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Document 52011PC0609
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on a European Union Programme for Social Change and Innovation
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation
/* KOM/2011/0609 endgültig - 2011/0270 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation /* KOM/2011/0609 endgültig - 2011/0270 (COD) */
{SEC(2011)1130
final} {SEC(2011)1131
final} BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS ·
Allgemeiner Kontext Die Gesellschaften Europas stehen vor
zahlreichen Herausforderungen: stärkerer globaler Wettbewerb, rasantes Tempo
des technischen Fortschritts, demografische Entwicklungen und Klimawandel. Die
jüngste Wirtschafts- und Finanzkrise, die alle Mitgliedstaaten und Regionen in
der Union getroffen hat, hat diese Situation noch verschärft. Im Bereich der
Beschäftigungs- und Sozialpolitik steht die Union weiterhin vor komplexen
Problemen wie: –
hohe Arbeitslosenraten vor allem bei
geringqualifizierten Personen, jungen Menschen, älteren Arbeitnehmenden,
Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung; –
zunehmend fragmentierter Arbeitsmarkt mit immer
flexibleren Arbeitsmodellen und anderen Herausforderungen, die sich auf die
Arbeitsplatzsicherheit und die Arbeitsbedingungen auswirken; –
Rückgang bei den Beschäftigtenzahlen und
zunehmender Druck auf die Systeme der sozialen Sicherheit als Folge des
demografischen Wandels; –
Schwierigkeit, Arbeit und Betreuungsaufgaben
miteinander in Einklang zu bringen und eine nachhaltige Work-Life-Balance zu
erzielen – diese Schwierigkeit steht der persönlichen wie der familiären
Entwicklung entgegen; –
inakzeptabel hohe Anzahl von Menschen, die unter
der Armutsgrenze leben und sozial ausgegrenzt sind. Die Krise hat auch
aufgezeigt, wie eng die Wirtschaftssysteme der EU-27 untereinander verflochten
sind, vor allem im Euroraum. Das bedeutet auch, dass (mangelnde) Reformen in
einem Land sich auf die Leistung der anderen auswirken.
Daher ist ein auf Unionsebene koordiniertes Vorgehen die wirkungsvollere
Antwort auf diese Herausforderungen als Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten. Reformen sind nur kostenwirksam, wenn sie
weitestgehend auf Fakten beruhen. Größere
Akzeptanz, Verantwortung und Engagement für die Strategie Europa 2020 wird
am besten dadurch erreicht, dass Politikverantwortliche und andere
Stakeholder/innen in einen kollektiven Lernprozess sowie in die Entwicklung und
das Testen neuer Ansätze eingebunden werden. In
diesem Kontext können soziale Innovation und insbesondere soziale Erprobung die
Reformen und die Anpassung der Politik vorantreiben, die die Umsetzung der
Strategie Europa 2020 erfordert. Der Versuch, in
der Union einen sozialinnovativen Ansatz in größerem Stil auszuarbeiten und zu
verbreiten stößt jedoch auf eine Reihe von Hindernissen, darunter folgende: –
Die Bedürfnisse und Kompetenzen
zivilgesellschaftlicher Organisationen, sozialer Unternehmen und sozialer
Unternehmer/innen sowie von Organisationen des öffentlichen Sektors sind zu
wenig bekannt; –
die Bemühungen und Ressourcen sind fragmentiert, es
fehlt an Transparenz und Sichtbarkeit, die finanzielle Unterstützung ist
begrenzt und die technischen Fähigkeiten, die Organisationen dabei helfen
können, soziale Innovationen zu entwickeln und anzubieten, reichen nicht aus; –
Bürger/innen und Unternehmen sind nur in geringem
Umfang eingebunden; –
die Verbreitung ist gering und bewährte Verfahren
werden nicht in größerem Stil umgesetzt; –
für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen
und Politiken stehen nur mangelhafte Methoden zur Verfügung. Während Maßnahmen
in sozioökonomischen Problembereichen überwiegend in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten und Regionen fallen und Entscheidungen nahe an den Bürgerinnen
und Bürgern getroffen werden müssen, ist es Aufgabe der Union, die
Notwendigkeit bestimmter Reformen auf die Tagesordnung zu setzen, Hindernisse
für Veränderungen auszumachen und Wege zu deren Überwindung zu finden, dafür zu
sorgen, dass auf Unionsebene bestehende Regelungen eingehalten werden, den
Austausch bewährter Verfahren und das Voneinander-Lernen zu unterstützen sowie
soziale Innovation und europaweite Ansätze zu fördern. ·
Begründung des Vorschlags Das Programm der Europäischen Union für
sozialen Wandel und soziale Innovation baut auf drei bereits bestehenden
Instrumenten auf: –
dem Programm „Progress“ (Beschluss
Nr. 1672/2006/EG); –
EURES; –
dem europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale
Eingliederung (Beschluss Nr. 283/2010/EU). Das Programm
„Progress“ Die
EU-Beschäftigungs- und ‑Sozialpolitik zielt – im Rahmen der Kompetenzen
der Union – in erster Linie darauf ab, das gemeinsame Handeln und die
wirkungsvolle Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Den thematischen Rahmen gibt der Vertrag (EUV) vor; folgende zwei Grundarten
des Handelns sind möglich: Koordinierung (Verabschiedung von Maßnahmen, die die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollen) und Rechtsetzung
(Verabschiedung von Mindestanforderungen im Wege von Richtlinien). Aufgrund
bisheriger Erfahrungen mit der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten im Bereich Beschäftigung und Soziales hängt der Erfolg koordinierter
politischer Reaktionen von zahlreichen Faktoren ab, darunter die einheitliche
Konzeptualisierung von Schlüsselfaktoren und deren gegenseitige Abhängigkeit
(z. B. wie ist Armut trotz Erwerbstätigkeit zu erklären, wie lassen sich
Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung ausräumen), gemeinsame Fachbegriffe
und Maßeinheiten, um Monitoring und Benchmarking zu ermöglichen, vergleichbare
Daten und die Annäherung oder Synergien zwischen Zielen, Werten und Interessen
einer Vielzahl von Stakeholdern. Seit seiner
Einführung hat das Programm Progress dazu beigetragen, wirksame politische
Antworten zu geben. Die neue Strategie Europa 2020 stärkt den politischen
Rahmen, was wiederum vermehrt evidenzbasiertes politisches Handeln erfordert,
damit Politik und Rechtsetzung der Union Antworten auf die sozioökonomischen
Herausforderungen geben. Das Nachfolgeprogramm von Progress wird die Kommission
bei der Umsetzung ihrer Aufgaben unterstützen: –
Fakten zu und Anhaltspunkte für relevante(n)
politische(n) Entwicklungen sammeln; –
die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der
Erreichung der EU-weiten Prioritäten und Ziele begleitend überwachen und
darüber berichten; –
für die wirksame und einheitliche Anwendung des
Unionsrechts sorgen; –
Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen gemäß den
Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung modernisieren. EURES Die Freizügigkeit
der Arbeitnehmenden ist eine der vier im Vertrag verankerten Grundfreiheiten
und trägt zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Zusammenhalt
innerhalb der Union bei. Die geografische Mobilität innerhalb der Union stößt
jedoch auf eine Reihe von Hindernissen, die von rechtlichen und administrativen
Hürden über Wohnungskosten, die Übertragbarkeit von Pensions- und
Rentenansprüchen sowie sprachliche Barrieren bis hin zu mangelnder Transparenz
bei freien Stellen und fehlender Unterstützung beim Abgleich von
Arbeitsuchenden mit Stellenangeboten reichen. EURES soll die Transparenz auf
dem Arbeitsmarkt dadurch verbessern, dass die Stellenangebote auf dem EURES-Portal
zur beruflichen Mobilität abrufbar sind; darüber hinaus soll es auf nationaler
und grenzüberschreitender Ebene Unterstützung für Informations-, Beratungs- und
Orientierungsdienste bieten. Gleichzeitig hat
sich die Rolle der öffentlichen Arbeitsverwaltungen infolge der jüngsten
Wirtschaftskrise und des Bedarfs an stärker individuell zugeschnittenen
Dienstleistungen verändert. Öffentliche Arbeitsverwaltungen sollten
lebenslanges Lernen in ihr Angebot aufnehmen, eine breite Palette von
Dienstleistungen anbieten (wie Kompetenzbewertung, Schulungen,
Berufsorientierung, Abgleich von Stellen mit Profilen, Kundenberatung) und den
Bedürfnissen der arbeitsmarktfernsten Menschen Rechnung tragen. Zusätzlich
sollte EURES bei privaten Arbeitsverwaltungen neue Arbeitsmethoden fördern. Europäisches
Progress-Mikrofinanzierungsinstrument Der Schritt in die
Selbstständigkeit ist eine Möglichkeit für arbeitslose Menschen, wieder Arbeit
zu haben. Die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Gründung und Aufbau neuer
Unternehmen ist ein Schlüssel zur Erreichung der Ziele von Europa 2020:
Eine bedeutende Zahl neuer Arbeitsplätze in der Union entsteht durch neu
gegründete Firmen und knapp 85 % dieser Arbeitsplätze werden in
Kleinstunternehmen geschaffen. Trotzdem ist die Union weit davon entfernt, ihr
diesbezügliches Potenzial voll auszuschöpfen. Eines der größten Hindernisse bei
der Unternehmensgründung ist der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln und vor
allem zu Mikrokrediten; durch die jüngste Wirtschaftskrise hat sich diese
Situation noch verschärft. Der europäische Mikrofinanzsektor ist noch nicht
ausgereift. Damit er wachsen kann, müssten Mikrofinanzierungsinstitute in der
Union geeignete Finanzierungsmodelle erstellen und langfristig anbieten. Es
besteht also eindeutig die Notwendigkeit, den institutionellen
Kapazitätenaufbau (vor allem von Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken
sind) zu stärken, um die Kosten für Unternehmensgründungen und Mittel für die
Kreditvergabe an Hochrisiko-Zielgruppen abzudecken. Das Programm der Europäischen
Union für sozialen Wandel und soziale Innovation zielt darauf ab, EU-Maßnahmen
im Bereich Beschäftigung und Soziales kohärenter zu gestalten – dazu führt es
Progress, EURES und das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument
zusammen und baut auf deren Durchführung auf. Zudem sieht das Programm die
Möglichkeit vor, die Durchführung zu vereinfachen, und zwar im Wege gemeinsamer
Bestimmungen, die u. a. allgemeine Ziele, allgemeine Typologie von
Aktionen und Rationalisierung von Berichterstattung und Evaluierung betreffen.
Gleichzeitig sieht das Programm eine begrenzte Anzahl spezifischer Bestimmungen
für die drei Unterprogramme vor (Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und
soziales Unternehmertum), damit rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen
werden kann (darunter Komitologie-Vorschriften, die nur für das Unterprogramm
„Progress“ gelten, geografischer Geltungsbereich und spezifische Anforderungen
an die Berichterstattung und Evaluierung im Falle des Unterprogramms
„Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“). ·
Zielsetzung des Vorschlags Die allgemeinen
Zielsetzungen des Programms lauten:
(a)
Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die
Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen
bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen
interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf
Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen; (b)
Unterstützung der Entwicklung angemessener,
zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und
Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance,
Voneinander-Lernen und sozialer Innovation; (c)
Modernisierung des Unionsrechts gemäß den
Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen
Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen; (d)
Förderung der geografischen Mobilität der
Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau
europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind; (e)
Förderung von Beschäftigung und sozialer
Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von
Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen
sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. Die Abschnitte „Gleichstellung der
Geschlechter“ und „Nichtdiskriminierung“ innerhalb des Programms Progress
werden in neue Instrumente im Bereich der Justiz integriert. Durch seine Zielsetzungen fördert das Programm der
Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation jedoch
Gleichstellung und Nichtdiskriminierung als Querschnittsaufgabe. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation der interessierten Parteien Im Rahmen der Überprüfung des laufenden
Programms Progress führte die Kommission ein zweistufiges
Konsultationsverfahren durch: 1.
Es wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die
Vertreter/innen der wichtigsten Stakeholder/innen des Programms versammelte, um
für die Kommission eine Reihe von Empfehlungen zu Form, Zielen, Umsetzung und
Finanzierung des zukünftigen Instruments auszuarbeiten. 2.
