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Document 52006DC0164

Bericht der Kommission über die umsetzung der richtlinie 79/409/EWG über die erhaltung der wild lebenden vogelarten - Teil I – Bericht über den Gesamtfortschritt - Aktualisierung für den Zeitraum 1999-2001

/* KOM/2006/0164 endg. */

52006DC0164

Bericht der Kommission über die umsetzung der richtlinie 79/409/EWG über die erhaltung der wild lebenden vogelarten - Teil I – Bericht über den Gesamtfortschritt - Aktualisierung für den Zeitraum 1999-2001 /* KOM/2006/0164 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.4.2006

KOM(2006) 164 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

ÜBER DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 79/409/EWG ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN Teil I – Bericht über den Gesamtfortschritt Aktualisierung für den Zeitraum 1999 - 2001

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 3

1.1. Vorgeschichte zu diesem Bericht 3

1.2. Die durch die Richtlinie vorgegebene Berichterstattung 3

1.3. Gliederung des Berichts 3

2. Die Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG 3

2.1. Ziele der Richtlinie 3

2.2. Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie: 4

2.2.1. Umsetzung: Neue einzelstaatliche Vorschriften 4

2.2.2. Schutz von Lebensräumen (Artikel 3): Ausweisung von Schutzgebieten 5

2.2.3. Schutz von Lebensräumen (Artikel 3 und 4): Maßnahmen, die in denSchutzgebieten ergriffen wurden 5

2.2.4. Schutz von Lebensräumen (Artikel 3 und 4): Maßnahmen, die außerhalb der Schutzgebiete ergriffen wurden 6

2.2.5. Allgemeines Schutzsystem für Vögel (Artikel 5) 6

2.2.6. Genehmigung von Verkauf, Beförderung und Halten von Vögeln (Artikel 6) 7

2.2.7. Nutzung von Arten (Artikel 7): Jagd 7

2.2.8. Verbotene Maßnahmen (Artikel 8) 7

2.2.9. Abweichungen (Artikel 9) 8

2.2.10. Sonstige Maßnahmen und Bestimmungen: Forschung (Art. 10) 8

2.2.11. Ansiedlung nicht heimischer Arten (Artikel 11) 8

2.2.12. Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Aufbau von Kapazitäten 9

3. Schlussfolgerungen 9

1. EINLEITUNG

1.1. Vorgeschichte zu diesem Bericht

Die im April 1979 verabschiedete Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, die so genannte „Vogelschutzrichtlinie“, sollte gezielt die langfristige Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der Europäischen Union gewährleisten. In ihr werden 181 gefährdete Arten und Unterarten aufgeführt, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten und insbesondere der Schutz der Zugvogelarten, eine allen Europäern zuteil werdende natürliche Ressource, obliegt den Mitgliedstaaten.

1.2. Die durch die Richtlinie vorgegebene Berichterstattung

Dieser Bericht wurde auf der Grundlage der Informationen erstellt, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie mit ihren dreijährlichen Berichten übermittelt haben. Er erfasst die Umsetzungsmaßnahmen im Berichtszeitraum 1999-2001.

Dieser Bericht befasst sich nur mit den im Vergleich zum letzten "Bericht über die Durchführung der Richtlinie 79/409/EEG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten: Aktualisierung für den Zeitraum 1996-1998” signifikanten Unterschieden.

1.3. Gliederung des Berichts

Dieser Bericht ist in zwei Teile untergliedert. Teil I enthält eine Zusammenfassung der in Bezug auf die EU-15 erzielten Fortschritte, vor allem mit Blick auf die wichtigsten Ziele und Bestimmungen der Richtlinie, die kurz dargestellt werden. Teil II enthält eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorgelegten einzelstaatlichen Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Umsetzungsmaßnahmen im Zeitraum 1999-2001. Teil II des Berichts, der die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben enthält, wurde von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 überprüft.

2. DIE VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE 79/409/EWG

2.1. Ziele der Richtlinie

Hauptziel der Vogelschutzrichtlinie[1] ist die langfristige Erhaltung sämtlicher wild lebenden Vogelarten in der Europäischen Union. Für die EU-15 werden 181 gefährdete Arten und Unterarten aufgelistet, die eines besonderen Schutzes bedürfen (Anhang I). Die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten und insbesondere der Schutz der Zugvogelarten, eine allen Europäern zuteil werdende natürliche Ressource, obliegt den Mitgliedstaaten.

