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Document 52003DC0071

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire {SEK (2003) 165 }

    /* KOM/2003/0071 endg. */

    52003DC0071

    Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire {SEK (2003) 165 } /* KOM/2003/0071 endg. */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN - Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire {SEK (2003) 165 }

    INHALTSVERZEICHNIS

    Zusammenfassung

    Aktionsrahmen

    1. ZIEL EINS: Vereinfachung des Acquis

    Aktion A: Indikatoren für die Prioritätensetzung

    Aktion B: Die Prioritäten der Kommission in der ersten Phase (Februar - September 2003)

    Aktion C: Methodik und Verfahren

    2. ZIEL ZWEI: Vollständige Konsolidierung des Acquis und ständige Aktualisierung

    3. ZIEL DREI: Kodifizierung

    4. ZIEL VIER: Überarbeitung der Organisation und Präsentation des Acquis

    Aktion A: Klärung der Frage, welche Rechtsvorschriften in Kraft sind

    Aktion B: Präsentation des ,aktiven und allgemein anwendbaren Acquis"

    Aktion C: Zuverlässige und nützliche Informationsquellen

    5. ZIEL FÜNF: Sicherung der Transparenz und wirksame Überwachung auf politischer und fachlicher Ebene

    6. ZIEL SECHS: Erarbeitung einer wirksamen Umsetzungsstrategie

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    Anwendung von Best Practices zur Gewährleistung einer ständigen Fortschreibung des Acquis

    Sicherung der notwendigen Mittel

    7. NÄCHSTE SCHRITTE

    Anhang 1: Überblick über die innerhalb des Aktionsrahmens geplanten Initiativen

    Anhang 2: Liste der Vereinfachungsvorhaben

    Anhang 3: Rechtsvereinfachungen beinhaltende Legislativvorschläge, die von der Kommission bereits angenommen wurden und noch von den anderen Organen verabschiedet werden müssen

    Das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK (2003) 165) zur vorliegenden Mitteilung enthält detaillierte Informationen über Begriffsbestimmungen und die geplanten Arbeiten der Kommission.

    Zusammenfassung

    In dieser Mitteilung wird die Initiative der Kommission Verbesserung der Rechtsetzung vom Juni 2002 aufgegriffen; damit kommt man der in dem Aktionsplan eingegangenen Verpflichtung nach, eine Strategie für den derzeitigen Bestand des Gemeinschaftsrechts zu entwerfen.

    Zugrunde liegt das Ziel, einen zuverlässigen, aktuellen und benutzerfreundlichen Bestand des EG-Rechts für Bürger, Arbeitnehmer und Unternehmen sicherzustellen. Entwickelt wurde diese Zielsetzung in dem Weißbuch der Kommission Europäisches Regieren und in ihren Beiträgen zur Lissabonner Strategie, die von den übrigen Gemeinschaftsorganen und -agenturen sowie Stakeholders und Bürgern einmütig begrüßt wurden.

    Zwar haben Bürger und Wirtschaftsteilnehmer hauptsächlich mit Rechtsvorschriften zu tun, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind, die Gemeinschaft muss aber mit gutem Beispiel vorangehen. Die Zeit für konkretes Handeln ist nun gekommen und die Kommission ruft die Mitgliedstaaten auf, dieses Vorgehen ihrerseits mit kohärenten Verpflichtungen zu ergänzen.

    Die Initiative der Kommission Verbesserung der Rechtsetzung vom Juni 2002 soll gewährleisten, dass bei der täglichen Rechtsetzungsarbeit der Gemeinschaft (für die der Aktionsplan eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen hat) ein besseres Regelungsumfeld erreicht wird, es soll aber auch die Aufmerksamkeit auf den Bestand der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gelenkt werden, der in einigen Fällen mehrere Jahrzehnte alt ist. Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften ist dieser Bestand nie einer umfassenden Überarbeitung seiner Organisation, Präsentation und Verhältnismäßigkeit unterzogen worden.

    Diese Mitteilung und der dazugehörige vorgeschlagene Aktionsrahmen bieten eine derartige Strategie an. Mit uneingeschränkter politischer Unterstützung soll Folgendes erreicht werden:

    * Die Beseitigung von ,abgestorbenem Holz" - d. h. überholten und veralteten Rechtstexten - , was zu einer erheblichen Verringerung des Umfangs des Acquis communautaire führt, ohne dass der Rechtsstatus verändert würde

    * Die Neugestaltung von Rechtstexten, um sie kohärenter und besser verständlich zu machen, wiederum ohne Veränderung des Rechtsstatus

    * Eine Verbesserung der Präsentation des Acquis communautaire und der Aufbau eines benutzerfreundlicheren Zugangs zu Konsultierung und Nutzung des Gemeinschaftsrechts

    * Der Eintritt in einen langfristigen Prozess allmählicher Modernisierung und Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften und Politiken - nicht, um den Acquis zu deregulieren oder zu beschneiden, sondern um frühere Politikansätze durch besser angepasste, dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit entsprechende Rechtsetzungsinstrumente zu ersetzen

    Der vorgeschlagene Aktionsrahmen enthält sechs Ziele, wobei jedem Ziel eine Reihe spezifischer Aktionen zugeordnet sind.

    Für das Vereinfachungsprogramm (bis Dezember 2004) schlägt die Kommission Beispiele für Prioritätensetzungsindikatoren vor, anhand derer sie fallweise ihre Prioritäten setzen will. Die Prioritäten für Phase I (bis September 2003) werden angegeben. Nach einem Dialog mit den übrigen Organen und den Stakeholders wird die Kommission die Arbeit in zwei weiteren Phasen fortführen (bis März 2004 und Dezember 2004).

    Um einen aktuellen, zuverlässigen und benutzerfreundlichen Bestand des EG-Rechts zu gewährleisten, muss man eine Reihe von Maßnahmen durchführen. Erstens ist die Konsolidierung des bestehenden Acquis, die bis Mitte 2003 fertig gestellt werden soll und in Zukunft automatisch vorgenommen wird, sobald Rechtsvorschriften geändert werden. Zweitens muss die laufende Initiative zur Kodifizierung intensiviert und vorrangig mit einem angepassten, beschleunigten Verfahren in Parlament und Rat behandelt werden. Drittens wird als Beitrag, um die Präsentation des Acquis communautaire zu verbessern und einen benutzerfreundlicheren Zugang zu Konsultierung und Nutzung des Gemeinschaftsrechts herzustellen, vorgeschlagen, die Rechtsvorschriften, die dem aktiven Bestand angehören und allgemein anwendbar sind, eindeutiger zu präsentieren. Dazu müssen überholte Rechtsvorschriften durch formale Aufhebung oder durch Nutzung anderer Instrumente beseitigt werden. Zwar werden die früheren und gegenwärtigen Rechtsvorschriften zwecks Konsultierung durch Sachverständige in der Datenbank CELEX erhalten bleiben, eine bessere Präsentierung des aktiven und allgemein anwendbaren Acquis wird jedoch die Nutzung und Einsichtnahme des relevanten Gemeinschaftsrechts durch Bürger und andere Stakeholder erleichtern; dies geschieht dadurch, dass die wichtigsten Referenzinstrumente (EUR-Lex und Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts) genauer, erheblich weniger voluminös und auch benutzerfreundlicher gestaltet werden.

    Allerdings wird sich nur wenig erreichen lassen, wenn nicht Transparenz des Prozesses sowie eine eindeutige politische Verpflichtung und Kontrolle und angemessene Ressourcen gegeben sind - hier müssen alle Organe einen Beitrag leisten. Die Kommission wird ihrerseits bis Ende 2004 eine sechsmonatige Überprüfung der innerhalb des Aktionsrahmens erreichten Fortschritte vornehmen. Die übrigen Organe sollten der Frage nachgehen, wie man am besten die politische Überwachung durchführen und zum Fortschritt beitragen könnte. Ganz sicher wird man nicht vorankommen, wenn Vorschläge für Vereinfachung und Kodifizierung nicht prioritär behandelt werden; daher ist ein erfolgreicher Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung zur Verbesserung der Rechtsetzung von wesentlicher Bedeutung.

    Die Kommission hat einen konkreten, ehrgeizigen Plan für Maßnahmen bis Ende 2004 vorgeschlagen. Daher wird dringend eine positive politische Reaktion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats erwartet.

    MITTEILUNG DER KOMMISSION

    AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire

    Aktionsrahmen

    Die Rechtsetzung ist das Kernstück des wirtschaftlichen und politischen Erfolgs der Union. Sie hat Bürgern und Arbeitsnehmern zu bedeutsamen neuen Rechten verholfen und Märkte in ganz Europa erschlossen. Auf vielen Gebieten hat sie es ermöglicht, dass 15 ganz unterschiedliche einzelstaatliche Gesetzeskomplexe zu einem einzigen Rechtsakt verschmolzen wurden, der in der gesamten Union Geltung hat. Der Nutzen liegt auf der Hand. Und doch üben Bürger und Unternehmen manchmal Kritik an Rechtsvorschriften, die sie als unnötig belastend und zu kompliziert empfinden, wobei sie nicht immer zwischen dem Gemeinschaftsrecht als solchem und der Umsetzung in einzelstaatliche Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten unterscheiden.