Zwischen 4. April und 27. Mai 2011 wurde
eine öffentliche Online-Konsultation zu einem Nachfolgeinstrument für das
Programm Progress durchgeführt. Die EURES-Arbeitsgruppe und die
Führungskräfte der öffentlichen Arbeitsverwaltungen führten im Jahr 2011
spezifische Diskussionen zur Zukunft von EURES. Im Hinblick auf Mikrofinanzierungen hat die
Kommission die Meinung des Europäischen Mikrofinanzierungsnetzes (EMN) als
Vertretung des Mikrofinanzsektors der Union, der Verwaltungsbehörden des
Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Investitionsfonds (der im Auftrag
der Kommission das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument umsetzt) sowie der
Europäischen Investitionsbank eingeholt. Zusätzlich
wurden die Ergebnisse von zwei von der Kommission organisierten Workshops
berücksichtigt, die sich sowohl mit dem Thema Mikrofinanzierung als auch mit
der Förderung des sozialen Unternehmertums befassten. ·
Folgenabschätzung Es wurde eine umfassende Folgenabschätzung
durchgeführt, die die Finanzinstrumente im Zuständigkeitsbereich der
Generaldirektion „Beschäftigung, Soziales und Integration“ – Europäischer
Sozialfonds, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, das
Programm Progress, EURES und das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument –
abdeckte[1]. Bei der Folgenabschätzung wurden drei Optionen
untersucht: –
Option 1: keine Änderung der Politik: Bei dieser Option würden das Programm Progress, EURES und das
Progress-Mikrofinanzierungsinstrument als eigenständige Instrumente neben dem
Europäischen Sozialfonds weiterlaufen. –
Option 2: ein neues integriertes Programm
für sozialen Wandel und Innovation: Das neue Programm
besteht aus drei getrennten, aber einander ergänzenden Unterprogrammen:
Progress, EURES sowie Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum. –
Option 3: ein einziges Instrument für
Beschäftigung und Soziales: Ein solches Instrument
bestünde aus einem Teil für gemeinsame Verwaltung (dem Europäischen
Sozialfonds) und einem Teil für direkte Verwaltung. Aus der Folgenabschätzung ging Option 2
als bevorzugte Option hervor, da sie mit Blick auf die Punkte Effizienzgewinne,
kritische Masse, Kohärenz und Wirksamkeit den größten Nutzen bringen und
gleichzeitig politische und institutionelle Risiken vermeiden würde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46
Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2
Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags. ·
Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Da die Mitgliedstaaten die Zielsetzungen des
vorgeschlagenen Programms für sozialen Wandel und Innovation nicht in
ausreichendem Maße erreichen können, kann die Union in Übereinstimmung mit dem
Subsidiaritätsprinzip laut Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union aktiv werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind 958,19 Mio. EUR
vorgesehen (jeweilige Preise). 2011/0270 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über ein Programm der Europäischen Union für
sozialen Wandel und soziale Innovation DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d,
Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a und
Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[2],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
In der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für
Europa 2020“[4]
wird empfohlen, die Finanzinstrumente der Union zu rationalisieren und zu
vereinfachen und verstärkt sowohl auf den EU-Mehrwert als auch auf Wirkungen
und Ergebnisse zu fokussieren. Dieser Vorgabe entsprechend wird mit der
vorliegenden Verordnung ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel
und soziale Innovation („das Programm“) eingerichtet, mit dem die auf der
Grundlage folgender Rechtsakte durchgeführten Aktivitäten fortgeführt und
weiterentwickelt werden sollten: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein
Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress[5],
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Union[6],
Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich
der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen[7] und Beschluss Nr. 283/2010/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die
Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für
Beschäftigung und soziale Eingliederung[8]
(„das Instrument“). (2)
Der Europäische Rat vom 17. Juni 2010 billigte
den Vorschlag der Kommission für eine Strategie „Europa 2020“ für
Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Diese
Strategie umfasst fünf Kernziele (darunter drei, die sich mit Beschäftigung,
Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung bzw. mit Bildung befassen) sowie
sieben Leitinitiativen und liefert damit einen kohärenten Politikrahmen für das
neue Jahrzehnt. Der Europäische Rat sprach sich für eine umfassende
Mobilisierung der einschlägigen EU-Instrumente und Politikbereiche aus, um die
Erreichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und lud die Mitgliedstaaten
ein, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren. (3)
Die vom Rat am 21. Oktober 2010 gemäß
Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union verabschiedeten beschäftigungspolitischen Leitlinien und die
gemäß Artikel 121 des Vertrags angenommenen Grundzüge der
Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union bilden gemeinsam die
integrierten Leitlinien von Europa 2020. Das Programm soll zur Anwendung
der integrierten Leitlinien von Europa 2020 – vor allem der
Leitlinien 7, 8 und 10 – beitragen und gleichzeitig die Umsetzung der
Leitinitiativen unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf „Europäische
Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“, „Agenda für neue Kompetenzen
und Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Jugend in Bewegung“. (4)
In den Leitinitiativen „Europäische Plattform gegen
Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Innovationsunion“ wird soziale Innovation
als wirkungsvolles Instrument gesehen, um den sozialen Herausforderungen zu
begegnen, die die Folge von Bevölkerungsalterung, Armut, Arbeitslosigkeit,
neuen Arbeitsmodellen und Lebensstilen und den Erwartungen der Bürger/innen an
soziale Gerechtigkeit, Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Das Programm
sollte Maßnahmen unterstützen, die soziale Innovation in den für das Programm
relevanten Politikfeldern im öffentlichen, privaten und dritten Sektor stärken,
und dabei der Rolle der regionalen und lokalen Behörden gebührend Rechnung
tragen. Vor allem sollte es durch soziale Erprobung dazu beitragen, innovative
Lösungen und innovative Praxis aufzuspüren, zu bewerten und intensiver zu
nutzen, um die Mitgliedstaaten wirkungsvoller bei der Reform ihrer
Arbeitsmärkte und ihrer Politik im Bereich des Sozialschutzes zu unterstützen.
Weiters sollte es als Katalysator für transnationale Partnerschaften und die
Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren des öffentlichen, privaten und des
dritten Sektors wirken sowie deren Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung
neuer Ansätze im Umgang mit drängenden sozialen Bedürfnissen und
Herausforderungen fördern. (5)
Im Einklang mit der Strategie Europa 2020
sollte das Programm bei der Förderung von Beschäftigung und der Bekämpfung von
sozialer Ausgrenzung und Armut einen kohärenten Ansatz verfolgen. Seine
Umsetzung sollte rationalisiert und vereinfacht werden – insbesondere
mittels gemeinsamer Bestimmungen, darunter u. a. allgemeine Ziele,
Typologie von Aktionen sowie Monitoring und Evaluierung. Der Schwerpunkt des
Programms sollte auch auf großen Projekten mit einem klaren EU-Mehrwert liegen,
so dass eine kritische Masse erreicht und die Verwaltungslast für die
Empfänger/innen und die Kommission reduziert wird. Darüber
hinaus sollten vereinfachte Finanzierungsoptionen (Pauschalbeträge und
Pauschalsätze) extensiver genutzt werden, vor allem im Hinblick auf die
Umsetzung der Mobilitätsprogramme. Das Programm sollte zentrale Anlaufstelle
für Mikrofinanzanbieter sein und Finanzmittel für Mikrokredite, Kapazitätenaufbau
und technische Unterstützung bieten. Schließlich sollte das Programm
einen gewissen Spielraum für die Haushaltsführung offenlassen, damit auf
politische Prioritäten reagiert werden kann. Dies sollte durch Einrichtung
einer Reserve erfolgen, die jährlich zugewiesen wird. (6)
Die Union sollte sich selbst eine fundierte
analytische Basis für den politischen Entscheidungsprozess im Bereich
Beschäftigung und Soziales schaffen. Eine derartige Evidenzbasis ist ein
Mehrwert für das nationale Handeln, da sie eine europäische Dimension und eine
europäische Vergleichsgrundlage für die Datenerhebung und die Entwicklung
statistischer Instrumente und Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren bietet, um
so ein ganzheitliches Bild der Lage in den Bereichen Beschäftigung, Sozialpolitik
und Arbeitsbedingungen in der gesamten Union zu zeichnen und eine qualitativ
hochwertige Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Programmen und
politischen Maßnahmen zu gewährleisten. (7)
Die Union ist in einer idealen Position, um eine
europäische Plattform für den politischen Austausch und das Voneinander-Lernen
der Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales zu bieten. Das
Wissen um die in anderen Ländern angewandte Politik und deren Ergebnisse gibt
Politikverantwortlichen eine größere Zahl von Optionen an die Hand, führt zu
neuen politischen Entwicklungen und treibt die nationalen Reformen an. (8)
Die Sozialpolitik der Union sorgt ganz entscheidend
dafür, dass es Mindeststandards gibt und sich die Arbeitsbedingungen in der
Union laufend verbessern. Die Union spielt eine wichtige Rolle sowohl bei der
den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung entsprechenden Anpassung des
Rechtsrahmens an sich ändernde Arbeitsmodelle und neue Gesundheits- und
Sicherheitsrisiken als auch bei der Finanzierung von Maßnahmen, die die
Einhaltung der Unionsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte verbessern. (9)
Für die Erreichung der Programmziele können auf
verschiedenen Ebenen aktive zivilgesellschaftliche Organisationen – durch
Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess und Leistung eines Beitrags zu
sozialer Innovation – eine wichtige Rolle spielen. (10)
Die Union setzt sich für die Stärkung der sozialen
Dimension der Globalisierung ein, indem sie menschenwürdige Arbeit und
Arbeitsnormen international fördert – entweder im direkten Kontakt mit
Drittländern oder indirekt durch die Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen. Dafür müssen entsprechende
Beziehungen zu Drittländern aufgebaut werden, die nicht am Programm teilnehmen,
um so dessen Zielsetzungen zu erreichen, unter Berücksichtigung allfälliger
relevanter Abkommen zwischen diesen Ländern und der Union. Dazu kann die
Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern dieser Drittländer an
Veranstaltungen von beidseitigem Interesse zählen (wie Konferenzen, Workshops
und Seminare), die in Programmländern stattfinden.Darüber hinaus sollte die
Kooperation mit den entsprechenden internationalen Organisationen ausgebaut
werden, ganz besonders mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem
Europarat und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD), um das Programm in einer Weise umzusetzen, die die Rolle
derartiger Organisationen berücksichtigt. (11)
Gemäß den Artikeln 45 und 46 des Vertrags sind
in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bestimmungen festgelegt, die
darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit dadurch zu erreichen, dass die
Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten.
EURES sollte das bessere Funktionieren der Arbeitsmärkte durch die Ermöglichung
transnationaler geografischer Mobilität der Arbeitskräfte, die Schaffung
höherer Transparenz am Arbeitsmarkt, den Abgleich von Stellenangeboten und
Stellengesuchen sowie durch Fördermaßnahmen in den Bereichen Einstellung,
Beratungs- und Orientierungsdienste auf nationaler und grenzüberschreitender
Ebene unterstützen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Strategie
Europa 2020 beitragen. (12)
Der Aufgabenbereich von EURES sollte erweitert
werden, um gezielte Mobilitätsprogramme auf Unionsebene zu erstellen und zu
fördern und dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt
festgestellt wurden. Gemäß Artikel 47 des Vertrags sollte das Programm die
Mobilität junger Arbeitskräfte fördern. (13)
In der Strategie Europa 2020, insbesondere in
Leitlinie 7, werden Selbstständigkeit und unternehmerische Initiative als
wesentliche Faktoren für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums[9] ausgemacht. (14)
Fehlender Zugang zu Finanzierung ist einer der
Hauptgründe, warum Unternehmensgründungen, vor allem in der Gruppe der
arbeitsmarktfernsten Menschen, scheitern. Die Bemühungen auf nationaler und auf
Unionsebene in diesem Bereich müssen intensiviert werden, um das Angebot an
Mikrofinanzierungen zu erhöhen und die Nachfrage seitens derjenigen zu befriedigen,
die sie am meisten benötigen, insbesondere Arbeitslose und sozial schwache
Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder aufbauen wollen,
einschließlich auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit, die aber keinen
Zugang zu Finanzmitteln haben. Als erster Schritt haben das Europäische
Parlament und der Rat 2010 das Mikrofinanzierungsinstrument eingerichtet. (15)
Damit Mikrofinanzierungen auf dem jungen
Mikrofinanzierungsmarkt der Union in höherem Maße zur Verfügung stehen, muss
die institutionelle Kapazität von Mikrofinanzanbietern und vor allem von
Mikrofinanzierungsinstituten, die keine Banken sind, ausgebaut werden – im
Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine europäische Initiative zur
Entwicklung von Kleinstkrediten“[10]. (16)
Sozialunternehmen sind ein Eckpfeiler der
pluralistischen sozialen Marktwirtschaft in Europa. Dadurch, dass sie
innovative Lösungen anbieten, können sie den sozialen Wandel antreiben und so
einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie
Europa 2020 leisten. Das Programm sollte Sozialunternehmen besseren Zugang
zu Finanzierungen geben und dadurch einen Beitrag zur von der Kommission
gestarteten Initiative „Sozialunternehmen“[11]
leisten. (17)
Um Nutzen aus der Erfahrung internationaler
Finanzinstitute, und ganz besonders der Gruppe der Europäischen
Investitionsbank, zu ziehen, sollten Maßnahmen zu Mikrofinanzierungen und
sozialem Unternehmertum von der Kommission indirekt umgesetzt werden, indem sie
Finanzinstituten im Rahmen der Haushaltsordnung Aufgaben zur Ausführung des
Haushaltsplans überträgt. Der Einsatz von Ressourcen der Union konzentriert die
Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute und Investoren, vereinheitlicht
die Ansätze und gibt Kleinstunternehmen, darunter selbstständig Erwerbstätige
und Sozialunternehmen, besseren Zugang zu Finanzierungen. Auf diese Weise wird
mit dem Beitrag der Union die Entwicklung des sich herausbildenden
Sozialunternehmenssektors und des Mikrofinanzierungsmarkts in der Union
unterstützt und grenzüberschreitende Aktivität gefördert. (18)
Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags
sollten alle Aktivitäten im Rahmen des Programms die Ziele des Gender
Mainstreaming und der Nichtdiskriminierung fördern. Um die Art, wie mit
Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsfragen im Rahmen der Programmaktivitäten
umgegangen wird, zu bewerten, sollten die Aktivitäten regelmäßig kontrolliert
und evaluiert werden. (19)
Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm
sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines
hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen
Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und
Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden. (20)
Um allgemein eine effizientere Kommunikation mit
der Öffentlichkeit zu gewährleisten und stärkere Synergieeffekte zwischen den
auf Kommissionsinitiative ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu erzielen,
werden die für Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Sinne dieser
Verordnung zugeteilten Mittel auch für die institutionelle Kommunikation über
die politischen Prioritäten der Europäischen Union verwendet, soweit diese mit den
allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. (21)
Da die Zielsetzungen der Verordnung auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher – in
Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen – besser auf Unionsebene
zu erreichen sind, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (22)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit
des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde
im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im
Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom {…}
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission
über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche
Haushaltsführung bildet. (23)
Die finanziellen Interessen der Union sollten
während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden,
darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten,
die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht
widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. (24)
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse
übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Maßnahmen
der Unterprogramme EURES und Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zu
gewährleisten. (25)
Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit
Maßnahmen des Unterprogramms Progress sollten im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[12],
ausgeübt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Titel I
Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand 1.
Mit dieser Verordnung wird ein Programm der
Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (nachstehend „das
Programm“) eingerichtet, das zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, zur
Erreichung seiner Kernziele und integrierten Leitlinien beitragen soll, indem
es finanzielle Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union
im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der
Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung von Armut
und sozialer Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen
bereitstellt. 2.
Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2020. Artikel 2
Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck: (a)
„Sozialunternehmen“ ein Unternehmen, das vorrangig
auf die Erzielung einer sozialen Wirkung abstellt, anstatt auf Gewinn für Eigentümer/innen
und Stakeholder/innen. Es ist auf dem Markt durch die Herstellung von Gütern
und das Angebot von Dienstleistungen unternehmerisch und innovativ tätig und
verwendet Überschüsse in erster Linie für soziale Zielsetzungen. Es wird in
verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet, insbesondere durch die
Einbindung von Arbeitskräften, Kundinnen und Kunden sowie Stakeholdern, die von
der Unternehmenstätigkeit betroffen sind. (b)
„Mikrokredit“ ein Darlehen von bis zu
25 000 EUR. (c)
„Kleinstunternehmen“ – in Übereinstimmung mit der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen[13] – ein Unternehmen, das weniger
als 10 Personen beschäftigt, dazu zählen auch selbstständig Erwerbstätige,
und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht
übersteigt. (d)
„Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Rückbürgschaften,
Mikrokredite, Beteiligungskapital und Quasi-Beteiligungskapital für Personen
und Kleinstunternehmen. Artikel 3
Programmstruktur 1.