2.2. Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie:

Mit der Vogelschutzrichtlinie wird auf der Grundlage von Artikel 1 ein allgemeines System zum Schutz sämtlicher wild lebenden Vogelarten eingerichtet, die auf dem europäischen Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag gilt (mit Ausnahme Griechenlands), natürlich vorkommen. Dieses System hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und beinhaltet eine Regelung der Jagd und der Entnahme wildlebender Vögel. Es gilt für wild lebende Vögel sowie für ihre Gelege, Nester und Habitate. In Artikel 2 ist das Ziel des Schutzes aller dieser Vogelarten festgelegt und auf den ökologischen Bedarf dieser Arten sowie die wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen der Öffentlichkeit ausgedehnt.

Die Richtlinie gliedert sich nach vier Hauptthemen: der in den Artikeln 3 und 4 niedergelegte Habitatsschutz und die in den Artikeln 5-9 geregelten Entnahmen.

Gemäß Artikel 10 fördern die Mitgliedstaaten die zum Schutz der wildlebenden Vogelarten durchgeführten Forschungen.

Gemäß Artikel 11 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eingeschleppte, nicht heimische Arten die heimische Fauna und Flora nicht beeinträchtigen.

Gemäß Artikel 12 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.

Auf keinen Fall dürfen die im Rahmen der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Verschlechterung der Lage des Schutzes der auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten natürlich vorkommenden Vogelarten zur Folge haben (Artikel 13), und die Mitgliedstaaten dürfen strengere als die in der Richtlinie festgelegten Schutzmaßnahmen ergreifen (Artikel 14).

In den Artikeln 15 bis 19 sind Verfahrensfragen geregelt, die sich insbesondere auf die Einsetzung eines beratenden Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie auf die Verfahren und Fristen für die Übermittlung erstrecken.

2.2.1. Umsetzung: Neue einzelstaatliche Vorschriften |

Rechtliche Auflagen | Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 1981 nachzukommen. Der Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen einzelstaatlicher Gesetze sind der Kommission mitzuteilen. |

EU-15 Zusammenfassung | Im Berichtszeitraum kam es zu keinen grundlegenden Überarbeitungen von Vorschriften, wenngleich die meisten Mitgliedstaaten einige Änderungen mitteilten. Häufig betreffen diese Änderungen das Sekundärrecht und beziehen sich auf besondere Auflagen für die Jagd, die Folgenabschätzung und die Haltung von Vögeln. Mit den Änderungen im britischen Recht wurden die Durchsetzungsbefugnisse und die Strafen für illegale Aktivitäten verschärft. |

2.2.2. Schutz von Lebensräumen (Artikel 3): Ausweisung von Schutzgebieten |

Rechtliche Auflagen | Nach Artikel 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume erhalten, bewahren bzw. wieder herstellen. Insbesondere in Artikel 4 ist festgelegt, dass die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. |

EU-15 Zusammenfassung | Die meisten Mitgliedstaaten haben weitere neue Schutzgebieten ihren nationalen Listen hinzugefügt und/oder die Fläche der bereits bestehenden Schutzgebiete ausgeweitet. In einige Fällen wurden die Flächen der Schutzgebiete signifikant ausgeweitet (z. B. in Italien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und Schweden). Nut Belgien berichtet über die Rücknahme eines Gebiets, für das in anderen Regionen eine Fläche ausgewiesen wurde. Finnland hat allerdings die Flächen der Schutzgebiete reduziert. Geprüft wird die Ausweisung bzw. Ausweitung von Meeres- und Küstenschutzgebieten durch Belgien und Irland. Das VK beschloss zwar eine detaillierte Überprüfung der Schutzgebiete, doch die Ergebnisse dieser Überprüfung enthalten keine Details. |

2.2.3. Schutz von Lebensräumen (Artikel 3 und 4): Maßnahmen, die in den Schutzgebieten ergriffen wurden |

Rechtliche Auflagen | In Artikel 3 wird die Notwendigkeit unterstrichen, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Umsetzung beruht auf zwei Mechanismen: i) Einrichtung von geschützten und verwalteten Räumen und ii) Wiederherstellung und Verbesserung von Lebensräumen. Artikel 4 präzisiert das Vorgehen zum Schutz ausreichender Habitate für eine Anzahl empfindlicher Arten, die in Anhang I aufgeführt sind, und für die Zugvögel. Ebenso wie Artikel 3 stützt sich dieser Artikel auf Maßnahmen, die aut dem gesamten Gebiet sowie im Netz der Schutzgebiete ergriffen werden. |

