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Document 52009PC0083

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) {SEK(2009) 206} {SEK(2009) 207}

/* KOM/2009/0083 endg. - COD 2009/0035 */

52009PC0083

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) {SEK(2009) 206} {SEK(2009) 207} /* KOM/2009/0083 endg. - COD 2009/0035 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.2.2009

KOM(2009) 83 endgültig

2009/0035 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2009) 206} {SEK(2009) 207}

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht)[1] zielt auf die Vereinfachung des Geschäftsumfelds und insbesondere der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen ab, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihr Wachstumspotenzial besser zu nutzen. Diese Änderungen dürften zu weniger Verwaltungsaufwand führen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz und eine zweckmäßige Unterrichtung der Interessengruppen gewährleisten sowie eine Anpassung der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen an die wirklichen Bedürfnisse der Ersteller und Nutzer von Abschlüssen ermöglichen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 betonte der Europäische Rat, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands – insbesondere aufgrund des möglichen Nutzens für KMU – eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Er hob ferner hervor, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in der EU[2] große gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind. Anlässlich seiner Tagung im März 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission dann auf, neue „Rechtsetzungsvorschläge für rasch zu verabschiedende Maßnahmen“ zu ermitteln, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern[3]. Als zentrale Bereiche wurden hier die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung genannt.

Als Folge der Finanzkrise veröffentlichte die Kommission ein „Europäisches Konjunkturprogramm“ zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher und der Unternehmen. Dieses Konjunkturprogramm verpflichtet sich, den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu verringern, indem u.a. „die Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen für Kleinstunternehmen aufgehoben wird.“[4]

Auch das Europäische Parlament „unterstützt die weiteren Bemühungen der Kommission im Hinblick auf eine Vereinfachung des Unternehmensrechts sowie der Rechungslegung und des Audit-Wesens […], insbesondere der Vierten und der Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht"[5] und forderte die Kommission explizit auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der den Mitgliedstaaten die Ausnahme lokaler und regionaler Unternehmen vom Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinien[6] gestattet.

Die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht wurde 1978 mit dem Ziel erlassen, das externe Berichtswesen aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der EU zu harmonisieren. 1983 wurde die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht erlassen, durch die gemeinsame Vorschriften über den konsolidierten Abschluss hinzukamen. Die Vierte und die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht („die Rechnungslegungsrichtlinien“) bilden zusammen das Kernstück des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Diese beiden Richtlinien wurden in den vergangenen 30 Jahren mehrmals geändert. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung)[7] müssen börsennotierte Gesellschaften (und Gesellschaften, deren Schuldtitel an der Börse gehandelt werden) nach IFRS erstellte Abschlüsse vorlegen und sind damit größtenteils von den Anforderungen der Vierten und der Siebenten Richtlinie befreit. Für die Rechnungslegung von KMU stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage in der EU[8] dar.

Die Rechnungslegungsrichtlinien haben zu einem verbesserten Umfeld für die Rechnungslegung in der EU geführt. Jede weitere Ergänzung der Rechnungslegungsrichtlinien hat jedoch neue Anforderungen geschaffen. Auch wenn jeder Zusatz als solcher sicherlich gerechtfertigt war, ist es nun wichtig zu überprüfen, ob weniger nützliche Anforderungen beseitigt oder ersetzt werden sollten.

Mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[9] werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen definiert. Aus Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ging jedoch hervor, dass die in dieser Empfehlung genannten Schwellen für Kleinstunternehmen für Rechnungslegungszwecke unter Umständen zu hoch angesetzt sind. Mit diesem Vorschlag soll eine Kategorie von Kleinstunternehmen als kleinste Unternehmen in den EU-Rechtsrahmen[10] aufgenommen werden. Dem zufolge sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die beiden nachfolgend genannten Kriterien nicht überschreiten: Bilanzsumme von 500 000 EUR, Nettoumsatzerlöse 1 000 000 EUR und/ oder eine durchschnittliche Zahl von Beschäftigten von 10 Personen während des Geschäftsjahres als Kleinstunternehmen anzusehen. Kleinstunternehmen unterliegen derzeit den gleichen Vorschriften wie große Unternehmen. Im Laufe der Zeit hat sich jedoch herausgestellt, dass die auf sie angewandten ausführlichen Rechnungslegungsvorschriften ihren spezifischen Rechnungslegungsbedürfnissen nicht angemessen und kostenaufwändig sind und den wirksamen Kapitaleinsatz zu produktiven Zwecken behindern können.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht[11] gezielt abgewandelt werden, um kurzfristig eine erhebliche Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu bewirken. Dieser Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission, das ein vorrangiger Bestandteil der Agenda für bessere Rechtsetzung ist.

