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Document 52012PC0224
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EC) No 954/2006 imposing a definitive anti-dumping duty on imports certain seamless pipes and tubes, of iron or steel originating in Croatia, Romania, Russia and Ukraine
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine
/* COM/2012/0224 final - 2012/0112 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine /* COM/2012/0224 final - 2012/0112 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Umsetzung des
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen
Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P, Rat der Europäischen Union
gegen Interpipe Nikopolsky Seamless Tube Plant Niko Tube ZAT und Interpipe
Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT („Interpipe“). Mit dem Urteil
bestätigte der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-249/06,
mit dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates für
nichtig erklärt wurde, soweit der für die Ausfuhren von Interpipe in die
Europäische Union festgesetzte Antidumpingzoll auf der Grundlage von
Ausfuhrpreisen ermittelt worden waren, die um Provisionen für Verkäufe über
einen verbundenen Händler berichtigt worden waren. Allgemeiner Kontext Die
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag liefert Artikel 266 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Organe der Europäischen
Union, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu
ergreifen haben. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Verordnung (EG)
Nr. 954/2006 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die
Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in
Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. Anhörung interessierter
Parteien und Folgenabschätzung Anhörung interessierter Parteien Die von der Durchführung betroffenen
interessierten Parteien hatten nach der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) bereits während der
Unterrichtung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Der Vorschlag resultiert aus der Umsetzung des
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen
Rechtssachen C-191/09P und C-200/09 P bezüglich der Auslegung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. Rechtliche Aspekte Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006
führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter
nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien,
Russland und der Ukraine ein. Die Antragsteller, die Interpipe-Gruppe,
fochten beim Gericht erster Instanz die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 unter
anderem im Hinblick auf die Berechnung ihres individuellen Zollsatzes an. Mit
seinem Urteil vom 10. März 2009 erklärte das Gericht erster Instanz
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der
für die Ausfuhren der Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen
übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über Sepco (eine mit den
Antragstellern verbundene Vertriebsgesellschaft) keine Berichtigung des
Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. Nach Einlegung von
Rechtsmitteln durch den Rat und die Kommission sowie eines Anschlussrechtsmittels
durch die Antragsteller gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union in
seinem Urteil vom 16. Februar 2012 zu einer endgültigen Entscheidung
(„Urteil“), mit der sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel
zurückgewiesen wurden und somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr
Gericht) bestätigt wurde. Zur Umsetzung des Urteils wurde der
Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe neu berechnet. Die Berechnung
ergab einen anderen Antidumpingzollsatz. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den
beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 954/2006 anzunehmen. Rechtsgrundlage Artikel 266 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine
Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus
folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.
Es sind keine Angaben darüber erforderlich,
wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der
Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die
regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so
gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen
Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Die genannte Grundverordnung sieht keine
Alternativen vor. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. Da der geänderte Antidumpingzoll rückwirkend gelten wird,
ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des ursprünglichen Zollsatzes
und den auf der Grundlage des geänderten Zollsatzes erhobenen Zöllen zu
erstatten. Die endgültigen Auswirkungen auf den Haushalt wurden auf
3,5 Mio. EUR geschätzt (siehe beigefügten Finanzbogen). 2012/0112 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren
bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien,
Rumänien, Russland und der Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“),
insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Im März 2005 leitete die
Kommission eine Untersuchung[2]
der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in der
Ukraine ein („Ausgangsuntersuchung“). Im Juni 2006 wurde mit der Verordnung
(EG) Nr. 954/2006 des Rates[3],
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2008 des Rates[4] ein endgültiger Antidumpingzoll
eingeführt. Außerdem veröffentlichte die Kommission am 30. November 2007
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die
Umfirmierung von zwei ukrainischen ausführenden Herstellern mitgeteilt wurde[5]. (2) Am 8. September 2006
reichten Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und Interpipe
Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant („Interpipe-Gruppe“ oder „Antragsteller“)
beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Klage[6] auf Nichtigerklärung der
Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für ihre Unternehmen ein. (3) In Bezug auf CJSC Nikopolosky
Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant
(NTRP) wird daran erinnert, dass die Firmennamen im Februar 2007 in CJSC
Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube beziehungsweise OJSC
Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant geändert wurden[7]. Folglich besteht CJSC
Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube nicht mehr als juristische
Person; die gesamten Eigentums- und sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten
wurden von LLC Interpipe Niko Tube übernommen, das im Dezember 2007 gegründet
wurde. (4) Mit seinem Urteil vom
10. März 2009[8]
erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 der Verordnung (EG)
Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für die Ausfuhren der Antragsteller
festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn
bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des
Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. (5) Der Rat der Europäischen
Union und die Kommission sowie die Antragsteller legten Rechtsmittel ein und
beantragten beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), das Urteil des Gerichts
erster Instanz vom 10. März 2009 aufzuheben. Am 16. Februar 2012 wies
der EuGH sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel ab
(„Urteil“)[9]
und bestätigte somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht)
vom 10. März 2009. (6) Artikel 1 der Verordnung
(EG) Nr. 954/2006 wurde folglich für nichtig erklärt, soweit der für die
Ausfuhren der von der Interpipe-Gruppe hergestellten Waren in die Europäische
Union festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre,
wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung
des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. (7) Nach ständiger Rechtsprechung
der Gerichtsbarkeit[10]
hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verfahrens nicht die
Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein
Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die
Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht
die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung
durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der
Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union
nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Gerichtsurteils
mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu
ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte,
die vom Urteil nicht berührt wurden, unverändert zu lassen[11]. (8) Mit der vorliegenden
Verordnung sollen diejenigen Punkte der Verordnung (EG) Nr. 954/2006
korrigiert werden, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden
wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen dieser Verordnung führten.