    Manchmal steigern sich derartige Wahrnehmungen in eine allumfassende Forderung, das gesamte EU-Recht sollte unbarmherzig zusammengestrichen werden. Die Kommission weist ein solches Ansinnen entschlossen zurück. Durch die vorliegende Mitteilung wird die Entschlossenheit der Kommission bestätigt, vereinbarte Rechtsreformen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Gemeinschaftsregelungen klar und verständlich und ihren legitimen Zielen angemessen sind. Sie erfuellt die Verpflichtung ihres Aktionsplans Verbesserung der Rechtsetzung von 2002 und nimmt die Botschaft des Syntheseberichts für den Europäischen Rat wieder auf. So weit möglich müssen die geltenden rechtlichen Bestimmungen aktualisiert und vereinfacht, und, sofern sie in unterschiedlichen Rechtsinstrumenten verstreut vorliegen, in einem einzigen benutzerfreundlichen Rechtsinstrument durch Konsolidierung und Kodifizierung zusammengefasst werden. Angesichts des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten im Mai 2004 und der entsprechenden Zunahme der Anzahl der Amtssprachen, in die Rechtsvorschriften übersetzt werden müssen, ist dies eine Aufgabe von großer Dringlichkeit und Bedeutung.

    Diese Mitteilung legt einen kohärenten, operationellen und detaillierten Aktionsrahmen fest, anhand dessen man, sofern angebracht, den Besitzstand des verbindlichen sekundären Gemeinschaftsrechts aktualisieren und vereinfachen kann. Es existiert keine einheitliche Definition dessen, was den Acquis ausmacht: Für bestimmte Zwecke bedient man sich einer sehr umfassenden Begriffsbestimmung, die zusätzlich zu den Verträgen, Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen die Rechtsprechung des Gerichtshofs und nicht verbindliche Rechtsakte, wie z. B. Entschließungen und Empfehlungen einbezieht. Für die Zwecke dieser Mitteilung ist eine enger gefasste Begriffsbestimmung angemessener, zumindest in einem ersten Stadium. Daher wird der Zielacquis im Rahmen dieser Initiative definiert als Bestand an verbindlichen sekundären Rechtsakten, d. h. an Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 249 EGV (im Folgenden als ,Acquis" bezeichnet). Dieser Bestand an Rechtsvorschriften belief sich Ende 2002 auf 97 000 Amtsblattseiten.

    Der Aktionsrahmen enthält sechs Ziele, wobei jedem Ziel eine Reihe von Schlüsselaktionen zugeordnet sind, mit denen Rechtsvorschriften genauer, benutzerfreundlicher und aktueller gestaltet werden sollen. Die sechs Ziele und die zugehörigen Aktionen sind in Anhang 1 zusammengefasst.

    Im Rahmen von Ziel 1 werden die Aktionen aufgeführt, die, sofern erforderlich, vorgeschlagen werden, um den Acquis zu vereinfachen, sowie die Indikatoren, auf denen die Prioritäten für die Vereinfachung beruhen sollen. Es werden die Sektoren aufgeführt, die in Phase I des Vereinfachungsprogramms (Februar bis September 2003) auf ihr Vereinfachungspotential hin untersucht werden sollen. In den Phasen II (Oktober 2003 bis März 2004) und III (April 2004 bis Ende 2004) des Programms wird man die Untersuchung des Acquis auf Vereinfachungsmöglichkeiten fortführen und förmliche Vorschläge der Kommission für eine Vereinfachung der betreffenden Rechtsvorschriften aufnehmen. Im Rahmen der Ziele 2-4 werden die Maßnahmen (insbesondere Konsolidierungs-, Kodifizierungs- und Aufhebungsmaßnahmen) beschrieben, die erforderlich sind, um einen aktuelleren, zuverlässigeren und benutzerfreundlicheren Besitzstand des Europäischen Rechts zu gewährleisten. Die Ziele 5 und 6 vervollständigen den Aktionsrahmen; hier wird skizziert, wie die Arbeiten durchgeführt werden sollen und wie man die politische und fachliche Kontrolle handhaben will.

    1. ZIEL EINS: VEREINFACHUNG DES ACQUIS

    In den letzten Jahren hat es in der Kommission zahlreiche Bestrebungen gegeben, EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen oder auf sonstige Weise zu verbessern, um den Betroffenen unmittelbar dadurch zu helfen, dass das Rechtsetzungskonzept und häufig sogar die zu Grunde liegende Politik grundlegend überarbeitet werden.

    In dieser Mitteilung geht es um Vereinfachung in einem umfassenden Sinne.

    Der Begriff Vereinfachung kann einerseits bedeuten, dass Rechtsvorschriften abgeändert werden, ohne dass die Substanz der zu Grunde liegenden Politik berührt wird. Dies kann von Bedeutung sein, wenn zum Beispiel wirksamere oder angemessenere Rechtsetzungsinstrumente und -verfahren verfügbar sind als die üblicherweise genutzten. Dies entspricht der Standardvorgehensweise, die darauf beruht, dass die zu Grunde liegende Politik nicht geändert wird.

    Andererseits kann Vereinfachung auch Bemühungen einbeziehen, die Substanz einer Politik zu vereinfachen, z. B. ihre Ziele oder ihren Anwendungsbereich. In derartigen speziellen Fällen kann es erforderlich werden, den Rechtsetzungsansatz anzupassen oder vollkommen umzustellen.

    Die Vereinfachung ist ein komplexer und vielschichtiger Prozess und erfordert erhebliche Ressourcen. Dies hat sich so ausgewirkt, dass man sich bei den Vereinfachungsbemühungen verzettelt hat; daher haben die Ergebnisse bisher nicht den Erwartungen entsprochen. Bisher gab es verhältnismäßig wenige Vorschläge der Kommission für eine Vereinfachung und selten haben das Parlament und der Rat ihnen besondere Bedeutung beigemessen. Daher muss der Vereinfachung des sekundären Gemeinschaftsrechts höhere politische Priorität zukommen und sie muss auf einer genau definierten, kohärenten Strategie beruhen, die auf eine starke politische Unterstützung unter aktiver Aufsicht aller Institutionen zurückgreifen kann.

    Der Vereinfachung des Acquis communautaire (Ziel 1) sind die folgenden drei Schlüsselaktionen zugeordnet:

    * Erstens die Ausarbeitung von Prioritätensetzungsindikatoren, anhand derer man den Acquis fallweise durchgeht, damit man Politikbereiche ausfindig machen und auf eine Prioritätenliste setzen kann, bei denen die entsprechenden Rechtsvorschriften für eine Vereinfachung in Frage kämen (Aktion A).

    * Zweitens legt - auf der Grundlage dieser Indikatoren - die Kommission eine erste Liste prioritärer Politikbereiche vor, die im Hinblick auf eine Untersuchung ihrer Eignung für anschließende Vereinfachungsinitiativen ausgewählt worden sind (Phase I von Februar bis September 2003). Darauf folgen zwei weitere Phasen: Phase II von Oktober 2003 bis März 2004 und Phase III von April 2004 bis Ende 2004 (Aktion B).

    * Drittens Ausarbeitung der Methodik und der Verfahren, mit deren Hilfe die Vorschläge der Kommission für eine Vereinfachung und die entsprechenden Prozesse ausgearbeitet werden (Aktion C).

    Diese drei Aktionen werden im folgenden näher beschrieben.

    Aktion A: Indikatoren für die Prioritätensetzung

    Es ließen sich zahlreiche Prioritätensetzungsindikatoren anwenden, um zu bewerten, welche Priorität Politikbereichen zwecks zukünftiger Vereinfachung (und auch Kodifizierung, siehe Ziel 3) zugewiesen werden sollte. Daher muss man die Indikatoren - in Tabelle 1 sind Beispiele vorgeschlagen - fallweise anwenden, um jeweils die Priorität jedes Politikbereichs im Hinblick auf eine Vereinfachung von Rechtsvorschriften zu bestimmen. Möglichkeiten zur Vereinfachung bestehender Rechtsinstrumente könnten natürlich sich auch im Zuge einer Rechtsetzungsarbeit ergeben, die aus übergeordneten politischen Gründen bereits stattfindet oder bei der Politiküberarbeitungen vorgesehen sind.

