This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013DC0138
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE On the application of the Unfair Commercial Practices Directive Achieving a high level of consumer protection Building trust in the Internal Market
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Stärkung des Verbraucherschutzes Vertrauensbildung im Binnenmarkt
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Stärkung des Verbraucherschutzes Vertrauensbildung im Binnenmarkt
/* COM/2013/0138 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Stärkung des Verbraucherschutzes Vertrauensbildung im Binnenmarkt /* COM/2013/0138 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken
Stärkung des Verbraucherschutzes
Vertrauensbildung im Binnenmarkt
1. EINLEITUNG Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken[1]
(„Richtlinie“) wurde am 11. Mai 2005 angenommen mit dem Ziel, dem
Verbraucher bei der Nutzung der Vorteile des Binnenmarktes durch Beseitigung
regulatorischer Hemmnisse zu helfen, die aus unterschiedlichen
einzelstaatlichen Vorschriften resultierten, Unternehmen vom Verkauf abhielten
und das Vertrauen der Verbraucher in EU-weite Einkäufe untergruben. Die Richtlinie ist der wichtigste allgemeine
EU-Rechtsakt über irreführende Werbung und sonstige unlautere Praktiken im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Sie hat einen breiten
Geltungsbereich und findet auf sämtliche Geschäfte zwischen Unternehmen und
Verbrauchern („B2C“) in allen Sektoren Anwendung. Sie gilt nicht nur in der
Werbe- oder Vermarktungsphase eines Geschäfts, sondern auch „…während und
nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“[2]. Die Richtlinie sieht ein hohes
Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren vor. Sie fungiert als Sicherheitsnetz
in Fällen, die durch andere sektorspezifische Vorschriften nicht oder
unzureichend geregelt sind. Sie soll gewährleisten, dass Verbraucher nicht
irregeführt oder aggressivem Marketing ausgesetzt werden und jede Behauptung
eines Gewerbetreibenden in der EU eindeutig, korrekt und begründet ist, so dass
Verbraucher ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sache treffen können. Zusammen mit anderen Rechtsvorschriften für
den Binnenmarkt[3]
und der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, in der die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts
zuständigen nationalen Behörden geregelt ist[4],
trägt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zur Verwirklichung von
Markttransparenz und zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb in der gesamten
EU bei. Alle Mitgliedstaaten haben ihre Vorschriften in nationales Recht
umgesetzt. Diese Mitteilung beschreibt die wichtigsten
Schlussfolgerungen aufgrund der ersten Erfahrungen mit der Durchsetzung der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gemäß Artikel 18 der
Richtlinie und legt dar, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Vorteile
der Richtlinie für die Integration des Binnenmarkts und den Verbraucherschutz
zu maximieren. Ein ausführlicher Bericht[5] über die Anwendung der
Richtlinie in den Mitgliedstaaten wird zusammen mit dieser Mitteilung
veröffentlicht. Dies erfolgt im Rahmen der Europäischen Verbraucheragenda[6], mit der die Teilhabe der
Verbraucher am und ihr Vertrauen in den Markt erhöht werden soll, um für mehr
Zuversicht und Wachstum zu sorgen. Die Verbraucherausgaben machen 56 % des
Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union aus und sind von zentraler
Bedeutung für das Erreichen des Ziels eines intelligenten, integrativen und
nachhaltigen Wachstums. Gemäß der Europäischen Verbraucheragenda kann die
Ankurbelung der Nachfrage wesentlich dazu beitragen, dass die EU die Krise
überwindet. Hierzu gilt es, das Potenzial des Binnenmarkts
auszuschöpfen. Aus Untersuchungen geht hervor, dass das
EU-weite Online-Shopping eine bis zu 16-mal größere Produktauswahl bietet,
60 % der Verbraucher davon aber bisher nicht Gebrauch machen. Sie
profitieren somit nicht in vollem Umfang von der Angebots- und Preisvielfalt im
Binnenmarkt. Politische Maßnahmen zur Steigerung des
Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitendes Online-Shopping können das
Wirtschaftswachstum in Europa erheblich ankurbeln. 2. PRÜFUNG DES NUTZENS DER RICHTLINIE 2.1. Erreichen eines hohen
Verbraucherschutzniveaus sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen für
Gewerbetreibende Erste Erfahrungen mit der Umsetzung der
Richtlinie zeigen, dass sie den Verbraucherschutz in und zwischen den
Mitgliedstaaten erheblich verbessert hat, während sie zugleich rechtmäßig
handelnde Unternehmen vor Mitbewerbern schützt, die sich nicht an die Regeln
halten. Die Vorteile der Richtlinie ergeben sich vor
allem aus zwei ihrer Besonderheiten, nämlich ihres horizontalen
„Sicherheitsnetz“-Charakters und ihrer Kombination von Grundsatzbestimmungen
mit einer „schwarzen Liste“ bestimmter unlauterer Geschäftspraktiken, die
verboten sind. Dank der Grundsatzbestimmungen der Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken konnten sich die nationalen Behörden an den
raschen Wandel bei Produkten, Dienstleistungen und Verkaufsmethoden anpassen.
