorgesehene Wirtschaftstätigkeit eine Beihilfe gewährt wird, prüft die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe gesondert auf der Grundlage dieser Mitteilung. Wird im Zuge der Abwicklung eine Wirtschaftstätigkeit veräußert, bei der das Kreditinstitut hohe Marktanteile hält, prüft die Kommission, ob Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen erforderlich sind und ob das aus der Veräußerung hervorgehende Unternehmen rentabel sein kann. Bei dieser Rentabilitätsprüfung berücksichtigt die Kommission die Größe und Krisenfestigkeit des Käufers im Verhältnis zur Größe und Krisenfestigkeit des erworbenen Geschäfts.

6.4   Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen für die geordnete Abwicklung

83.

Die von Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Behandlung notleidender Kreditinstitute können die Gewährung von Beihilfen zur Gewährleistung der geordneten Abwicklung notleidender Kreditinstitute einschließen, wobei negative Spillover auf den Wirtschaftszweig und die gesamte Wirtschaft zu begrenzen sind.

84.

Nach Auffassung der Kommission können Abwicklungsbeihilferegelungen für kleinere Kreditinstitute (24) genehmigt werden, sofern sie so ausgestaltet sind, dass die Anforderungen bezüglich der Lastenverteilung auf die Anteilseigner und die Inhaber nachrangiger Schuldtitel (siehe Randnummer 44) erfüllt und Wettbewerbsbedenken (z. B. moral hazard) ausgeräumt werden.

85.

Die Vereinbarkeit solcher Regelungen wird anhand der in Abschnitt 3 beschriebenen Voraussetzungen geprüft. Bei der Anmeldung einer Regelung muss der Mitgliedstaat der Kommission deshalb detaillierte Informationen über die Abwicklung und über die Voraussetzungen für die Maßnahmen zugunsten der begünstigten Kreditinstitute vorlegen.

86.

Da die Wettbewerbsverzerrungen je nach Art des begünstigten Kreditinstituts und seiner Marktstellung unterschiedlich stark sein können, kann eine Einzelprüfung erforderlich sein um sicherzustellen, dass die Abwicklung keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Daher müssen Beihilfen, die Kreditinstituten mit Vermögenswerten von insgesamt über 3 Mrd. EUR auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt werden, einzeln bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden.

6.5   Überwachung

87.

Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig (mindestens jährlich) über die Anwendung aller im Einklang mit Abschnitt 6.4 genehmigten Regelungen Bericht erstatten. Diese Berichte müssen auch die Informationen über jedes Kreditinstitut enthalten, das abgewickelt wird (vgl. Abschnitt 6.4).

88.

Damit die Kommission den Fortgang der geordneten Abwicklung und deren Auswirkung auf den Wettbewerb überwachen kann, müssen die Mitgliedstaaten regelmäßige Berichte (mindestens jährlich) über den Verlauf der Abwicklung jedes abzuwickelnden Kreditinstituts und am Ende der Abwicklung einen Abschlussbericht vorlegen. In bestimmten Fällen können ein Überwachungstreuhänder, ein Veräußerungstreuhänder oder beide bestellt werden, um die Einhaltung aller mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpften Bedingungen und Auflagen zu gewährleisten.

7.   BEGINN UND DAUER DER ANWENDUNG

89.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung dargelegten Grundsätze ab dem 1. August 2013 anwenden.

90.

Vor dem 1. August 2013 bei der Kommission registrierte Anmeldungen werden anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.

91.

Die Kommission wird die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aller Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, auf der Grundlage dieser Mitteilung prüfen, wenn die Beihilfe ganz oder zum Teil nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird.

92.

In allen anderen Fällen wird sie die Prüfung auf die bei Gewährung der Beihilfen geltenden Krisenmitteilungen stützen.

93.

Die Kommission wird diese Mitteilung überarbeiten, wenn sie dies für erforderlich erachtet, insbesondere um veränderten Marktbedingungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich auf in der Mitteilung enthaltene Regeln auswirken können, Rechnung zu tragen.

94.

Die Bankenmitteilung 2008 wird mit Wirkung vom 31. Juli 2013 zurückgezogen.

95.