Das Programm besteht aus den drei folgenden
komplementären Unterprogrammen: (a) dem Unterprogramm Progress; das die
Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Beschäftigungs- und
Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsetzung im Bereich der
Arbeitsbedingungen unterstützt und evidenzbasierte Politik und Innovation
zusammen mit den Sozialpartnern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und
anderen interessierten Kreisen fördert; (b) dem Unterprogramm EURES, das die vom
EURES-Netzwerk – d. h. die von den EWR-Staaten und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft benannten besonderen Dienststellen – gemeinsam mit anderen
interessierten Parteien durchgeführten Aktivitäten fördert, um den Austausch
und die Verbreitung von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit
zur Förderung der geografischen Mobilität von Arbeitskräften auszubauen; (c) dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und
soziales Unternehmertum, das Unternehmerinnen und Unternehmern, vor allem
arbeitsmarktfernen, sowie Sozialunternehmen Zugang zu Finanzierungen gibt. 2.
Die in den Artikeln 1 bis 14 festgelegten
gemeinsamen Bestimmungen gelten für alle drei in Absatz 1
Buchstaben a, b und c dargelegten Unterprogramme, für die jeweils auch
besondere Bestimmungen gelten. Artikel 4
Allgemeine Ziele des Programms 1.
Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten: (a)
Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die
Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen
bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen
interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf
Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen; (b)
Unterstützung der Entwicklung angemessener,
zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und
Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance,
Voneinander-Lernen und sozialer Innovation; (c)
Modernisierung des Unionsrechts gemäß den
Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen
Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen; (d)
Förderung der geografischen Mobilität der
Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau
europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind; (e)
Förderung von Beschäftigung und sozialer
Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von
Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen
sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen. 2.
Bei der Verfolgung dieser Programmziele ist (a)
die Gleichstellung von Frauen und Männern zu
fördern und jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen; (b)
sicherzustellen, dass die Erfordernisse im
Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der
Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und dem Kampf gegen soziale
Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen
der Union berücksichtigt werden. Artikel 5
Budget 1.
Für die Umsetzung des Programms im Zeitraum
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind 958,19 Mio. EUR
vorgesehen[14]. 2.
Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten
Unterprogramme sind jeweils folgende indikativen Prozentsätze vorgesehen: (a)
60 % für das Unterprogramm Progress;
mindestens 17 % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode
zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung
in größerem Stil; (b)
15 % für das Unterprogramm EURES; (c)
20 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung
und soziales Unternehmertum. Die verbleibenden 5 % werden jährlich
entsprechend den politischen Prioritäten den einzelnen Unterprogrammen
zugewiesen. 3.
Die Kommission kann zum Vorteil sowohl der
Kommission als auch der Empfänger/innen auf die in Absatz 1 genannten
Mittel zur Finanzierung technischer und/oder administrativer Unterstützung
zurückgreifen – vor allem für Auditing, ausgelagerte Übersetzungen,
Expertentreffen, Informations- und Kommunikationsaktivitäten. 4.
Die jährlichen Mittelzuweisungen werden von der
Haushaltsbehörde im Rahmen der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten
Höchstbeträge genehmigt. Artikel 6
Arten von Maßnahmen Über das Programm können folgende Arten von
Maßnahmen finanziert werden: 1.
Analysetätigkeiten: (a)
Erhebung von Daten und Statistiken sowie
Entwicklung gemeinsamer Methodiken, Klassifikationen, Indikatoren und
Benchmarks; (b)
Umfragen, Studien, Analysen und Berichte,
einschließlich im Rahmen der Finanzierung von Expertennetzwerken; (c)
Evaluierungen und Folgenabschätzungen; (d)
Überwachung und Bewertung der Umsetzung und
Anwendung von Unionsrecht; (e)
Vorbereitung und Durchführung sozialer Erprobung
als einer Methode, um innovative Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in
größerem Stil zu testen und zu bewerten; (f)
Verbreitung der Ergebnisse dieser
Analysetätigkeiten. 2.
Voneinander-Lernen, Sensibilisierung und
Verbreitung: (a)
Austausch und Verbreitung bewährter Verfahren,
innovativer Ansätze und Erfahrung, Peer Review, Benchmarking und
Voneinander-Lernen auf europäischer Ebene; (b)
Veranstaltungen der Ratspräsidentschaft,
Konferenzen und Seminare; (c)
Schulungen für Angehörige der Rechtsberufe und in
der Politik tätige Personen sowie für EURES-Berater/innen; (d)
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden,
Berichten und Schulungsmaterialien; (e)
Informations- und Kommunikationsaktivitäten; (f)
Entwicklung und Wartung von Informationssystemen
für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu Politik und Recht
der Union sowie von Arbeitsmarktinformationen. 3.
Unterstützung für die wichtigsten Akteurinnen und
Akteure: (a)
Betriebskosten wichtiger Netzwerke auf Unionsebene,
deren Aktivitäten einen Bezug zu den Zielen des Unterprogramms Progress
aufweisen und einen Beitrag zur deren Erreichung leisten; (b)
Kapazitätenaufbau von nationalen Verwaltungen und
speziellen Diensten, die für die Förderung geografischer Mobilität zuständig
sind und von den Mitgliedstaaten benannt wurden, sowie von Mikrokreditanbietenden; (c)
Organisation von Arbeitsgruppen nationaler
Beamtinnen und Beamter zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts; (d)
Vernetzung und Zusammenarbeit von Fachstellen,
nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie von Arbeitsverwaltungen auf
europäischer Ebene; (e)
Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen
Beobachtungsstellen; (f)
Austausch von Personal zwischen nationalen
Behörden. 4.
Maßnahmen, um die individuelle Mobilität in der
Union zu fördern, vor allem der Aufbau einer mehrsprachigen digitalen Plattform
für den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen, sowie gezielte
Mobilitätsprogramme, um dort freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem
Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder um speziellen Gruppen von
Arbeitskräften, wie jungen Menschen, zu helfen. 5.
Unterstützung für Mikrofinanzierungen und
Sozialunternehmen, insbesondere durch die Finanzierungsinstrumente gemäß
Teil 1 Titel VIII der Verordnung XXX/2012 [Neue
Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der
Europäischen Union und durch Darlehen. Artikel 7
Gemeinsame Maßnahme Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig
sind, können gemeinsam mit anderen Unionsinstrumenten durchgeführt werden,
vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Zielsetzungen sowohl des Programms
als auch der relevanten anderen Instrumente. Artikel 8
Kohärenz und Komplementarität 1.
Die Kommission sorgt gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des
Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem
jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen
Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und
Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative,
Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine
Wirtschaftspolitik. 2.
Die im Rahmen des Programms unterstützten
Aktivitäten stehen im Einklang mit Unions- und nationalem Recht, einschließlich
der Vorschriften über staatliche Beihilfen. Artikel 9
Zusammenarbeit mit Ausschüssen Die Kommission nimmt alle erforderlichen
Beziehungen zu Ausschüssen auf, die sich mit der/den für das Programm
relevanten Politik, Instrumenten und Maßnahmen befassen, um zu gewährleisten,
dass sie regelmäßig und in geeigneter Form über die Fortschritte bei der
Umsetzung des Programms informiert werden. Artikel 10
Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation 1.
Die Ergebnisse der im Rahmen des Programms
umgesetzten Maßnahmen sind in geeigneter Form zu kommunizieren und zu
verbreiten, um möglichst große Wirkung, Nachhaltigkeit und EU-Mehrwert zu
erzielen. 2.
Die Kommunikationsaktivitäten unterstützen zudem
die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der
Europäischen Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung
betreffen. Artikel 11
Finanzbestimmungen 1.
Die Kommission verwaltet das Programm gemäß
XXXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] über die Haushaltsordnung für den
Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union („die Haushaltsordnung“)[15]. 2.
Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalsätze
sind zulässig, um die Programmteilnehmenden gewährte Unterstützung,
insbesondere im Rahmen der Mobilitätsprogramme gemäß Artikel 6
Absatz 4, zu finanzieren. Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Union 1.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung
der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen
Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug,
Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und
– bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu
Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und
abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags, der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften[16] und der Haushaltsordnung. 2.
Die Kommission oder ihre Vertreter/innen und der
Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern/Empfängerinnen, bei
Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden sowie bei Dritten, die Unionsmittel
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. OLAF ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen
Unregelmäßigkeiten[17]
bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen
Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt. 3.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der
Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen,
Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung
ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Artikel 13
Monitoring Um das Programm laufend zu überwachen und
allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten
vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und
übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen
sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der
Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der
Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden. Artikel 14
Evaluierung 1.
Es wird bis Ende 2017 eine Zwischenevaluierung
des Programms durchgeführt, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele zu
messen, um festzustellen, ob die Ressourcen effizient genutzt wurden und um den
EU-Mehrwert des Programms zu bewerten. 2.
Spätestens zwei Jahre nach Auslaufen des Programms
führt die Kommission eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirkung und den
EU-Mehrwert des Programms zu messen, und übermittelt dem Europäischen
Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem
Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Evaluierung. Titel II
Besondere Bestimmungen Kapitel I
Unterprogramm Progress Artikel 15
Einzelziele Neben den allgemeinen Zielen gemäß
Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Progress wie folgt: (a)
Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender
analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union
sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und
für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern relevant sind; (b)
Ermöglichung des wirksamen und integrativen
Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die
Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der
Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler
Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der
Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen; (c)
finanzielle Unterstützung der
Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen
testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure,
soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen
relevanter Kenntnisse und Expertise; (d)
finanzielle Unterstützung für Organisationen auf
nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die
Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des
Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu
unterstützen. Artikel 16
Teilnahme 1.
Folgende Länder können am Unterprogramm Progress
teilnehmen: (a)
die Mitgliedstaaten; (b)
die EFTA- und EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen; (c)
die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer
entsprechend den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen
und Bedingungen für ihre Teilnahme an Unionsprogrammen, die in den mit ihnen
geschlossenen Rahmenabkommen festgelegt wurden. 2.
Das Unterprogramm Progress steht allen öffentlichen
und/oder privaten Stellen, Einrichtungen sowie Akteurinnen und Akteuren offen,
insbesondere (a)
nationalen, regionalen und lokalen Behörden; (b)
Arbeitsverwaltungen; (c)
im Unionsrecht vorgesehenen Fachstellen, (d)
den Sozialpartnern; (e)
NGO, insbesondere den auf Unionsebene
organisierten; (f)
Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute; (g)
Expertinnen und Experten für Evaluierung und
Folgenabschätzung; (h)
den nationalen statistischen Ämtern; (i)
den Medien. 3.
Die Kommission kann mit internationalen
Organisationen zusammenarbeiten, vor allem mit dem Europarat, der OECD, der IAO
und der Weltbank. 4.
Die Kommission kann mit Drittländern
zusammenarbeiten, die nicht am Programm teilnehmen. Vertreter/innen dieser
Drittländer können an Veranstaltungen von beidseitigem Interesse (wie
Konferenzen, Workshops und Seminare) teilnehmen, die in Programmländern
stattfinden. Die Kosten ihrer Teilnahme können aus Programmmitteln abgedeckt
werden. Artikel 17
Der Kommission übertragene Durchführungsbefugnisse 1.
Die sich auf folgende Punkte beziehenden und zur
Durchführung des Unterprogramms Progress erforderlichen Maßnahmen werden nach
dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen: (a)
die mehrjährigen Arbeitspläne, die die
mittelfristigen politischen und Finanzierungsprioritäten festlegen; (b)
die jährlichen Arbeitspläne, einschließlich der
Kriterien für die Auswahl von Empfängern/Empfängerinnen im Zuge von
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. 2.
Alle anderen für die Umsetzung des Unterprogramms
Progress erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Beratungsverfahren nach
Artikel 18 Absatz 2 verabschiedet. Artikel 18
Ausschuss 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 19
Übergangsmaßnahmen Für Maßnahmen, die auf der Grundlage des
Beschlusses Nr. 1672/2006/EG (Teile 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3
dieses Beschlusses) vor dem 1. Jänner 2014 starten, gilt weiterhin dieser
Beschluss. Was diese Maßnahmen betrifft, wird der in Artikel 13 des
Beschlusses genannte Ausschuss durch den in Artikel 18 dieser Verordnung
vorgesehenen Ausschuss ersetzt.
Kapitel II
Unterprogramm EURES Artikel 20
Einzelziele Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4
lauten die Einzelziele des Unterprogramms EURES wie folgt: (a)
Dafür zu sorgen, dass Stellenangebote,
Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle
Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den
Austausch und die Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler,
interregionaler und grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten
Interoperabilitätsformularen erreicht werden; (b)
Entwicklung von Diensten für die Einstellung
und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und
Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die
erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt
alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur
Unterstützung nach der Einstellung, umfassen. Solche Dienste müssen gezielte
Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem
Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen von Arbeitskräften,
wie junge Menschen, zu unterstützen. Artikel 21
Teilnahme 1.
Folgende Länder können am Unterprogramm EURES
teilnehmen: (a)
die Mitgliedstaaten; (b)
die EFTA- und EWR-Länder gemäß dem EWR-Abkommen und
dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit[18]. 2.
Das Unterprogramm EURES steht allen von einem
Mitgliedstaat oder der Kommission benannten öffentlichen und privaten Stellen,
Akteurinnen und Akteuren sowie Einrichtungen offen, die die Bedingungen für die
Teilnahme am EURES-Netzwerk gemäß der Entscheidung der
Kommission 2003/8/EG[19]
erfüllen. Zu diesen Stellen und Organisationen zählen vor allem folgende: (a)
nationale, regionale und lokale Behörden; (b)
Arbeitsverwaltungen; (c)
Sozialpartnerorganisationen und andere
interessierte Parteien. Kapitel III
Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum Artikel 22
Einzelziele Neben den allgemeinen Zielen gemäß
Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und
soziales Unternehmertum wie folgt: 1. Verbesserung des Zugangs zu und
der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für: (a)
Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben
oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg
oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer
Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum
herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes
Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; (b)
Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter
Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen; 2. Aufbau der institutionellen
Kapazität von Mikrokreditanbietenden; 3. Förderung der Entwicklung von
Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen. Artikel 23
Teilnahme 1.
Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales
Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene
eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 16
Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern
Folgendes anbieten: (a)
Mikrofinanzierungen für Personen und
Kleinstunternehmen; (b)
Finanzierungen für Sozialunternehmen. 2.