EU-15 Zusammenfassung | In einigen Mitgliedstaaten, besonders deutlich wird dies in Finnland, haben LIFE-Projekte eine wichtige Rolle gespielt. Zu den Maßnahmen zählen Agro-Umwelt- und Bewirtschaftungsprogramme (Deutschland, Spanien, Finnland, Niederlande, VK) sowie Landerwerb (Portugal). In vielen Mitgliedstaaten gibt es, wenngleich nicht umfassende (Niederlande) Bewirtschaftungspläne (Italien, Portugal). Nur Finnland unterstreicht die Rolle von Plänen zur Wiederherstellung. |

2.2.4. Schutz von Lebensräumen (Artikel 3 und 4): Maßnahmen, die außerhalb der Schutzgebiete ergriffen wurden |

Rechtliche Auflagen | In Artikel 3 wird die Notwendigkeit unterstrichen, eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße zu erhalten oder wieder herzustellen. Die Umsetzung beruht auf zwei Mechanismen: i) Einrichtung von geschützten und verwalteten Räumen und ii) Wiederherstellung und Verbesserung von Lebensräumen. Artikel 4 präzisiert das Vorgehen zum Schutz ausreichender Habitate für eine Anzahl empfindlicher Arten, die in Anhang I aufgeführt sind, und für die Zugvögel. Ebenso wie Artikel 3 stützt sich dieser Artikel auf Maßnahmen, die auf dem gesamten Gebiet sowie in den Schutzgebieten ergriffen werden. |

EU-15 Zusammenfassung | Die meisten Länder verweisen auf den Einsatz von vertraglichen und Agro-Umweltmaßnahmen (Belgien, Österreich, Deutschland, Irland, Italien, Neiderlande, Portugal, Spanien, Schweden, VK). Diese und andere Initiativen dienen der Bewirtschaftung und der Wiederherstellung verschiedener Lebensräume, wie Wiesen, Moore, Grünland, Heide, Eichenwälder, Feuchtgebiete, heimische Wälder. In einigen Fällen gilt die Aufmerksamkeit auch Landschaftsmerkmalen. Mitunter wird Land angekauft, insbesondere zum Erhalt von Mooren. |

2.2.5. Allgemeines Schutzsystem für Vögel (Artikel 5) |

Rechtliche Auflagen | Mit Artikel 5 wird ein allgemeines Schutzsystem geschaffen, indem das absichtliche Töten oder Fangen von Vögeln, die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, das Sammeln und der Besitz dieser Eier, das absichtliche Stören von Vögeln, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Halten von Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, verboten werden. |

EU-15 Zusammenfassung | In Österreich, Finnland, Italien, den Niederlanden, Spanien, Schweden und im VK bestehen Bewirtschaftungspläne bzw. -strategien, die allerdings nur für sehr wenige Arten gelten. In seinem Bericht verweist das VK auf die höchste Zahl von Aktionsplänen – 26 und auf weitere Anstrengungen zur Erhaltung von 6 Arten. Spanien hat Bewirtschaftungsstrategien nur für zwei Arten aufgestellt, jedoch einige Arbeitsgruppen einberufen, die sich mit bestimmten Arten und damit im Zusammenhang stehende Fragen befassen. In einigen Ländern (Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland und Schweden) wurden die Rechtsvorschriften verschärft, um den Schutz gegen das absichtliche Fangen und Stören sowie das Zerstören und Sammeln von Eiern usw. zu erhöhen. In Irland sind weitere Maßnahmen nun genehmigungspflichtig, was das Risikos des Störens verringern dürfte. LIFE-Projekte werden nur vom VK und von Portugal genannt. |

2.2.6. Genehmigung von Verkauf, Beförderung und Halten von Vögeln (Artikel 6) |

Rechtliche Auflagen | Gemäß Artikel 6 sind Verkauf, Beförderung zum Zwecke des Verkaufs und die Haltung zu Verkaufszwecken jedes toten oder lebenden Exemplars oder Teiles davon verboten, wenn es einer in dem Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Art angehört, auch wenn es bejagt oder gefangen werden darf, mit Ausnahme der in Anhang III Teil 1 genannten Arten. Ein Mitgliedstatt, der Tätigkeiten bei den in Anhang III Teil 2 aufgeführten Vogelarten genehmigen will und dabei Beschränkungen vorsieht, hat, sofern die Vögel rechtmäßig getötet wurden, zunächst die Kommission anzuhören. |

EU-15 Zusammenfassung | Das VK erläutert in seinem Bericht im Einzelnen die Überprüfungen und die erfolgreichen strafrechtlichen Verfolgungen gegen die illegale Haltung von Vögeln. Daneben enthalten nur die Berichte von Irland, Italien, Belgien und Österreich Angaben zum Verkauf und zum Halten von Vögeln. |