    Tabelle 1: Beispiele von Indikatoren für eine fallweise Prioritätensetzung

    1. Bewertung der Bedeutung eines gegebenen Politikbereichs anhand von zwei spezifischen Indikatoren:

    - Bedeutung des Politikbereichs innerhalb der europäischen Wirtschaft und des EU-Binnenmarkts hinsichtlich Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

    - Gewicht eines gegebenen Politikbereichs in Form seines Anteils am sekundären Gemeinschaftsrecht und Ausmaß, in dem seine Funktionsweise durch EU-Rechtsvorschriften beeinflusst wird (was z. B. durch die Anzahl von Rechtsakten und Seiten im Amtsblatt angezeigt wird) sowie Niveau der technischen Details in den in Kraft befindlichen Rechtsakten

    2. Anzeichen für potenzielle Probleme mit den bestehenden Rechtsvorschriften, ob sie nun mit den Mitgliedstaaten zusammenhängen (was durch Anzahl und Bedeutung von Verstößen angezeigt wird) oder mit Bürgern und sonstigen Stakeholdern (was durch Beschwerden oder die Reaktion auf Anhörungen angezeigt wird oder durch Schwierigkeiten beim Verständnis und der Anwendung der Rechtsvorschriften):

    - Auftreten von Schwierigkeiten bei der Durchführung der Rechtsvorschriften wegen aufeinanderfolgender Änderungen, sich überschneidender oder widersprüchlicher Anforderungen und potenzieller Rechtsunsicherheit durch widersprüchliche Definitionen und Terminologien oder als Ergebnis einer einzelstaatlichen Umsetzung, bei der unnötige, komplizierte, zu detaillierte oder über das Ziel hinaus schießende Bestimmungen hinzugefügt worden sind

    - Fälle, in denen die Erfahrung gezeigt hat, dass die Verwaltungs-, Durchführungs- und Durchsetzungskosten im Verhältnis zu den vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten und erreichten Vorteilen als unangemessen erscheinen und/oder in denen das Potenzial für eine Vereinfachung von Rechtsvorschriften (und Politiken) beträchtlich ist

    - Fälle, in denen beträchtliche potenzielle Risiken bestehen (für Grundrechte, die Umwelt, die Verbraucher, für Sicherheit oder Gesundheitsschutz; für Industrieaktivitäten oder Dienstleistungen usw.), auf die die bestehenden Rechtsvorschriften nicht ausreichend zugeschnitten sind, die sich aber durch eine Vereinfachungsinitiative eher in den Griff bekommen ließen als durch einen neuen Legislativvorschlag

    3. Fälle, in denen neue politische Initiativen und in der Entwicklung befindliche Regelungsverfahren eine Aktualisierung von Rechtsvorschriften und somit eine Möglichkeit zur Vereinfachung des Acquis rechtfertigen können:

    - Fälle, in denen die Durchführung bereichsübergreifender Initiativen (nachhaltige Entwicklung, ökologische Anliegen; Sicherheit; Grundrechte usw.) eine Aktualisierung und Änderung hinsichtlich eines bestimmten Sektors erfordert

    - Fälle, in denen der Rechtsetzungsansatz möglicherweise nicht mehr angemessen ist und durch wirksamere, flexiblere und angemessenere Instrumente ersetzt werden könnte (z. B. Rahmenrichtlinien, Richtlinien nach dem neuen Konzept oder ,Soft-law"-Alternativen); darüber hinaus sollten Gemeinschaftspolitiken systematischer daraufhin evaluiert werden, ob möglicherweise ein Vereinfachungsbedarf besteht

    - Fälle, in denen neue Verpflichtungen (die sich z. B. aus neuen internationalen Übereinkommen ergeben) aktualisierte Rechtsvorschriften oder Änderungen der gewählten Rechtsform erfordern, um potenzielle Synergien sich überschneidender Regelungssysteme effektiver zu nutzen oder in denen europäische Rechtsvorschriften sich auf internationale Übereinkommen beziehen und diese in Rechtsakte der Gemeinschaft hinzufügen [1]

    [1] Wie z.B. die internationalen Normen, die in Übereinstimmung mit der Welthandelsorganisation/Übereinkommen über Technische Handelshemmnisse/Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, von zwischenstaatlichen Organisationen erstellt werden, einschließlich des Internationalen Normenausschusses, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder sonstiger Vertragsorganisationen (wie z. B. Codex Alimentarius, Internationale Seeschifffahrts-Organisation).

    Aktion B: Die Prioritäten der Kommission in der ersten Phase (Februar - September 2003)

    Anhand von Indikatoren der in Tabelle 1 niedergelegten Art betreibt die Kommission derzeit ihr erstes systematisches bereichsübergreifendes Screening des Acquis communautaire; sie hat bereits als Teil ihrer Initiative der ersten Phase (bis September 2003) spezielle Politikbereiche abgegrenzt, die einer detaillierten Untersuchung auf ihr Vereinfachungspotenzial, einschließlich einer Vereinfachung durch Neufassung, unterzogen werden sollen (Tabelle 2). In einigen dieser Politikbereiche sind bestimmte Rechtsvorschriften bereits für eine genauere Prüfung ihres Vereinfachungspotenzials ausgesucht worden, noch bevor die Kommission beschließt, ob sie förmliche Vorschläge ausarbeiten soll (Anhang 2). Einige Vereinfachungsinitiativen sind bereits förmlich angekündigt worden und in vielen Fällen liegen sie bereits dem Parlament und dem Rat vor: die Kommission ersucht beide Institutionen dringend, ihre Arbeiten vordringlich abzuschließen (Anhang 3).

    Tabelle 2: Prioritäre Politikbereiche für Phase I

    Politikbereich // Spezifische Rechtsvorschriften

    - Industrielle Erzeugnisse // - Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge

    - Zulassung von Humanarzneimitteln

    - Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

    - Landwirtschaft und GAP // - GAP-Reform - Langzeitperspektive für eine nachhaltige Landwirtschaft

    - Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen für die ländliche Entwicklung

    - Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen

    - Gesundheit und Lebensmittelsicherheit // - Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    - Materialien mit Lebensmittelkontakt

    - Neuartige Lebensmittel

    - Besteuerung und Zölle // - Kapitalsteuerrichtlinie

    - Beschäftigung und soziale Angelegenheiten // - Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    - Gleichbehandlung von Männern und Frauen

    - Drogen // - Europäische Beobachtungsstelle für Drogen

    - Wettbewerb // - Durchführungsbestimmungen der Fusionskontrollverordnung

    - Durchführungsbestimmungen der Kartellrechtsverordnung

    - Verfahren und Regeln für staatliche Beihilfen

    - Umwelt // - Abfallwirtschaftsvorschriften

    - Luftqualitätsvorschriften

    - Europäisches Vertragsrecht // - Gemeinsamer Bezugsrahmen

    Aktion C: Methodik und Verfahren

    Der Online-Konsultationsmechanismus der Interaktiven Politikgestaltung (IPM) der Kommission wird sofort einen gewissen Feed-back zu dieser Mitteilung liefern (insbesondere zu den Prioritätensetzungsindikatoren und den Politikbereichen, in denen eine Vereinfachung nötig ist) [2]. Wie bei allen Rechtsvorschriften ist für jeden Vorschlag für eine Vereinfachung eine sorgfältige Vorbereitung - einschließlich einer angemessenen Konsultation - erforderlich. Die Kommission wird bei der Vorbereitung von Vorschlägen für Vereinfachungen Best Practices anwenden, einschließlich der im Rahmen von SLIM und sonstigen sektoralen Vereinfachungsprogrammen entwickelten. Mit Hilfe der von der Kommission gesetzten integrierten Rahmenbedingungen für Folgenabschätzung [3] und der interaktiven Konsultationsprozesse (Fragebögen, Dialoge usw.) können der Online-Konsultationsmechanismus der IPM [4] und sonstige zielgerichtete Konsultationsmechanismen gegebenenfalls zu einer systematischeren Bewertung des Vereinfachungspotenzials beitragen.

    [2] http://europa.eu.int/yourvoice/

    [3] KOM(2002)276 endgültig vom 5.6.2001.

    [4] http://europa.eu.int/comm/internal_market/ ipm.htm

    Die Prioritäten für zukünftige Vereinfachungsmaßnahmen werden in das Legislativprogramm der Kommission für 2004 und darüber hinaus aufgenommen. In einem speziellen Abschnitt in diesem Programm werden Vereinfachungs- und Kodifizierungsaktivitäten abgedeckt, sodass eindeutig klar wird, dass die Kommission auf diesen Prozess politisch verpflichtet ist. Allerdings kommt interinstitutionellen Verfahren, die eine wirksame und rasche Bearbeitung dieser Vorschläge gewährleisten, wesentliche Bedeutung zu (siehe Ziel 6).

    Ziel Eins - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktionen

    * Die Kommission hat Indikatoren für die Prioritätensetzung für Vereinfachungsarbeiten vorgeschlagen. Der Rat und das Parlament werden dringend ersucht, sich im Hinblick auf die Vorbereitungsarbeiten der Kommission für die Vorschläge für Vereinfachungen für die Phasen II und III zu diesen Indikatoren zu äußern.

    * Die Kommission ersucht den Rat und das Parlament, sich möglichst umgehend auf angepasste, beschleunigte Verfahren für die Annahme der Kommissionsvorschläge für Vereinfachungen zu einigen.

    * Das Parlament und der Rat werden ersucht, zukünftige Prioritäten für Vereinfachungen im Rahmen des Legislativprogramms der Kommission zu unterstützen.

