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Document 52012PC0224

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine

/* COM/2012/0224 final - 2012/0112 (NLE) */

52012PC0224

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine /* COM/2012/0224 final - 2012/0112 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P, Rat der Europäischen Union gegen Interpipe Nikopolsky Seamless Tube Plant Niko Tube ZAT und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT („Interpipe“). Mit dem Urteil bestätigte der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-249/06, mit dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates für nichtig erklärt wurde, soweit der für die Ausfuhren von Interpipe in die Europäische Union festgesetzte Antidumpingzoll auf der Grundlage von Ausfuhrpreisen ermittelt worden waren, die um Provisionen für Verkäufe über einen verbundenen Händler berichtigt worden waren.

Allgemeiner Kontext

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag liefert Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Organe der Europäischen Union, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt

2.           Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Parteien

Die von der Durchführung betroffenen interessierten Parteien hatten nach der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) bereits während der Unterrichtung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag resultiert aus der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-191/09P und C-200/09 P bezüglich der Auslegung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine ein.

Die Antragsteller, die Interpipe-Gruppe, fochten beim Gericht erster Instanz die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 unter anderem im Hinblick auf die Berechnung ihres individuellen Zollsatzes an. Mit seinem Urteil vom 10. März 2009 erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für die Ausfuhren der Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über Sepco (eine mit den Antragstellern verbundene Vertriebsgesellschaft) keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. Nach Einlegung von Rechtsmitteln durch den Rat und die Kommission sowie eines Anschlussrechtsmittels durch die Antragsteller gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Februar 2012 zu einer endgültigen Entscheidung („Urteil“), mit der sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen wurden und somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht) bestätigt wurde.

Zur Umsetzung des Urteils wurde der Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe neu berechnet. Die Berechnung ergab einen anderen Antidumpingzollsatz.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 anzunehmen.

Rechtsgrundlage

Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Die genannte Grundverordnung sieht keine Alternativen vor.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Da der geänderte Antidumpingzoll rückwirkend gelten wird, ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des ursprünglichen Zollsatzes und den auf der Grundlage des geänderten Zollsatzes erhobenen Zöllen zu erstatten. Die endgültigen Auswirkungen auf den Haushalt wurden auf 3,5 Mio. EUR geschätzt (siehe beigefügten Finanzbogen).

2012/0112 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1)       Im März 2005 leitete die Kommission eine Untersuchung[2] der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein („Ausgangsuntersuchung“). Im Juni 2006 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates[3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2008 des Rates[4] ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Außerdem veröffentlichte die Kommission am 30. November 2007 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Umfirmierung von zwei ukrainischen ausführenden Herstellern mitgeteilt wurde[5].

(2)       Am 8. September 2006 reichten Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant („Interpipe-Gruppe“ oder „Antragsteller“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage[6] auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für ihre Unternehmen ein.

(3)       In Bezug auf CJSC Nikopolosky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) wird daran erinnert, dass die Firmennamen im Februar 2007 in CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube beziehungsweise OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant geändert wurden[7]. Folglich besteht CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube nicht mehr als juristische Person; die gesamten Eigentums- und sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten wurden von LLC Interpipe Niko Tube übernommen, das im Dezember 2007 gegründet wurde.

(4)       Mit seinem Urteil vom 10. März 2009[8] erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für die Ausfuhren der Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre.

(5)       Der Rat der Europäischen Union und die Kommission sowie die Antragsteller legten Rechtsmittel ein und beantragten beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 aufzuheben. Am 16. Februar 2012 wies der EuGH sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel ab („Urteil“)[9] und bestätigte somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht) vom 10. März 2009.

(6)       Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wurde folglich für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von der Interpipe-Gruppe hergestellten Waren in die Europäische Union festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre.

(7)       Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit[10] hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Gerichtsurteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die vom Urteil nicht berührt wurden, unverändert zu lassen[11].

(8)       Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Punkte der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 korrigiert werden, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen dieser Verordnung führten. Alle übrigen Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates bleiben gültig.

(9)       Aus diesen Gründen wurde nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe auf der Grundlage des Urteils neu berechnet.

B. NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTSHOFS

(10)     Der Teil des Urteils, auf den sich die vorliegende Verordnung bezieht, ist die Berechnung der Dumpingspanne, genauer gesagt die Berechnung der Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung.

(11)     Wie in den Erwägungsgründen 131 und 134 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis für Verkäufe über die verbundene Vertriebsgesellschaft nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um Provisionen berichtigt.

(12)     In seinem Urteil, das später vom EuGH bestätigt wurde, stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Organe der Union beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis in diesem speziellen Fall keine Berichtigung um Provisionen hätten vornehmen dürfen.

(13)     Daher wurde die Dumpingspanne neu berechnet, und zwar ohne Berichtigung des Ausfuhrpreises um Unterschiede bei den Provisionen.

(14)     Beim Vergleich des auf diese Weise neu berechneten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk wurde Dumping festgestellt. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 17,7 %.

C. UNTERRICHTUNG

(15)     Alle von der Durchführung des Urteils betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag unterrichtet, die Antidumpingzollsätze für die Interpipe-Gruppe anzupassen. Gemäß der Grundverordnung wurde ihnen außerdem eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

D. SCHLUSSFOLGERUNG

(16)     Aus den obengenannten Gründen sollte der Zollsatz für die Interpipe-Gruppe entsprechend geändert werden. Der geänderte Zollsatz sollte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 gelten, und zwar in folgender Weise: Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. Wird beispielsweise diese Erstattung oder dieser Erlass nach Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften beantragt, so muss die Erstattung oder der Erlass grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Beantragung binnen drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle erfolgt. (Wurde der Zoll zum Beispiel kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 erhoben und der Erstattungsantrag binnen drei Jahren nach Mitteilung des Zollbetrags an den Zollschuldner gestellt, so wird dem Antrag normalerweise stattgegeben, sofern er alle anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt) ‑

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Eintrag zu CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant in der Tabelle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

Unternehmen || Antidumping­zoll || TARIC-Zusatzcode

LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) || 17,7 % || A743

Artikel 2

Aus den dargelegten Gründen sollte der Zollsatz für die Interpipe-Gruppe entsprechend geändert werden. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine

2.           HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: 120

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 19 171 200 000 EUR

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

|| ||

Haushaltslinie || Einnahmen[12] || 2012 || 2013

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || -2,6 || 0

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt

5.           SONSTIGE ANMERKUNGEN

Das Gericht erster Instanz erklärte Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 im Hinblick auf die Interpipe-Gruppe („Antragsteller“, d. h. CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant) teilweise für nichtig. Nach Einlegung von Rechtsmitteln durch den Rat und die Kommission und eines Anschlussrechtsmittels durch die Antragsteller gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Februar 2012 zu einer endgültigen Entscheidung, mit der sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen wurden und somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht) bestätigt wurde. Aufgrund des Urteils wird der endgültige Antidumpingzoll für die Antragsteller von 25,1 % auf 17,7 % herabgesetzt. Die neuen Zollsätze sollten in Einklang mit dem Gerichtsurteil rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Antidumpingzolls, d. h. ab dem 30. Juni 2006, gelten.

Die vom Zeitpunkt der Einführung der Antidumpingmaßnahmen bis Ende Februar 2012 entrichteten Zölle wurden anhand von Daten aus der Datenbank für Einfuhrstatistiken geschätzt.

Daraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von rund 3,5 Mio. EUR. Da die Erstattung bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen ist, wird die Höhe des tatsächlichen Betrags von den entsprechenden Anträgen der Einführer abhängen.

Aus den vorstehenden Gründen ergeben sich endgültige Auswirkungen auf die Einnahmenseite des Haushalts in Höhe von 2,6 Mio. EUR, was dem erstattungsfähigen Betrag abzüglich der 25 % für Erhebungskosten entspricht.

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.

[3]               ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

[4]               ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 1.

[5]               ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.

[6]               ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 28.

[7]               ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.

[8]                      Rechtssache T-249/06 - Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP gegen Rat, Slg. 2009, II-00383.

[9]               ABl. C 98 vom 31.3.2012, S. 2.

[10]             Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS) gegen Rat, Slg. 1998, II-3939.

[11]             Rechtssache C-458/98 P, IPS/Rat, Slg. 2000, I-08147.

[12]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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