2.2.7. Nutzung von Arten (Artikel 7): Jagd |

Rechtliche Auflagen | Nach Artikel 7 sind die Bejagung, auch die Falknerei, der in Anhang II aufgeführten Arten zugelassen. Die Jagd muss im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften stehen und den Grundsätzen der vernünftigen Nutzung und einer ökologisch ausgewogenen Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten genügen. Die Jagd darf darüber hinaus die Erhaltungsmaßnahmen an anderen Orten nicht gefährden (im Einklang mit Artikel 2) und muss während der kritischen Phasen im Lebenszyklus einer Art (etwa während der Nistzeit) eingeschränkt werden. |

EU-15 Zusammenfassung | Einige einzelstaatliche Jagdvorschriften wurden geändert (Dänemark, Frankreich, Finnland, Griechenland, Portugal, Spanien, Schweden, VK-Schottland) In mehreren Fällen (z. B. Belgien - Flandern, Italien, Irland, Griechenland) wird die Jagd jährlich neu geregelt, wenngleich nicht erkennbar ist, auf welchen Grundlagen diese Genehmigungen erteilt werden und ob dabei der Richtlinie in vollem Umfang Rechnung getragen wird. |

2.2.8. Verbotene Maßnahmen (Artikel 8) |

Rechtliche Auflagen | Sämtliche Fang- und Tötungsmethoden sind verboten, die massive oder nicht selektive Entnahmen zur Folge haben könnten. |

EU-15 Zusammenfassung | Die meisten Mitgliedstaaten berichten über die Rechtslage auf dem Gebiet der erlaubten Fang- und Tötungsmethoden, wobei einige lediglich auf den Rechtstext verweisen, ohne auf den Inhalt einzugehen. Kein Land macht Angaben zu etwaigen Problemen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Vorschriften. |

2.2.9. Abweichungen (Artikel 9) |

Rechtliche Auflagen | Artikel 9 sieht vor, dass von den Bestimmungen der Artikel zu Nutzung abgewichen werden kann, wenn keine sonstige befriedigende Lösung vorhanden ist. Abweichungen sind zulässig i) « im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz von Flora und Fauna », ii) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, iii) und um unter streng überwachten Bedingungen selektiv der Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission hierüber bestimmte Angaben zu übermitteln und jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vorzulegen. Anhand dieser Informationen hat die Kommission sicherzustellen, dass die Folgen dieser Ausnahmeregelungen mit der Richtlinie vereinbar sind. |

EU-15 Zusammenfassung | Ausnahmegenehmigungen werden für eine Reihe von Gründen gewährt, etwa zur Vermeidung von Ernteschäden, zur Eindämmung von Krankheiten, für die Sicherheit der Luftfahrt, zur Vermeidung negativer Auswirkungen nicht heimischer Arten, für Bildung und Wissenschaft. In Finnland wurden 121 Ausnahmegenehmigungen, vor allem für Forschung und Lehre, erteilt. Auch wurde ein Storch für einen Zoo gefangen (Finnland). In einigen Berichten wird der Kormoran erwähnt (Österreich, Frankreich und Irland). Besonders augenfällig sind die Ausnahmeregelungen für 7 Arten in Italien, von denen 80.000 Vögel betroffen sind. Nur Schweden verweist auf die Notwendigkeit, bei den Ausnahmegenehmigungen sicherzustellen, dass sie mit einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar sein müssen. |

2.2.10. Sonstige Maßnahmen und Bestimmungen: Forschung (Art. 10) |

Rechtliche Auflagen | Artikel 10 fordert von den Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten im Hinblick auf die Regulierung und Nutzung der Vogelpopulationen. Die diesbezüglichen Schwerpunkt sind in Anhang V der Richtlinie festgelegt. |

EU-15 Zusammenfassung | Die Liste der Forschungsprojekte ist lang und vielfältig. Am häufigsten werden Zählungen von Brutvögeln und Wasservögeln, Beringung von Vögeln, Habitatbedingungen und –auswahl, Verteilung der Vögel, Bestandsaufnahmen, Überwachungs- und Bewirtschaftungsprogramme genannt. |

2.2.11. Ansiedlung nicht heimischer Arten (Artikel 11) |

Rechtliche Auflagen | Nach Artikel 11 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei jeder Ansiedlung von Vogelarten, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht mit dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zusammenfällt, die Kommission zu konsultieren. Die Ansiedlung darf nur dann fortgesetzt werden, wenn dadurch keine einheimische Flora und Fauna beeinträchtigt werden. |