Als „Auffangbestimmungen“ geben sie Kriterien an die Hand, um mit einer
gewissen Flexibilität unlauteres Verhalten zu verhindern, das nicht unter
spezifische Verbote fällt. Die „schwarze Liste“ der unter allen Umständen
untersagten Praktiken wiederum bietet den nationalen Behörden ein wirksames
Instrument, um gängige unlautere Praktiken wie Lockangebote, falsche
Gratisangebote, versteckte Werbung und direkt auf Kinder abzielende Werbung
abzuwehren. Nachstehend finden sich einige Beispiele für
gemäß Richtlinie verbotene Praktiken. Anlocken von Verbrauchern in die Geschäftsräume oder auf die Website
des Gewerbetreibenden durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, die
nicht geliefert bzw. erbracht werden können („Lockangebote“) Sabine aus Deutschland wurde in einer Zeitschrift auf eine Anzeige
aufmerksam, die mit einem Sonderangebot warb: „Nach Barcelona fliegen für
nur 1 Euro!” Als sie jedoch den Flug buchen wollte, waren die Preise
deutlich höher. Ihre Nachfrage beim zentralen Kundendienst des Unternehmens
ergab, dass nur eine geringe Anzahl von Sitzen zum reduzierten Tarif angeboten
worden war. Die Mehrheit der Kunden konnte das günstige Angebot gar nicht
nutzen. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verbietet das Anbieten
eines Produkts zu einem bestimmten Preis, wenn nicht klar darauf hingewiesen
wird, dass seine Verfügbarkeit im Hinblick auf den Umfang der Werbemaßnahme und
den angebotenen Preis eingeschränkt sein kann. Falsche Gratisangebote Marit aus Estland erhielt folgende E-Mail von einem Online-Händler für
Körperpflegeprodukte: "Jetzt anrufen und eine Designer-Sonnenbrille als
GRATIS-Geschenk erhalten!“ Als sie anrief, wurde ihr mitgeteilt, dass das
Angebot nur in Verbindung mit einer Bestellung von Waren im Wert von mindestens
2 000 Euro gilt. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken untersagt es
Gewerbetreibenden, ein Produkt fälschlicherweise als gratis erhältlich
darzustellen, wenn der Verbraucher in Wirklichkeit zusätzlich zu den Kosten für
die Reaktion auf das Angebot oder für die Lieferung der Ware weitere Kosten zu
tragen hat. Hindernisse für einen Anbieterwechsel Filip beschließt, zu einem anderen Anbieter einer
Immobilienversicherung zu wechseln und mit diesem einen günstigeren Vertrag zu
schließen. Als er seine Versicherungsgesellschaft anruft, wird ihm mitgeteilt,
dass er verschiedene Formulare ausfüllen muss, um seinen laufenden Vertrag zu
kündigen. Außerdem könnten die erforderlichen Formulare leider frühestens in
zwei Wochen bereitgestellt werden, und es sei mit drei Monaten Bearbeitungszeit
zu rechnen. Filip gibt entnervt auf - soviel zu guten Vorsätzen. Gemäß der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dürfen
Gewerbetreibende Verbrauchern keine belastenden oder unverhältnismäßigen
Hindernisse nichtvertraglicher Art auferlegen, wenn diese ihre vertraglichen
Rechte wahrnehmen möchten, einschließlich des Rechts, einen Vertrag zu kündigen
oder zu einem anderen Produkt oder anderen Gewerbetreibenden zu wechseln. Direkte Aufforderung an Kinder Alain war überrascht, als er von seiner Tochter plötzlich bedrängt