Zudem sollte dieser Vorschlag als Teil einer größeren Überarbeitung der Vierten und der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht angesehen werden, die im Legislativprogramm der Kommission für das dritte Quartal 2009 vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser geplanten Aktualisierung/ Änderung des EU-Rechnungslegungsrahmens wird in Kürze eine öffentliche Konsultation stattfinden.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommissionsdienststellen sind der Frage nachgegangen, welche Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinien[12] für die Unternehmen die potenziell größten Belastungen mit sich bringen. Die ersten Ergebnisse deuteten darauf hin, dass sie durch mehrere Änderungen vereinfacht werden könnten.

Diese ersten Ideen und Vorschläge wurden ab Dezember 2006 auf mehreren Sitzungen des Regelungsausschusses für die Rechnungslegung mit den Mitgliedstaaten diskutiert. Im Anschluss daran legte die Kommission im Juli 2007[13] eine Mitteilung vor, in der sie mögliche Änderungen an den Rechnungslegungsrichtlinien aufzeigte. Die Kommissionsdienststellen erarbeiteten politische Optionen, die bei der Einführung einer neuen Kategorie von sogenannten „Kleinstunternehmen“ in die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht mitberücksichtigt werden können, so dass die Mitgliedstaaten sie fakultativ von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen können. Die meisten Interessengruppen, die sich im Rahmen der öffentlichen Anhörung geäußert haben, sprachen sich für eine Ausnahme der Kleinstunternehmen von den Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinien aus, da dies für sie zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einem Ansporn für Neugründungen führen würde.

Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten (die „Hochrangige Gruppe“)[14] diskutierte über die Möglichkeiten für die Verringerung der Verwaltungslast im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Rechnungslegung und kam zu dem Schluss, dass mehrere Rechnungslegungspflichten der Rechnungslegungsrichtlinien nicht erforderlich seien. Deshalb spricht sich die Hochrangige Gruppe in ihrem Bericht[15] für eine rasche Inanspruchnahme der Option zur Ausnahme von Kleinstunternehmen seitens der Mitgliedstaaten aus.

2.2. Folgenabschätzung

Die Kommissionsdienststellen legten dem Ausschuss für Folgenabschätzung eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag vor, die am 28. Januar 2009 gutgeheißen wurde. Die vom Ausschuss vorgebrachten Bemerkungen wurden dabei berücksichtigt.

Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Ausnahme der Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht sich positiv auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Rechnungslegung der Kleinstunternehmen auswirken und Möglichkeiten für die Beibringung nützlicherer und verständlicherer Informationen für die Hauptnutzer von Abschlüssen, die Gläubiger und die Geschäftsführung eröffnen könnte, ohne dass die Informationen für externe Interessengruppen, der Gläubigerschutz oder der grenzübergreifende Handel negativ beeinflusst würden. Allerdings könnte die Verfügbarkeit statistischer Daten in einigen Mitgliedstaaten zu einer Änderung der Erhebung von statistischen Daten führen. Dem könnte beispielsweise durch zusätzliche statistische Erhebungen abgeholfen werden. Mit dem Vorschlag werden die öffentlich verfügbaren Informationen leicht eingeschränkt. Allerdings spielen die veröffentlichten Jahresabschlüsse von Kleinstunternehmen ohnehin eine geringere Rolle, da die Beschäftigten dieser Unternehmen beispielsweise direkten Kontakt zur Geschäftsführung und zum Besitzer/ zu den Besitzern unterhalten. Was das öffentliche Interesse betrifft, so werden Informationen über Kleinstunternehmen in der Regel wenig nachgefragt[16].