EU-15 Zusammenfassung | Neuansiedlungen wurden nicht berichtet. Die Schwarzkopfruderente taucht am häufigsten in den nationalen Berichten als nicht heimische Art auf (Irland, Spanien, Schweden und VK). In Spanien waren die Kontrollmaßnahmen offenbar wirksam, da ein Jahr lang keine Hybride gesichtet wurden, in Schweden und Irland ist die Jagd ein Mittel zur Kontrolle der Bestände, im VK wird derzeit ein Versuch zur Bestandskontrolle durchgeführt, um festzustellen, ob die Arten vollständig ausgelöscht werden können. Einige andere Arten geben Grund zur Besorgnis, insbesondere Gänse im VK und in Irland. Nicht heimische Arten werden in Italien überwacht (110 nicht heimische Arten) und im VK (angesiedelte Arten mit kleinen Brutpopulationen, nicht heimische, nicht brütende Wasservögel und Hybride). |

2.2.12. Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Aufbau von Kapazitäten |

Rechtliche Auflagen | Keine |

EU-15 Zusammenfassung | Vogelatlanten, Lehr- und Lernmaterial, Broschüren, Konferenzen, HelpDesks, nationale Referenzdokumente usw. |

3. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Zweck dieses Berichts ist es, anhand der Angaben der Mitgliedstaaten über die einzelstaatliche Umsetzung der Richtlinie die Bewertung der Fortschritte der Gemeinschaft bei der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie zu erleichtern. Dies und die Informationen über Stand und Entwicklungen der Vogelpopulationen und ihrer Habitate sowie über deren Belastungen und sozioökonomischen Aspekte ermöglichen eine Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie[2].

Heute sind über 3.000 Sonderschutzgebiet ausgewiesen, die nahezu 8 % der Landflächen der EU ausmachen sowie Meeresgebiete mit einer beachtlichen Fläche von über 2,7 Millionen Hektar, auch wenn nur vier Länder (Belgien, Dänemark, Luxemburg und die Niederlande) ihren Beitrag zum Netz der Schutzgebiete im großen und ganzen abgeschlossen haben. Auch der Anteil nationaler Gebiete, die als Sonderschutzgebiete ausgewiesen wurden, weist eine große Spanne von weniger als 2 % in Frankreich bis zu über 15 % in Spanien auf. Der Schutz und die Erhaltung dieser Gebiete, vor allem der Feuchtgebiete, sowie die Ausarbeitung von Aktionsplänen für bestimmte Arten führte dazu, dass sich die Populationen einiger ernsthaft gefährdeter Arten erholen. Allerdings gibt es große Unterschiede zwischen den Ländern, so dass wichtige Gebiete immer noch nicht geschützt sind.

Weiterhin werden die Jagdbestimmungen und –praktiken einiger Länder im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Richtlinie kontrovers diskutiert, ohne dass eine Einigung in Sicht ist. In einigen Ländern, vor allem in Frankreich, Spanien und Italien schwelen die Konflikte bereits seit langem und führten zu langwierigen Streitigkeiten. Die Kontroverse über die Jagd führte zu einem besseren und gegenseitigen Verständnis der Bestimmungen der Richtlinie auf verschiedenen Ebenen und zu einem umfangreicheren Dialog mit Befürwortern der Jagd.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Anstrengungen noch forciert werden müssen, damit die Richtlinie ihr Ziel, die wild lebenden Vogelarten in der EU zu erhalten, auch erreichen und einen echten Beitrag zum Ziel der EU leisten kann, den Verlust der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 zu stoppen, wie in auf dem Europäischen Rat in Göteburg vereinbart und im Sechsten Umweltaktionsprogramm (Beschluss 1600/2002) festgelegt wurde.

[1] Richtlinie 79/409/EWG (ABl. L 103, 25.04.1979) geändert durch die Richtlinie 81/854/EWG (ABl. L 319, 07.11.1981, S. 3), Richtlinie 85/411/EWG (ABL. L 233, 30.08.1985, S. 33), Richtlinie 86/122/EWG (ABL. L 100, 16.04.1986, S. 22), Richtlinie 91/244/EWG (ABL. L 115, 08.05.1991, S. 41), Richtlinie 94/24/EWG (ABL. L 164, 30.06.1991, S. 9) sowie die Beitrittsakte von Griechenland, Spanien, Portugal, Österreich, Schweden und Finnland (ABL. L 302, 15.11.1985, S. 221 & ABL. L 291, 19.11.1979, S. 17).

[2] “25 years of the Birds Directive: Challenges for 25 countries”, Bericht der GD Umwelt, Oktober 2004.

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