wurde, die Verfilmung ihres Lieblingsbuchs zu kaufen. Er verstand sofort, was
los war, als er im Fernsehen die Werbung für den Film sah, in der es hieß: „Dein
Lieblingsbuch ist nun als DVD erhältlich – bitte deinen Vater, sie dir zu
kaufen!“ Eine unlautere Praxis liegt gemäß der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken vor, wenn Gewerbetreibende Kinder dazu auffordern,
Erwachsene um den Kauf beworbener Produkte zu bitten. Dieses Verbot gilt für
alle Medien, einschließlich Fernsehen und Internetwerbung. Dank der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken konnten nationale Verbraucherschutz-Überwachungsstellen ein
breites Spektrum unlauterer Geschäftspraktiken eindämmen und sanktionieren,
einschließlich irreführender Umweltaussagen und aggressiver Praktiken.[7] Dennoch gibt es noch weiteren
Handlungsbedarf: –
Interessenträgern zufolge werden Umweltaussagen
(wie „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“, „nachhaltig“, „natürlich“ usw.)
trotz des derzeitigen Rechtsrahmens weiterhin nicht verantwortungsvoll
verwendet und häufig sehr allgemein, vage und ungenau formuliert.
Verbraucherschutzverbände weisen darauf hin, dass es zudem schwer ist, den
Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu überprüfen, insbesondere im Energie-,
Kosmetik-, Fahrzeug- und Waschmittelsektor. –
Einige wenige Mitgliedstaaten melden aggressive
Praktiken, die auf Kinder (im Bereich der Online-Spiele) sowie auf ältere
Menschen abzielen. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um die Durchsetzung der
Richtlinie in Bezug auf diese Kategorien schutzbedürftiger und schwacher
Verbraucher zu verstärken. Vor allem muss auch angesichts der fortschreitenden
Alterung der Bevölkerung dafür gesorgt werden, dass gefährdete Verbraucher vor
den Risiken geschützt werden, die sich aufgrund der Wirtschaftskrise und der
Komplexität der digitalen Märkte ergeben. 2.2. Vertrauensbildung im
Binnenmarkt Durch das Ersetzen der unterschiedlichen
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken durch
ein einziges Regelwerk hat die Richtlinie den Rechtsrahmen vereinfacht und dazu
beigetragen, Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel zu beseitigen. Die Richtlinie hat auch breite Anwendung in
grenzübergreifenden Fällen gefunden. Nahezu 50 % der vom Netz für die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC)[8]
in den vergangenen fünf Jahren behandelten Amtshilfeersuchen
(Auskunftsersuchen, Warnungen und Durchsetzungsersuchen) betrafen Verstöße
gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Zudem führte das CPC-Netz
auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie verschiedene gemeinsame
Überwachungsmaßnahmen („Sweeps“) durch; diese betrafen digitale Produkte /
Dienstleistungen, Internet-Verkäufe von Flugtickets, Online-Mobiltelefondienste
und Websites für den Verkauf von Unterhaltungselektronik.[9] Ein erheblicher Teil der Richtlinie soll
gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Merkmale eines Produkts
oder einer Dienstleistung, den Preis und die wichtigsten Bedingungen
Verbrauchern wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.