Damit die Endempfänger/innen erreicht und
wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die
öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1
Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die
Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen
– vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und
Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten. 3.
Öffentliche und private Stellen, die in
Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den
Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in
Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten
und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden. Artikel 24
Finanzieller Beitrag Außer bei gemeinsamen Maßnahmen decken die
Finanzmittel, die dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales
Unternehmertum zugeordnet wurden, die Gesamtkosten der über
Finanzierungsinstrumente durchgeführten Maßnahmen ab, einschließlich
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzmittlern, wie Verluste aus
Bürgschaften, Gebühren internationaler Finanzinstitute, die den Unionsbeitrag
verwalten, sowie sonstige förderfähige Kosten. Artikel 25
Verwaltung 1.
Für die Verwendung der in Artikel 6
Absatz 5 angeführten Instrumente und Darlehen kann die Kommission mit den
in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der
Verordnung XXX/2012 [Neue Haushaltsordnung 2012] über die
Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union
aufgelisteten Einrichtungen, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank
und dem Europäischen Investitionsfonds, Vereinbarungen schließen. Diese
Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen zur Durchführung der diesen
Finanzinstituten übertragenen Aufgaben, darunter die Notwendigkeit, dafür zu
sorgen, dass sie zusätzlich zu und koordiniert mit bestehenden
Finanzinstrumenten auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt und die
Ressourcen den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern in
ausgewogener Weise zugeteilt werden. Finanzierungsinstrumente, wie Instrumente
der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, können durch
Beteiligung an einem gewidmeten Anlagefonds bereitgestellt werden. 2.
In den Vereinbarungen, auf die in Absatz 1
dieses Artikels Bezug genommen wird, ist die Verpflichtung der internationalen
Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und Erträge, einschließlich Dividenden
und Erstattungen, während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Beginndatum
des Programms in unter Artikel 6 Absatz 5 genannte Maßnahmen zu
reinvestieren. 3.
In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der
[Haushaltsordnung] sind Einnahmen und Zahlungen aus einem Finanzinstrument
diesem Finanzinstrument zuzuweisen. Bei Finanzinstrumenten, die bereits im
vorherigen mehrjährigen Finanzrahmen eingerichtet wurden, sind Einnahmen und
Zahlungen aus Tätigkeiten, die im vorherigen Zeitraum begonnen wurden, dem
Finanzinstrument im laufenden Zeitraum zuzuordnen. 4.
Nach Auslaufen der mit den internationalen
Finanzinstituten geschlossenen Vereinbarungen oder nach Ablauf der
Investitionsperiode des besonderen Anlagefonds fließen die Mittel und der der
Union geschuldete Betrag in den Gesamthaushalt der Union. 5.
Die internationalen Finanzinstitute und, falls
relevant, das Fondsmanagement schließen mit den in Artikel 23 genannten
öffentlichen und privaten Stellen schriftliche Vereinbarungen. Diese
Vereinbarungen legen die Pflichten der öffentlichen und privaten Anbieter fest,
die im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum
bereitgestellten Mittel gemäß den Zielen in Artikel 22 zu verwenden und
Informationen für die Erstellung des Jahresberichtes gemäß Artikel 26 zu
liefern. Artikel 26
Durchführungsberichte 1.
Die internationalen Finanzinstitute und, falls
relevant, das Fondsmanagement übermitteln der Kommission jährliche
Durchführungsberichte mit folgendem Inhalt: Beschreibung der geförderten
Aktivitäten und ihrer finanztechnischen Durchführung; nach Sektor und Art der
Empfänger/innen gegliederte Aufteilung und Zugänglichkeit der Finanzierungen
und Anlagen; genehmigte und abgelehnte Anträge sowie mit den betroffenen
öffentlichen und privaten Stellen abgeschlossene Verträge; finanzierte
Maßnahmen und deren Ergebnisse, einschließlich der Aspekte soziale Wirkung,
Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit der gewährten Unternehmensförderungen. 2.
Die in den jährlichen Durchführungsberichten
enthaltenen Informationen fließen in die alle zwei Jahre vorzulegenden
Monitoringberichte (Artikel 13) ein. Diese Monitoringberichte umfassen die
in Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 283/2010/EU
vorgesehenen Jahresberichte. Artikel 27
Evaluierung 1.
Die abschließende Evaluierung gemäß Artikel 14
Absatz 2 umfasst die in Artikel 9 des Beschlusses
Nr. 283/2010/EU vorgesehene Schlussbewertung. 2.
Die Kommission führt spätestens ein Jahr nach dem
Auslaufen der Vereinbarungen mit den internationalen Finanzinstituten eine
spezifische Schlussbewertung für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und
soziales Unternehmertum durch. Artikel 28
Änderungen Der Beschluss Nr. 283/2010/EU wird wie
folgt geändert: (a)
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4). Bei Auslaufen des Instruments wird der der
Union geschuldete Betrag gemäß der Verordnung Nr. XX/201X/ für
Mikrofinanzierungen und die Unterstützung für Sozialunternehmen
bereitgestellt.“ (b)
In Artikel 8 werden die Absätze 3 und 4
gestrichen. Artikel 29 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung
über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale
Innovation
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[20]
Derzeit:
Beschäftigung und Soziales, Beschäftigungspolitik der
Gemeinschaft/beschäftigungspolitische Instrumente der Gemeinschaft: Progress
(04 04 01), EURES (04 03 04), EPMF (04 04 15) Zukünftige
mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 1 (Sozialentwicklungsagenda)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
þDer Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s)
mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission
Das
Programm soll zur Umsetzung der Strategie Europa 2020, deren Kernzielen
(in den Bereichen Armut, Beschäftigung und Bildung) und integrierten Leitlinien
(vor allem den Leitlinien 7, 8 und 10) beitragen, indem es finanzielle
Unterstützung für die Erreichung der Ziele der Europäischen Union im
Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung
eines angemessenen sozialen Schutzes, dem Kampf gegen Armut und soziale
Ausgrenzung sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen bereitstellt.
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziele: 1.
Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender
analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union
sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und
für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern relevant sind; 2.
Ermöglichung des wirksamen und integrativen
Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die
Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der
Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und
internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden
Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu
unterstützen; 3.
finanzielle Unterstützung der
Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen
testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure,
soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen
relevanter Kenntnisse und Expertise; 4.
finanzielle Unterstützung für Organisationen auf
nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die
Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des
Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu
unterstützen. ABM/ABB-Tätigkeit(en): 04 04 01 und 04 01 04 10 Einzelziele: 1.
Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche
und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen
und Arbeitgeber/innen transparent sind; das soll durch den Austausch und die
Verbreitung dieser Informationen auf transnationaler, interregionaler und
grenzüberschreitender Ebene mithilfe von standardisierten
Interoperabilitätsformularen erreicht werden; 2.
Aufbau von Diensten für die Einstellung und
Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und
Stellengesuchen auf europäischer Ebene; dies soll mit Blick auf die
erfolgreiche Eingliederung der Bewerberin/des Bewerbers in den Arbeitsmarkt
alle Vermittlungsphasen, von der Vorbereitung vor der Einstellung bis zur
Unterstützung nach der Einstellung, einschließen. Solche Dienste müssen
gezielte Mobilitätsprogramme umfassen, um freie Stellen zu besetzen, wo
Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden, und/oder spezielle Gruppen
von Arbeitskräften, wie junge Menschen, zu unterstützen. ABM/ABB-Tätigkeit(en): 04 03 04 und 04 01 04 04 Einzelziele: 1. Verbesserung des Zugangs zu und
der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für: (a)
Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben
oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg
oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer
Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum
herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes
Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten; (b)
Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter
Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen; 2. Aufbau der institutionellen
Kapazität von Mikrokreditanbietenden; 3. Förderung der Entwicklung von
Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen. ABM/ABB-Tätigkeit(en): 04 04 15 und 04 01 04 11 Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkungen Das
Endziel des Programms lautet: positive Veränderung der sozioökonomischen Lage,
z. B. mehr Beschäftigung, weniger Armut, mehr soziale Eingliederung und
bessere Arbeitsbedingungen. Die Bemühungen werden sich darauf konzentrieren,
einen Beitrag zum Europa-2020-Ziel „integratives Wachstum“ und den entsprechenden
Kernzielen zu leisten, und zwar durch Mehrwert erbringende, umfangreiche
Unterstützung für die zentralen Maßnahmen der Leitinitiativen „Eine Agenda für
neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Europäische Plattform gegen
Armut und soziale Ausgrenzung“ und „Jugend in Bewegung“. Das
Programm wird jedoch nur sehr begrenzt Kontrolle über die tatsächlichen
Veränderungen der sozioökonomischen Situation haben. Der Hauptzweck und die
wichtigste Rolle des Nachfolgeinstruments wird vielmehr darin bestehen, die
Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung einer modernen, wirksamen und
innovativen Beschäftigungs- und –Sozialpolitik der Union zu unterstützen, indem
das genannte Endziel mithilfe folgender Maßnahmen erreicht wird: –
Unterstützung des politischen Entscheidungsprozesses
im Legislativbereich auf Unionsebene in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
intelligenten Rechtsetzung und im Sinne stärkerer Koordinierung der
Politik/Economic Governance; –
Konzentration auf die transnationale Dimension der
Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union, deren Förderung aufeinander
abgestimmtes Handeln in allen Mitgliedstaaten erfordert; –
Unterstützung für kollektives und sich gegenseitig
verstärkendes Handeln aller Mitgliedstaaten, um die unionsweite Zusammenarbeit
zu konsolidieren und das Voneinander-Lernen sowie soziale Innovationen zu
fördern; –
Aufbau von Diensten für die Einstellung und
Vermittlung von Arbeitskräften (vor allem von jungen Menschen) durch den
Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene bei
gleichzeitiger Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte; –
Unternehmer/innen – besonders den
arbeitsmarktfernsten – und Sozialunternehmen besseren Zugang zu Finanzierungen
ermöglichen.
1.4.3.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Ein
ergebnisbasierter Managementansatz, der für das derzeitige Programm Progress
verwendet wird, und eine jährliche Leistungskontrolle haben sich als
zielführend erwiesen, um die Errungenschaften des Programms aufzuzeigen sowie
die Verantwortlichkeit der Union zu stärken. Auf
dieser Erfahrung aufbauend verfügt das neue Programm über eine klare
Interventionslogik (nach der SMART-Einzelziele zur Erreichung der allgemeinen
Ziele beitragen) und entsprechende Leistungs- und Ergebnisindikatoren. Es sollte berücksichtigt werden, dass mit den
Aktivitäten im Rahmen des Unterprogramms Progress ein Beitrag zur
Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 geleistet werden soll;
demnach schließen die Aktivitäten nicht die Herstellung von Gütern oder die
Erbringung von Dienstleistungen ein; stattdessen wirken sich die
Progress-Aktivitäten indirekt auf die Entwicklung der Beschäftigungs- und
Sozialpolitik der EU aus, denn bessere Politikgestaltung führt zu besseren
sozioökonomischen Ergebnissen. Da das Unterprogramm Progress in erster Linie
politikorientiert ist, lassen sich nur schwer Indikatoren festsetzen; Gleiches
gilt für die Festlegung quantitativer Ziele auf einer stärker aggregierten
Ebene (in diesem Fall basiert die Leistungsmessung vorrangig auf Proxy-Indikatoren).
Es
ist daher sehr schwierig, die vier Einzelziele von Progress tatsächlich
„messbar“ zu machen, weil sie gleichzeitig spezifisch, ausführbar, realistisch
und terminiert sind (bis zum Programmende). So lassen sich z. B.
Veranstaltungen zum Voneinander-Lernen nicht quantifizieren, da ihre Zahl und
Themen vom Interesse und von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängt,
entsprechende Veranstaltungen zu organisieren und daran teilzunehmen; der
Wissensumfang hängt auch vom Bedarf ab, politische Maßnahmen zu entwickeln.