    * Das Parlament und der Rat werden gebeten, sich mit den vorliegenden Vereinfachungsvorschlägen möglichst rasch zu befassen.

    2. ZIEL ZWEI: VOLLSTÄNDIGE KONSOLIDIERUNG DES ACQUIS UND STÄNDIGE AKTUALISIERUNG

    Bei einer Konsolidierung [5] werden die Bestimmungen des ursprünglichen Rechtsinstruments sowie sämtliche anschließenden Änderungen (in einem einzigen, rechtlich nicht verbindlichen Text) zusammengefasst. Wie im Fall einer Kodifizierung sind damit keine grundlegenden Veränderungen an Substanz oder Form einer bestehenden Rechtsvorschrift verbunden. Die Konsolidierung ist von Vorteil für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen, da sie die Form eines leichter zugänglichen, transparenten Rechtsrahmens annimmt, und hat den Vorteil, dass nur minimale kostspielige oder zeitraubende Vorbereitungsarbeiten anfallen, dass kein rechtlicher Prozess erforderlich ist und dass Kosten und Verzögerungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt vermieden werden. Allerdings ergibt sich im Gegensatz zu einer Kodifizierung bei einer Konsolidierung kein rechtlich verbindlicher Text.

    [5] Das zu dieser Mitteilung gehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK(2003). 165 enthält ausführlichere Definitionen der Begriffe Konsolidierung, Kodifizierung, Neufassung und Vereinfachung und beschreibt CELEX, den Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts und EUR-Lex.

    Daher nahm man im Jahre 1996 die Aufgabe in Angriff, den Acquis zu konsolidieren und ihn über die EUR-Lex Website [6] zugänglich zu machen; wichtige Erfolge wurden dabei in den letzten beiden Jahren erzielt. Nach Schätzungen sind bis zum heutigen Datum zwei Drittel des Acquis konsolidiert worden, sodass das gesamte Programm bis Juni 2003 abgeschlossen werden kann. Schätzungsweise könnte durch das gesamte Konsolidierungsprogramm das Textvolumen um bis zu 20 000 Amtsblattseiten verringert werden (ohne dass jedoch der Umfang der Rechtsetzung als solcher verringert wird). Danach wird die Konsolidierung neu verabschiedeter Rechtsvorschriften automatisch durchgeführt, sobald eine Änderung eines im Acquis enthaltenen Textes im Amtsblatt veröffentlicht wird.

    [6] http://europa.eu.int/eur-lex/ .

    Ziel Zwei - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktionen

    * Die Konsolidierung stellt eine wertvolle, benutzerfreundliche Dienstleistung dar, auch wenn die Texte nicht rechtlich verbindlich sind. Allerdings muss darauf geachtet werden sicherzustellen, dass die Präsentierung für die Stakeholder verbessert wird (Ziel 4).

    * Konsolidierung ist die Grundlage einer anschließenden Kodifizierung: Daher sollte die derzeitige Unternehmung bis zum vorgesehenen Termin Juni 2003 abgeschlossen werden und danach sollte man automatisch die folgenden legislativen Änderungen an allen Texten des Acquis einbeziehen.

    3. ZIEL DREI: KODIFIZIERUNG

    Bei der Kodifizierung versucht man, dadurch für eine Klarstellung zu sorgen, dass man alle Bestimmungen eines Rechtsakts zusammen mit sämtlichen anschließenden Änderungen in einem neuen Rechtsakt zusammenfasst. Zwecks Vereinfachung wird ein einziger maßgeblicher Text festgelegt, insbesondere dadurch, dass überholte und einander überschneidende Bestimmungen gestrichen, Begriffe und Definitionen harmonisiert und Fehler berichtigt werden, ohne dass es zu einer Veränderung der Substanz kommt. Die wesentlichen Vorteile der Kodifizierung bestehen darin, dass rechtlich abgesicherte Texte entstehen, die für die Benutzer sehr viel verständlicher sind. Desgleichen wird auch der Umfang des sekundären Gemeinschaftsrechts reduziert (schätzungsweise um 35 000 Amtsblattseiten, verglichen mit den 22 500 Seiten, die das Ziel einer Verringerung von 25 % darstellen, das in der Mitteilung der Kommission für den Europäischen Rat von Laeken im Dezember 2001 [7] gesetzt wurde).

    [7] KOM(2001) 726 vom 5.12.2001.

    Mit ihrer Mitteilung vom November 2001 leitete die Kommission eine umfassende Kodifizierungskampagne ein; deren Ziel besteht darin, bis Ende 2005, sofern erforderlich, den gesamten Acquis communautaire kodifiziert zu haben [8]. Bis jetzt sind von etwa 2 400 ,Familien" von Rechtsakten [9] 36 kodifizierte Texte dem Gesetzgeber vorgeschlagen worden (die 354 vorherige Rechtsakte ersetzen). Etwa 220 Kodifizierungsinitiativen werden durch die Kommission im Laufe von Phase I vorgeschlagen/angenommen, während in Phase II (bis März 2004) fast 600 weitere vorgelegt werden sollen. Interinstitutionell hat man sich darauf geeinigt, vor dem nächsten Beitrittsdatum Mai 2004 während eines Zeitraums von neun Monaten die förmliche Verabschiedung und Veröffentlichung kodifizierter Texte auszusetzen. Der Grund für diese erhebliche Verzögerung ist der, dass auf diese Weise der Acquis in seinem derzeitigen Zustand belassen werden kann, sodass die Belastung der neuen Mitgliedstaaten durch die Einbeziehung der EU-Rechtsvorschriften verringert wird. Außerdem wird dadurch auch die Beanspruchung von Fachdienststellen durch die Übersetzung sämtlicher erforderlichen Rechtsinstrumente in die zusätzlichen Amtssprachen der Union berücksichtigt. Allerdings wird die Kommission ihre fachliche Arbeit fortsetzen und Vorschläge für Kodifizierungen auch während des Zeitraums von neun Monaten ausarbeiten, um diese nach der Erweiterung zu veröffentlichen.

    [8] KOM(2001) 645 vom 21.11.2001.

    [9] Eine ,Familie" von Rechtsakten umfasst einen grundlegenden Rechtsakt und die Änderungen an diesem.

    Die Kommission ihrerseits bestätigt ihre Absicht, ihr derzeitiges Kodifizierungsprogramm bis Ende 2005 abzuschließen. Angesichts des Umfangs der Arbeiten wird die Auffassung bekräftigt, dass eindeutige Prioritäten für die zukünftige Kodifizierungsarbeit festgelegt werden müssen. Dazu wird die Kommission ihre Arbeit an den für Vereinfachungen vorgeschlagenen Prioritätensetzungsindikatoren ausrichten, die nach Bedarf angepasst werden. In einem eigenen Papier der Kommissionsdienststellen [10] werden Vorschläge für eine Kodifizierung für die Phasen I und II (von Februar 2003 bis März 2004) aufgeführt. Die Kommission wird ihre Kodifizierungsprogrammplanung vor Beginn der Phasen II und III aktualisieren. Die Kodifizierungsplanung geht auch in die Arbeitsprogramme der Kommission ab 2004 ein.

    [10] SEK(2003) 165.

    Neufassung von Rechtsvorschriften

    Sekundäre Rechtsvorschriften können auch neugefasst werden. Während es sich bei der Kodifizierung um eine redaktionelle Arbeit handelt, die keine Änderung der Politik bedingt, bringt eine Neufassung erhebliche Veränderungen an dem grundlegenden Rechtsakt mit sich. Hauptzweck einer Neufassung ist eine wesentliche Änderung, aber die Gelegenheit wird auch genutzt, um den grundlegenden Rechtsakt und alle folgenden Änderungen zu kodifizieren. Neufassungen wurden in der Mitteilung von November 2001 über Kodifizierungen nicht erwähnt; die Kommission wird für 2004 ein bereichsübergreifendes Programm für Neufassungsarbeiten festlegen und Neufassungsvorhaben systematischer nutzen, um eine erhebliche Vereinfachung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten in den Fällen, in denen Rechtsakte im Zuge der Kodifizierungsvorhaben kodifiziert worden sind, zukünftige Änderungen dieser Akte im Grundsatz durch Neufassung vorgenommen werden, damit die positiven Ergebnisse der Arbeiten nicht schnell wieder verloren gehen.

    Der Rechtsetzungsprozess

    An den Rat und an das Parlament ergeht das Ersuchen, aktiv Mittel und Wege - formeller oder informeller Art - ausfindig zu machen, um die Rechtsetzungsprozesse bei Kodifizierungsmaßnahmen zu beschleunigen (Dieser Aspekt wird im Rahmen von Ziel 6 ausführlicher behandelt). Parlament und Rat werden gebeten, die Vorschläge in dem Kodifizierungsprogramm spätestens Ende 2006 anzunehmen und dabei insbesondere eine Neuaufnahme von Verhandlungen über wesentliche Fragestellungen zu vermeiden.