Dies erleichtert es Verbrauchern, Angebote zu verstehen und zu vergleichen, und
wirkt sich unmittelbar auf die Vermarktungs- und Werbetechniken von
Gewerbetreibenden aus. Werbung spielt eine wichtige Rolle in einem
störungsfreien Binnenmarkt und ist das wichtigste Instrument für Unternehmen,
um ihre Produkte und Dienstleistungen grenzüberschreitend zu verkaufen. Werbung
ermöglicht es den Unternehmen, sich offen zu unterscheiden: Sie fördert den
Wettbewerb, lässt die Preise sinken und die Qualität steigen. Genaue und transparentere Informationen für
inländische und grenzüberschreitende Angebote wurden in der jüngsten Mitteilung
über den elektronischen Handel als einer der wesentlichen Faktoren ausgemacht,
die das Verbrauchervertrauen steigern und die Einzelhändler zum Online-Verkauf
ermutigen.[10] Jüngsten Erkenntnissen zufolge tätigen
Verbraucher jetzt mehr grenzübergreifende Einkäufe (52 %,
+ 19 Prozentpunkte) und sind bereit, mehr Geld grenzüberschreitend
auszugeben (18 %, + 5 Prozentpunkte) als im Jahr 2006, als die
Richtlinie in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden war.[11] Die Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken hat zu dieser offeneren Haltung der europäischen Verbraucher
beigetragen, da sie eines der wichtigsten europäischen Rechtsinstrumente zur
Steigerung des Verbrauchervertrauens und zur Ankurbelung des
grenzüberschreitenden Handels darstellt. Dies darf jedoch nicht darüber
hinwegtäuschen, dass das Wachstum im grenzüberschreitenden Online-Shopping
deutlich hinter dem Wachstum der innerstaatlichen Online-Märkte zurückbleibt.
Es besteht also weiterer Handlungsbedarf. Finanzdienstleistungen und Immobilien sind aufgrund ihrer Komplexität und der ihnen innewohnenden
erheblichen Risiken kritische Sektoren. Mehrere unlautere Praktiken wie der
Mangel an grundlegenden Informationen in der Werbungsphase sowie irreführende
Produktbeschreibungen wurden in diesen Bereichen mitgeteilt. Die meisten
Mitgliedstaaten haben nationale Vorschriften zum Schutz der Verbraucher
eingeführt, die die Vorschriften der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken ergänzen oder über diese hinausgehen. Die Ergebnisse der
Untersuchung zeigen, dass es derzeit nicht angebracht wäre, die in der
Richtlinie für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit zu beseitigen, über
das Harmonisierungsniveau der Richtlinie in diesen spezifischen Sektoren
hinauszugehen.[12] 2.3. Angemessene und wirksame
Durchsetzung der Richtlinie Insgesamt erweist sich der Rechtsrahmen der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als gut geeignet, um die
Lauterkeit neuer Online-Praktiken zu beurteilen, die sich parallel zu
Werbetechniken wie Preisvergleichen und Websites für Sammelbuchungen oder
beispielsweise im Hinblick auf die zunehmende Einbindung von Werbung in soziale
Netzwerke entwickeln. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger
scheinen die nationale Durchsetzung der Richtlinie im Allgemeinen für
angemessen und wirksam zu halten, signalisieren jedoch den Mangel an
Ressourcen, die Komplexität oder Dauer von internen Verfahren und das Fehlen
abschreckender Sanktionen, die die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie zu
untergraben drohen. In Fällen grenzüberschreitender unlauterer
Geschäftspraktiken ist es für die Durchsetzungsstellen eine echte
Herausforderung, rasch und wirksam zu reagieren. Dies wirkt sich auch auf die
grenzübergreifende Durchsetzung der Rechtsvorschriften aus und ist – wie das
Ergebnis der Konsultation zeigt – im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit auf
der Grundlage der CPC-Verordnung manifest geworden. Nach den Erfahrungen mit der Durchsetzung
besteht eines der größten Probleme im Zusammenhang mit Onlinetools für
Kundenbewertungen und insbesondere Preisvergleich-Websites darin, dass
sie nicht eindeutig offenlegen, von wem die Website betrieben wird und/oder ob
Einzelhändler dafür zahlen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen angezeigt