Daher wird vorgeschlagen, subjektive Variablen zu verwenden, wie Zufriedenheit
und Wissen der Stakeholder/innen, Umfragen zur Wahrnehmung der Rolle der EU in
der Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie geplante und tatsächliche Nutzung
von Progress-Ergebnissen. Aus den gleichen Gründen ist es nicht möglich, in
allen Fällen spezifische mittelfristige Ziele zu nennen. Trotzdem steht der
Ansatz im Einklang mit dem ergebnisorientierten Management, das wirksame Ziele
auf einer Ebene nah an der Aktivität selbst vorsieht. Vergleiche
Liste der Indikatoren unter Ziffer 2.1.2.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Das
Programm soll die Kommission, die Mitgliedstaaten und wichtige
Stakeholder/innen bei der Ausarbeitung, Koordinierung und Umsetzung wirksamer
politischer Reformen als Antwort auf folgende langfristige Herausforderungen
unterstützen: –
hohe Arbeitslosenraten vor allem bei
geringqualifizierten Personen, älteren Arbeitskräften, Migrantinnen und Migranten
und Menschen mit Behinderung; –
einem zunehmend fragmentierten Arbeitsmarkt mit
immer flexibleren Arbeitsmodellen und anderen Herausforderungen, die sich auf
die Arbeitsplatzsicherheit und die Arbeitsbedingungen auswirken; –
sinkendes Arbeitskräftepotenzial und zunehmender
Druck auf die Systeme der sozialen Sicherheit als Folge des demografischen
Wandels (Bevölkerungsalterung); –
inakzeptabel hohe Anzahl von Menschen, die unter
der Armutsgrenze leben und sozial ausgegrenzt sind. Kurzfristig
soll das Programm auf folgende Probleme/Bedürfnisse reagieren: –
die Notwendigkeit EU-weiter fundierter,
vergleichbarer und zugänglicher Fakten, Statistiken und Indikatoren, damit die
Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie die Rechtsetzung tatsächlich relevant
für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen
Mitgliedstaaten sind; –
die Notwendigkeit des Voneinander-Lernens auf
EU-Ebene, damit Politikverantwortliche und Stakeholder/innen die EU-Ziele und
die EU-Politik besser verstehen und sich dafür verantwortlich fühlen; –
die Notwendigkeit angemessener finanzieller
Unterstützung für Politikverantwortliche, damit sie innovative Lösungen testen,
evaluieren und in größerem Stile nutzen können; –
eingeschränkte geografische Mobilität in Europa und
unzulängliche Unterstützung für den Abgleich von Stellengesuchen mit
Stellenangeboten; –
mangelhafter Zugang zu Finanzierungen und
Mikrokrediten für Sozialunternehmen, arbeitslose und von Arbeitslosigkeit
bedrohte Personen sowie Menschen aus benachteiligten Gruppen, z. B. junge
oder ältere Menschen oder Migrantinnen und Migranten.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die
Union ist in einer idealen Position, um den Mitgliedstaaten (einschließlich der
EWR- und Kandidatenländer) eine europäische Plattform für den politischen
Austausch und das Voneinander-Lernen in den Bereichen Beschäftigung und
Soziales zu bieten. Kenntnis der in anderen Ländern umgesetzten Politik
erweitert die Optionen für Politikverantwortliche, löst neue politische
Entwicklungen aus und regt nationale Reformen an. EU-Maßnahmen
haben einen Mehrwert für das Handeln auf nationaler Ebene, weil sie dem Erheben
und Vergleichen von Faktenmaterial, der Entwicklung statistischer Werkzeuge und
Methoden sowie gemeinsamer Indikatoren eine europaweite Dimension verleihen, um
so ein vollständiges Bild der Lage im Beschäftigungs- und Sozialbereich zu
zeichnen. Derartiges europaweites Faktenmaterial ist die Voraussetzung für eine
fundierte Analyse der zentralen Herausforderungen im Bereich Beschäftigung und
Soziales, vor denen jeder Mitgliedstaat steht. Darüber hinaus wird es
gebraucht, um die Fortschritte bei der Erreichung der Europa-2020-Ziele zu
überwachen und die länderspezifischen Empfehlungen zu formulieren, die im
Rahmen des Europäischen Semesters zu erstellen sind. Die
Notwendigkeit der besseren Anwendung von EU-Recht wurde im Kontext der Agenda
für intelligente Rechtsetzung als Schlüsselpriorität erkannt. Um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und in den Bereichen Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitsrecht ein gemeinsames Niveau an
EU-Rechtsschutz für alle zu garantieren, erfolgt eine Modernisierung der
Rechtsetzung am besten auf EU-Ebene. Darüber hinaus ist die EU in der besten
Position, um Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung von EU-Bestimmungen zu
finanzieren und die Anwendung von EU-Recht in allen Mitgliedstaaten
systematisch zu überprüfen. Der
Kapazitätenaufbau von wichtigen zivilgesellschaftlichen Netzwerken auf
EU-Ebene, damit sie die sozialpolitischen Ziele der Union unterstützen und
weiterentwickeln können, lässt sich am leichtesten auf EU-Ebene
bewerkstelligen. Aufgrund
des neuen Programms, vor allem des Unterprogramms EURES, werden die
Mitgliedstaaten von höherer Arbeitsmarktmobilität innerhalb der EU profitieren,
dank der Engpässe überbrückt oder schwer zu besetzende Stellen gefüllt werden
könnten, was wiederum die Wirtschaftstätigkeit unterstützten und einen Beitrag
zum Wirtschaftswachstum leisten würde. Höhere Arbeitsmarktmobilität in Europa
ist auch ein wichtiger Faktor für die Vollendung eines Raums ohne
Binnengrenzen, die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes
und der aktiven Unionsbürgerschaft. Die EU-Organe, vor allem die Kommission,
die über die administrativen Ressourcen, die Expertise und die Fähigkeit
verfügt, ein transnationales Netzwerk wie EURES zu koordinieren, sollten daher
Maßnahmen unterstützen und ermöglichen, die die geografische
Arbeitskräftemobilität fördern. Die Kommission kann dem EURES-Netzwerk einen
Mehrwert bieten, indem sie Strategien zur Beseitigung der verbleibenden
Hindernisse für die Freizügigkeit ausarbeitet, den Austausch von bewährten
Verfahren ermöglicht und dafür sorgt, dass die Mitglieder des EURES-Netzwerkes
voneinander lernen können. Die
Verfügbarkeit von Mikrokrediten kann am besten auf europäischer Ebene forciert
werden: Erstens kann die Kommission in Kooperation mit dem Europäischen
Investitionsfonds nun auf der Erfahrung mit dem laufenden europäischen
Progress-Mikrofinanzierungsinstrument und anderen Initiativen auf EU-Ebene im
Bereich der Mikrofinanzierung aufbauen. Mikrofinanzierungsinstitute in allen
Mitgliedstaaten können nun diese Expertise nutzen, ohne dass die nationalen,
regionalen oder lokalen Behörden Ressourcen für die Einrichtung ähnlicher
Systeme aufwenden müssen. Maßnahmen
auf EU-Ebene könnten den Weg für verstärktes zukünftiges Handeln auf nationaler
und regionaler Ebene bereiten und sollten daher die Entwicklung von Kapazitäten
und die Mobilisierung von zwischengeschalteten Stellen sowie Multiplikatorinnen
und Multiplikatoren einschließen, um ein umfassendes Unterstützungssystem zu
schaffen. Darüber
hinaus ist es bei Bündelung der finanziellen Ressourcen auf europäischer Ebene
wahrscheinlicher, dass Drittinvestorinnen und -investoren wie die Europäische
Investitionsbank zusätzliche Mittel einbringen, die im Falle der
Progress-Mikrofinanzierung der Höhe des EU-Beitrags von 100 Mio. EUR
entsprachen. Dies gilt auch für einen Kapitalbeteiligungsfonds für
Investitionen in Sozialunternehmen auf EU-Ebene, bei dem davon ausgegangen
werden könnte, dass er weitere Mittel von anderen Investorinnen und Investoren
anzieht.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
Erkenntnisse
Die
Zwischenevaluierung des Programms Progress (2007-2013) kam zum Ergebnis, dass
die Programmziele für die strategischen Ziele der Kommission, wie in der
Lissabon-Strategie und der Strategie Europa 2020 festgelegt, sehr relevant
sind. Die wichtigsten Arten von Aktivitäten
(Analysetätigkeiten und Voneinander-Lernen, Unterstützung für die zentralen
Akteurinnen und Akteure), die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, sind
wirksam und tragen zum Erreichen der Programmziele bei.
Der jährliche Planungs-, Umsetzungs- und Monitoring-Zyklus sowie die
Evaluierung der Aktivitäten werden als im Großen und Ganzen geeignet erachtet. Trotzdem wird empfohlen, eine mehrjährige Planung
zu entwickeln, um neben den jährlichen Finanzierungsprioritäten strategische
Ziele einer langfristigen Politik festzulegen. Eine
Ex-post-Evaluierung des EURES-Netzwerkes (2006-2008) zeigt, dass EURES sich im
Vergleich zu anderen EU-Netzwerken deutlich stärker auf
Beschäftigungsmöglichkeiten konzentriert und auch das einzige Netzwerk ist,
dass spezifische Dienstleistungen für die Arbeitsvermittlung anbietet. Das
EURES-Portal zur beruflichen Mobilität wird von Arbeitsuchenden, Personen, die
den Arbeitsplatz wechseln, und Arbeitgeberinnen und –gebern geschätzt, die
klare Vorteile darin sehen, Zugang zu Informationen über in ganz Europa
verfügbare freie Stellen erhalten oder freie Stellen in ganz Europa bekannt
geben zu können. Da
die EU erst in der zweiten Hälfte 2010 damit begonnen hat, Unterstützung für
Mikrofinanzierungen zu gewähren, wurde bisher noch keine unabhängig Evaluierung
durchgeführt. Geht man vom Feedback von Stakeholderinnen und Stakeholdern aus
(das Europäische Mikrofinanzierungsnetz (EMN), das den europäischen
Mikrofinanzsektor vertritt), so erfüllt das auf EU-Ebene eingerichtete
Mikrofinanzierungsinstrument die Erwartungen. Es regt die Einrichtung
nationaler und regionaler Förderprogramme an; nutzt Skaleneffekte und/oder
minimiert das Misserfolgsrisiko in Bereichen, in denen ein einzelner
Mitgliedstaat nicht die erforderliche kritische Masse aufbringen kann, und
generiert einen stärkeren Hebeleffekt als kleine nationale Programme.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Die
Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen
des Programms durchgeführten Aktivitäten kohärent mit anderen Maßnahmen der
Union sind, diese ergänzen und nicht reproduzieren; dies gilt besonders für die
Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie
sozialer Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs-
und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative,
Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine
Wirtschaftspolitik.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020. ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung
þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Durchführungsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von
Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen Die
zentrale direkte Verwaltung (Artikel 53a der Haushaltsordnung) gilt für
alle Maßnahmen im Rahmen der Unterprogramme Progress und EURES. Für die
Maßnahmen im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales
Unternehmertum gelten die Bestimmungen für die gemeinsame Verwaltung (die
Kommission wird Vereinbarungen mit internationalen Finanzinstituten wie EIB/EIF
schließen).
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
2.1.1.
Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen
Das
Programm-Monitoring erfolgt alle zwei Jahre anhand klarer Indikatoren, um sowohl
die Fortschritte bei der Erreichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele
zu bewerten als auch eventuell notwendige Anpassungen der politischen und
Finanzierungsprioritäten vornehmen zu können. Mithilfe des Monitorings wird es
auch möglich sein, die Handhabung von Gleichstellungs- und
Nichtdiskriminierungsfragen in sämtlichen Aktivitäten des Programms zu
bewerten. Gegebenenfalls sollten die Indikatoren nach Geschlecht, Alter und
Behinderung aufgeschlüsselt werden. Für
das Programm wird eine Zwischen- und eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt. Die Zwischenevaluierung soll die Fortschritte bei
der Erreichung der Programmziele messen, feststellen, ob die Ressourcen
effizient eingesetzt werden, und den europäischen Mehrwert des Programms
beurteilen. Der Bericht über die
Zwischenevaluierung wird bis Ende 2017 vorgelegt, damit die Ergebnisse in
die Vorbereitung eines Nachfolgeinstruments für das Programm einfließen können. Im Rahmen der abschließenden Evaluierung wird
zusätzlich noch die Wirkung des Programms geprüft. Der
Ex-post-Evaluierungsbericht ist bis spätestens Ende 2022 vorzulegen. Aufgrund
der längeren Lebensdauer des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales
Unternehmertum (Investitionen werden bis zehn Jahre nach Programmstart
getätigt) erfolgt eine spezielle abschließende Evaluierung für dieses
Unterprogramm spätestens ein Jahr nach Auslaufen der zwischen der Kommission
und dem Europäischen Investitionsfonds geschlossenen Vereinbarungen.
2.1.2.