Alle übrigen Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates
bleiben gültig. (9) Aus diesen Gründen wurde nach
Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der
Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe auf der Grundlage des Urteils neu
berechnet. B. NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF
DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTSHOFS (10) Der Teil des Urteils, auf den
sich die vorliegende Verordnung bezieht, ist die Berechnung der Dumpingspanne,
genauer gesagt die Berechnung der Berichtigung des Ausfuhrpreises für
Unterschiede bei den Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10
Buchstabe i der Grundverordnung. (11) Wie in den
Erwägungsgründen 131 und 134 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006
ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis für Verkäufe über die verbundene
Vertriebsgesellschaft nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der
Grundverordnung um Provisionen berichtigt. (12) In seinem Urteil, das später
vom EuGH bestätigt wurde, stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die
Organe der Union beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis in diesem
speziellen Fall keine Berichtigung um Provisionen hätten vornehmen dürfen. (13) Daher wurde die Dumpingspanne
neu berechnet, und zwar ohne Berichtigung des Ausfuhrpreises um Unterschiede
bei den Provisionen. (14) Beim Vergleich des auf diese
Weise neu berechneten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem bei
der Ausgangsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Normalwert
je Warentyp auf der Stufe ab Werk wurde Dumping festgestellt. Die festgestellte
Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der
Union, unverzollt, beträgt 17,7 %. C. UNTERRICHTUNG (15) Alle von der Durchführung des
Urteils betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag
unterrichtet, die Antidumpingzollsätze für die Interpipe-Gruppe anzupassen.
Gemäß der Grundverordnung wurde ihnen außerdem eine Frist eingeräumt, innerhalb
deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. D. SCHLUSSFOLGERUNG (16) Aus den obengenannten Gründen
sollte der Zollsatz für die Interpipe-Gruppe entsprechend geändert werden. Der
geänderte Zollsatz sollte rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung (EG) Nr. 954/2006 gelten, und zwar in folgender Weise: Die
Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der
anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. Wird beispielsweise diese
Erstattung oder dieser Erlass nach Artikel 236 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften beantragt, so muss die Erstattung oder der Erlass grundsätzlich
nur gewährt werden, wenn die Beantragung binnen drei Jahren nach Mitteilung der
betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle
erfolgt. (Wurde der Zoll zum Beispiel kurz nach Inkrafttreten der Verordnung
(EG) Nr. 954/2006 erhoben und der Erstattungsantrag binnen drei Jahren
nach Mitteilung des Zollbetrags an den Zollschuldner gestellt, so wird dem
Antrag normalerweise stattgegeben, sofern er alle anderen Voraussetzungen
ebenfalls erfüllt) ‑ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Eintrag zu
CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe
Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant in der Tabelle in Artikel 1 der
Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wird durch folgenden Eintrag ersetzt: Unternehmen || Antidumpingzoll || TARIC-Zusatzcode LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) || 17,7 % || A743 Artikel 2 Aus den
dargelegten Gründen sollte der Zollsatz für die Interpipe-Gruppe entsprechend
geändert werden. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den
nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu
beantragen. Artikel 3 Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger
Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder
Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine 2. HAUSHALTSLINIEN Kapitel und Artikel:
120 Für das betreffende
Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 19 171 200 000 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben,
sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) || || Haushaltslinie || Einnahmen[12] || 2012 || 2013 Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || -2,6 || 0 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Das Gericht erster
Instanz erklärte Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 im
Hinblick auf die Interpipe-Gruppe („Antragsteller“, d. h. CJSC Interpipe
Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky
Tube Rolling Plant) teilweise für nichtig. Nach Einlegung von Rechtsmitteln
durch den Rat und die Kommission und eines Anschlussrechtsmittels durch die
Antragsteller gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil
vom 16. Februar 2012 zu einer endgültigen Entscheidung, mit der sowohl die
Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen wurden und somit
das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht) bestätigt wurde.
Aufgrund des Urteils wird der endgültige Antidumpingzoll für die Antragsteller
von 25,1 % auf 17,7 % herabgesetzt. Die neuen Zollsätze sollten in
Einklang mit dem Gerichtsurteil rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Antidumpingzolls, d. h. ab dem 30. Juni 2006, gelten. Die vom Zeitpunkt der Einführung der
Antidumpingmaßnahmen bis Ende Februar 2012 entrichteten Zölle wurden anhand von
Daten aus der Datenbank für Einfuhrstatistiken geschätzt. Daraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag
von rund 3,5 Mio. EUR. Da die Erstattung bei den nationalen
Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen ist, wird die
Höhe des tatsächlichen Betrags von den entsprechenden Anträgen der Einführer
abhängen. Aus den vorstehenden
Gründen ergeben sich endgültige Auswirkungen auf die Einnahmenseite des
Haushalts in Höhe von 2,6 Mio. EUR, was dem erstattungsfähigen Betrag
abzüglich der 25 % für Erhebungskosten entspricht. [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2. [3] ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4. [4] ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 1. [5] ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34. [6] ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 28. [7] ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34. [8] Rechtssache T-249/06 - Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP gegen
Rat, Slg. 2009, II-00383. [9] ABl. C 98 vom 31.3.2012, S. 2. [10] Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)
gegen Rat, Slg. 1998, II-3939. [11] Rechtssache C-458/98 P, IPS/Rat, Slg. 2000, I-08147. [12] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle,
Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für
Erhebungskosten, anzugeben.