2.3. Überwachung und Bewertung

Dieser Vorschlag sollte im Zusammenhang mit anderen Vereinfachungsmaßnahmen für die Vierte und die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht gesehen werden und die Abschätzung ihrer Auswirkungen und ihre Bewertung sollten gemeinsam erfolgen. Die Kommission wird die Umsetzung zusammen mit den Mitgliedstaaten überwachen und Workshops zur Umsetzung durchführen. Die Bewertung der Auswirkungen und der Funktionsweise der Ausnahme von Kleinstunternehmen wird auch eine Beurteilung im Hinblick auf wichtigsten Ziele der besseren Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften an die Bedürfnisse der Ersteller und Nutzer von Finanzabschlüssen sowie im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands umfassen.

Eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht, so wie sie im Legislativprogramm der Kommission für das dritte Quartal 2009 vorgesehen ist, wird die Frage der Überwachung detaillierter behandeln.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Artikel 44 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft[17].

3.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Es bedarf allerdings Maßnahmen auf EU-Ebene, da sich die Rechnungslegungspflichen für Kleinstunternehmen aus der EU-Richtlinie ergeben. Um den Mitgliedstaaten zu gestatten, Kleinstunternehmen von diesen Anforderungen auszunehmen, muss die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht geändert werden. Deshalb sind Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind dem Ziel der Beseitigung unnötiger Verwaltungslasten für Kleinstunternehmen angemessen.

Der prinzipiengestützte Ansatz, den die Gemeinschaft bei der Regulierung der Rechnungslegung verfolgt, wird mit diesem Vorschlag fortgesetzt. Auch sehen die Rechnungslegungsrichtlinien nur ein Mindestmaß an Harmonisierung[18] vor. Dies gewährleistet Verhältnismäßigkeit, lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Erfüllung der Ziele und verringert gleichzeitig die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaten folglich auch die nationalen Rechtsvorschriften analysieren und berücksichtigen, so wie unter Umständen auch weitere Vereinfachungsmaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene empfehlenswert wären. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls angemerkt, dass sich die Kommission durchaus der Tatsache bewusst ist, dass die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung der Kleinstunternehmen-Kriterien durch Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht ausgenommen sind, weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese verfügen nämlich über die einschlägigen erforderlichen Informationen (Statistiken, soziale Daten usw.). Im Sinne der Subsidiarität hat sich die Kommission bewusst für diese Möglichkeit entschieden.

3.3. Wahl des Instruments

Es wird eine Änderung bestehender Richtlinien und damit ebenfalls eine Richtlinie vorgeschlagen.

4. Vereinfachung

Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission „Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union“[19] vom Oktober 2005 lancierte die Kommission eine neue Phase der Vereinfachung der bestehenden EU-Vorschriften, indem sie ein „Turnus"-Programm[20] auflegte, das ursprünglich die Jahre 2005-2008 abdeckte. Im Januar 2009 legte die Kommission ihren Dritten Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds vor und aktualisierte ihr „Turnus"-Programm für die Vereinfachung[21]. Der vorgelegte Vorschlag ist Bestandteil dieses Vereinfachungsprogramms, das die Kommission 2009[22] als Teil der Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien annehmen soll, um den Interessen der kleinen Unternehmen Rechnung zu tragen und die Verwaltungslasten zu verringern. Dieser allgemeinere Vorschlag erfordert mehr Zeit für die Ausarbeitung. Die Kommission vertritt folglich die Auffassung, dass gemäß dem Europäischen Konjunkturprogramm kurzfristig weitere Maßnahmen benötigt werden, um die Verwaltungslast der Kleinstunternehmen zu reduzieren. Deshalb werden erhebliche Vereinfachungsvorteile vorgeschlagen.

Den der Kommission vorliegenden Schätzungen zufolge gibt es rund 5,3 Mio. Kleinstunternehmen in der EU, die zumindest zwei der Definitionskriterien[23] erfüllen. Jedes Unternehmen muss durchschnittlich 1558 EUR aufbringen, um die Meldepflichten der Rechnungslegungsrichtlinien einzuhalten. Es wurde geschätzt, dass ohne diese rechtlichen Verpflichtungen die Unternehmen nach wie vor 25 % dieses Betrags zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen für Geschäftsführung und externe Informationsbedürfnisse aufwenden müssten. Die verbleibenden 75% bzw. 1169 EUR sind eine Schätzung des Rechnungslegungsaufwands, den diese Unternehmen zu tragen haben. Dies macht eine Rechnungslegungsbelastung von 6,3 Mrd. EUR aus. Dem bestmöglichen Szenario zufolge, bei dem alle Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen ausnehmen und keine zusätzlichen Anforderungen vorschreiben, beläuft sich die bestmögliche Schätzung des Einsparungspotenzials diesem Vorschlag zufolge auf 6,3 Mrd EUR (mit einer Spanne zwischen 5,9 und 6,9 Mrd. EUR).