Leistungsindikatoren
Allgemeine Ziele Indikatoren || Gegenwärtige Situation || Langfristige Ziele Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen aktive Teilnahme der Stakeholder/innen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten an der Diskussion über gemeinsame Herausforderungen und an konkreten Maßnahmen, um ihnen zu begegnen || Es gibt keine einheitliche Methode, um zu ermitteln, in welchem Maße sich Stakeholder/innen an der politischen Debatte beteiligen. Jüngste Evaluierungen[21] haben gezeigt, dass die Beteiligung der Stakeholder/innen vom Thema abhängt und in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfällt. Der letzte Progress-Ergebnisbericht lässt die Tendenz erkennen, dass Behörden (auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) engere Beziehungen zueinander haben als zu den Sozialpartnern und NGO. || Gleichermaßen aktive Beteiligung aller einschlägigen Stakeholder/innen auf der Unionsebene und in sämtlichen Mitgliedstaaten Annahme der relevanten länderspezifischen Empfehlungen || Der Indikator basiert auf länderspezifischen Empfehlungen, die erstmals im Juni 2011 herausgegeben wurden. Die von der Kommission durchgeführte Bewertung der vorherigen nationalen Strategieberichte sowie des Inhalts der vorherigen länderspezifischen integrierten Empfehlungen zeigt, dass bis zu drei Viertel der Mitgliedstaaten eine Politik oder Strategien verfolgen, die den EU-Zielen entsprechen. || Alle Mitgliedstaaten akzeptieren die länderspezifischen Empfehlungen in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen (wie durch die in den folgenden nationalen Reformprogrammen mitgeteilten Strategien und Politiken bestätigt) Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte sowie Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation Häufigkeit, mit der die Ergebnisse sozialer Innovation bei der Ausarbeitung und Umsetzung einer aktiven Arbeitsmarkt- und Sozialschutzpolitik aufgegriffen werden || Die Unterstützung sozialer Innovation ist ein neuer Interventionsbereich. Es fehlt an systematischeren Ansätzen für eine umfassende Nutzung der Ergebnisse sozialer Innovation in der aktiven Arbeitsmarkt- und der Sozialschutzpolitik. || Jeder Mitgliedstaat berichtet in seinem nationalen Reformprogramm über mindestens ein Beispiel geplanter oder tatsächlicher Verwendung verfügbarer Ergebnisse sozialer Innovation bei der Ausarbeitung und Umsetzung seiner aktiven Arbeitsmarkt- und Sozialschutzpolitik Bekanntheitsgrad sozialer Innovation || Siehe oben. || Siehe oben. Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen Anteil (a) des Rechtsbestands (Richtlinien), der umfassend überprüft wurde, und (b) Anzahl der sich daraus ergebenden substanziellen Vorschläge für die Überarbeitung (Aufhebung, Zusammenfassung) bestehender oder Anregung neuer Rechtsvorschriften || (a) Eine Richtlinie (Arbeitszeitrichtlinie) wird derzeit überprüft. (b) entfällt. || (a) 100 % der Richtlinien, die sich mit Fragen der Arbeitsbedingungen befassen, werden bis zum Programmende umfassend überprüft. (b) Gegebenenfalls ergreift die Kommission Maßnahmen zur Änderung, Klarstellung oder Vereinfachung bestehender bzw. zur Anregung neuer Rechtsvorschriften, sofern eine Folgenabschätzung dies rechtfertigt – falls relevant, nach Konsultation der Sozialpartner auf EU-Ebene. Einhaltung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten (Umsetzungsrate und Fragmentierungsfaktor) || 2010 betrug die Umsetzungsrate bei Richtlinien im Bereich Arbeitsrecht 98,3 % und bei Richtlinien zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 100 %; die entsprechenden Fragmentierungsfaktoren lagen bei 5 % bzw. 0 %. Analysen aus der Vergangenheit zeigen die Tendenz, dass sich diese Werte nach der Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften verschlechtern. Im Lichte möglicher Kommissionsmaßnahmen zur Änderung, Klarstellung oder Vereinfachung bestehender bzw. zur Anregung neuer Rechtsvorschriften ist es wichtig, die hohe Umsetzungsrate und den niedrigen Fragmentierungsfaktor beizubehalten. || Umsetzungsrate von 100 % und entsprechend niedriger Fragmentierungsfaktor von 0 % Aktive Umsetzung und Durchsetzung || Derzeit werden die aktive Umsetzung und Durchsetzung einer qualitativen Bewertung unterzogen (im Zuge von Evaluierungen und durch Netze unabhängiger Expertinnen und Experten); sie unterscheiden sich je nach Richtlinie und Land. || 100 % der Richtlinien zu Arbeitsbedingungen werden in nahezu allen Mitgliedstaaten aktiv umgesetzt und durchgesetzt (qualitative Bewertung) Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind Auswirkung der geografischen Mobilität auf das BIP des Mitgliedstaates || Es gibt erste Versuche, die Auswirkung für bestimmte Länder (d. h. Vereinigtes Königreich und Irland) nachzuzeichnen und zu bewerten; diese Versuche decken jedoch nicht die gesamte Union ab. Nach Schätzungen des Beschäftigungsberichts für Europa 2008 erhöhten Mobilitätsströme aus den EU-8 das irische BIP um 0,4 % und das BIP des Vereinigten Königreichs um 0,3 % (bis 2007). || Die Auswirkung der geografischen Mobilität auf das BIP eines Mitgliedstaates wird für die gesamte Union bewertet und ist positiv. Bis zum Jahr 2015 wird von einer BIP-Erhöhung von 1,7 % in Irland und 0,6 % im Vereinigten Königreich ausgegangen (verglichen mit der Situation vor der Erweiterung) Auswirkung der geografischen Mobilität auf den Abbau von freien Stellen/Engpässen bei Stellenangeboten || Es gibt erste Versuche, die Auswirkung für bestimmte Länder nachzuzeichnen und zu bewerten; diese Versuche decken jedoch nicht die gesamte Union ab. || Die Auswirkung der geografischen Mobilität auf den Abbau von freien Stellen/Engpässen bei Stellenangeboten wird für die gesamte Union bewertet und ist positiv. Differenz in der Erwerbsbeteiligung und der Beschäftigungsquote mobiler Arbeitskräfte zwischen dem Aufnahmeland und dem Herkunftsland || Bei Arbeitskräften, die innerhalb der EU mobil sind, sind höhere Beschäftigungsquoten zu beobachten als bei nicht mobilen Arbeitskräften. || Informationen aus der Arbeitskräfteerhebung von Eurostat und anderen Statistiken werden verfügbar gemacht. Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen Anzahl der gegründeten oder konsolidierten Unternehmen, die eine EU-Finanzhilfe erhalten haben || 0 || 51 000 (davon 1000 Sozialunternehmen) Anzahl der Arbeitsplätze, die durch die Gründung oder den Ausbau eines Unternehmens geschaffen oder erhalten wurden || Nach einer Evaluierung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) wurden je gewährten Mikrokredit 1,2 Arbeitsplätze geschaffen. || Profile der Personen (wo möglich einschließlich Alter, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Behinderung, Beschäftigungsstatus), die ein Unternehmen mithilfe einer EU-Mikrofinanzierung gegründet oder ausgebaut haben || Keine Angaben verfügbar || 50 % der Empfänger/innen sind Arbeitslose oder Angehörige einer benachteiligten Gruppe
Einzelziele Indikatoren || Letzte bekannte Ergebnisse || Mittelfristiges Ziel 1. Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten fußen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern relevant sind Zufriedenheit der Stakeholder/innen mit dem im Rahmen des Programms generierten Wissen und dessen deklarierter Einsatz || Verschiedene Stakeholder/innen (Kommission, Europäisches Parlament, nationale Verwaltungen, Durchführungsstellen, Sozialpartner, NGO usw.) verwenden das im Rahmen des aktuellen Programms Progress generierte Wissen. Aus der Jahresumfrage von 2010 geht hervor, dass diejenigen, die sich des generierten Wissens bewusst sind (ca. 50 %), dieses als hilfreich erachten (ca. 85 % der Stakeholder, die an der Umfrage teilgenommen haben) und es nutzen bzw. vorhaben, es zu nutzen. || Erhöhung der Zahl der Stakeholder/innen, die sich des im Rahmen des Programms generierten Wissens bewusst sind (erhöhtes Bewusstsein für die wesentlichen Ergebnisse: 75 % der antwortenden Stakeholder), und Beibehaltung der hohen Zufriedenheitsrate (mindestens 85 % der antwortenden Stakeholder) Anteil der von der GD EMPL ins Leben gerufenen politischen Initiativen, die auf dem über das Programm generierten Wissen aufbauen || Keine Angaben verfügbar. || 100 % der EU-Initiativen in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie der EU-Maßnahmen in Bezug auf Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen bauen auf dem über das Programm generierten Wissen auf Ausmaß der Bemühungen[22], neues (davor nicht vorhandenes) Wissen (Ideen, Konzepte, Ansätze, Modelle, vorausschauende Analyse) zu entwickeln || Es liegen keine genauen Schätzungen vor, aber der Anteil am Budget, der für die Generierung dieser Art von Wissen zugewiesen wird, beläuft sich auf etwa 10-20 %. Es ist davon auszugehen, dass dieser Anteil zunehmen wird, insbesondere vor dem Hintergrund der stärkeren Betonung von sozialer Innovation. || Mindestens 25 % des Budgets werden für die Entwicklung neuen (davor nicht vorhandenen) Wissens (Ideen, Konzepte, Ansätze, Modelle, vorausschauende Analyse) verwendet 2. Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen Der erklärte Gewinn eines besseren Verständnisses der EU-Politik und –Ziele (einschließlich, falls relevant, Mainstreaming von Gleichstellungs-, Nichtdiskriminierungs- und Zugänglichkeitsfragen) || Etwa 89 % der Teilnehmer/innen an der Jahresumfrage 2010 gaben an, durch die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Rahmen des Programms Progress finanziert wurden, ein besseres Verständnis der Ziele von EU-Maßnahmen gewonnen zu haben. || 9 von 10 Stakeholdern geben an, durch die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Rahmen des Programms finanziert wurden, ein besseres Verständnis der EU-Maßnahmen und –ziele gewonnen zu haben. In welchem Umfang Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen/den Informationsaustausch integrativ sind und die Mindeststandards für Konsultationen erfüllen || Wie aus der Follow-up-Umfrage von 2010 hervorgeht, werden Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen, die im Rahmen des Programms Progress finanziert wurden, für die Klarheit der erörterten Fragen und die Einbeziehung der relevanten Verantwortlichen sehr geschätzt (4 von 5 Stakeholdern, die geantwortet haben, haben sich positiv geäußert); hinsichtlich der Einbeziehung anderer Stakeholder/innen (Sozialpartner, NGO usw.) fällt die Rückmeldung jedoch etwas weniger positiv aus. || 4 von 5 Stakeholdern geben an, dass Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen/den Informationsaustausch integrativ sind und sämtliche Standards für Konsultationen in vollem Umfang erfüllen. Der erklärte (geplante/tatsächliche) Einsatz des Wissens bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik seitens der Beteiligten, aber auch anderer Verantwortlicher und Stakeholder/innen || Eine Ex-post-Umfrage aus dem Jahr 2010 zu Veranstaltungen, die im Rahmen von Progress finanziert wurden, zeigte, dass etwa zwei Drittel der Teilnehmer/innen das Wissen bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik tatsächlich einsetzten bzw. dies planten. Die entscheidende Herausforderung (vor allem bei Veranstaltungen für das Voneinander-Lernen) liegt jedoch darin, dafür zu sorgen, dass das erworbene Wissen mit anderen relevanten Verantwortlichen und Stakeholdern (d. h. denjenigen, die an der Veranstaltung nicht teilgenommen haben) geteilt wird. || - 3 von 4 Teilnehmern geben an, das erworbene Wissen tatsächlich einzusetzen bzw. dies zu planen. - verbesserter Informationsaustausch mit anderen Verantwortlichen und Stakeholdern (die nicht an den Veranstaltungen teilgenommen haben) 3. Finanzielle Unterstützung der Politikverantwortlichen, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können, Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen, und Zugänglichmachen relevanter Kenntnisse und Expertise Der erklärte (geplante/tatsächliche) Einsatz des Wissens bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik und/oder für weitere soziale Erprobung seitens der Beteiligten, aber auch anderer Verantwortlicher und Stakeholder/innen || Die Unterstützung sozialer Innovation ist ein neuer Interventionsbereich, daher gibt es keine Erfahrungswerte. || Da diese Art von Tätigkeit neu ist, steht zu erwarten, dass bis zu zwei Drittel der Teilnehmenden angeben, das im Zuge der sozialen Erprobung gewonnene Wissen tatsächlich bei der Gestaltung/Verteidigung der Politik und/oder für weitere soziale Erprobung einzusetzen bzw. dies zu planen. Vorhandensein geeigneter Rahmenbedingungen (finanzielle Mittel, Zugang zu relevantem Know-how und relevanter Expertise), um soziale Experimente im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU auszuarbeiten und umzusetzen: ausreichende Leistungsfähigkeit der wichtigsten Akteurinnen und Akteure || Die Unterstützung sozialer Innovation ist ein neuer Interventionsbereich, daher gibt es keine Erfahrungswerte. || Alle wesentlichen Voraussetzungen (finanzielle Mittel, Zugang zu relevantem Know-how und relevanter Expertise, Leistungsfähigkeit der wichtigsten Akteurinnen und Akteure), um soziale Experimente im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU auszuarbeiten und umzusetzen, werden bewertet (z. B. im Rahmen einer Evaluierung) und für ausreichend befunden 4. Finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene, damit sie ihre Kapazität ausbauen können, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie des Unionsrechts zu den Arbeitsbedingungen voranzutreiben, zu fördern und zu unterstützen Gestärkte Organisationen und Netzwerke, die (Politik)verantwortliche und andere Stakeholder/innen auf nationaler und Unionsebene als hilfreiche Informationsquelle sehen || Es gibt nicht für alle Arten von Organisationen und Netzwerken, für die unter dem neuen Programm eine Unterstützung vorgesehen ist, umfassende Erfahrungswerte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (2011) liegen nur Daten vor, wonach 9 von 10 der antwortenden Stakeholder/innen im Allgemeinen und etwa 3 von 4 der antwortenden Verantwortlichen und Beamten/Beamtinnen im Besonderen die leistungsstärksten zentralen EU-Netzwerke und NGO als hilfreiche Informationsquelle bewerten. || 3 von 4 befragten Verantwortlichen und anderen Stakeholdern nehmen die am stärksten geförderten Organisationen und Netzwerke als hilfreiche Informationsquelle für die Politik der EU und der Mitgliedstaaten wahr Die erklärte Veränderung in der Kapazität[23], die Umsetzung der EU-Beschäftigungs- und ‑Sozialpolitik sowie der EU-Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln, zu fördern und zu unterstützen, seitens der an den geförderten Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau Beteiligten (Einzelpersonen oder Organisationen) || Es liegen keine umfassenden Erfahrungswerte für diese Art von Selbstbewertung seitens der an den geförderten Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau Beteiligten (Einzelpersonen oder Organisationen) vor. Die ersten Ergebnisse ähnlicher Leistungsbewertungen von zentralen EU-Netzwerken und NGO, die im Rahmen von Progress unterstützt wurden, deuten auf eine positive Veränderung hin, insbesondere in Bezug auf den Erwerb spezifischen, für die Gestaltung und Verteidigung der Politik relevanten Wissens; bei der Verbesserung der internen Organisation wurde etwas weniger Erfolg verzeichnet. || 3 von 4 an den geförderten Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau Beteiligten geben an, dass sich ihre Kapazität, die Umsetzung der EU-Beschäftigungs- und ‑Sozialpolitik sowie der EU-Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln, zu fördern und zu unterstützen, verbessert hat 5. Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind Gesamtzahl der freien Stellen und Lebensläufe auf dem EURES-Portal zur beruflichen Mobilität; derzeit enthält das Portal mehr als 1 000 000 freie Stellen und 600 000 Lebensläufe || Derzeit enthält das EURES-Portal mehr als 1 000 000 freie Stellen und 600 000 Lebensläufe || Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der freien Stellen 3 % pro Jahr steigt. Anzahl der Einstellungen/Vermittlungen und Stellenangebote, die über das EURES-Portal für berufliche Mobilität erfolgt sind || Derzeit auf 150 000 Vermittlungen pro Jahr geschätzt || Die für EURES zuständigen Stellen haben eine Studie mit dem Titel „Evaluating Public Employment Services' performance measurement systems and recommendations on geographical mobility indicators“ [Evaluierung der Leistungsmessungssysteme der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Empfehlungen zu Indikatoren für geografische Mobilität] in die Wege geleitet, um Indikatoren für EURES 2020 zu ermitteln. 6. Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene Anzahl der transnationalen über EURES ermöglichten Vermittlungen; Steigerung der Anzahl der Vermittlungen um 3 % pro Jahr (derzeit erfolgen geschätzte 150 000 Vermittlungen pro Jahr) || Die Kommission hat erst vor kurzem die vorbereitenden Maßnahmen für das erste gezielte Mobilitätsprogramm „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ in die Wege geleitet. Schätzungen zufolge wird es zur Vermittlung von 2000 bis 3000 jungen Arbeitskräften beitragen. || Siehe oben 7. Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen Anzahl der Mikrodarlehen, die zwischengeschaltete Stellen mithilfe von EU-Förderungen an Endempfänger/innen vergeben. (50 000 bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode) || 0 || Vergabe von 50 000 Mikrodarlehen bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode Volumen der vergebenen Mikrodarlehen in EUR (ein Gesamtvolumen von nahezu 450 Millionen, das sich aus einer Verfünffachung des Unionsbeitrags von 87 Mio. EUR ergibt) || Keine Angaben verfügbar || Gesamtvolumen von 500 Mio. EUR (entspricht dem 5-fachen Wert des Unionsbeitrags) Profil der Endempfänger/innen (Alter, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Beschäftigungsstatus…), die ein EU-gefördertes Mikrodarlehen erhalten haben. (50 % der Empfänger/innen sind Arbeitslose oder Angehörige einer benachteiligten Gruppe) || Keine Angaben verfügbar || 50 % der Empfänger/innen sind Arbeitslose oder Angehörige einer benachteiligten Gruppe 8. Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietern Anzahl der Mikrokreditanbieter, die über die Förderung für den Kapazitätenaufbau unterstützt werden (50 Mikrokreditanbieter bis zum Ende des Förderzeitraums) || Keine Angaben verfügbar || Unterstützung von 50 Mikrokreditanbietern bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode Niveau der institutionellen Kapazität im Hinblick auf Finanzierung, Humanressourcen, operatives Management sowie Systeme und Infrastruktur (der Sektor weist eine höhere Kapazität auf als 2009) || 2009 wurden mit Blick auf den Kapazitätenaufbau folgende Schwächen festgestellt: Schwierigkeiten, die Anlauf- und operativen Kosten abzudecken, nicht ausgereifte Systeme für die Leistungsmessung und –analyse, nur durchschnittliches Kapazitätsniveau hinsichtlich des Managements von Humanressourcen sowie mangelnde Kapazität zu Vernetzung und Zusammenarbeit von Mikrokreditanbietern, die keine Banken sind[24] || Der Sektor weist eine höhere Kapazität auf als die 2009 festgestellte 9. Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen Anzahl der Sozialunternehmen, die über diese Initiative unterstützt werden (1000 geförderte Sozialunternehmen) || 0 || Unterstützung von 900 Sozialunternehmen bis zum Ende der gesamten Investitionsperiode Investitionsvolumen, das Sozialunternehmen zur Verfügung gestellt wird (270 Mio. EUR, die zu einer Verdreifachung führen) || 0 || 270 Mio. EUR, was dem 3-fachen Wert des Unionsbeitrags entspricht
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
zentrale direkte Verwaltung von Progress erfordert a) die Vergabe zahlreicher
Verträge und Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen (gilt auch für das
Unterprogramm EURES), b) die Zahlung zahlreicher Betriebskostenzuschüsse an
NGO, und c) die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen (dies gilt
auch für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum, das
über gemeinsame Verwaltung abgewickelt wird). Das größte Risiko betrifft die
Kapazität (vor allem) kleiner Organisationen, die Ausgaben wirksam zu kontrollieren
sowie für die Transparenz der durchgeführten Operationen zu sorgen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Angesichts
der Art des Programms wird die effektive Mittelverwaltung auf einem System
kumulativer Kontrollen basieren, das sich auf die internen Kontrollstandards,
die Kontrolle von Vorgängen innerhalb der GD EMPL und die Kontrolle von
Vorgängen in den Mitgliedstaaten stützt. Der
Finanzkreislauf für die Ausführung des Haushalts wird auf Modell 1
basieren (d. h. dezentralisiert auf Ebene der zuständigen Referate mit
ergänzender stichprobenartiger Prüfung). Diese Organisation respektiert das
Vier-Augen-Prinzip in voller Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung. Vorgänge
werden einer doppelten Überprüfung unterzogen: 100 % der Vorgänge werden
durch den finanztechnischen Überprüfer (Financial Verifying Agent, FVA) (erste
Ex-ante-Ebene) überprüft und zusätzliche Ex-ante-Dokumentenprüfungen durch
einen weiteren Überprüfer (zweite Ex-ante-Ebene) vorgenommen, dessen
Prüfungsziel bei 10 % bis 20 % aller Vorgänge – die mindestens
50 % des Budgets darstellen – liegt. In Ausnahmefällen, wenn die/der
nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte (Authorising Officer by
Sub-Delegation, AOSD) nicht die Garantie hat, dass die zugrunde liegenden
Operationen rechtmäßig sind, werden vor der endgültigen Zahlung
Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt. Diese Vor-Ort-Überprüfungen werden von
externen Prüfern vorgenommen. Zudem
werden externe Prüfer/innen bei einer Reihe von Vorgängen vor Ort
stichprobenartig Ex-post-Prüfungen durchführen. Bei der Auswahl dieser Vorgänge
werden Risikobewertung und randomisierte Auswahl kombiniert. Zusätzlich
dazu wird die derzeitige Buchführungszelle einschlägige Ex-post-Überprüfungen
durchführen. Was
die entsprechenden internationalen Organisationen betrifft, sind sie
verpflichtet, in ihrer Buchführung, ihrem Audit, ihren internen Kontrollen und
ihren Auftragsvergabeverfahren Standards anzuwenden, die den international
anerkannten Normen entsprechende Garantien bieten. Zusätzlich dazu müssen die
mit den internationalen Organisationen geschlossenen Einzelvereinbarungen über
die Vergabe von Finanzmitteln detaillierte Durchführungsbestimmungen zu den
ihnen übertragenen Aufgaben enthalten. Weiters gewährleisten sie die geeignete
jährliche Ex-post-Veröffentlichung der Empfänger/innen von Finanzmitteln aus
dem Budget.