werden (d. h. ob die Website gesponsert wird oder nicht). Laut Rückmeldungen von Interessenträgern wird
die Verpflichtung zur Bereitstellung eindeutiger und vollständiger
Preisinformationen bei kommerziellen Angeboten häufig missachtet, insbesondere
im Reise- und Verkehrssektor. In beiden Fällen plädieren die
Interessenträger nicht für legislative Maßnahmen, sondern für strengere und
kohärentere Durchsetzungsmaßnahmen. 3. PRIORITÄTEN FÜR WEITERE MASSNAHMEN Entsprechend den Ausführungen der Europäischen
Verbraucheragenda und der Mitteilung der Kommission „Bessere Governance für
den Binnenmarkt“[13]
führt eine bessere Anwendung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften
rasch zu mehr Wachstum und Beschäftigung. In diesem Zusammenhang spielt die Richtlinie
eine entscheidende Rolle. Die Kommission hat den Einzelhandel (einschließlich
elektronischer Handel), den Reise- und Verkehrssektor, Finanzdienstleistungen,
digitale Wirtschaft, Energie und Nachhaltigkeit als prioritäre Bereiche für die
Freisetzung des Wachstumspotenzials des Binnenmarkts identifiziert.[14] Um zu gewährleisten, dass die Richtlinie ein
hohes Verbraucherschutzniveau wahrt und zu den damit verbundenen
Binnenmarktvorteilen führt, bedarf es verstärkter nationaler
Durchsetzungsmaßnahmen sowie einer verstärkten Zusammenarbeit bei der
grenzüberschreitenden Durchsetzung. Dies gilt insbesondere im Falle
unlauterer Praktiken, die gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten
auftreten. In solchen Fällen ist eine effiziente Koordinierung zwischen der
Kommission, den nationalen Behörden, den Verbraucherschutzverbänden und den
Unternehmen entscheidend für die Bekämpfung von Praktiken mit EU-weiten
Auswirkungen.[15] Durch die Notwendigkeit einer verstärkten
Rechtsdurchsetzung auf grenzüberschreitender und nationaler Ebene ist die
Kommission stärker in der Pflicht, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu
handeln und diese bei der EU-weiten Anwendung der Richtlinie zu unterstützen.
In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, wie sie im Einklang mit den
Verträgen aktiver die kohärente Anwendung der Richtlinie fördern kann,
insbesondere im Hinblick auf unlautere Praktiken mit grenzüberschreitender Dimension
(beispielsweise im Internetkontext), die die Durchsetzungsstellen vor
gemeinsame Probleme stellen. Die Förderung von Konvergenzpraktiken bei der
Umsetzung der Richtlinie ist entscheidend für die Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für Gewerbetreibende, insbesondere bei
grenzübergreifenden Tätigkeiten, und letztlich auch für die Gewährleistung
eines hohen Verbraucherschutzniveaus in ganz Europa. 3.1. Gewährleistung der
vollständigen Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit der
Richtlinie Als Hüterin der Verträge wird die Kommission
die korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten
weiterhin genau überwachen. Sie wird Konformitätsprüfungen durchführen und
eingehend prüfen, wie sich Vorschriften in der Praxis bewähren, und bei Bedarf
Korrekturmaßnahmen festlegen. Aus der aktuellen Analyse geht hervor,
dass in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor Diskrepanzen zwischen den
nationalen Rechtsvorschriften und der Richtlinie bestehen. Die
Kommissionsdienststellen stehen daher in Kontakt mit den betreffenden
Mitgliedstaaten. Die Kommission wird die notwendigen Maßnahmen gemäß
Artikel 258 AEUV ergreifen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Umsetzungs-
und Durchsetzungsverpflichtungen nicht nachkommt. 3.2. Gewährleistung der
einheitlichen und ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie in den
Mitgliedstaaten Zur Gewährleistung
der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der Richtlinie wird die
Kommission ·
die Leitlinien unter Berücksichtigung der
Beiträge der nationalen Durchsetzungsstellen und anderer Interessenträger, des
Entstehens neuer Praktiken einschließlich Online-Praktiken sowie der
Entwicklung der Rechtsprechung der EU und der Mitgliedstaaten weiterentwickeln[16]; ·