5. Erläuterung des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, eine Option für die Mitgliedstaaten zur Ausnahme der Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht einzuführen, so dass sie keine Jahresabschlüsse mehr erstellen müssen. Folglich schlägt die Kommission die Aufnahme eines neuen Artikels 1a in die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht vor, der den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten erweitert, so dass sie Kleinstunternehmen von der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht ausnehmen können.

Es sei jedoch daran erinnert, dass Unternehmen, d.h. auch Kleinstunternehmen, Aufzeichnungen über Verkäufe und Geschäfte für eigene Managementzwecke und zur Steuermeldung führen. Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten gestatten, die Finanzberichterstattung an solch andere Meldeerfordernisse anzupassen, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Die Kleinstunternehmen können aber freiwillig auch in Zukunft Jahresabschlüsse erstellen, sie prüfen lassen und zur nationalen Registrierung weiterleiten.

6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2009/0035 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[24],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[25],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist und dass es starker gemeinsamer Anstrengungen zur Verringerung der Verwaltungslast innerhalb der EU bedarf.

(2) Die Rechnungslegung wurde als ein Bereich ermittelt, in dem der Verwaltungsaufwand der Unternehmen in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3) In der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung[26] wird dargelegt, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen[27] geändert werden sollte. Dies umfasst auch eine Option für die Mitgliedstaaten, Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen gemäß dieser Richtlinie auszunehmen.

(4) Mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission[28] werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen definiert. Aus Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ging jedoch hervor, dass die in dieser Empfehlung genannten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen in Bezug auf Rechnungslegungszwecke unter Umständen zu hoch angesetzt sind. Deshalb sollte eine Untergruppe der sehr kleinen Unternehmen, die sogenannten Kleinstunternehmen, eingeführt werden, um Unternehmen mit niedrigeren Schwellenwerten für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse als die Schwellenwerte für sehr kleine Unternehmen abzudecken.

(5) Die Kleinstunternehmen sind in den meisten Fällen auf lokaler oder regionaler Ebene und nicht oder nur sehr begrenzt grenzübergreifend tätig. Auch verfügen sie über beschränkte Ressourcen zur Einhaltung anspruchsvoller Regulierungsanforderungen. Zudem spielen die Kleinstunternehmen bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Kreierung neuer Wirtschaftstätigkeiten eine große Rolle.

(6) Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern.

(7) Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten rief in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2008 zur raschen Einführung einer Option für die Mitgliedstaaten zur Ausnahme von Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen gemäß der Richtlinie 78/660/EWG auf.

(8) In seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe[29] rief das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es den Mitgliedstaaten gestattet, Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 78/660/EWG auszunehmen.

(9) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für Kleinstunternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Die Richtlinie 78/660/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

In die Richtlinie 78/660/EWG wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„ Artikel 1a

1. Die Mitgliedstaaten können eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:

a) Bilanzsumme: 500 000 EUR;

b) Nettoumsatzerlöse: 1 000 000 EUR;

c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 10.

2. Überschreitet ein Unternehmen am Bilanzstichtag zwei der drei in Absatz 1 genannten Schwellenwerte während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, kann das Unternehmen für die in diesem Absatz genannte Ausnahme nicht mehr in Betracht kommen.

Überschreitet ein Unternehmen am Bilanzstichtag zwei der drei in Absatz 1 genannten Schwellenwerte während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr, kann das Unternehmen für die in diesem Absatz genannte Ausnahme in Betracht kommen.

3. Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in Absatz 1 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

4. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme setzt sich entweder aus den unter den Buchstaben A bis E unter ‚Aktiva’ in Artikel 9 oder den unter den Buchstaben A bis E in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen.

Artikel 2Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall, dass sie die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch nehmen wollen, zu dem entsprechenden Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

[2] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel – Dok. 7224/07 Punkt 24.