2.2.3.
Kosten der Kontrollen
Die
Kosten der Kontrollen (die direkt oder indirekt mit der Überprüfung der Rechte
des Empfängers/Auftragnehmers und der Rechtmäßigkeit der Ausgaben
zusammenhängende Aktivitäten abdecken) beruhen auf Schätzungen. Für die
Erhebung der Kostendaten wurden die Mitarbeiter/innen gefragt, wie viele
Vollzeitäquivalente auf die Kontrollen verwendet wurden. Ergebnis
der Berechnung (je Kalenderjahr): Dokumenten-
und Vor-Ort-Prüfungen (ex ante): 5 616 200 EUR (0,6 % der
Mittel – 958,19 Mio. EUR) Vor-Ort-Prüfungen
(ex post): 531 000 EUR (0,05 % der Mittel –
958,19 Mio. EUR) Gesamtkosten
der Kontrollen je Kalenderjahr: 6 147 200 EUR (0,64 % der
Mittel – 958,19 Mio. EUR)
2.2.4.
Nutzen der Kontrollen
Die
jährlichen Kosten für das vorgeschlagene Kontrollniveau belaufen sich auf etwa
5 % des Jahresbudgets für die operativen Ausgaben (in Bezug auf
Verpflichtungen – d. h.
6 147 200 EUR/123 627 000 EUR für das erste Jahr,
wie in Tabelle 3.2.1 angegeben). Die große Anzahl von zu überprüfenden
Vorgängen rechtfertigt dies (siehe Ergebnisse unter Ziffer 3.2.2). Im
Bereich Beschäftigung und Soziales sind die direkte und die gemeinsame
Verwaltung mit der Vergabe zahlreicher Verträge und Finanzhilfen für Maßnahmen
verbunden sowie mit der Zahlung zahlreicher Betriebskostenzuschüsse an NGO,
Verbände und Gewerkschaften. Das Risiko im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen
betrifft die Kapazität (vor allem) kleiner Organisationen, die Ausgaben wirksam
zu kontrollieren. Letztes
Jahr kontrollierten zweite Überprüfer/innen 21,8 % aller Vorgänge, die
84,6 % des Gesamtbudgets darstellten (59,4 % der Ausgaben unter
direkter Verwaltung). Die Zahl der festgestellten Fehler ging folglich von 95
im Jahr 2009 auf 67 im Jahr 2010 zurück, was bezogen auf die Zahl der
Vorgänge einer Fehlerquote von 8,6 % entspricht. In den meisten Fällen
handelte es sich um formale Fehler, die sich nicht auf die Recht- und
Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Vorgänge auswirkten. Externe
Prüfer/innen führten im Jahr 2010 bei 20,78 % des Budgets
Vor-Ort-Prüfungen durch. Die Fehlerquote lag unter der Erheblichkeitsschwelle
(1,08 %).
2.2.5.
Erwartetes Risiko der Nichteinhaltung der
anzuwendenden Vorschriften
Im
Zuge der Ex-ante-Überprüfungen der Vorgänge wurde eine Fehlerquote von
8,6 % bezogen auf die Gesamtzahl der finanziellen Vorgänge im
Jahr 2010 festgestellt. Wie im letztjährigen Tätigkeitsbericht der
GD EMPL angegeben, wirkte sich keiner der ermittelten Fehler auf die
Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Vorgänge aus. Die
zuletzt ermittelte Fehlerquote im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen der direkten
Verwaltung belief sich auf 1,08 %. Diese Fehlerquote wurde als akzeptabel
erachtet, da sie unter der Erheblichkeitsschwelle von 2 % lag. Die
für das Programm vorgeschlagenen Änderungen werden sich nicht auf die
derzeitige Mittelverwaltung auswirken. Es hat sich gezeigt, dass im Rahmen des
bestehenden Kontrollsystems Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten vermieden
und/oder festgestellt und – bei Auftreten von Fehlern oder
Unregelmäßigkeiten – behoben werden können. Daher wird auch für die
Zukunft von Fehlerquoten in der gleichen Höhe ausgegangen.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten –Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß
Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember
1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften[25]
und Artikel 53 Buchstabe a der Haushaltsordnung. Die
Kommission oder ihre Vertreter/innen und der Rechnungshof sind befugt, bei
allen Empfängern/Empfängerinnen einer Finanzhilfe, bei Auftragnehmenden und
Unterauftragnehmenden, die EU-Mittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand
von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist berechtigt, gemäß der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November
1996[26]
bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen
Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um
festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem
Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt. Unbeschadet
der vorangegangenen Unterabsätze, ist der Kommission, einschließlich OLAF, und
dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der
Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen,
derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………...……….] || GM/NGM ([27]) || von EFTA-Ländern[28] || von Bewerberländern[29] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a || 04.03.04.XX EURES – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 1a || 04.04.01.XX Progress – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 1a || 04.04.15.XX EPMF – operative Mittel || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 1a || 04.01.04.04 EURES (Netz der europäischen Arbeitsverwaltungen) – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1a || 04.01.04.10 Programm Progress – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN 1a || 04.01.04.11 Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument – Verwaltungsausgaben || NGM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1 || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Progress – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 1 || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm EURES – operative Mittel || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1 || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum – operative Mittel || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 1a || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Progress – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN 1a || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm EURES – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN 1a || [XX.YY.YY.YY] Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation – Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum – Verwaltungsausgaben || NGM || JA || JA || NEIN || NEIN
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || RUBRIK Nr. 1: Intelligentes und integratives Wachstum GD: <EMPL> || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || || || || Unterprogramm Progress || Verpflichtungen || (1) || 74.176 || 75.858 || 77.413 || 78.618 || 80.297 || 82.098 || 85.694 || || || || 554.154 Zahlungen || (2) || 23.617 || 46.581 || 50.306 || 70.130 || 68.425 || 69.129 || 71.773 || 61.677 || 52.866 || 39.650 || 554.154 Unterprogramm EURES || Verpflichtungen || (1a) || 18.544 || 18.964 || 19.353 || 19.654 || 20.075 || 20.524 || 21.424 || || || || 138.538 Zahlungen || (2a) || 14.703 || 15.033 || 15.333 || 15.573 || 15.903 || 16.209 || 16.984 || 14.400 || 14.400 || || 138.538 Unterprogramm Mikrofinanzierung || Verpflichtungen || (1a) || 24.726 || 25.286 || 25.804 || 26.206 || 26.766 || 27.366 || 28.564 || || || || 184.718 Zahlungen || (2a) || 24.726 || 25.286 || 25.804 || 26.206 || 26.766 || 27.366 || 28.564 || || || || 184.718 Reserve || 6.181 || 6.322 || 6.451 || 6.551 || 6.692 || 6.842 || 7.141 || || || || 46.180 || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD <EMPL> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 123.627 || 126.430 || 129.021 || 131.029 || 133.831 || 136.829 || 142.823 || || || || 923.590 Zahlungen || =2+2a +3 || 69.227 || 93.222 || 97.894 || 118.460 || 117.786 || 119.546 || 124.462 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 923.590 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 123.627 || 126.430 || 129.021 || 131.029 || 133.831 || 136.829 || 142.823 || || || || 923.590 Zahlungen || (5) || 69.227 || 93.222 || 97.894 || 118.460 || 117.786 || 119.546 || 124.462 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 923.590 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 4.400 || 4.600 || 5.000 || 5.000 || 5.200 || 5.200 || 5.200 || || || || 34.600 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 128.027 || 131.030 || 134.021 || 136.029 || 139.030 || 142.029 || 148.024 || || || || 958.190 Zahlungen || =5+ 6 || 97.822 || 102.894 || 123.460 || 122.986 || 124.746 || 129.662 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 958.190 || 97.822 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: <EMPL> || Personalausgaben || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 102.2 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 9.94 GD <EMPL> INSGESAMT || Mittel || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 112.14 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 112.14 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || 2021 || 2022 || 2023 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 144.047 || 147.05 || 150.041 || 152.049 || 155.05 || 158.049 || 164.044 || || || || 1,070.33 Zahlungen || 89.647 || 133.844 || 118.91 || 139.483 || 139.007 || 140.767 || 145.679 || 76.077 || 67.266 || 39.650 || 1,070.33
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[30] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1: Aufbau und Verbreitung hochwertiger vergleichender analytischer Kenntnisse, damit die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie das Unionsrecht zu den Arbeitsbedingungen auf fundierten Fakten beruhen und für die Bedürfnisse, Herausforderungen und Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern relevant sind Monitoring und Bewertung der Umsetzung und Wirkung von EU-Recht und EU-Politik in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Sozialpolitik, einschließlich mithilfe relevanter Expertennetzwerke || Data-Warehouse, Länder- und Rechtsexpertennetzwerk || 0,20 || 14 || 2,698 || 14 || 2,708 || 14 || 2,718 || 14 || 2,968 || 14 || 2,739 || 14 || 3,049 || 14 || 3,191 || 98 || 20,071 Forschung und Analyse zu Feldern in den Bereichen Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Sozialpolitik, um Stoff für die politische Agenda auf EU- und internationaler Ebene zu liefern und diese zu beeinflussen, einschließlich der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen || (vorausschauende) Studien, Zs.arbeit mit int. Org. || 0,34 || 14 || 4,338 || 14 || 4,67 || 14 || 4,495 || 14 || 4,842 || 14 || 4,749 || 14 || 5,267 || 14 || 5,585 || 98 || 33,946 Entwicklung und Verbreitung gemeinsamer Methoden, Indikatoren und Benchmarks für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik || Europäisches Mobilitätslab. Kooperation mit CEDEFOP, neue Indikatoren, gemeinsame Projekte mit GFS || 0,79 || 5 || 3,87 || 5 || 3,886 || 5 || 3,691 || 5 || 3,918 || 5 || 3,936 || 5 || 4,102 || 5 || 4,4 || 35 || 27,803 Erhebung, Ausarbeitung und Verbreitung von Daten und Statistiken, vor allem gemeinsam mit ESTAT, Umfragen || ESCO, Europäischer Monitor für offene Stellen, Eurobarometer, spezielle Module der Arbeitskräfteerhebung, AMP-Datenbank || 0,5 || 10 || 7,112 || 10 || 7,115 || 10 || 6,94 || 10 || 7,187 || 10 || 7,124 || 10 || 7,262 || 10 || 7,301 || 70 || 50,041 Folgenabschätzungen und Evaluierungen als Input für den politischen Entscheidungsprozess der Kommission, einschließlich Evaluierungen des Programms || Berichte und vorbereitende Studien für Folgenabschätzungen || 0,32 || 6 || 1,747 || 5 || 1,549 || 7 || 2,847 || 5 || 1,785 || 7 || 2,915 || 5 || 1.,946 || 7 || 2,376 || 42 || 15,165 Jährliches Monitoring des Programms || Jährliche Monitoringberichte || 0,3 || 0 || 0 || 1 || 0,3 || 0 || 0 || 1 || 0,3 || 0 || || 1 || 0,3 || 0 || 0 || 3 || 0,9 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 49 || 19,765 || 49 || 20,228 || 50 || 20,691 || 49 || 21 || 50 || 21,463 || 49 || 21,926 || 50 || 22,853 || 346 || 147,926 EINZELZIEL Nr. 2: Ermöglichung des wirksamen und integrativen Informationsaustausches, des Voneinander-Lernens und des Dialogs über die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie die Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen auf europäischer, nationaler und internationaler Ebene, um die Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Länder bei der Ausarbeitung ihrer Politik und der Umsetzung des Unionsrechts zu unterstützen Peer Review, Voneinander-Lernen & Austausch bewährter Verfahren in den entsprechenden Politikfeldern || Dialog zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen, Peer Review, Seminare zum Voneinander-Lernen || 0,19 || 30 || 5,71 || 29 || 5,545 || 31 || 6,062 || 31 || 6,1 || 31 || 6,076 || 31 || 6,093 || 32 || 6,471 || 215 || 42,057 Entwicklung und Wartung von Informationssystemen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen zur EU-Politik und zu EU-Rechtsvorschriften in den entsprechenden Feldern || Gemeinsame Projekte mit OECD, IAO, Weltbank, EUROMOD; EU-Kompetenzpanorama, Web-Tool der evaluierten Verfahren der Arbeitsverwaltungen || 0,93 || 6 || 5,15 || 6 || 5,343 || 6 || 5,248 || 6 || 5,514 || 6 || 5,713 || 6 || 6,114 || 6 || 6,143 || 42 || 39,225 Schulungen und Voneinander-Lernen für Angehörige der Rechtsberufe und in der Politik tätige Personen || Seminare || 0,1 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 8 || 0,8 || 56 || 5,6 Informations- und Kommunikationskampagnen auf EU- und nationaler Ebene || Veranstaltungen, AV- und Werbematerial || 0,49 || 4 || 1,9 || 4 || 1,914 || 4 || 1,928 || 4 || 1,943 || 4 || 2,069 || 4 || 1,973 || 4 || 1,988 || 28 || 13,715 Austausche für das Personal der nationalen Behörden || Austausch von Arbeitsaufsichtsbeamten, Besuche, Berichte || 0,06 || 16 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 0,06 || 0,9 || 112 || 6,3 Finanzierung von auf europäischer Ebene tätigen Beobachtungsstellen || Europäisches Beschäftigungsobservatorium || 0,29 || 5 || 1,32 || 5 || 1,344 || 5 || 1,368 || 5 || 1,393 || 5 || 1,419 || 5 || 1,445 || 5 || 1,471 || 35 || 9,76 Leitfäden, Berichte und Schulungsmaterial || Leitfäden für bewährte Verfahren und andere Schulungsunterlagen || 0,16 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 5 || 0,8 || 35 || 5,6 Vernetzungsaktivitäten zwischen Fachorganisationen auf europäischer Ebene || HOPES-Netzwerk (Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen), sonstige Treffen || 0,23 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 6 || 1,39 || 42 || 9,73 Internationale Konferenzen zur Förderung der externen Dimension der Beschäftigungs- und Sozialpolitik || Internationale Konferenzen || 0,7 || 14 || 0,9 || 14 || 0,912 || 14 || 0,924 || 14 || 0,937 || 14 || 0,949 || 14 || 0,962 || 14 || 1,336 || 98 || 6,92 Konferenzen, Seminare, Gespräche am Runden Tisch etc. zu EU-Recht und politischen Fragen in den Politikfeldern Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Soziales || Veranstaltungen auf europäischer Ebene, Konferenzen der Ratspräsidentschaft, Seminare zur Förderung der OMK || 0,16 || 18 || 2,906 || 19 || 3,24 || 20 || 3,041 || 20 || 3,082 || 21 || 3,216 || 22 || 3,447 || 23 || 3,85 || 143 || Valorisierung und Verbreitung der Programmergebnisse || Publikationen, IT-Tool || 0,17 || 3 || 0,45 || 3 || 0,5 || 4 || 0,57 || 3 || 0,56 || 3 || 0,55 || 3 || 0,54 || 3 || 0,48 || 22 || 3,65 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 115 || 22,226 || 115 || 22,688 || 119 || 23,031 || 118 || 23,419 || 119 || 23,882 || 120 || 24,464 || 122 || 25,629 || 828 || 165,339 EINZELZIEL Nr. 3: Finanzielle Unterstützung für Politikverantwortliche, damit sie sozial- und arbeitsmarktpolitische Reformen testen können; Aufbau der Kapazität der wichtigsten Akteurinnen und Akteure, um soziale Erprobungsszenarien zu entwerfen und umzusetzen; und Zugänglichmachen des relevanten Wissens und der relevanten Expertise Finanzielle Unterstützung für Projekte der sozialen Erprobung || Finanzhilfen || 1,17 || 9 || 9,8 || 9 || 9,8 || 9 || 10,7 || 9 || 11,2 || 10 || 11,7 || 10 || 12 || 10 || 12,2 || 66 || 77,4 Kapazitätenaufbau || Forschung, methodische Entwicklungen, Analyse, Schulungsaktivitäten darunter im Rahmen von Expertennetzwerken, Praktikergemeinschaften, digitale Plattformen || 0,14 || 10 || 1,65 || 12 || 1,8 || 10 || 1,3 || 10 || 1,4 || 10 || 1,2 || 8 || 0,986 || 8 || 1,098 || 68 || 9,434 Sensibilisierungsmaßnahmen || Konferenzen, Workshops, Peer Review & Austausch bewährter Verfahren, Kommunikation || 0,15 || 10 || 1,609 || 12 || 1,765 || 14 || 1,671 || 10 || 1,275 || 10 || 1,281 || 10 || 1,5 || 10 || 1,8 || 76 || 10,901 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 29 || 13,059 || 33 || 13,365 || 33 || 13,671 || 29 || 13,875 || 30 || 14,181 || 28 || 14,486 || 28 || 15,098 || 210 || 97,735 EINZELZIEL Nr. 4: Finanzielle Unterstützung für Organisationen auf nationaler und Unionsebene für den weiteren Ausbau ihrer Kapazität, die Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Union sowie der Rechtsvorschriften der Union zu den Arbeitsbedingungen durchzuführen, zu fördern und zu unterstützen Unterstützung für wichtige EU-weite Netzwerke, deren Aktivitäten an die Umsetzung der Programmziele geknüpft sind (Partnerschaftsrahmenvereinbarungen) || Finanzhilfen (laufende Kosten der Netzwerke) || 0,71 || 14 || 9 || 14 || 9,3 || 14 || 9,5 || 14 || 9,8 || 14 || 10 || 14 || 10,249 || 14 || 11 || 98 || 68,849 Unterstützung für Behörden, zivilgesellschaftliche Organisationen und andere maßgebliche Akteurinnen und Akteure (z. B. Arbeitsverwaltungen) nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen || Finanzhilfen für Projekte || 0,6 || 16 || 8,927 || 16 || 9,051 || 16 || 9,276 || 16 || 9,249 || 16 || 9,472 || 16 || 9,645 || 16 || 9,775 || 112 || 65,395 Kapazitätenaufbau der Anbieter von Mikrokrediten || Austausch bewährter Verfahren, Schulungen, Beratung und Leistungsbeurteilung („Rating“) || 0,06 || 20 || 1,2 || 20 || 1,224 || 20 || 1,248 || 20 || 1,273 || 20 || 1,299 || 20 || 1,325 || 20 || 1,341 || 140 || 8,91 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 4 || 50 || 19,127 || 50 || 19,575 || 50 || 20,024 || 50 || 20,322 || 50 || 20,771 || 50 || 21,219 || 50 || 22,116 || 350 || 143,154 EINZELZIEL Nr. 5: Sicherstellen, dass Stellenangebote, Stellengesuche und alle damit zusammenhängenden Informationen für potenzielle Bewerber/innen und Arbeitgeber/innen transparent sind Weiterentwicklung der Website und des Helpdesk von EURES und der Portale zur beruflichen Mobilität || Lebensläufe- und Freie-Stellen-Datenbank des Portals zur beruflichen Mobilität || 1,5 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 4 || 6,000 || 28 || 42 Unterstützung der Arbeitsverwaltungen mit Blick auf die Entwicklung offener und für alle Menschen zugänglicher europäischer Arbeitsmärkte durch Schulungen und Vernetzung von EURES, Informations- und Kommunikationstätigkeiten und die Organisation von Job Days || Schulungen, Koordinierungstreffen, Treffen der Arbeitsgruppe „Schulungen“, Treffen der Arbeitsgruppe, Kommunikationskampagnen, Beitrag zur Organisation von Jobbörsen || 1,4 || 3 || 3,019 || 3 || 3,439 || 3 || 3,829 || 3 || 4,129 || 3 || 4,549 || 3 || 4,999 || 3 || 5,899 || 21 || 29,863 Zwischensumme Einzelziel Nr. 5 || 7 || 9,019 || 7 || 9,439 || 7 || 9,829 || 7 || 10,129 || 7 || 10,549 || 7 || 10,999 || 7 || 11,899 || 49 || 71,863 EINZELZIEL Nr. 6: Aufbau von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf europäischer Ebene, einschließlich Maßnahmen, die jungen Menschen Arbeitsplätze vermitteln || Anzahl der jungen Arbeitskräfte, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat als ihren Wohnsitzstaat vermittelt werden || 3175 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 3000 || 9,525 || 21000 || 66,675 Zwischensumme Einzelziel Nr. 6 || 66,675 EINZELZIEL Nr. 7: Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen Mikrodarlehen || Volumen der vergebenen Mikrodarlehen (Mio. EUR) || 0,002 || 5657 || 11,314 || 5837 || 11,674 || 5972 || 11,944 || 6015 || 12,030 || 6074 || 12,148 || 6134 || 12,268 || 6269 || 12,538 || 41958 || 83,916 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 7 || 83,916 EINZELZIEL Nr. 8: Aufbau der institutionellen Kapazität von Anbietern von Mikrokrediten Finanzmittel für den Kapazitätenaufbau in Form von Finanzhilfen, Darlehen und Kapitalinvestitionen || Anzahl der unterstützten Anbieter von Mikrokrediten || 0,203 || 4 || 0,812 || 5 || 1,015 || 5 || 1,015 || 6 || 1,218 || 7 || 1,421 || 7 || 1,421 || 8 || 1,62 || 42 || 8,522 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 8 || 8,522 EINZELZIEL Nr. 9: Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen Darlehen, Kapital für Sozialunternehmen || Anzahl der Sozialunternehmen, die Darlehen/Kapital erhalten haben || 0,12 || 105 || 12,600 || 105 || 12,600 || 107 || 12,840 || 108 || 12,960 || 110 || 13,200 || 114 || 13,680 || 120 || 14,400 || 769 || 92,28 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 9 || 92,28 GESAMTKOSTEN (operative Mittel, ohne Zuteilung der 5 %igen Reserve) || || 97,682 || || 99,881 || || 101,879 || || 103,478 || || 105,677 || || 108,062 || || 112,825 || || 877,41
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 14.6 || 102,2 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 1.42 || 9.94 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 16.02 || 112.14 Außerhalb der RUBRIK 5[31] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 24.969 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 3.567 || 24.969 INSGESAMT || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 19.587 || 137.109.
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten ohne
Dezimalstellen || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamtinnen/Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 109 || 109 || 109 || 109 || 109 || 109 || 109 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: FTE)[32] || || 04 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || 11 || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || XX 01 04 yy[33] || am Sitz[34] || || || || || || in den Delegationen || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || INSGESAMT || 120 || 120 || 120 || 120 || 120 || 120 || 120 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Die erforderlichen Human- und
Verwaltungsressourcen werden durch die für die Verwaltung der Maßnahme gewährte
Mittelzuweisung der GD oder durch eine GD-interne Umschichtung gedeckt. Hinzu
kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme
zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Externes Personal ||
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[35]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel ¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[36] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. - Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet
werden. - [1] Verweis einfügen. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] KOM(2011) 500. [5] ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1. [6] ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1. [7] ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16. [8] ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1. [9] Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober
2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der
Mitgliedstaaten, ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46. [10] KOM(2007) 708 vom 13.11.2007. [11] KOM(2011) XXX [12] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [13] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [14] In jeweiligen Preisen. [15] ABl. L XXX vom XX.XX.2012, S. XX. [16] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [17] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [18] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6. [19] ABL. L 005 vom 10.1.2009, S. 16. [20] ABM: Activity-Based Management: maßnahmenbezogenes Management;
ABB: Activity-Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [21] Evaluierung der OKM Soziales, 2011; Studie über die
Beteiligung der Stakeholder/innen bei der Umsetzung der OKM Soziales, 2010. [22] Gemessen als geschätzter Anteil am Budget, der für die
Generierung dieser Art von Wissen zugewiesen wird. [23] Mit Kapazität ist hier Folgendes gemeint: Für die
Gestaltung und Verteidigung der Politik relevantes Wissen; Fähigkeiten, sie
aktiv und wirksam zu verteidigen; (bei Organisationen) verbesserte interne
Organisation (einschließlich besserer strategischer Planung und verbessertes
Leistungsmanagement). [24] Evers & Jung / EMN, EIF Market studies on micro lending in the
European Union: capacity building and
policy recommendations, März 2009. Gemäß
der Studie umfasst institutionelle Kapazität Weitblick und Strategie,
Finanzierung, Humanressourcen, operatives Management sowie Systeme und
Infrastruktur. [25] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. [26] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [27] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel. [28] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [29] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer. [30] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Anzahl der finanzierten
Studierendenaustausche, der gebauten Straßenkilometer etc.). [31] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [32] AC = Vertragsbedienstete, INT = Leiharbeitskräfte (“Intérimaire“),
JED = Junge Sachverständige in Delegationen, AL= örtlich Bedienstete,
ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige (Seconded National
Experts). [33] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [34] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [35] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [36] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.