    Ziel Drei - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktionen

    * Die Kommission wird die Prioritäten für ihr Kodifizierungsvorhaben so setzen, dass sie den in Tabelle 1 vorgeschlagenen Indikatoren entsprechen, die nach Bedarf angepasst werden.

    * Die Kommission wird ihr Kodifizierungsprogramm bis Ende 2005 abschließen und eine jährliche, ab 2004 laufende bereichsübergreifende Programmplanung für Neufassungsarbeiten festlegen.

    * Parlament und Rat werden gebeten, sich mit den Kommissionsvorschlägen im Rahmen des Kodifizierungsprogramms (Phasen I - III und im Jahre 2005) möglichst rasch zu befassen, damit sämtliche Vorschläge im Rahmen dieses Programms spätestens Ende 2006 angenommen werden. Dabei sollte unbedingt vermieden werden, wesentliche Fragestellungen wieder für eine Neuverhandlung aufzuwerfen.

    * Darüber hinaus sollte man sich möglichst umgehend auf angepasste, beschleunigte Verfahren für die interinstitutionelle Entscheidungsfindung einigen, wie in dem Aktionsplan der Kommission Verbesserung der Rechtsetzung vorgeschlagen (Ziel 6).

    4. ZIEL VIER: ÜBERARBEITUNG DER ORGANISATION UND PRÄSENTATION DES ACQUIS

    Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaften ist der Acquis nie einer umfassenden Überarbeitung hinsichtlich Organisation, Gliederung oder Präsentation unterzogen worden. Es existiert keine einheitliche Definition dessen, was den Acquis ausmacht: Für bestimmte Zwecke bedient man sich einer sehr umfassenden Begriffsbestimmung, die zusätzlich zu den Verträgen auch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs und nicht verbindliche Rechtsakte (wie z. B. Entschließungen und Empfehlungen) einbezieht. Da das Ziel dieser Mitteilung darin besteht, den Acquis zu vereinfachen und zu aktualisieren, ist eine enger gefasste Begriffsbestimmung angemessener; daher wird der Zielacquis definiert als Bestand an verbindlichen Rechtsakten in der Form von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen (einschließlich von allgemeingültigen Beschlüssen und Entscheidungen mit Einzeladressaten) im Sinne von Artikel 249 EGV. Diese Begriffsbestimmung umfasst von der Kommission allein angenommene (autonome) Rechtsakte, zu denen auch die Durchführungsvorschriften im Rahmen von Komitologieverfahren gehören. In dem so definierten Bestand an Rechtsvorschriften sind alle Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts enthalten, durch die Rechte und Pflichten für die Unionsbürger geschaffen werden.

    Der auf diese Weise definierte Acquis communautaire enthält zahlreiche überholte Texte, die aber trotzdem rechtlich weiterhin in Kraft sind. Dazu gehören Rechtsakte mit zeitlich begrenzter Anwendung oder Rechtsakte, die nur zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung angewendet werden (z. B. die Festlegung von Landwirtschaftspreisen in einem bestimmten Erntejahr oder die Gewährung von zeitlich begrenzten Rechtsstellungen, Ausnahmegenehmigungen oder finanziellen Unterstützungen für einen Mitgliedstaat oder ein sonstiges Rechtssubjekt). Andere Rechtsakte bestehen formal fort, obwohl die Rechtsgrundlage geändert worden ist oder nicht mehr besteht. Zahlreiche Akte sind ausschließlich an einzelne Mitgliedstaaten oder Wirtschaftsteilnehmer gerichtet und daher nur von geringer oder keiner allgemeinen Bedeutung oder Relevanz.

    Das Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE) betreibt die CELEX-Datenbank, die offiziell verbindliche Datenbank für alle sonstigen Referenzdokumente (z. B. Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts, der zweimal jährlich - im Januar und Juli - in gedruckter Form erscheint, sowie die EUR-Lex-Portal-Datenbank). Über die Gestaltung dieser Informationsquellen sowie die darin verwendeten Klassifizierungen (die von einigen Mitgliedstaaten auch auf nationaler Ebene übernommen worden sind) stimmen sich die Organe untereinander ab.

    Sämtliche gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aus Vergangenheit und Gegenwart sind in der CELEX-Datenbank registriert. Innerhalb dieser Datenbank lassen sich unterschiedliche Parameter für den rechtlichen oder administrativen Status von Rechtsakten registrieren, z. B. hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsakt in Kraft ist oder nicht.

    Wie die Erfahrung lehrt, bietet der Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts in Wirklichkeit nicht ein genaues Bild der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die derzeit in Kraft sind. Einmal abgesehen von der Notwendigkeit, ein genaueres Bild des derzeit in Kraft befindlichen Gemeinschaftsrechts zu gewinnen, ließen sich sowohl CELEX als auch die davon abgeleiteten Instrumente, der Fundstellennachweis des geltenden Gemeinschaftsrechts und EUR-Lex erheblich verbessern, was Benutzerfreundlichkeit und Relevanz betrifft, sowohl für die Gemeinschaftsinstitutionen und für Fachleute als auch für die Öffentlichkeit.

    Um diese Ziele verfolgen zu können, schlägt die Kommission drei Aktionen vor:

    Aktion A: Klärung der Frage, welche Rechtsvorschriften in Kraft sind

    Aufhebungen

    Es besteht nachweislich die Notwendigkeit, überholte Rechtsakte förmlich aufzuheben. Bei autonomen Akten gedenkt die Kommission aufgrund ihrer eigenen Zuständigkeit rasch tätig zu werden und mehrere hundert Kommissionsakte dadurch aufzuheben, dass sie in Kürze förmliche Verfahren einleitet. Eine vergleichbare Maßnahme, die Rechtsakte betrifft, für die eine Entscheidung des Parlaments und/oder des Rates erforderlich ist, soll ebenfalls noch vor Ende von Phase I (September 2003) zur Vorlage vorbereitet werden.

    Festlegung des in Kraft befindlichen Acquis

    Bei vielen Rechtsakten könnte die Aufhebung zu Rechtsunsicherheit führen. Allerdings sind zahlreiche Rechtsakte eindeutig überholt und es besteht kein Anlass, sie in einen aktiven Bestand aufzunehmen (z. B. dann, wenn Agrarpreisniveaus in einem bestimmten Jahr festgelegt worden sind). Jedoch muss der genaue Status dieser Akte eindeutig und förmlich angegeben werden.

    Um zu einem Beschluss zu kommen, muss man auch interinstitutionell der Frage nachgehen, auf welche Weise sich überholte und potenziell irreführende Informationen optimal aus dem Acquis entfernen lassen könnten, insbesondere in Rechtsvorschriften, über die von Rat und Parlament Einigung erzielt worden ist. Bei autonomen Akten jedoch, die überholt sind, da ihre zeitliche Gültigkeit abgelaufen ist, wird die Kommission eine entsprechende förmliche Bestätigung erstellen, damit sie aus dem aktiven Acquis entfernt werden können. Die Kommission schlägt vor, bei von den anderen Organen verabschiedeten Rechtsakten auf vergleichbare können Ihnen einen Weise vorzugehen und eine förmliche Bestätigung vorzusehen, dass die Rechtsakte überholt sind.

    Nur bei Rechtsakten der Kommission haben die Kommissionsdienststellen bereits vorläufig über 450 Texte ausfindig gemacht (die weit über 1000 Amtsblattseiten entsprechen), die für eine Aufhebung oder eine förmliche Bestätigung in Frage kommen (diese Rechtsakte sind in dem dieser Mitteilung beigefügten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen aufgeführt).

    Aktion B: Präsentation des ,aktiven und allgemein anwendbaren Acquis"

    Zusätzlich zu der erforderlichen Klarstellung der Frage, welche Rechtsvorschriften derzeit in Kraft sind, könnte die Gemeinschaft der Öffentlichkeit eine erheblich leichter zugängliche und benutzerfreundlichere Präsentation des relevantesten Bestands des Gemeinschaftsrechts anbieten. Zu diesem Zweck wäre es möglicherweise von Nutzen, den ,aktiven und allgemein anwendbaren Acquis" zu bestimmen, der aus allgemein anwendbaren sekundären Rechtsvorschriften des aktiven Bestands besteht. Rechtsakte, die spezielle Bedeutung und Relevanz nur für die in dem betreffenden Instrument förmlich angesprochenen Rechtssubjekte haben, sind nur von geringem oder keinem Interesse für die überwältigende Mehrheit der Benutzer und ließen sich eindeutig von dieser Präsentation abgrenzen. Derartige Rechtsakte machen erhebliche Textmengen aus (allein für den Sektor Landwirtschaft sind etwa 600 Rechtsakte mit fast 2000 Amtsblattseiten vorläufig ausgemacht worden). Sie sollten zwar nicht förmlich aufgehoben werden, sie lassen sich jedoch mit Hilfe spezieller Verweise in CELEX ganz eindeutig von dem allgemein anwendbaren Acquis unterscheiden (ohne das förmliche Vorschläge gemacht werden).