[3] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel – Dok. 7652/08 Punkt 9.

[4] Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat „Europäisches Konjunkturprogramm“, KOM (2008) 800 endgültig vom 26. 11. 2008, Punkt 4, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/commission_barroso/president/pdf/Comm_20081126.pdf

[5] Bericht über die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die Leitung des International Accounting Standards Board (IASB) (2006/2248(INI)), EP, Ausschuss für Wirtschaft und Währung, Berichterstatter: Alexander Radwan, A6-0032/2008, 5.2.2008, S. 10.

[6] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe, P6_TA(2008)0635

[7] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

[8] Eine weitere Richtlinie legt die Anforderungen für die Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse fest (Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 87)

[9] ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36.

[10] Diese neue Unternehmensgruppe wird erstmals in der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (KOM(2007) 394 endgültig vom 10. 7. 2007) genannt. Erhältlich auf der Website der Kommission unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm)

[11] Die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht muss nicht geändert werden, da bereits die derzeitige Richtlinie den Mitgliedstaaten die Option einräumt, zu konsolidierende Unternehmen, die die Schwellenwerte eines mittleren Unternehmens im Sinne der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht (Artikel 6 Absatz 1der Siebenten Richtlinie) nicht überschreiten, von der Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses auszunehmen.

[12] Einschließlich der Studie von Ramboll Management, die von der Kommission in Auftrag gegeben wurde: „Study on Administrative Costs of the EU Company Law Acquis“, Juli 2007, abrufbar auf der Website der Kommission unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/simplification/final_report_company_law_administrative_costs_en.pdf

[13] Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung, KOM(2007) 394 vom 10.7.2007. Erhältlich auf der Website der Kommission unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/simplification/index_de.htm

[14] Weitere Einzelheiten zur Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/better_regulation/high_level_group_is_de_version.htm

[15] Der Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/admin-burdens-reduction/docs/080710_hlg_op_comp_law_final.pdf

[16] In der Folgenabschätzung werden mehrere politische Optionen behandelt, über die die Kommissionsdienststellen nachgedacht haben: Bei Option 0 sind keine Änderungen an der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht geplant; Option 1 fordert die Mitgliedstaaten auf, die in der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht verankerten Optionen voll zu nutzen; Option 2 sieht eine obligatorische Ausnahme der Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht vor; Option 3 führt eine Option für die Mitgliedstaaten ein, Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht auszunehmen; Option 4 würde eine vereinfachte obligatorische Rechnungslegungsregelung für die Kleinstunternehmen einführen und Option 5 sieht Änderungen an der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht ohne Einführung der neuen Kategorie von Kleinstunternehmen vor.

Nach einem Vergleich sämtlicher oben genannter Optionen kommt die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass die Einführung einer Option für die Mitgliedstaaten, die Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht auszunehmen (Option 3), zu der größten Verringerung des Verwaltungsaufwands führt und auch am Schnellsten umgesetzt werden kann und folglich die beste Alternative ist, um den Verwaltungsaufwand der kleinen Unternehmen erheblich zu reduzieren und die Meldepflichten den Bedürfnissen der Ersteller und Nutzer von Abschlüssen anzupassen.

[17] ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 35.

[18] Auf nationaler Ebene können die Mitgliedstaaten weitergehende Anforderungen festlegen. Die Richtlinien bieten bereits zahlreiche Optionen für KMU, die von den Mitgliedstaaten allerdings nur begrenzt aufgegriffen wurden.

[19] KOM (2005) 97 vom 16.3.2005.

[20] KOM (2005) 535 vom 25.10.2005.

[21] KOM (2009) 17 vom 28.1.2009.

[22] Dieses Projekt ist in der Agendaplanung der Kommission als 2009/MARKT/051 aufgeführt.

[23] Bilanzsumme von 500 000 EUR, Nettoumsatzerlöse von 1 000 000 EUR und/ oder eine durchschnittliche Zahl von Beschäftigten von 10 Personen während des Geschäftsjahres

[24] ABl. C […] vom […], S.[…].

[25] ABl. C […] vom […], S.[…].

[26] KOM (2007) 394.

[27] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

[28] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

[29] ABl. C […] vom […], S.[…].

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