Randnummer 47 und Anhang V der Impaired-Assets-Mitteilung werden gestrichen.

96.

Die Umstrukturierungsmitteilung wird wie folgt angepasst:

Randnummer 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Erhält ein Finanzinstitut eine staatliche Beihilfe, so sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Umstrukturierungsplan übermitteln, um zu bestätigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann.“

Fußnote 4, die sich auf Randnummer 4 bezieht, wird gestrichen.

Randnummer 7 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „Die Kommission wird den Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Banken unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Finanzsektors anwenden.“

Randnummer 8 wird gestrichen.

In der Fußnote 1, die sich auf Randnummer 21 bezieht, erhält der erste Satz folgende Fassung: „Siehe Abschnitt 6 der Bankenmitteilung 2013“.

Randnummer 25 erhält folgende Fassung: „Jede Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung, die vor der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans ausnahmsweise aus Gründen der Finanzstabilität zugestanden wird, muss in einer späteren Phase der Umstrukturierung durch einen weiteren Beitrag beispielsweise in Form einer Rückholklausel (sog. Claw-Back-Klausel) und/oder durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbverzerrungen kompensiert werden.“


(1)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (im Folgenden „Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1); Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9); Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung 2010“) (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

(2)  Siehe Verlängerungsmitteilung 2011, Randnummer 14.

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vom 6. Juni 2012 (COM(2012) 280 final).

(4)  Siehe Umstrukturierungsmitteilung, Randnummer 22.

(5)  Ebda., Randnummer 24.

(6)  Siehe Arbeitspapier der GD Wettbewerb vom 30. April 2010 mit dem Titel „The application of state aid rules to government guarantee schemes covering bank debt to be issued after 30 June 2010” (Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf staatliche Garantieregelungen für von Banken nach dem 30. Juni 2010 emittierte Schuldtitel).

(7)  In dieser Mitteilung ist festgelegt, dass alle Banken, die staatliche Beihilfen in Form von Kapitalmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhalten, einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen.

(8)  Die „zuständige Aufsichtsbehörde“ ist eine nationale Behörde, die entweder von den beteiligten Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) designiert wurde, oder aber die Europäische Zentralbank in Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit nach Artikel 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der an dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) beteiligt ist.

(9)  Vgl. Fußnote 1.

(10)  Wie definiert in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

(11)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(12)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(13)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

(14)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(15)  Veröffentlicht auf der Website der OECD http://stats.oecd.org/Index.aspx unter Average Annual Wages in konstanten Preisen für das letzte verfügbare Jahr.

(16)  Im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(17)  Dies kann zum Beispiel durch Gründung einer Holdinggesellschaft erreicht werden. Die Beteiligung an der Bank würde auf der Aktivseite der Holdinggesellschaft verbucht, während das Eigenkapital, das Hybridkapital und die nachrangigen Schulden, die vor Gewährung der staatlichen Beihilfen in der Bank vorhanden waren, auf der Passivseite stehen, und zwar mit derselben Rangstruktur, die in der Bank vor der Intervention bestand.

(18)  Wenn zum Beispiel beim Rückkauf ein Nachlass auf den Marktpreis (oder, falls es keinen Markt gibt, eine Ersatzgröße für den Marktpreis) in Höhe eines zweistelligen Prozentsatzes vom Nominalwert gewährt wird, um Gewinne zu erwirtschaften, oder wenn der Rückkauf Teil eines Tausches ist, durch den das Kreditinstitut Eigenkapital von höherer Qualität erhält und somit die Kapitallücke verringert.

(19)  Banken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Mitteilung bereits genehmigte Rettungsbeihilfen, aber noch keine abschließende Genehmigung für die Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen im Rahmen einer Liquiditätsregelung Beihilfen in Anspruch nehmen, die nicht einzeln angemeldet werden müssen.

(20)  In solchen Fällen werden die Maßnahmen anschließend als Teil des Umstrukturierungsplans geprüft.

(21)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(22)  Analog dazu siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, und Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 2009, Puffer/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 70.

(23)  Vgl. dänische Abwicklungsregelung (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 5).

(24)  Siehe z. B. Beihilfe N 407/10 — Dänische Abwicklungsregelung für Banken (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 7).


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