    Durch die Präsentation eines derartigen ,aktiven und allgemein anwendbaren Acquis" wird der Rechtszustand nicht verändert und es würde auch keine Rangfolge der bestehenden Rechtsvorschriften eingeführt. Hingegen hätte man es eher mit einer nichtjuristischen, aber leichter zugänglichen Präsentation der relevantesten Rechtsvorschriften zu tun.

    Aktion C: Zuverlässige und nützliche Informationsquellen

    CELEX und die daraus abgeleiteten Informationsquellen sind grundlegende Instrumente. Die Erfahrung zeigt, dass angesichts der Verfügbarkeit moderner Computertechnologien nunmehr eine Verbesserung der inhaltlichen und äußeren Gestaltung sowie der Benutzerfreundlichkeit möglich und wünschenswert ist. Zusätzlich zur Beseitigung der Mängel des Gemeinschaftsrechts selbst (siehe oben) besteht auch ein Verbesserungsbedarf, was eine effizientere und weniger zeitaufwändige Abfrage betrifft.

    Klarere amtliche Definitionen würden die Benutzerfreundlichkeit der verschiedenen Informationsquellen erhöhen und damit die Angebotspalette erweitern, z. B. durch Angabe der für eine bestimmte Rechtsvorschrift zuständigen Kommissionsdienststelle.

    Will man den Acquis auf dem neuesten Stand halten, so ist eine ständige aufmerksame Zusammenarbeit aller Organe erforderlich. Die Kommission gedenkt, die dazu erforderliche interinstitutionelle Initiative zu ergreifen. Sie wird ab 2004 jährliche Überarbeitungen aller zur Verschlankung des Acquis durchgeführten Unternehmungen vornehmen.

    Ziel Vier - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktionen

    * Man sollte mit allen Mitteln versuchen, den aktiven und allgemein anwendbaren Bestand des Gemeinschaftsrechts (den ,aktiven und allgemein anwendbaren Acquis") zusammenzustellen und auf angemessene Weise zu präsentieren.

    * Zu diesem Zweck wird die Kommission nach einer endgültigen rechtlichen Überprüfung der bisher ausfindig gemachten Möglichkeiten sofort autonome Rechtsakte aufheben. Sie wird ihre Untersuchung des Acquis fortführen, um vergleichbare Möglichkeiten für Aufhebungen in späteren Phasen zu ermitteln. In Phase I wird die Kommission die Rechtsakte dringlich für eine Aufhebung vorschlagen, die förmliche Entscheidungen des Parlaments und/oder des Rates erfordern.

    * Eine interinstitutionelle Task-Force, die von der Kommission (mit Feed-back von externen Benutzern) koordiniert wird, sollte eine maßgebliche und systematische Überprüfung des Acquis vornehmen und bis Ende 2003 Vorschläge für Definition und Präsentation vorlegen, einschließlich angemessener Methoden für eine förmliche Bestätigung dafür, dass ein Rechtakt überholt ist, sowie für eine Unterscheidung zwischen den Rechtsakten, die allgemein anwendbar sind und solchen mit sehr spezifischen Zwecken.

    * Die Präzision, Qualität und Benutzerfreundlichkeit von CELEX, des Fundstellennachweises des geltenden Gemeinschaftsrechts und von EUR-Lex sollte verbessert werden. Die oben vorgeschlagene interinstitutionelle Task-Force sollte deshalb bis Ende 2003 entsprechende Vorschläge vorlegen.

    * Ab 2004 wird die Kommission jährliche Überarbeitungen zur weiteren Verschlankung des Acquis durchführen.

    5. ZIEL FÜNF: SICHERUNG DER TRANSPARENZ UND WIRKSAME ÜBERWACHUNG AUF POLITISCHER UND FACHLICHER EBENE

    Kommission und OPOCE haben zwar in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um das Gemeinschaftsrecht (namentlich durch Konsolidierung und Kodifizierung) zu aktualisieren und zu vereinfachen, doch mangelte es ihren Maßnahmen stets an einer kohärenten, zusammenhängenden Strategie und der politischen Unterstützung, die diesen Prozess tatsächlich hätte voranbringen können. Mehr Transparenz ist nötig, wenn das politische Bewusstsein und Engagement erhöht werden sollen, damit die Fortschritte bei der Konsolidierung, Vereinfachung und Aufhebung von Rechtsvorschriften nachvollziehbar werden. Diese Transparenz bedarf der Ergänzung durch Mechanismen der politischen Überprüfung und der wirksamen Berichterstattung.

    Als Bestandteil des Aktionsrahmens wird die Kommission ein Überwachungs-/Berichterstattungs-Instrument in Form eines zusammenfassenden Anzeigers ausarbeiten. 2003 und 2004 wird dieser Anzeiger während der drei Phasen intensiver Arbeit ungefähr alle sechs Monaten vom Kollegium der Kommissare und von Rat und Parlament, sofern sie dies beschließen, überprüft. Dieser Anzeiger wird Informationen zur Entwicklung des Bestands an Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere über die Fortschritte enthalten, die im Hinblick auf die Ziele bei der Vereinfachung, Kodifizierung und Aufhebung von Rechtsvorschriften erreicht werden. (Die Vereinfachungs- und Kodifizierungsprogramme selbst sollen ebenfalls zugänglich gemacht werden.) Dem Anzeiger wird auf lange Sicht große Bedeutung für die Sicherung der Dynamik und der Ausrichtung der Arbeit von Kommission, Parlament und Rat zukommen und er wird auch in den jährlichen Bericht der Kommission über Bessere Rechtsetzung aufgenommen.

    Die Kommission wird ferner ihre internen Regelungen in Bezug auf ihre Verfahren der Fortschrittsberichterstattung und der politischen Kontrolle überprüfen. Vorbedingung hierfür ist die Fortentwicklung der grundlegenden Informationsquellen, insbesondere der CELEX-Datenbank, wodurch eine einfachere und klarere Ermittlung und Quantifizierung der einzelnen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und deren Zuweisung an die operationellen Kommissionsdienststellen ermöglicht würde. Um sicherzustellen, dass weiter an diesen Veränderungen gearbeitet wird, sollen die Diskussionen mit dem OPOCE über diese Frage fortgesetzt werden (siehe auch Ziel 4).

    Rat und Parlament sind aufgerufen, der Frage nachzugehen, wie sich Fortschritte innerhalb ihrer Institutionen außer mit Hilfe des zusammenfassenden Anzeigers sonst noch am zweckmäßigsten koordinieren und überwachen lassen. Die Kommission ihrerseits wird die Ziele des Aktionsrahmens verfolgen und die bestehenden Koordinationsmechanismen einsetzen, einschließlich der in dem Aktionsplan Bessere Rechtsetzung eingerichteten zielgerichteten Mechanismen (insbesondere das Legislativ-Netzwerk, das alle mit Rechtsetzung betrauten Dienststellen der Kommission verbindet und vom Generalsekretariat koordiniert wird und die interne Arbeitsgruppe der Kommission zur Kodifizierung). Die interinstitutionellen Arbeitsbeziehungen müssen ebenfalls intensiviert werden.

    Diese Verfahren sollten die umfassende Einbeziehung der Ziele und Aktionen des Aktionsrahmens in den jährlichen Programmplanungszyklus der Kommission, in das Jahresarbeitsprogramm sowie den jährlichen Zyklus der Umsetzung der Strategie von Lissabon gewährleisten. Der jährliche Bericht zum Thema ,Bessere Rechtsetzung" soll Informationen über die innerhalb des Aktionsrahmens erreichten Fortschritte einbeziehen und von der Kommission bei der Ausarbeitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Berichts für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates hinzugezogen werden.

    Ziel Fünf - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktionen

    * Die Kommission wird einen zusammenfassenden Anzeiger der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und der Fortschritte erstellen, die bei der Verfolgung der in dem Aktionsrahmen gesetzten Ziele erreicht worden sind.

    * Der Aktionsrahmen wird uneingeschränkt in das Jahresarbeitsprogramm der Kommission einbezogen.

    * Die Kommission wird Informationen über die innerhalb des Aktionsrahmens erreichten Fortschritte in ihren jährlichen Bericht zum Thema ,Bessere Rechtsetzung" einbeziehen.

    6. ZIEL SECHS: ERARBEITUNG EINER WIRKSAMEN UMSETZUNGSSTRATEGIE

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass sie aufgrund ihres Vorschlagsrechts und ihrer Rolle als Hüterin der Verträge die Hauptverantwortung für die kontinuierliche Fortschreibung des Gemeinschaftsrechts trägt. Operationell geht man bei der Fortschreibung des Acquis am effizientesten nach einzelnen Politikbereichen vor; ein starkes Element der bereichsübergreifenden Koordinierung durch den Aktionsrahmen sollte allerdings hinzutreten. Allerdings lassen sich die Ziele der vorliegenden Mitteilung nur mit der vollen und aktiven Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments und des Rates erreichen, nicht zuletzt, weil die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften ebenso wie der Erlass neuer Rechtsvorschriften die Durchführung eines Gesetzgebungsverfahrens unter Mitwirkung dieser Organe voraussetzt.