die Datenbank[17] für die Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken verbessern, ergänzen und aktualisieren. 3.3. Intensivere Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Durchsetzung und Verwaltung Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der
Mitgliedstaaten und der Interessenträger sowie der verfügbaren Daten hat die
Kommission Schlüsselbereiche identifiziert, in denen Nachteile und ungenutzte
Chancen für die Verbraucher festgestellt wurden und in denen das
Wachstumspotenzial des Binnenmarktes am größten ist. In diesen Bereichen wird die Kommission
spezifische Initiativen auf den Weg bringen, die im Einklang mit den Zielen der
Europäischen Verbraucheragenda auf eine verstärkte Durchsetzung abzielen. Die Kommission wird folgende Maßnahmen ergreifen: Ø Durchführung regelmäßiger thematischer Workshops für nationale Durchsetzungsstellen und Schulungsmaßnahmen für Durchsetzungsstellen und Justizbehörden Ø Stärkung der Effizienz des CPC-Netzes und fortgesetzte Förderung koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen („Sweeps“) Ø Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der wirksamen Anwendung der Richtlinie durch die Weiterentwicklung der Leitlinien und den Austausch bewährter Verfahren mit den Mitgliedstaaten Ø In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwicklung spezifischer Durchsetzungsindikatoren für die Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Unzulänglichkeiten und Mängel offenlegen, die weiterer Untersuchungen und/oder Korrekturmaßnahmen bedürfen. Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden Schlüsselbereiche/-sektoren: Ø Reise und Verkehr Ø Digitale bzw. Online-Märkte Ø Umweltaussagen Ø Finanzdienstleistungen Ø Immobilien In allen diesen Bereichen gilt besonderes Augenmerk den Praktiken, die auf schutzbedürftige Verbraucher wie insbesondere ältere Menschen und Minderjährige abzielen. 3.4. Beobachtung von
Marktentwicklungen und Sensibilisierung Die Kommission
wird die Marktentwicklungen genau beobachten, um sicherzustellen, dass der
Rechtsrahmen nach wie vor ein hohes Verbraucherschutzniveau bei inländischen
und grenzüberschreitenden Einkäufen bietet. Im Mittelpunkt
steht dabei der Aspekt, ob der Rechtsrahmen geeignet ist, um mit der rasanten
Entwicklung der Vermarktung- und Verkaufstechniken sowie der Produkte und
Dienstleistungen im Internet Schritt zu halten. Neben einer
verstärkten Durchsetzung sind Sensibilisierungsinitiativen wichtig, damit die
Verbraucher in die Lage versetzt werden, ihre Rechte in geeigneter Weise
wahrzunehmen. Im Jahr 2013 wird im Rahmen des Europäischen Jahres der
Bürgerinnen und Bürger in enger Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern,
einschließlich Unternehmen und Verbraucherschutzverbänden, eine EU-weite
Kampagne gestartet, die der Vertiefung der Kenntnisse über die unter
anderem in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verankerten
Verbraucherrechte dient. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken erweist sich als wertvolles Instrument zur
Verbesserung des Verbraucherwohls. Sie hat zur Vereinfachung des rechtlichen
Umfelds und zur Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden
Handel beigetragen. Die Erfahrung bezeugt die Zweckmäßigkeit und Flexibilität
der darin enthaltenen Grundsatzbestimmungen und horizontalen Vorschriften. Das
vereinfachte rechtliche Umfeld erleichtert es Unternehmen, grenzüberschreitend
tätig zu werden, und versetzt Verbraucher und Unternehmen in die Lage, das
ungenutzte Potenzial des Binnenmarktes zunehmend auszuschöpfen. Nach Ansicht der
Kommission wäre es nicht angebracht, die Richtlinie zum gegenwärtigen Zeitpunkt
zu ändern, nicht zuletzt weil für dieses umfassende Regelwerk mehr Zeit für
Erfahrungen mit der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten benötigt wird. Die
Kommission wird sich nunmehr auf die kohärente Anwendung der Richtlinie
konzentrieren und konkrete Maßnahmen für eine bessere Durchsetzung in
Schlüsselbereichen ergreifen, um das Verbrauchervertrauen zu stärken und
Wachstum zu fördern. [1] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der
Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG
und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. [2] Siehe Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie. [3] Beispielsweise Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr“), und Richtlinie 2011/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte
der Verbraucher. [4] Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen
nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“). [5] Siehe den dieser Mitteilung beiliegenden Bericht mit dem
Titel „Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über
unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmen und Verbrauchern („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)“. [6] Siehe „Eine europäische Verbraucheragenda für mehr
Vertrauen und mehr Wachstum“, COM(2012) 225 endg. vom 22.5.2012 - http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/index_de.htm. [7] Siehe Abschnitt 4 zur Durchsetzung des beiliegenden
Berichts über die Anwendung der Richtlinie. [8] Mit der CPC-Verordnung Nr. 2006/2004 wurde ein
Rahmen geschaffen, der Durchsetzungsinstanzen eine enge Zusammenarbeit
ermöglicht, um gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßenden
grenzüberschreitenden Handelspraktiken Einhalt zu gebieten. Seit 2007 befasst
sich das CPC-Netz mit grenzüberschreitenden Fällen, in denen ein Verstoß gegen
die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorliegt. [9] http://ec.europa.eu/consumers/enforcement/index_en.htm [10] Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Bringing
e-commerce benefits to consumers“, Begleitdokument zur Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein kohärenter Rahmen
zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen
Handel und Online-Dienste“, KOM(2011) 942 endg. vom 11.1.2012 - http://ec.europa.eu/internal_market/e‑commerce/communication_2012_de.htm. [11] See Flash Eurobarometer 332 Consumers' attitudes
towards cross-border trade and consumer protection, Mai 2012,
S. 8, http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_332_en.pdf.
Ein wachsender Anteil der Verbraucher (50 %) ist
bereit, beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eine andere EU-Sprache zu
verwenden (+ 17 Prozentpunkte im Vergleich zu 2006). Der Prozentsatz
derer, die unter keinen Umständen einen Einkauf in einer anderen Sprache
tätigen wollen, ist von 42 % im Jahr 2008 auf 30 % im Jahr 2011
gesunken. Der Anteil der Europäer, die angeben zu wissen, wo sie sich über
grenzüberschreitendes Einkaufen informieren können, ist erheblich gestiegen,
und zwar von 24 % im Jahr 2006 auf 39 % im Jahr 2011. [12] Siehe Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken und die von Civic Consulting im Auftrag der
Europäischen Kommission, GD Justiz, 2012 angefertigte Studie mit dem Titel “Study
on the application of the Unfair Commercial Practices Directive to financial
services and immovable property”, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/document. [13] Siehe Mitteilung der Europäischen Kommission „Bessere
Governance für den Binnenmarkt“, COM(2012) 259 endg., http://ec.europa.eu/internal_market/strategy/docs/governance/20120608-communication-2012-259-2_de.pdf. [14] Siehe Europäische Verbraucheragenda. [15] Siehe Abschnitt 3.3.3 des beiliegenden Berichts über
die Anwendung der Richtlinie, beispielsweise im Zusammenhang mit der
Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde (AGCM) PS7256 im Fall Comet-Apple
Prodotti in Garanzia, Provvedimento n. 23193 vom 27. Dezember 2011. [16] Unter anderem plant die Kommission
die Weiterentwicklung ihrer Leitlinien in Bezug auf irreführende
Umweltaussagen, ausgehend von den Ergebnissen einer spezifischen Studie, die im
Laufe des Jahres 2013 durchgeführt werden soll, und den laufenden Arbeiten
zum Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch. [17] Siehe https://webgate.ec.europa.eu/ucp/. Diese
Datenbank stützt sich auf den Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm
der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013).