    Um hierfür geeignete und straffere Verfahren bereitzustellen, die mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen vereinbar sind, haben die Organe interinstitutionelle Vereinbarungen abgeschlossen, in denen einige dieser Verfahren geregelt sind. Es handelt sich um die interinstitutionelle Vereinbarung über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten [11] und die interinstitutionelle Vereinbarung über die systematischere Neufassung von Rechtsakten [12]. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die vorhandenen Vereinbarungen über die interinstitutionelle Zusammenarbeit ausgebaut werden müssen, insbesondere in zwei Bereichen.

    [11] Vereinbarung vom 20.12.1994, ABl. 1996/C 102/2 vom 4.4.1996.

    [12] Vereinbarung vom 28.11.2001, ABl. 2002/C 77//1 vom 28.3..2002.

    * Erstens unterliegen Vereinfachungsvorschläge (Ziel 1) dem normalen Beschlussfassungsverfahren, ohne dass speziell auf Vereinfachung abzielende Verfahren in den Genuss einer besonders intensiven Zusammenarbeit, einer Prioritätensetzung oder beschleunigter Verfahren kämen. Rat und Parlament müssten einzelnen Vorschlägen der Kommission angemessenen Vorrang einräumen und dabei besonders der Versuchung widerstehen, noch weitere komplizierte Vorschriften einzufügen.

    * Zweitens bedarf das bevorstehende Kodifizierungsprogramm (Ziel 3) der Ergänzung durch beschleunigte Verfahren, mit denen in dringenden Fällen die Annahme von Kommissionsvorschlägen - namentlich in erster Lesung und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (beispielsweise 12 Monate) - im Mitentscheidungsverfahren gesichert werden kann.

    Die Kommission appelliert - wie bereits im Aktionsplan für eine Bessere Rechtsetzung - daher erneut an den Rat und das Parlament, der Anpassung und Vereinfachung der einschlägigen Verfahren im Rahmen der interinstitutionellen Vereinbarung über Bessere Rechtsetzung, über die gerade verhandelt wird, zuzustimmen.

    Anwendung von Best Practices zur Gewährleistung einer ständigen Fortschreibung des Acquis

    Die Vereinfachung des Rechts sollte auf der ersten Stufe des Gesetzgebungsverfahrens beginnen, nämlich auf der Ebene der Prüfung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften. Das Ziel besteht hier darin, sicherzustellen, dass das sekundäre Gemeinschaftsrecht systematisch daraufhin überprüft wird, ob die betreffenden Regelungen zweckmäßig und benutzerfreundlich sind, ob sie ihrem ursprünglichen Zweck nach wie vor wirksam und effektiv dienen und ob sie weiterhin verhältnismäßig sind. Die Kommission wird durch Anwendung der folgenden grundlegenden Leitlinien auf die Einführung eines systematischeren Ansatzes bei der Fortschreibung des geltenden EG-Rechts hinarbeiten:

    * Es kommt automatisch zu einer Konsolidierung, sobald ein Rechtsakt geändert wird. Für Kodifizierungen sollen Kriterien ausgearbeitet (und veröffentlicht) werden, die dafür sorgen, dass es bei der Änderung von Rechtsvorschriften automatisch zu einer Kodifizierung kommt, beispielsweise bei der fünften Änderung. Diese Kriterien werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel überarbeitet.

    * Werden Rechtsvorschriften durch eine neue Fassung ersetzt, sollen systematische Bemühungen erfolgen, sie aufzuheben. Die neuen Fassungen sind so abzufassen, dass eine Begrenzung der Geltungsdauer eines neuen Rechtsakts ausdrücklich aus dem Wortlaut hervorgeht.

    In Zukunft werden für Vorschläge zur Änderung geltender Rechtsvorschriften dieselben Grundsätze gelten wie für neue Legislativvorschläge gemäß dem Aktionsplan zur Verbesserung der Rechtsetzung. Besonders wichtig sind folgende Aspekte:

    * Einhaltung der Anforderungen an die redaktionelle Qualität der Rechtsvorschriften [13];

    [13] Interinstitutionelle Vereinbarung über die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ( ABl. 1999/C 73.

    * gegebenenfalls Aufnahme von Überprüfungs- oder Befristungsbestimmungen (sunset clauses) in neue Rechtsakte;

    * gegebenenfalls Folgenabschätzung (und öffentliche Anhörung);

    * systematische Prüfung von alternativen Regulierungsoptionen.

    Sicherung der notwendigen Mittel

    Wenngleich ein strafferes und klareres Gemeinschaftsrecht zweifellos auf lange Sicht von Nutzen sein wird und sich daraus auch eine Kostenersparnis ergeben wird, sind kurzfristig Verbesserungen nur zu erreichen, wenn regelmäßig Mittel hierfür bereitgestellt werden, deren Höhe voraussehbar ist, denn ansonsten wird es nicht möglich sein, auf Dauer eine rationelle Abwicklung der Arbeiten zu gewährleisten. Die Beteiligten werden die Frage der Mittel innerhalb des Zeitraums, der für die Durchführung der im Aktionsrahmen beschriebenen Maßnahmen vorgesehen ist, zu lösen haben.

    Ziel Sechs - Zusammenfassung der vorgeschlagenen Aktionen

    * Eine interinstitutionelle Vereinbarung ist dringend erforderlich, in der geeignete beschleunigte Verfahren für die Verabschiedung von Vereinfachungs- und Kodifizierungsvorschlägen festgelegt werden.

    * Die Organe sollten auf Best Practices zurückgreifen, um eine einfache und kontinuierliche Fortschreibung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

    * Die Kommission wird ihre interne Koordinierung durch ihr vom Generalsekretariat koordiniertes Netzwerk der wichtigsten, mit der Gesetzgebung befassten Dienststellen ausbauen.

    * Die Organe sollten für die Bereitstellung der Mittel sorgen, die für die Umsetzung dieses Aktionsrahmens erforderlich sind.

    7. NÄCHSTE SCHRITTE

    Mit dieser Initiative schafft die Kommission den politischen und praktischen Aktionsrahmen, der auf allen Ebenen für die Organe, Bürger und Unternehmen in der EU klare Vorteile mit sich bringen wird.

    Der Initiative kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn sie von den anderen Organen und den Hauptakteuren alsbald nachdrückliche Unterstützung erhält. Es kommt entscheidend darauf an, dass die allgemeinen Ziele und Maßnahmen dieser Initiative möglichst bald Unterstützung finden. Insbesondere ersucht die Kommission den Europäischen Rat, der im März 2003 tagt, diese Mitteilung als notwendigen Schritt zur Erreichung der Ziele von Lissabon zu befürworten. Das Europäische Parlament wird ebenfalls ersucht, sich für diesen Ansatz auszusprechen.

    Die Kommission wird die erforderlichen Vorarbeiten in Angriff nehmen, um die zügige Durchführung der Aktionen der Phasen II und III zu gewährleisten. Die anderen Organe werden ersucht, diesen Vorschlägen Vorrang einzuräumen, insbesondere durch Abschluss der interinstitutionellen Vereinbarung zur Verbesserung der Rechtsetzung und durch Aufnahme der erforderlichen interinstitutionellen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überarbeitung der Definitionen sowie der Präsentation des Acquis und der Datenbanken, in denen dieser gespeichert ist.

    Anhang 1: Überblick über die innerhalb des Aktionsrahmens geplanten Initiativen

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    Anhang 2: Liste der Vereinfachungsvorhaben

    * im Arbeitsprogramm 2003 vorgesehene Projekte

    Regelungsbereich // Gegenstand / Erläuterungen

    Automobilbau

    (ENTR) // Gesamtes Typgenehmigungssystem für alle Arten von Kraftfahrzeugen, enthalten in etwa 90 Richtlinien bzw. 260 Rechtsakten im Gesamtumfang von 4 600 Amtblattseiten

    Drei Phasen: (1) Kodifizierung, (2) Vereinfachung durch Quer verweise auf entsprechende UN/ECE-Regelungen zur Vermeidung von Doppelarbeit und (3) Übergang von regionalen Regelungen (insbesondere EU, Japan und USA) zu einem weltweit einheitlichen System von UN-Regelungen

    Antriebssysteme*

    (ENTR) // - Modernisierung der Richtlinien 88/77/EWG und 1999/96/EG über Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge

    - Neufassung der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

    Kosmetische Mittel*

    (ENTR) // Neufassung und Modernisierung der Richtlinie 76/768/EWG im Rahmen einer SLIM-Überprüfung

    Messwesen und Fertigpackungen*

    (ENTR) // Modernisierung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich Fertigpackungen im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung

    Spielzeug*

    (ENTR) // Kodifizierung, Modernisierung und Neufassung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates über die Sicherheit von Spielzeug; voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten: 2004

    Arzneimittel

    (ENTR) // Vereinfachung der Verordnungen (EG) 541/95 und 542/95 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Arzneimittel; voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten: 2003

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    (ENTR) // Neufassung und Verschmelzung - zwecks Vereinfachung - der Verordnungen (EG) 1520/2000, 3223/93 und (EWG) 3615/92 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse; voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten: 2004

    Landwirtschaft

    (AGRI) // GAP-Reform - Langzeitperspektive für eine nachhaltige Landwirt schaft

    Landwirtschaft

    (AGRI) // Vereinfachung der Durchführungsbestimmungen im Bereich ländliche Entwicklung; voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten: 2003

    Gemeinsame Agrarpolitik*

    (AGRI) // Verschiedene Anpassungen der für die Landwirtschaft geltenden Regelungen unter Berücksichtigung der Vereinfachungsziele; wichtigste Bereiche: frisches Obst und Gemüse, Tabak, Olivenöl, Baumwolle, GAP-Informationsaktionen und Ausnahmeregelungen für staatliche Beihilfen

    Luftverkehr*

    (TREN) // - Konsolidierung und Vereinfachung der Verordnungen 2407/92, 2408/92 und 2409/92 über das Funktionieren des Marktes

    - Konsolidierung und Vereinfachung der Verordnungen 2299/89, 3089/93 und 323/99 über Buchungssysteme

    Flughäfen*

    (TREN) // Änderung der Richtlinie 96/67/EG des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

    Straßen- und Landverkehr*

    (TREN) // Neufassung der Richtlinie 88/599/EWG über einheitliche Verfahren im Bereich des Straßenverkehrs

    Sicherheit im Straßenverkehr*

    (TREN) // Neue Führerscheinrichtlinie zur Ersetzung von 6 älteren Richtlinien (91/439, 94/72, 96/47, 96/427, 97/26, 2000/56)

    Seeverkehr*

    (TREN) // - Änderung und ggf. Neufassung der Verordnung (EG) 613/91 über die Registrierung von Schiffen

    - Änderung und ggf. Neufassung der Richtlinie 95/21/EG über die Kontrolle von Schiffen in Häfen

    Energie*

    (TREN) // Vereinfachung der Richtlinie 92/42/EWG über die Energieeffizienz von Anlagen

    Lebensmittelsicherheit/ Futtermittel

    (SANCO) // - Neufassung - zwecks Modernisierung - der Verordnungen über Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

    - Neufassung und Verschmelzung der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG zwecks Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren; Abschluss der Arbeiten bis 2006

    Lebensmittelsicherheit/ Materialien mit Lebens mittelkontakt

    (SANCO) // Neufassung - zwecks Modernisierung - der Rahmenrichtlinie über Materialien mit Lebensmittelkontakt auf der Grundlage der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG sowie über Materialien aus Kunststoff; Harmonisierung und Vereinfachung der Verfahren; Abschluss der Arbeiten bis 2006

    Lebensmittelsicherheit/ neuartige Lebensmittel

    (SANCO) // Neufassung - zwecks Modernisierung - der Verordnung 258/1997 über neuartige Lebensmittel; Einführung eines zentralisierten Zulassungsverfahrens; Abschluss der Arbeiten bis 2006

    Schädlingsbekämpfungs mittel im Pflanzenschutz*

    (SANCO/ENV) // Vereinfachung von 5 Richtlinien (76/895, 86/362, 86/363, 90/642, 91/414) im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung; Abschluss der Arbeiten bis 2003

    Drogen

    (JAI) // Neufassung der Verordnung (EWG) 302/93 des Rates über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen

    Besteuerung

    (TAXUD) // Neufassung - zwecks Modernisierung und Vereinfachung - der Kapitalsteuerrichtlinie (69/335/EWG)

    Zollunion*

    (TAXUD) // Überarbeitung des bestehenden Zollsystems (Phase II) geplant für 2003/2004

    Besteuerung*

    (TAXUD) // Neufassung - zwecks Vereinfachung - der sechsten Umsatz steuerrichtlinie (77/388/EWG, 28 Rechtsakte im Umfang von etwa 150 Amtsblattseiten) sowie der achten Umsatzsteuerrichtlinie (79/1072/EWG) im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung

    Europäisches Vertragsrecht

    (SANCO/JAI/ENTR/ MARKT) // - Überprüfung des Acquis, enthalten in etwa 20 sektoralen Richtlinien - Zwei Phasen: (1) Erarbeitung eines gemeinsamen Bezugsrahmens mit Definitionen der Grundkonzepte, die bei der (2) Überprüfung des Acquis und bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge zugrunde zu legen sind; Abschluss von Phase 1 bis 2007

    Soziale Angelegenheiten

    (EMPL) // Neufassung - zwecks Modernisierung - der Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen

    Beschäftigung

    (EMPL) // Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Wettbewerb*

    (COMP) // Überarbeitung der Fusionskontrollverordnung des Rates (EWG) 4064/89 und anderer damit zusammenhängender Durchführungs- und Auslegungsbestimmungen; Abschluss der Arbeiten geplant für Ende 2003 - nach Maßgabe der in der Arbeitsgruppe der Rates erzielten Fortschritte

    Staatliche Beihilfen*

    (COMP) // Vereinfachung der Verfahren und Vorschriften im Bereich staatliche Beihilfen

    Wettbewerb*

    (COMP) // Überarbeitung der Ausführungsverordnung der Kommission (27/62) zur Kartellrechtsverordnung und anderer damit zusammenhängender Durchführungs- und Auslegungsbestimmungen; Start: 2003, Abschluss: 2004

    Abfallwirtschaft

    (ENV) // Vereinfachung der bestehenden Vorschriften im Bereich des Abfallrechts

    Luftqualität

    (ENV) // Überarbeitung - zwecks Vereinfachung - der Rechtsvorschriften zur Luftqualität auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie 96/62/EG im Anschluss an die Mitteilung der Kommission über saubere Luft (KOM(2001)245); Abschluss der Arbeiten geplant für 2005

    Anhang 3: Rechtsvereinfachungen beinhaltende Legislativvorschläge, die von der Kommission bereits angenommen wurden und noch von den anderen Organen verabschiedet werden müssen

    Regelungsbereich

    // Gegenstand des Projekts

    Erzeugnisse der Automobil industrie

    (ENTR) // Neufassung der Richtlinie 71/127/EWG über Rückspiegel (KOM(2001)811 vom 7.1.2002) und der Richtlinie 74/150/EWG über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (KOM(2002)6 vom 16.1.2002)

    Detergenzien

    (ENTR) // Neue Verordnung KOM(2002)485 vom 4.9.2002 zur Ersetzung und Modernisierung von 5 älteren Richtlinien

    Drogenausgangsstoffe

    (ENTR) // Neue Verordnung (KOM(2002)494 vom 10.9.2002) zur Ersetzung und Modernisierung von 3 älteren Richtlinien und 2 älteren Verordnungen

    Elektrische Geräte

    (ENTR) // Vereinfachung der Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG) im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung - KOM(2002)759 vom 23.12.2002

    Düngemittel

    (ENTR) // Neue Verordnung (KOM(2001)508 und KOM(2002)318 vom 14.9.2001) zur Ersetzung und Modernisierung von 18 älteren Richtlinien im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung

    Lebensmittelsicherheit

    (SANCO) // - Vier neue Verordnungen und eine Richtlinie (KOM(200)438 vom 14.7.2000) zur Ersetzung und Vereinfachung der bestehenden 17 Richtlinien über Lebensmittelhygiene

    - Neufassung der Vorschriften über die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung (Annahme durch die Kommission geplant für Februar 2003)

    - Neufassung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe in der Tierernährung (KOM(2002)153 vom 22.3.2002)

    Straßenverkehr

    (TREN) // Neue Verordnung (KOM(2001)573) zur Ersetzung und Vereinfachung der Verordnung (EWG) 3820/85 über die Arbeitsbedingungen im Straßenverkehr

    Energie

    (TREN) // Vorschläge betreffend abgestimmte Massnahmen im Bereich der Energieversorgungssicherheit (KOM(2002)488 endgültig)

    Energie

    (TREN) // Geänderte Vorschläge betreffend Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2002)304 endgültig)

    Soziale Sicherheit

    (EMPL) // Neue Verordnung zur Ersetzung und Neufassung der Verordnungen 1408/7 und 574/72 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung

    Öffentliches Auftragswesen

    (MARKT) // Neufassung von 5 älteren Richtlinien in Form von 2 neuen Richtlinien (KOM(2000)275 und 276 vom 30. und 31.8.2000) für die "klassischen" Bereiche und für Versorgungsbetriebe

    Berufsqualifikationen

    (MARKT) // Neufassung des Vorschlags KOM(2002)119 vom 7.3.2002 zur Ersetzung von 35 bestehenden Rechtsakten durch einen einzigen Rechtsakt im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung

    Gesellschaftsrecht

    (MARKT) // Vereinfachung der in der ersten Gesellschaftsrechtsrichtlinie enthaltenen Vorschriften (KOM(2002)279 vom 3.6.2002) im Anschluss an eine SLIM-Überprüfung

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